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LG Darmstadt 4. Zivilkammer 4 O 387/94 Urteil § 7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 847 BGB, § 7 Abs. 2 StVG, ...

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 15.235,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 13.500,-- DM seit dem 25.05.1994 und 4 % Zinsen aus 1.735,00 DM seit dem 08.07.1994 abzüglich am 11.08.1994 gezahlter 8.823,36 DM zu zahlen.
  2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5, die Beklagte zu 2) ein weiteres fünftel allein.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld anläßlich eines Verkehrsunfalles, welcher sich am 27.01.1994 gegen 7.15 Uhr in der Nähe der Bundesautobahnauffahrt A Richtung B ereignete, in Anspruch. Zum vorbeschriebenen Zeitpunkt befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug Pkw [Fahrzeugtyp] amtliches Kennzeichen […] die B… aus Richtung […] kommend in Richtung […]. In Höhe des Bundesautobahnanschlusses A wollte er nach links in Richtung B abbiegen. Zur selben Zeit näherte sich die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug Pkw [Fahrzeugtyp], amtliches Kennzeichen […] der späteren Unfallkreuzung. Die Beklagte zu 1) fuhr aus Richtung […] kommend in Richtung […]. Da die Beklagte zu 1) vergessen hatte, die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten, wurde sie von dem Kläger aufgrund der herrschenden Dunkelheit übersehen, weswegen es letztlich zur Kollision der Fahrzeuge kam. Am Unfallort bestand keine Straßenbeleuchtung. Ausweislich eines Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros U vom 28.01.1994 (Blatt 5 ff der Akten) entstand an dem Fahrzeug des Klägers Totalschaden, welchen er gegenüber den Beklagten mit 13.500,-- DM abrechnete. Desweiteren begehrt der Kläger Ersatz der ihm entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.085,60 DM (Blatt 23 der Akten), eine Auslagenpauschale in Höhe von 40,-- DM, An- und Abmeldekosten betreffend das total beschädigte Fahrzeug in Höhe von 100,-- DM sowie Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- DM. Unstreitig erlitt der Kläger aufgrund des vorbeschriebenen Unfalles eine Verletzung am rechten Mittelfinger sowie eine Brustkorbquetschung. Er ist der Auffassung, für diese Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- DM angemessen. Nach Erhebung der Klage hat die Beklagte zu 2) auf die Forderungen des Klägers einen Gesamtbetrag in Höhe von 8.823,36 DM geleistet. Ebenfalls nach Erhebung der Klage leistete die Kaskoversicherung des Klägers aufgrund dessen Schadensanzeige ihrerseits einen Betrag in Höhe von 12.388,20 DM, was die Beklagte zu 2) dazu bewog, aufgrund vermeintlicher Überzahlung des Klägers unter dem 01.09.1994 (Blatt 40 der Akten) Widerklage zu erheben. Unter dem 27.09.1994 erstattete der Kläger seiner Kaskoversicherung den geleisteten Betrag zurück (Blatt 85 der Akten). Hinsichtlich des geleisteten Teilbetrages und der Widerklage haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.1904 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, DM 15.735,60 nebst 4 % Zinsen aus 13.500,-- DM seit dem 27.01.1994 und 4 % Zinsen aus 2.235,60 DM seit dem 25.03.1994 abzüglich am 11.08.1994 gezahlter 8.823,36 DM zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, der vorbeschriebene Unfall sei für den Kläger nicht unvermeidbar gewesen. Er habe das Fahrzeug der Beklagten zu 1) trotz nicht eingeschalteter Beleuchtung erkennen können, da dieses Fahrzeug in einer Kolonne gefahren sei. Da das Fahrzeug der Beklagten zu 1) demzufolge zumindest als Schatten zu erkennen gewesen sei, müsse sich der Kläger aufgrund eines Fehlers beim Links- abbiegen auf seine Schadenspositionen 40 Mitverschulden anrechnen lessen. Die Beklagten sind der Auffassung, aufgrund der erlittenen Verletzungen stehe dem Kläger allenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,-- DM zu. Die Abmeldekosten seien mit einem Betrag in Höhe von 80,-- DM zu bemessen. Die übrigen Schadenspositionen stellen die Beklagten der Höhe nach unstreitig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.10.1994 (Blatt 56 , ff der Akten) Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt zu Aktenzeichen […] waren zu Informationszwecken beigezogen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in welt überwiegendem Umfange begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten über die bereits geleistete Zahlung hinaus der im Urteilstenor ausgewiesene Betrag zu, weswegen wie erkannt zu entscheiden war. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren bieten die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 in Verbindung mit 847 BGB bezüglich der Beklagten zu 1) und § 3 Abs. 1 PflVG gegenüber der Beklagten zu 2). Wird danach bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird desweiteren durch Fahrlässigkeit ein Mensch verletzt, so ist der Verursacher zur Leistung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer I PflVG Kann dabei der Versicherer jeweils unmittelbar in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach Auswertung des Sach- und Streitstandes und Würdigung des erhobenen Beweises steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß das streitgegenständliche Unfallereignis allein und ausschließlich durch die Beklagte zu 1) schuldhaft verursacht wurde. Für den Kläger hingegen war der Unfall unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Unstreitig hatte die Beklagte zu 1) schuldhaft versäumt, trotz Dunkelheit das Abblendlicht an ihrem Fahrzeug einzuschalten. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S, der an dem Ausgang des Rechtsstreits Keinerlei eigenes Interesse hat und an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Grund hat, zu zweifeln, steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß das Fahrzeug der Beklagten zu 1) für den Kläger nicht zu erkennen war, als dieser nach links in Richtung B abbiegen wollte. Der Zeuge hat im Zuge seiner Vernehmung am 18.10.194 bekundet, daß es zum Unfallzeitpunkt stockdunkel war und das Fahrzeug der Beklagten zu 1) für den Kläger nicht zu erkennen war, selbst er, der Zeuge, der im Führerhaus seines Lkws eine wesentlich günstigere Sichtposition als der Kläger hatte, sah das Beklagtenfahrzeug erst unmittelbar vor dem Aufprall, das heißt, als sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug unmittelbar vor dem Lkw des Zeugen befand. Nach der Aussage des Zeugen S existieren für das Gericht keine Zweifel, daß der Kläger den streitgegenständlichen Unfall nicht hat vermeiden können. Aus diesem Grund stehen dem Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 StVG bzw. 3 Abs. 1 Ziffer 1 PflVG gegenüber den Beklagten in vollem Umfang zu. Die Höhe der pauschal abgerechneten An- und Abmeldekosten ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden und war gemäß § 287 ZPO auf 100,-- DM zu schätzen. Aufgrund der durch schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1) erlittenen Verletzungen steht dem Kläger gegenüber den Beklagten darüber hinaus aus den Vorschriften der §§ 847 in Verbindung mit 823 Abs. 1 BGB bzw. 3 Abs. I Ziffer 1 P11VG ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,-- DM zu. Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung des Schmerzensgeldes waren zunächst die unstreitigen Verletzungen des Klägers zu berücksichtigen. Diese waren nach Überzeugung des Gerichts nicht allzu schwerwiegend. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte zu 1) den Unfall auch nicht grob fahrlässig verursacht. Sie Sie hat schlicht vergessen, das Abblendlicht einzuschalten, was den Vorwurf normaler Fahrlässigkeit, jedoch keinesfalls den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu begründen vermag. Aus diesen Gründen erschien dem Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 503,-- DM angemessen und ausreichend, die klägerseits erlittenen immateriellen Schäden angemessen auszugleichen. Die Zinsansprüche rechtfertigen sich aus Verzug, §§ 284 Abs. 1 296 Abs. 1 BGB. Verzugsbegründend waren zum einen der Anwaltsschriftsatz vom 13.05.1594, zum anderen die Zustellung der Klageschrift. Frühere Verzugszeitpunkte sind nicht schlüssig dargelegt. Die Zinshöhe folgt jeweils aus § 288 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§32 Abs. 1, 51 a ZPO. Dabei fallen die Kosten der Widerklage allein der Beklagten zu 2) zur Last. Zwar hat der Kläger - unstreitig Zahlungen seiner Kaskoversicherung in Höhe von 12.U88,25 DM erhalten, diesen Betrag jedoch unverzüglich an die […] Versicherung zurückgeführt. Hier hätte es der Beklagten zu 2) ablegen, den Kläger auf eine eventuelle Unschlüssigkeit seiner Klage hinzuweisen, es bedurfte jedoch keinesfalls der Erhebung der Widerklage. Da der Kläger demzufolge keinen Anlaß zur Erhebung der Widerklage gegeben hat, findet im Rahmen des § 91 a ZPO der Rechtsgedanke der Vorschrift des § 93 ZPO Anwendung, wonach demjenigen, der einen Anlaß zur Klage nicht gesetzt hat, keine Kosten entstehen. Bezüglich der beiderseits für erledigt erklärten Teilzahlung ergibt sich die Kostenbelastung beider Beklagten aus dem Umstand, daß diese seitens der Beklagten geschuldete Zahlung trotz Fälligkeit erst nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgte. Soweit über den Klageanspruch streitig zu entscheiden war, war die Kostenentscheidung zu treffen nach § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers betreffend das Schmerzensgeld ist relativ geringfügig und verursachte keinen Gebührensprung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 7U9 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001247

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