weises
dem Masernschutzgesetz bei Wechsel von der Kinderkrippe in den Kindergarten Leitsatz Der Wechsel eines Kindes von der Kinderkrippe in den Kindergarten löst die
weispflicht gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, § 33 IfSG i.V.m. § 25 HKJGB aus. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren die Aufnahme des Antragstellers zu
dem die Antragsteller zu
weis
dem seit
weis der gesundheitlichen Eignung des Kindes für den Kita-Besuch bis zum
den Regelungen des Masernschutzgesetzes im IfSG sei der
weis bis zum Beginn der tatsächlichen Betreuung, also bis zum Beginn des neuen Kindergartenjahres ab
weises bis zum 1. September 2020 zu gewähren. Es werde darauf hingewiesen, dass die Kita-Platzvergabe unter dem Vorbehalt der Vorlage des geforderten
weises stehe. Mit Schriftsatz vom
gesucht und stützen diesen auf § 20 Abs. 1 HGO . Zur Begründung tragen sie ergänzend im Wesentlichen vor, der Antragsteller zu
dem Einrichtungsbegriff des IfSG handele es sich bei der Gemeinschaftseinrichtung „Maxi-Gruppe in der Kita X.“ nicht um eine andere Einrichtung als die Gemeinschaftseinrichtung „Mini-Gruppe in der Kita X.“. Dies ergebe sich aus einer am Einrichtungsbegriff und den Zwecken des IfSG orientierten Auslegung, auch aus dem gefahrenabwehrrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Hilfsweise werde vorgetragen, dass die Übergangsregelung des § 20 Abs. 10 IfSG darüber hinaus auch in Fällen Anwendung finde, in denen ein Wechsel von einer Gemeinschaftseinrichtung in eine andere Gemeinschaftseinrichtung stattfinde, wenn die Person am 1. März 2020 bereits in irgendeiner Gemeinschaftseinrichtung
SG betreut worden sei. Hierzu nehmen sie Bezug auf einen Beschluss des VG Chemnitz vom 29. Mai 2020 - 6 L 268/20 - und verweisen auf die bayerische Verwaltungspraxis. Eine strikte Auslegung des § 20 Abs. 10 IfSG würde
Auffassung der Antragsteller gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Kindern vor, die sich am 1. März 2020 in einer Kita befänden, und solchen, die erst
dem 1. März 2020 aufgenommen würden. Für den Fall, dass § 20 Abs. 10 IfSG vom erkennenden Gericht nicht für einschlägig erachtet werden sollte, bestehe eine
weispflicht
dem Masernschutzgesetz erst „bei Beginn der Betreuung“, nicht jedoch davor. Habe die Antragsgegnerin für die
weispflicht selbst für die Betreuung in der Kita Y. erst zum 1. September 2020 angenommen, könne für die Aufnahmeentscheidung in der Kita X. nichts Anderes gelten. Weiterhin sei die Antragsgegnerin nicht berechtigt, in ihrer Satzung die Anforderungen an die Erbringung von
weisen über durchzuführende Impfungen höher und stärker als das Masernschutzgesetz zu gewichten. Diese könne sich auch schließlich nicht in zulässiger Weise auf eine Erschöpfung der Kapazitäten berufen. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zu
weis
Abs. 9 Satz 1 bis zum Ablauf des
GO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Das bei entsprechender Glaubhaftmachung dem Gericht verbleibende Ermessen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der einstweiligen Anordnung ist dahingehend begrenzt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig ist. Die Antragsteller haben den geltend gemachten Anspruch aus § 20 HGO bereits nicht glaubhaft gemacht.
1 HGO sind die Einwohner der Gemeinden im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Ein Anspruch auf Aufnahme in die konkret begehrte Einrichtung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Vorgaben des § 20 Abs. 9 IfSG eingehalten sind. Die Übergangsregelung des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG greift nicht ein.
SG haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen
SG betreut werden sollen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung gemäß Nr. 1 einen
weis darüber vorzulegen, dass bei ihnen ein
den Maßgaben von Abs. 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, alternativ gemäß Nr. 2 ein ärztliches Zeugnis über ihre Immunität gegen Masern oder dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder gemäß Nr. 3 eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein
weis bereits vorgelegen hat.
SG sind Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, dazu gehören insbesondere u.a.
Nr. 1 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte.
SG haben Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen
Nummer 1 bis 3 betreut werden, der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen
weis
Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des
1 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) sind Tageseinrichtungen für Kinder Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung (Tageseinrichtungen).
2 HKJGB sind - entsprechend den in § 24 Abs. 2 SGB VIII und § 24 Abs. 3 SGB VIII unterschiedlich ausgestalteten Rechtsansprüchen - Tageseinrichtungen insbesondere u.a. Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Nr. 1) und Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Nr. 2).
3 HKJGB können Tageseinrichtungen von öffentlichen, freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Trägern betrieben werden. Das Gesetz geht bei Kinderkrippen und Kindergärten somit von verschiedenen Einrichtungen aus, die auch von unterschiedlichen Trägern betrieben werden können. Ein Kind, dass aus der Kinderkrippe in einen Kindergarten wechselt, wechselt mithin die Einrichtung. Es handelt sich im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG i.V.m. § 33 Nr. 1 IfSG, § 25 HKJGB um ein Kind, dass in einer Gemeinschaftsreinrichtung betreut werden soll und für das die
weispflicht gilt. Zwar ist der Antragstellerseite zuzugeben, dass Kinderkrippe und Kindergarten, wie auch im vorliegenden Fall, häufig vom selben Träger im selben Gebäude betrieben werden. Doch dies kann auch unter der Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Masernschutzgesetzes zu keiner anderen Beurteilung führen. Dieser besteht ausweislich der Gesetzesbegründung darin, einen besseren Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig ein Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen, zu bewirken. Damit sollen zum einen insbesondere auch jene Personen geschützt werden, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Schutzimpfung nicht in Anspruch nehmen können, zum anderen sollen auch praktische Barrieren abgebaut werden, um die Umsetzung von Impfempfehlungen zu vereinfachen und so zu einer generellen Verbesserung des Impfschutzes der Bevölkerung zu kommen (vgl. BT-Drucks. 19/13452, S. 16). Der erstrebte Schutz würde konterkariert, würde man wegen der räumlichen Nähe Kinderkrippe und Kindergarten als einheitliche Einrichtung werten. Es findet kein Wechsel einer homogenen Gruppe von der Kinderkrippe in den Kindergarten statt. Es werden neue Aufnahmeverträge abgeschlossen und es kommen auch Kinder hinzu, die vorher nicht die Krippe im selben Gebäude besucht haben. Die Kindergartengruppe wird neu zusammengesetzt und das Risiko von Maserninfektion steigt. Dann sind insbesondere auch diejenigen Kindergartenkinder gefährdet, die aus medizinischen Kontraindikationen nicht geimpft werden können (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG). Die Übergangsregelung des § 20 Abs. 10 IfSG greift nicht ein. Entgegen der Auffassung der Antragsteller und der von ihnen zitierten Rechtsprechung reicht es nicht aus, dass das Kind am 1. März 2020 in irgendeiner Gemeinschaftseinrichtung
SG betreut wurde (vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 6 B 251/20 -, juris). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG, der besagt, dass dem Leiter der jeweiligen Einrichtung ein
weis
Abs. 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen ist. Das ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit § 20 Abs. 8 und Abs. 9 IfSG. Auch in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist eine Vorlage an die Leitung der jeweiligen Einrichtung gefordert. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG fordert alternativ u.a. eine Bestätigung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein
weis
Nr. 1 oder 2 bereits vorgelegen hat. Andere in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannte Stellen sind
Nr. 1 Gemeinschaftseinrichtungen
SG. Die § 20 Abs. 8 bis 10 IfSG stellen mithin auf eine konkrete Einrichtung ab. § 20 Abs. 10 IfSG stellt erst recht nicht darauf ab, dass das Kind am
weispflicht erst bis zum 31. Juli 2021 auszulösen. Eine andere Auslegung von § 20 Abs. 10 IfSG ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung durch die Übergangsreglung geboten. Eine solche liegt nicht vor. In der Stichtagsregelung liegt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
1 GG.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 117, 272, 301) kann der Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Ungleichbehandlung von Kindern, die bereits am 1. März 2020 in der konkreten Einrichtung betreut wurden (diese müssen den
weis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen), und solchen, die erst danach betreut werden (diese müssen den
weis vor Beginn der Betreuung vorlegen), ist sachlich gerechtfertigt. Die Unterscheidung verstößt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht gegen das Ziel des möglichst flächendeckenden Gemeinschaftsschutzes durch das Masernschutzgesetz. Die Wahl des Stichtages
dem
weispflicht bei Beginn der Betreuung, sondern vor Beginn der Betreuung vor. Dieser sind sie bislang nicht
gekommen und sie beabsichtigen dies
ihrem Vorbringen auch nicht. Die Antragsteller tragen zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers zu 1. vor. Sie haben jedoch kein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt, dass er aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden könnte, was als
weis gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG ausreichen würde. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1. dennoch in Ansehung des Anspruchs auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII einen Platz in einer anderen Kita unter Vorbehalt anbietet und diesen mit einer Frist zur Vorlage eines
weises bis 1. September 2020 versieht, kann nicht ein entsprechender Anspruch der Antragsteller auf gleiche Verfahrensweise bezüglich der gewünschten Kita X. hergeleitet werden. Die gewünschte Kita ist wesentlich kleiner und es stehen dementsprechend weniger Plätze als in der Kita in der Kernstadt zur Verfügung.
dem Vorbringen der Antragsgegnerin sind die weiteren Interessenten für die Kita X. der
weispflicht
gekommen. Die Antragsteller hingegen haben die Nichterfüllung der
weispflicht
SG angekündigt. Dies darf die Antragsgegnerin im Rahmen der Platzvergabe berücksichtigen. Sie ist nicht gehalten, dem Antragsteller zu 1. bei angekündigter Nichterfüllung der
weispflicht in der Kita X. einen Platz freizuhalten, um weiteren Interessenten, welche zur Erfüllung der Voraussetzungen bereit sind, abzusagen. Dass der Besuch der Kita Y. für den Antragsteller zu
einiger Zeit, nicht eingewöhnen würde, steht nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG sind nicht erfüllt. Ein Anspruch
HGO auf Aufnahme in die konkret begehrte Kita ist bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht. Ob die Satzung der Antragsgegnerin zulässigerweise höhere Anforderungen enthält oder nicht, kann daher dahinstehen. Auch auf die Fragen, ob der Antragsteller zu 1. ansonsten den Aufnahmekriterien in die Kita X. entspricht und ob die Kapazität in der gewünschten Einrichtung bereits erschöpft ist, kommt es nicht weiter an. Schließlich war auch der gestern
mittag eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin, der keine neuen Tatsachen enthält, nicht von weiterer Relevanz. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 22.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels anderer Anhaltspunkte ist der Auffangstreitwert von 5.000,- € zugrunde zu legen. Eine Reduzierung dieses Wertes, wie in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs vorgesehen, war vorliegend nicht in Betracht zu ziehen, da diese für Eilverfahren nur mit Blick auf eine Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes gerechtfertigt sind und der Antrag hingegen auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Gerichtskostenfreiheit im Sinne von § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor, da der Streit nicht im Kinder- und Jugendhilferecht wurzelt, sondern im Recht auf den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001305
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