1 SGB IV muss das inländische Beschäftigungsverhältnis auch während des Auslandseinsatzes hinreichend intensiv fortbestehen. 2. Die Beziehung ist hinreichend intensiv, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Auslandseinsatz generelle Weisungen und Interessen seines inländischen Arbeitgebers umsetzt, zu diesem durch Berichte über die Arbeit Kontakt hält und der Arbeitgeber auf der anderen Seite weiterhin seinen Fürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitnehmer
kommt und für die Entgeltzahlung verantwortlich ist.
den Informationen der Personalabteilung des Zoo C-Stadt (Frau F.) förderte der Zoo ein Projekt in dem betreffenden Nationalpark, indem er Personal (Tierpfleger) zur Unterstützung schickt. Die Tierpfleger würden für den Einsatz durch entsprechende Verträge freigestellt. Der Zoo würde Geld an das D. überweisen und die Tierpfleger würden dann vor Ort durch den Park das Geld erhalten, das sie zum Leben benötigen würden. Frau F. äußerte in diesem Telefongespräch die Ansicht, da der Zoo C-Stadt Gelder
Vietnam bezahle, müsse es sich doch bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handeln. Der Zoo C-Stadt übersandte ihren mit dem Kläger unter dem
des Arbeitsvertrages wird der Arbeitnehmer „sofort, vorbehaltlich unter der auflösenden Bedingung des Bestehens der Abschlussprüfung zum Zootierpfleger, mithin spätestens ab 01.08.2008 beim Arbeitgeber als Tierpfleger in Teilzeit zu 20 Stunden/Woche beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird gemäß § 14 II TzBfrG befristet und endet mit dem Ablauf von zwei Jahren, spätestens am 31.07.2010.“ In den Schlussbestimmungen des Arbeitsvertrages (§ 8 Ziff. 1.) heißt es: „Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Eine nicht schriftliche Abbedingung des Schriftformerfordernisses und sonstige nicht schriftliche Vereinbarungen sind unwirksam.“ Die Freistellungsvereinbarung trifft u. a. folgende Regelungen: § 1 Die Zoo C-Stadt GmbH und der Arbeitnehmer vereinbaren einvernehmlich die befristete Freistellung von der Arbeitsleistung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009, sofern betriebliche Interessen dem nicht entgegenstehen. § 2 Während der Freistellungsphase ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer macht für diesen Zeitraum keinen Entgeltanspruch gemäß §§ 611, 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit seinem Arbeitsvertrag geltend."………………. § 4 Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden werden nur auf Grundlage schriftlicher Vereinbarungen wirksam. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis. Die mit dem D. im Januar 2009 getroffene Vereinbarung enthält u. a. folgende Regelungen: 1. Leistungen des Zoos Der Zoo leistet eine Zahlung von EUR 12.000.- an das D.. Die Zahlung erfolgt bis zum 01.03.2009 in einer Summe an den verantwortlichen Projektleiter. 3. Verwendungszweck Mit dem o.g. Beitrag soll die Stelle eines C-Stadter Tierpflegers finanziert werden, der die Arbeit der Station unterstützt und heimische Pfleger schulen kann. Das D. ist für die korrekte Abwicklung der Bezahlung des Pflegers verantwortlich. 4. Laufzeit Zoo und D. vereinbaren eine einjährige Laufzeit der Vereinbarung vom 01.01.2009 - 31.12.2009. Anschließend entscheidet der Zoo, ob er die Zusammenarbeit in dieser Form fortsetzen will, abhängig von der personellen Besetzung der Stelle durch einen C-Stadter Tierpfleger. 6. Verwendungsnachweis Bis zum 31.03.2010 ist ein
weis der Mittelverwendung durch das D. an den Zoo zu übergeben." Mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht zum versicherten Personenkreis gehört. Eine Entsendung
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV liege nicht vor. Der Kläger sei am Unfalltag nicht für den Zoo C-Stadt, sondern für den Nationalpark in Vietnam tätig gewesen. Der Auftrag für die Exkursion sei von dem Leiter des D. erteilt worden. Der D. sei während des Aufenthaltes des Klägers in Vietnam auch für dessen Bezahlung verantwortlich gewesen. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
der Entsendung wiederaufgenommen worden. Seine Entsendung sei zeitlich befristet und die Weiterbeschäftigung im Inland bei dem Zoo C-Stadt bereits vor der Entsendung vereinbart worden. Ein Beschäftigungsverhältnis zum Zoo C-Stadt habe trotz Arbeitsleistung im Ausland weiterhin vorgelegen. Der Zoo C-Stadt habe ihn mittels der dafür vorgesehenen Zahlungen an das D. in Vietnam weiterhin finanziert und während seines Einsatzes in Vietnam weiterhin Weisungsbefugnisse gehabt. So hätte der Zoo ihn jederzeit aus Vietnam zurückbeordern können. Der Zoo entsende seit 2007 Personal an das D.
Vietnam; die Anwerbung erfolge durch eine interne Ausschreibung im Zoo oder durch direktes Ansprechen von geeigneten Personen. Auch sei es üblich gewesen, dass zurückkehrende Pfleger zunächst Urlaub bekamen; dies sei auch für den Kläger so vorgesehen gewesen. Das Landessozialgericht hörte in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2013 den Kläger persönlich an und hob mit Urteil vom selben Tag das Urteil des Sozialgerichts und die Bescheide der Beklagten auf. Es stellte fest, dass es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Unfall des Klägers habe sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Tierpfleger für den Zoo C-Stadt ereignet. Zwar habe er diesen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erlitten und es existierten keine zwischen- oder überstaatlichen Abkommen mit Vietnam. Es sei jedoch ein Fall der Ausstrahlung
1 SGB IV gegeben. Die Beschäftigung im Ausland sei von vornherein zeitlich begrenzt gewesen. Das vor Beginn der Entsendung bestehende Beschäftigungsverhältnis habe
deren Beendigung weitergeführt werden sollen. Die für das Jahr 2009 geschlossene Freistellungsvereinbarung spreche zwar allein aufgrund der Schriftform für ein nur noch fortbestehendes Rumpfbeschäftigungsverhältnis. Jedoch komme es nicht nur auf den Wortlaut, sondern auf die tatsächlich gelebte Praxis an. Die faktischen Verhältnisse sprächen vorliegend für eine fortbestehende enge Verknüpfung mit dem inländischen Beschäftigungsverhältnis mit dem Zoo C-Stadt, die weit über ein bloßes Rumpfarbeitsverhältnis hinausgehe. So sei die Personalauswahl durch den Zoo C-Stadt
zoointerner Ausschreibung der Stelle des Cheftierpflegers in Vietnam erfolgt. Der Zoo C-Stadt habe seine gesamte Unterstützung für das Primatenprojekt beim D. in Vietnam vom dortigen Einsatz eines "C-Stadter Tierpflegers" abhängig gemacht. Die Zahlungen des Zoos C-Stadt an das D. hätten ausschließlich der Finanzierung der Stelle eines C-Stadter Tierpflegers gedient, der die Arbeit der Station unterstützen und einheimische Pfleger schulen sollte. Des Weiteren habe der Zoo C-Stadt die Freistellung des Klägers auch davon abhängig gemacht, dass keine betrieblichen Interessen entgegenstünden. Damit habe sich der Zoo C-Stadt ein jederzeitiges Rückrufrecht und sein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht als Arbeitgeber vorbehalten. Auch habe sich der Zoo C-Stadt zum Fortbestehen seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber für die Dauer der Tätigkeit des Klägers in Vietnam bekannt. Die Entgeltzahlung an den Kläger durch den Projektleiter des D. spreche nicht gegen das Vorliegen einer Entsendung. Bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts durch den im Ausland ansässigen Betrieb gehe es nur um die praktische Abwicklung. Es komme wesentlich darauf an, wem der Geldfluss wirtschaftlich zuzurechnen sei. Der Zoo C-Stadt habe letztlich seine Verantwortung als Arbeitgeber für den Kläger wahrgenommen, als er das D. vertraglich verpflichtet habe, für die korrekte Abwicklung der Bezahlung des C-Stadter Tierpflegers zu sorgen. Schließlich habe der Zoo C-Stadt auch die Impf- und Visakosten sowie die Kosten für Hin- und Rückflug übernommen und sich dazu verpflichtet, zusätzlich zwischenzeitliche Urlaubsheimflüge zu finanzieren. Gegen das ihr am
dem das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnissen fortbestanden habe, um eine Entsendung i. S. des § 4 SGB IV bejahen zu können. Entgegen der Rechtsansicht des Landessozialgerichtes genüge hierfür ein bloßes Rumpfarbeitsverhältnis nicht, das durch eine zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten getroffene, den ursprünglichen Arbeitsvertrag abändernde Abrede über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt und das „automatische“ Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag bei Beendigung des Auslandseinsatzes gekennzeichnet ist. Das Beschäftigungsverhältnis müsse vielmehr in seinen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen während der Auslandstätigkeit fortbestehen und damit hinreichend intensiv sein. Hierfür sei kennzeichnend zum einen das Weiterbestehen der Weisungsrechte des Arbeitgebers als
weis der Eingliederung und weiterhin das Bestehen eines materiellen Entgeltanspruchs gegen den inländischen Arbeitgeber. Die Formulierungen der zwischen dem Kläger und dem Zoo C-Stadt geschlossenen Freistellungsvereinbarung ließen
der Schriftform nur den Schluss auf eine Übereinkunft des gegenseitigen Ruhens der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen für den Zeitraum der Auslandstätigkeit zu. Sofern das Landessozialgericht dem dort enthaltenen Vorbehalt die Bedeutung eines jederzeitiges Rückrufrechts und deshalb einseitigen Leistungsbestimmungsrechts i. S. von § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beigemessen habe, könne dem in dieser Weite nicht gefolgt werden. Allein ein Rückrufvorbehalt,
dem der Zeitraum des vereinbarten Ruhens der vertraglichen Hauptpflichten abgekürzt und das inländische Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt wiederaufleben könne, begründe das Bestehen eines inhaltlichen Direktionsrechts während der Freistellungsphase nicht. Das Landessozialgericht habe daher zu prüfen, ob zusätzlich zum Inhalt der Freistellungsvereinbarung eine tatsächliche Praxis mit weiterbestehenden Weisungsrechten des Zoos C-Stadt gegenüber dem Kläger auch zur Zeit des Aufenthaltes in Vietnam bestanden habe. Hierzu werde es den Inhalt des Arbeitsvertrages vom 21. Mai 2008 festzustellen und zu klären haben, ob dieser überhaupt abweichende Vereinbarungen ohne Einhaltung der Schriftform zuließ, weil die tatsächlichen Verhältnisse nur im Rahmen des rechtlich zulässigen beachtlich seien. Wenn danach sowohl im Inland als auch im Ausland Merkmale vorhanden seien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen würden, sei auf den Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen. Wesentlich dafür sei, wer letztlich Schuldner der Vergütung für die Tätigkeit des Klägers gewesen sei, wie und in welcher Höhe das Arbeitsentgelt gezahlt wurde und ob der vietnamesische Nationalpark hier lediglich als Zahlstelle für den Zoo C-Stadt aufgetreten sei. Der erkennende Senat hat
der Zurückverweisung in einem Erörterungstermin am
gang einen Halbjahresbericht über seine Tätigkeit für den Zoo C-Stadt, eine Bescheinigung der Abschlussprüfung Sommer 2008, eine Bewerbung vom
dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum in Vietnam für ein eigenständiges ausländisches Unternehmen (den E. Nationalpark) gearbeitet habe. Er sei in dieses Unternehmen eingegliedert gewesen in der Eigenschaft eines vorgesetzten Cheftierpflegers. Übergeordneter Leiter des D. vor Ort sei Herr G. vom Zoo J-Stadt gewesen, mit dem auch viele Angelegenheiten abgesprochen worden seien, die über den eigenständigen Bereich des Cheftierpflegers hinausgegangen seien. Die hier gegebenen Umstände würden eindeutig gegen die tatsächliche Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses zum Zoo C-Stadt während des Aufenthaltes des Klägers in Vietnam sprechen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. im Termin zur mündlichen Verhandlung am
Auffassung des Senats am 10. November 2009 in Vietnam einen Arbeitsunfall erlitten. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind
1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität (BSG, Urteil vom
1 Nr. 1 SGB VII zum Kreis der versicherten Personen. Durch seine Verrichtung vor dem Unfallereignis am 10. November 2009 hat er den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung findet auf den Unfall, der sich auf dem Territorium eines ausländischen und nicht zur EU gehörenden Staates ereignet hat, über § 4 SGB IV („Ausstrahlung“) Anwendung. Diese Vorschrift bestimmt in Erweiterung des § 3 SGB IV (Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches), dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, auch für Personen gelten, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Den Arbeitnehmern in der Sozialversicherung sollen keine
teile entstehen, wenn sie im Ausland beschäftigt werden; daher sollen Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, ihren Versicherungsschutz nicht verlieren (Gesetzesbegründung zu Art. I § 4 des Entwurfs eines SGB IV, BT-Drucksache 7/4122 S. 30). Neben einer zeitlichen Befristung des Auslandeseinsatzes erfordern der Wortlaut („im Voraus“) sowie Sinn und Zweck (vgl. die Gesetzesbegründung, a. a. O.), dass vor Beginn der Entsendung schon ein Beschäftigungsverhältnis zu dem entsendenden Arbeitgeber im Inland bestanden hat und dass dieses
Beendigung der Entsendung im Inland weitergeführt werden soll. Denn die Entsendung muss im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Inland erfolgen. Fehlt es an diesem Rahmen, kann es nicht zur Ausstrahlung kommen, da dann kein im Inland (schon) bestehender Versicherungsschutz zu erhalten ist (BSG, Urteile vom
seiner Rückkehr im Inland weitergeführt werden sollte.
Mai 2008 zwischen dem Zoo C-Stadt und dem Kläger wurde das Vertragsverhältnis im Inland befristet für zwei Jahre für die Zeit
Abschluss der Ausbildung des Klägers, „spätestens ab dem 01.08.2008“, bis zum 31. Juli 2010 geschlossen. Voraussetzung für die Annahme einer Ausstrahlung ist zudem, dass das Beschäftigungsverhältnis zum inländischen Arbeitgeber während der Zeit der Entsendung fortbestanden hat. Das ist hier der Fall. Auch während seines Aufenthaltes in Vietnam war der Kläger beim Zoo C-Stadt beschäftigt. Eine Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV allgemein bezeichnet als die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind
Satz 2 der Vorschrift eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Welche Merkmale gegeben sein müssen, um von einem während der Ausübung der Tätigkeit im Ausland mit dem inländischen Arbeitgeber weiterbestehenden Beschäftigungsverhältnis ausgehen zu können, wird in § 4 SGB IV nicht näher beschrieben. In der Rechtsprechung des BSG wird sowohl in Fällen der Entsendung eines Arbeitnehmers aus dem Ausland in das Inland (Einstrahlung, § 5 SGB IV) als auch für die vorliegende Konstellation der Entsendung ins Ausland (Ausstrahlung, § 4 SGB IV) für die Zuordnung als maßgebend angesehen, ob der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches liegt. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt, wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (vgl. BSG, Urteil vom 5. Dezember 2006 - B 11a AL 3/06 R -juris Rn. 18 f., m. w. N.; vgl. auch das zurückverweisende Urteil des BSG vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 1/14 R – juris Rn. 16). Die Abwicklung der Entgeltzahlung ist dabei lediglich eines von mehreren Indizien; es kommt insbesondere auch auf die faktische Ausgestaltung der Weisungsverhältnisse an. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder beendet wird, bestimmt sich eigenständig und unabhängig von der Wirksamkeit und dem Inhalt privatrechtlicher Vereinbarungen
den tatsächlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Dabei darf die Beziehung zur inländischen Beschäftigung stets nur vorübergehend gelockert, nicht jedoch aufgehoben sein (vgl. Wietek in: LPK-SGB IV, 1. Auflage 2007, § 4 Rn. 8 m. w. N.).
den das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnissen lässt sich hier ein hinreichend intensives Beschäftigungsverhältnis des Klägers zum Zoo C-Stadt während des Auslandseinsatzes ableiten.Der erkennende Senat stützt sich für diese Feststellung auf seine
der Zurückverweisung vorgenommenen Ermittlungen, insbesondere auf die
vollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Zeugen H., Referent für Artenschutz bei dem Zoo C-Stadt. Der Zeuge hat für den Senat zunächst
vollziehbar dargelegt, welches eigene Interesse der Zoo C-Stadt bezüglich der Arbeit eines Tierpflegers bei dem D. seit dem Jahr 2007 verfolgt hat und bis heute verfolgt und warum ein intensiver Kontakt mit dem jeweiligen Tierpfleger in Vietnam von dem Zoo gehalten wurde. Demnach hat der Zoo C-Stadt nicht einfach Personal als Unterstützungsleistung
Vietnam geschickt, um bei dem Artenschutzprojekt zu unterstützen und auszuhelfen. Vielmehr bestand das Interesse des Zoo C-Stadt an dem Einsatz von eigenem Personal darin, beim D. hinsichtlich der Tierpflege westliche Standards einzuführen. Dazu sollten die einheimischen Tierpfleger von C-Stadter Tierpflegern geschult werden, zumal es in Vietnam ansonsten keine Ausbildung für Tierpfleger gab. Das Personal, das der Zoo C-Stadt seit dem Jahr 2007
Vietnam geschickt hat, wurde - so der Zeuge - danach ausgesucht, ob es diese Ziele des Zoos umsetzen konnte. Der Zeuge selbst hat sich regelmäßig einmal im Jahr persönlich über die Verhältnisse vor Ort informiert. Auch im Jahr 2009 hat er sich in Vietnam angeschaut, wie es mit der Handaufzucht in der Affenstation läuft, und sich die Tagesabläufe auf der Station erklären lassen. Dieses Interesse an der Einführung und Durchsetzung westlicher Standards stellt
Auffassung des Senats den generellen Rahmen dar, in dem sich die Tätigkeit des Klägers in Vietnam bewegen sollte und entsprechend dem Willen beider Parteien auch bewegt hat. Der Kontakt zwischen dem Zoo C-Stadt und dem jeweiligen
Vietnam entsandten Tierpfleger war zudem auch deshalb intensiv, weil der Zoo C-Stadt die Verantwortung hatte, dass es „seinem“ Tierpfleger vor Ort gut ging.
Aussage des Zeugen H. war er dafür verantwortlich, Unstimmigkeiten vor Ort für den jeweiligen Tierpfleger des Zoo C-Stadt zu regeln.
den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen gab es nämlich regelmäßig (seit 2007) Streit wegen des Verhaltens der Ehefrau des Herrn G.s, bei denen der Zeuge als Ansprechpartner für den jeweiligen Tierpfleger aus C-Stadt über Kontakt zu Herrn G. eingegriffen hat und ggf. auch als letztes Mittel die Rückkehr des Tierpflegers veranlasst hätte. Dies
dem Zeugen H. auch deshalb, weil die Gefahr für den Zoo C-Stadt bestand, dass sich ansonsten für den nächsten Einsatz in Vietnam kein Tierpfleger mehr finden würde. Der Zeuge hat zudem ausgeführt, dass die jeweils von dem Zoo C-Stadt in Vietnam eingesetzten Tierpfleger während ihrer Zeit dort über die Umsetzung ihrer Arbeit berichtet hätten. An konkrete Berichte des Klägers kann sich der Zeuge zwar nicht mehr erinnern. Der Kläger selbst hat indes einen Halbjahresbericht an den Zoo C-Stadt aus der Zeit seines Einsatzes vorgelegt. Auch der dem Senat vorliegende E-Mail-Kontakt des Klägers (E-Mail vom 31. Oktober 2009) mit dem damaligen Senior-Kurator des Zoos C-Stadt, Herrn K., spricht dafür, dass der Kläger seinem inländischen Arbeitgeber über seine Arbeit vor Ort berichtet hat.
den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen H. hat der Kläger konkrete Weisungen für seine tägliche Arbeit vor Ort in der Affenstation von dem Zoo C-Stadt nicht erhalten. Dies steht jedoch der Annahme, dass der Kläger für den Zoo C-Stadt während des Auslandeseinsatzes tätig war, nicht entgegen.
der Aussage des Zeugen war das D. so organisiert, dass es drei Arbeitsbereiche bzw. unterschiedliche Abteilungen mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten gab. Herr G. hielt für das Projekt die Kontakte
außen und war dafür da, Geld für das Projekt anzuwerben. Ein lokaler Beschäftigter, Herr L., war für die technischen Arbeiten zuständig (z. B. Wartung der Tierkäfige). „Unser C-Stadter Cheftierpfleger“ - so der Zeuge - war indessen für die Pflege der Tiere verantwortlich und hatte dafür 25 lokale Tierpfleger unter sich. Der Zeuge bestätigt damit die eigenen Angaben des Klägers, dass er vor Ort alleine die Fachkompetenz im Bereich der Tierpflege besaß, als Headkeeper die lokalen Tierpfleger eingesetzt und unterwiesen hat und insgesamt in der Affen-Auffangstation eigenverantwortlich agieren musste. Insgesamt ist die Tätigkeit in Vietnam
den Angaben des Zeugen H., vor allem in der Zeit, als der Kläger dort eingesetzt war, viel anspruchsvoller gewesen als die Tätigkeit eines Tierpflegers im Zoo C-Stadt. Das galt auch für die Arbeitsbedingungen, die nicht den westlichen Standards entsprochen haben. Teilweise war Tag- und
tbetreuung der Tiere erforderlich. Freie Tage mussten eingefordert bzw. selbst organisiert und für eine Vertretung durch einen anderen Keeper gesorgt werden. Die Tatsache, dass der Zoo C-Stadt nicht wegen täglicher Arbeitsanweisungen mit dem Kläger in Kontakt stand, steht unter diesen Umständen der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Auch für Beschäftigungen im Inland gilt, dass eine
der Art der geschuldeten Tätigkeit gebotene fachlich-inhaltliche Eigenverantwortlichkeit und das Fehlen konkreter Weisungen (z. B. bei Arbeiten oder Diensten höherer Art) nicht gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spricht (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R – juris Rn.16 m. w. N.; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 08.04.2019), Rn. 77 ff.). Dies muss
dem Schutzzweck des § 4 SGB IV aber auch für den in das Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten. Der Annahme des Fortbestandes der inländischen Beschäftigung steht auch die Beziehung des Klägers zum D. bzw. zu dessen Projektleiter G. nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob auch diese Beziehung als Beschäftigungsverhältnis (Volontariat) zwischen dem D., seinerzeit in staatlicher Trägerschaft des Ministery of Agriculture and Rural Development, Vietnam Forest Protection Department, und dem Kläger zu bewerten ist (vgl. zur Möglichkeit parallel bestehender Beschäftigungsverhältnisse BSG, Urteile vom
den glaubhaften Angaben des Klägers selbst sowie des Zeugen H. hatte der Projektleiter G., der auch kein ausgebildeter Tierpfleger ist, dem Kläger indes nicht reinzureden in die tägliche Arbeit mit den Tieren auf der Station. Das galt insbesondere auch für die Ehefrau und Assistentin des Projektleiters. Gerade in den Fällen, in denen diesbezügliche „Übergriffe“ stattfanden, hat sich der Zoo C-Stadt durch den Zeugen für „seinen“ Tierpfleger eingeschaltet. Glaubhaft hat der Kläger indiesem Zusammenhang berichtet, dass auch seine Einarbeitung zu Beginn seiner Tätigkeit in Vietnam nicht durch den Projektleiter G. erfolgt ist, sondern durch seine Vorgängerin in der Cheftierpflege, eine Amerikanerin. Für ein Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers zu dem Zoo C-Stadt auch während des Aufenthaltes in Vietnam sprechen auch die Modalitäten seiner Bezahlung. Sein Arbeitsentgeltanspruch richtete sich auch während des Auslandseinsatzes weiter gegen den Zoo C-Stadt und wurde von diesem erfüllt. Für diese Feststellung stützt sich der Senat insbesondere auf die Aussage des Zeugen H.. Demnach war der Zoo C-Stadt auch während des Vietnameinsatzes des Klägers für die Erfüllung des Entgeltanspruchs des Klägers verantwortlich. Dazu wurden 12.000,00 € zur Bezahlung des Klägers an ein Projektkonto des Projektleiters G. in M-Stadt überwiesen. Dieses Geld war
dem Zeugen H. ausschließlich vorgesehen als Gehalt für „unseren eingesetzten Tierpfleger“. Die konkrete Abwicklung der Auszahlung an den Kläger sei zwar nicht von dem Zoo C-Stadt vorgegeben worden. Aber – so der Zeuge – „wir werden dafür gesorgt haben, dass die Gehaltsauszahlung korrekt abgelaufen ist“. Die Angaben des Zeugen stehen im Einklang mit der Vereinbarung des Zoo C-Stadt und dem D. von Januar 2009 bezüglich der Modalitäten des Einsatzes des Klägers, wo es unter Ziff. 3 heißt, „Mit dem o.g. Beitrag soll die Stelle eines C-Stadter Tierpflegers finanziert werden, der die Arbeit der Station unterstützt und einheimische Pfleger schulen kann. Das D. ist für die korrekte Abwicklung der Bezahlung des Pflegers verantwortlich“. Im Einklang mit den Angaben des Zeugen steht auch der dem Senat vorliegende E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem Zeugen. In seiner E-Mail an den Kläger vom
der zwischen dem Zoo C-Stadt und dem Kläger am
rangig.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dieses Prinzip der Verdrängung der AGB durch die Individualabrede gilt auch gegenüber (wirksamen) Schriftformklauseln (BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07 – juris Rn. 27 m. w. N.). AGB sind
BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) sind Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn diese zum Zwecke der Mehrfachverwendung vorformuliert sind. Dieser Zweck lässt sich
dem BAG dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen entnehmen und kann der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BAG, Urteil vom 20. Mai 2008, a. a. O., Rn. 25 f.). In diesem Sinne sind der zwischen dem Zoo C-Stadt und dem Kläger geschlossene Arbeitsvertrag sowie die Freistellungsvereinbarung
Auffassung des Senats als AGB zu werten, da sie den äußeren Anschein der Mehrfachverwendung erwecken. Der Arbeitsvertrag enthält zahlreiche formelhafte Klauseln (§§ 2 ff. bis zu den Schlussbestimmungen in § 8), ebenso die Freistellungsvereinbarung (vgl. die §§ 4 und 5 von insgesamt fünf Paragraphen). Für eine Mehrfachverwendung spricht auch, dass der Zoo C-Stadt in der Tat seit 2007 regelmäßig Tierpfleger
Vietnam geschickt hat. Es kann dahinstehen, ob doppelte Schriftformklauseln in AGB schlechthin gem. § 307 BGB unwirksam sind (BAG, Urteil vom 20. Mai 2008, a. a. O., Rn. 33). Jedenfalls sind hier die faktischen Verhältnisse und Abreden zwischen dem Zoo C-Stadt und dem Kläger während des Aufenthaltes des Klägers in Vietnam maßgeblich und für die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses rechtlich beachtlich. Zum Zeitpunkt des Unfalls hat der Kläger seine Beschäftigung für den Zoo C-Stadt auch ausgeübt. Die Verrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Unfallereignis steht in sachlichem Zusammenhang zu diesem Beschäftigungsverhältnis. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis
zugehen, sofern er
den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmerbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 17. September 2013, a. a. O., Rn. 30 m. w. N.). Die objektivierte Handlungstendenz des Klägers war im Zeitpunkt des Unfalls darauf gerichtet, im Interesse seines inländischen Arbeitgeberstätig zu werden. Er hat zum Zeitpunkt des Unfalls keine eigenen bzw. keine eigenwirtschaftlichen Interessen verfolgt.
den Angaben des Zeugen H. war und ist Ziel des Projekts in Vietnam die Auswilderung der bedrohten Affenarten. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es
dem Zeugen einer sog. Habitats-analyse, d. h., dass Regionen für die Tiere gesucht werden, die das entsprechende Futter bieten und die zudem nicht von Wilderern bedroht sind. Glaubhaft hat der Kläger dazu angegeben, dass er am Unfalltag genau zu diesem Zwecke die Exkursion mit einem anderen Tierpfleger unternommen hat und beim Erkunden einer solchen Region verunfallt ist. Die Tatsache, dass der Zoo C-Stadt nicht speziell Tierpfleger für diese Aufgabe eingesetzt hat, sondern auch andere Personen (z. B. Studenten) oder dass auch der Projektleiter G. solche Exkursionen vorgenommen hat, ist nicht von Relevanz. Jedenfalls wollte der Kläger am Unfalltag sich einen persönlichen Eindruck über geeignete Regionen zur Auswilderung der Affen verschaffen, weil dies im Interesse seines inländischen Arbeitgebers war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Berichtigungsbeschluss vom 18. September 2020 Das Sitzungsprotokoll vom 30.06.2020 (S. 10, Tenor Ziff. I.) wird
V. m. § 164 ZPO wie folgt geändert: I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.