Zur Dauer der Anordnung der Nachlasspflegschaft Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das erstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt. Verfahrensgang vorgehend AG Friedberg, 2. Juli 2018, ..., Beschluss Tenor Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 8) vom 10.07.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 02.07.2018 abgeändert. Die durch Beschluss des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 03.02.2012 angeordnete Nachlasspflegschaft wird hinsichtlich der Erbteile, für die durch die gemeinschaftlichen Teilerbscheine vom 17.06.2015 und 23.04.2015 Miterben ausgewiesen sind, aufgehoben und bleibt als Teilnachlasspfleg-schaft für den noch verbleibenden restlichen Erbteil von 1/24 weiter angeordnet. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.350 € festgesetzt. Gründe I. Der unverheiratete und ohne Abkömmlinge verstorbene Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Friedberg (Hessen) hat mit Beschluss vom 03.02.2012 (Bl. 32 d.A.) die Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Ermittlung der Erben“ und „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ angeordnet und die Beteiligte zu 9) zur Nachlasspflegerin bestellt. Durch gemeinschaftlichen Teilerbschein vom 17.06.2015 (Bl. 372 d.A.) werden die Miterben der väterlichen Linie für die Hälfte des Nachlasses (48/96) ausgewiesen. Durch gemeinschaftlichen Teilerbschein vom 23.04.2015 (Bl. 366 d.A.) werden für die mütterliche Linie die Beteiligten zu 1) bis 8) als Miterben von insgesamt 44/96 des Nachlasses des Erblassers ausgewiesen. Als Miterbin für den restlichen Anteil von 1/24 (4/96) der mütterlichen Linie wurde eine Frau A geb. B ermittelt. Diese wurde unter dem Betreff „Erbenermittlung B“ mit Schreiben vom 02.08.2012, 04.09.2012 und 25.01.2013 (Bl. 591 ff. d.A.) von dem durch die Nachlasspflegerin beauftragten Erbenermittler angeschrieben. Der Name des Erblassers wurde in den Schreiben nicht mitgeteilt. Frau A hat auf die Schreiben und weitere Versuche der Kontaktaufnahme nicht reagiert. Über einen Gesamtbetrag in Höhe von 450.000 € ist unter den durch die Teilerbscheine ausgewiesenen Miterben eine Abschlagsverteilung gemäß den in den Erbscheinen genannten Quoten erfolgt (Bl. 453 d.A.). Im Übrigen hat die Nachlasspflegerin gemäß Hinterlegungsbescheinigung (.../2018) vom 06.06.2018 (Bl. 526 d.A.) einen Betrag von 172.624,21 € hinterlegt und als Empfangsberechtigte die Erben des Erblassers angegeben. Das Finanzamt Stadt1 hat gemäß Hinterlegungsbescheinigung (.../2018) vom 23.07.2018 (Bl. 526 d.A.) einen Betrag von 4.530 € hinterlegt und als Empfangsberechtigte die Erben des Erblassers angegeben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.07.2018 (Bl. 531 d.A.) hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) bis 8) mit dem am 11.07.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 541 d.A.) Beschwerde eingelegt. Sie vertreten die Ansicht, die Nachlasspflegschaft hätte nicht insgesamt aufgehoben werden dürfen, sondern hätte für einen 1/24-Anteil des Nachlasses aufrechterhalten werden müssen, da die Annahme der Erbschaft durch die Miterbin A ungewiss sei. Mit Beschluss vom 09.08.2018 (Bl. 569 d.A.) hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Aufgabenkreis der Nachlasspflegerin sei erschöpft, da alle Erben ermittelt worden seien. Auch die Miterbin A sei über ihre Erbenstellung informiert worden, eine ausdrückliche Annahmeerklärung sei nicht erforderlich. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gehöre nicht zu den Aufgaben der Nachlasspflegerin. Ergänzend wird auf die zur Akte gereichten schriftlichen Ausführungen der Beteiligten verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats bei dem Nachlassgericht eingegangen (§ 63 FamFG). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Wurde die Nachlasspflegschaft wegen Unbekanntheit des Erben angeordnet, so genügt es nicht, dass der unbekannte Erbe ermittelt ist, es muss auch feststehen, dass er Erbe bleibt, also angenommen hat (Staudinger/Mešina
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