dieser Feststellung eine freiwillige Unternehmerversicherung. Die übrigen drei Gesellschafter wurden versicherungspflichtig beurteilt. Die Feststellungen der Beklagten hierzu sind bestandskräftig. Am 25. März 1986 wurde der Rechtsvorgängerin der Beklagten mitgeteilt, dass das Stammkapital der GmbH auf 120.000,00 DM aufgestockt worden sei. Die Gesellschaftsanteile waren zu diesem Zeitpunkt zu je einem Viertel auf die ursprünglichen Gesellschafter C. A., D. A., E. A. und F. F. aufgeteilt. Unverändert waren alle vier genannten Personen weiterhin zu Geschäftsführern bestellt. Auf
frage teilte die Gesellschaft mit, dass alle Personen ohne Arbeitsverträge tätig seien. C. A. habe die Geschäftsleitung inne, D. A. sei als Kfz-Meister für den technischen Bereich zuständig, E. A. und F. F. würden zu gleichen Teilen den kaufmännischen Teil verwalten. Mit Bescheid vom 28. November 1988 wurden daraufhin alle Gesellschafter als versicherungspflichtig beurteilt, die freiwillige Unternehmerversicherung des C. A. wurde gleichzeitig aufgehoben. Im Jahr 1999 führte die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Lohnbuchprüfung durch und stellte fest, dass der 1918 geborene C. A. aus dem Unternehmen ausgeschieden war; dieser verstarb am xx. xxx 2008.
der 2008 beigezogenen Gesellschafterliste wurden seine Gesellschafteranteile in Höhe von 30.000,00 DM von der Erbengemeinschaft der 1917 geborenen G. A., dem D. A., dem E. A. und der F. F. übernommen.
ihren Anteilen aus der Erbengemeinschaft hielten damit Frau F. F. und Herr E. A. als Geschäftsführer jeweils 2 Anteile in Höhe von 15.000,00 DM und 30.000,00 DM und damit jeweils rund 38% der Gesellschafteranteile. Mit bestandskräftigem Bescheid vom
seiner Auffassung sei er schon seit
folge in die Wege leiten wollen. Er sei gleichberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer neben seinem Vater. Mit Widerspruchsbescheid vom
des Gesellschaftsvertrags des Unternehmens werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei
Geschäftsanteilen abgestimmt wird und je 1.000,00 Euro Geschäftsanteil eine Stimme gewähren. Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern oder die etwaige Auflösung der Gesellschaft oder Änderungen der Satzung bedürfen der ¾ Mehrheit.
des Geschäftsführer-Dienstvertrages sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu beachten und gehen vor. Mit Urteil vom 17. Mai 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Autohaus A. GmbH versicherungspflichtig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII.
der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ein Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung nur dann selbständig tätig, wenn diese mindestens 50 v. H. der Anteile am Stammkapital betrage. Bei geringerer Kapitalbeteiligung gelte das nur dann, wenn eine echte/qualifizierte Sperrminorität eingeräumt sei. Eine solche qualifizierte Sperrminorität setze voraus, dass sie nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt sei, sondern uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasse. Das BSG habe betont, dass außerhalb des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen nicht bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse zu berücksichtigen seien. Der Kläger habe nicht einen Kapitalanteil von mindestens 50%.
den schriftlichen Vereinbarungen sei ihm keine Sperrminorität eingeräumt. Ob der weitere Gesellschafter und Vater des Klägers insbesondere wegen der bei ihm bestehenden Schwerbehinderung faktisch seine Gesellschaftsmacht auf den Kläger übertragen habe, spiele keine Rolle. Der Vater könne
dem Gesellschaftsvertrag jederzeit faktisch wieder allein über die Geschicke der Gesellschaft bestimmen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe dazu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ihr seien keine Änderungen des Gesellschaftsvertrages bekannt. Solange aber keine vertragliche Änderung vorgenommen sei, sei der Kläger abhängig Beschäftigter und in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Gegen das ihm am
dem Gesetz nur einstimmige Beschlüsse fassen. Die nicht nur positiven Folgen dieser Gestaltung (Haftung mit Anteilen und Privatvermögen, Beschlussbeschränkung etc.) akzeptierten alle Gesellschafter. Der Kläger hat dazu eine „gutachtliche Stellungnahme zur Betriebsaufspaltung“ vorgelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 10. September 2019 eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages, beurkundet am 4. September 2018, bekannt gemacht am 6. November 2018 (Amtsgericht Wetzlar xxx1) vorgelegt.
des Vertrages werden Gesellschafterbeschlüsse nunmehr mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Dem Kläger wird unwiderruflich eine Sperrminorität gegen alle Beschlüsse der Gesellschaft eingeräumt.
II. Nr.
1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen ist. Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2019 ist
Er ändert den ursprünglichen Verwaltungsakt, indem er diesen teilweise aufhebt und eine Neuregelung trifft (Versicherungsfreiheit des Klägers ab dem 6. November 2019). In dem noch streitigen Zeitraum liegt Versicherungspflicht des Klägers als Beschäftigter
1 Nr. 1 SGB VII vor. Bis zum 6. November 2018 hatte der Kläger
dem Gesellschaftsvertrag nicht mindestens 50% des Stammkapitals und besaß – alternativ – auch keine qualifizierte Sperrminorität. Nur unter diesen (alternativ vorliegenden) Voraussetzungen wäre aber die Beurteilung seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als selbständige Tätigkeit in Betracht gekommen. Zutreffend hat dies das Sozialgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom
Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV. Dies bedeutet hier, dass sich der Kläger an der rechtswirksamen Konstruktion des Gesellschaftsvertrages der GmbH festhalten lassen muss, die ihm - bis zur wirksamen Änderung des Vertrages am 6. November 2018 - über die Gesellschafterstellung hinaus nicht die Rechtsmacht einräumte, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen und ihm nicht genehme Weisungen verhindern zu können.
dem klaren Maßstab der Rechtsprechung des BSG spielen außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) der GmbH bestehende wirtschaftliche Verflechtungen, familiäre und vertragliche Stimmbindungsabreden oder Veto-Rechte zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH keine Rolle für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht. Diese Absprachen vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Denn diese das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen genügen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände sowie deren Erkennbarkeit
außen und darauf kommt es
dem BSG bei der Beurteilung des sozialversicherungspflichtigen Status des (Gesellschafter-)Geschäftsführers alleine an (BSG, Urteile vom
dem Vortrag des Klägers gegründeten BGB-Besitzgesellschaft, die keine juristische Person ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00- juris) und nicht im Handelsregister eingetragen werden kann, bleiben für die streitgegenständliche Frage ebenso außer Acht wie die Tatsache einer steuerlich wirksamen Betriebsaufspaltung. Die
außen erkennbare gesellschaftsrechtliche Gestaltung der Autohaus A. GmbH ist maßgeblich für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Versicherungspflicht ihres Geschäftsführers, des Klägers. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers auch durch die
dem Geschäftsführervertrag vorgesehene Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit bestätigt wird. Dieser Vertrag enthält typische Regelungen eines Arbeitsvertrages wie die monatliche Festvergütung (§ 4), Urlaubsanspruch sowie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen (§ 5). Die in dem Vertrag in Aussicht gestellte Zahlung einer Tantieme spricht dabei nicht gegen eine Beschäftigung. Denn die Gewährung von Tantiemen an Arbeitnehmer sind nicht ungewöhnlich, und hier nur „ggf. aufgrund einer gesonderten Zusage“ in Aussicht gestellt. Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Teilabhilfebescheid im Berufungsverfahren von 26. September 2019 eine Änderung ihres früheren Bescheides erst für die Zeit ab dem 6. November 2018 vorgenommen. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Autohaus A. GmbH (u. a. die Einräumung einer unwiderruflichen Sperrminorität gegen alle Beschlüsse der Gesellschaft) ist erst zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden und
HG erst ab diesem Zeitpunkt wirksam. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Beklagte umgehend
Vorlage der Unterlagen zur Änderung des Gesellschaftsvertrages die Sach- und Rechtslage geprüft und den (Teilabhilfe)Bescheid erlassen hat, waren ihr
billigem Ermessen keine Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001228
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.