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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 290/20 ER Beschluss Vertragsarztrecht § 86b Abs. 2 SGG, § 387 BGB, 52 BMV-Ä

Obsah (4)§ 85§ 106a§ 106§ 87b

Vertragsarztrecht Leitsatz 1. Eine Kassenärztliche Vereinigung kann mit vom Beschwerdeausschuss festgestellten, aber wegen vor dem Sozialgericht erhobenen Klagen noch nicht bestandskräftigen Verordnun

§ 85Nr.

31 = BSGE 98, 89). Entsprechend anwendbar sind aber allgemein für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts im Wege der Lückenfüllung die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff. BGB (vgl. BSG, Urt. v. 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R –

§ 85Nr.

31 = BSGE 98, 89, juris Rdnr. 18; BSG, Urt. v. 23.03.2011 - B 6 KA 14/10 R - BSGE 108, 56 =

§ 85Nr.

62, juris Rdnr. 13). Dies gilt auch für eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus der EHV (LSG Hessen, Urt. v. 13.07.2011 - L 4 KA 52/10 - unveröff.). Mit der Ankündigung einer Belastung des Honorarkontos bei der nächstfolgenden Honorarabrechnung (= Aufrechnung) wird der Betrag gefordert (vgl. BSG, Urt. v. 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R -

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17, juris Rdnr. 15). Die Aufrechnung wird als Maßnahme des „außergerichtlichen Selbsthilfezugriffs“ in der Regel noch nicht mit der bloßen Ankündigung der Einstellung einer bestimmten Forderung in das Honorarkonto, sondern erst mit einer verbindlichen Mitteilung der in das Honorarkonto tatsächlich eingestellten Buchungsposten (im Rahmen des nächsten Quartalshonorarbescheids) als außenwirksame Regelung umgesetzt (vgl. BSG, Beschl. v. 11.09.2019 - B 6 KA 24/18 B - juris Rdnr. 10). Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 05.06.2020 über die Buchung beider Regresse in das Honorarkonto des Antragstellers informiert und über die hieraus folgende Verrechnung mit der EHV-Zahlung ab Juli 2020 informiert. Es besteht auch eine Aufrechnungslage (§ 387 BGB), da eine aufrechenbare Gegenforderung von der Antragsgegnerin geltend gemacht werden kann. Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass gegenseitige gleichartige und fällige Forderungen (§ 387 BGB), soweit sie sich decken, nach entsprechender Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) und ohne dass Aufrechnungshindernisse bestehen, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Die Antragsgegnerin kann die vom Beschwerdeausschuss festgesetzten Regresse nach § 52 BMV-Ä „Durchsetzung festgestellter Schadenersatzansprüche“ gegenüber dem Antragsteller aufrechnen. Mit der Festsetzung durch den Beschwerdeausschuss besteht eine vollziehbare Forderung, da jedenfalls von einer Nichtigkeit der Bescheide nicht auszugehen ist. Anders als bei der Erstattung ärztlicher Vergütung steht der Anspruch auf Ersatz eines sonstigen Schadens oder der Kosten, die der Krankenkasse aufgrund unwirtschaftlicher ärztlicher Verordnungen entstanden sind, unmittelbar der Krankenkasse gegenüber dem einzelnen Vertragsarzt zu. Die Krankenkasse verlangt in diesem Fall von dem Arzt auch nicht die Rückzahlung von Honorar. Vielmehr geht es um den Ersatz eines der Krankenkassen entstandenen Schadens, den der Arzt verursacht hat. Das gilt auch für den Verordnungsregress, bei dem es sich um einen besonderen Typus des Schadensersatzanspruchs handelt. Der Umstand, dass der Verordnungsregress eine Maßnahme der Wirtschaftlichkeitsprüfung i. S. des § 106 SGB V ist und dass es deshalb - anders als beim Ersatz eines sonstigen Schadens i. S. des § 48 BMV-Ä - auf ein Verschulden des Arztes nicht ankommt, steht dem nicht entgegen. Aus der Trennung der Rechtskreise mit typischerweise fehlenden unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Arzt folgt für den Verordnungsregress oder den Ersatz eines sonstigen Schadens nur, dass die Krankenkasse ihre Ansprüche nicht unmittelbar gegenüber dem Arzt mit der Leistungsklage geltend machen kann, sondern darauf angewiesen ist, ein Verfahren bei den Prüfgremien einzuleiten, als dessen Ergebnis ein entsprechender Regress gegenüber dem Arzt festgesetzt werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch die Prüfgremien in dieser Konstellation nicht über einen Anspruch der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber dem Arzt, sondern über einen Anspruch unmittelbar der Krankenkasse gegenüber dem Arzt entscheiden. Von daher haftet die Kassenärztliche Vereinigung für Ansprüche von Krankenkassen, die auf Ersatz eines Schadens gerichtet sind. Dasselbe gilt für Ansprüche einer Krankenkasse aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, die nicht das ärztliche Honorar, sondern das Verordnungsverhalten des Arztes zum Gegenstand haben (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.2015 - B 6 KA 15/15 R -

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52, juris Rdnr. 13 ff. m.w.N.; SG Marburg, Gerichtsb. V. 19.10.2016 - S 12 KA 232/16 – juris Rdnr. 15 ). Entsprechen bleibt auch die Zuständigkeit der Prüfgremien für die Festsetzung einer Honorarkürzung oder eines Regresses bestehen unabhängig davon, ob der Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Festsetzung noch vertragsärztlich tätig ist (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R -

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53, juris Rdnr. 16). Über die Erfüllung von nachgehenden Berichtigungsansprüchen sowie Schadenersatzansprüchen aus Feststellungen der Prüfgremien treffen die Vertragspartner der Gesamtverträge und die Vertragspartner der Prüfvereinbarung nähere Regelungen (§ 52 Abs. 1 BMV-Ä). Sie haben hierbei folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Die Kassenärztliche Vereinigung erfüllt Schadenersatzanforderungen der Krankenkassen durch Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Vertragsarztes, wenn in einem erstinstanzlichen Urteil eines Sozialgerichts die Forderung bestätigt wird. Soweit eine Aufrechnung nicht möglich ist, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung nicht mehr bestehen, tritt die Kassenärztliche Vereinigung den Anspruch auf Regress- und Schadenersatzbeträge an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung ab (§ 52 Abs. 2 BMV-Ä). Als Schadensersatzforderung in diesem Sinne sind auch Forderungen der Krankenkasse aus einem Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung anzusehen. In diesen Bestimmungen ist keine Übernahme der Haftung durch die Kassenärztliche Vereinigung für Forderungen der Krankenkasse gegenüber dem Vertragsarzt zu sehen, sondern bloße Einziehungsregelungen, die der Krankenkasse die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern, aber eine Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung nur bezogen auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens und die anschließende Abführung des Erlöses an die Krankenkasse begründen. Das Risiko, dass die Forderung der Krankenkasse nicht auf dem Weg über eine Verrechnung mit Honoraransprüchen des Arztes realisiert werden kann, wird nicht auf die Kassenärztliche Vereinigung übertragen. Das wird auch daran deutlich, dass die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung für die Realisierung der Schadensersatzforderung in den bundesmantelvertraglichen Regelungen übereinstimmend auf den Fall begrenzt wird, dass eine Aufrechnung mit Honoraransprüchen erfolgen kann. Wenn eine Aufrechnung dagegen nicht möglich ist, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung nicht mehr bestehen, „tritt die Kassenärztliche Vereinigung den Anspruch auf Regress- und Schadensersatzbeträge“ an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung ab (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.2015 - B 6 KA 15/15 R -

§ 106Nr.

52, juris Rdnr. 16 m.w.N.). Die Einziehungsbefugnis der Kassenärztlichen Vereinigung besteht grundsätzlich unabhängig vom Bestehen der Zulassung. Sie besteht auch noch nach der Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Die Kassenärztliche Vereinigung ist zur Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber dem Vertragsarzt nicht auf die Aufrechnung mit Honoraransprüchen beschränkt, sondern kann den durch die Prüfgremien bestandskräftig festgesetzten Anspruch auch gegenüber einem ausgeschiedenen Vertragsarzt geltend machen (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.2015 - B 6 KA 15/15 R -

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52, juris Rdnr. 19 m.w.N.). Soweit § 52 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BMV-Ä eine solche Aufrechnungsverpflichtung nur vorsieht, wenn die Forderung der Krankenkasse in einem erstinstanzlichen Urteil eines Sozialgerichts bestätigt worden ist, steht dieser Grundsatz einer Aufrechnung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es allein deswegen nicht zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens gekommen ist, weil der Vertragsarzt die Bescheide der Prüfgremien bestandskräftig werden ließ (vgl. BSG, Urt. v. 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R - BSGE 105, 224 =

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52, juris Rdnr. 18). Im Übrigen gilt diese Beschränkung nur im Verhältnis zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkasse, ansonsten würde diese Regelung gegen § 106c Abs. 3 Satz 5 SGB V verstoßen (vgl. BSG, Beschl. v. 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R - SozR 4-1500 § 86a Nr. 2, juris Rdnr. 13). Auf die Bestandskraft oder erstinstanzliche gerichtliche Bestätigung zur Einziehung der Forderung kommt es seit der systematischen Neuordnung des Neunten Titels des SGB V - Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung - durch Art. 2 Nr. 6 bis 8 Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) vom 16.07.2015 m. W. v. 01.01.2017 (Art. 20 GKV-VSG) nicht mehr an. Der mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (

  1. SGGÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl. I, Seite 2144) eingefügte § 106 Abs. 5 Satz 7 SGB V bestimmte, dass (nur) die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte „Honorarkürzung“ keine aufschiebende Wirkung hat. Die Einfügung des Satzes 7 war deshalb erfolgt, weil mit dem
  2. SGG-Änderungsgesetz das Regel-/Ausnahmeverhältnis bzgl. des Eintritts aufschiebender Wirkung (bis dahin: grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung) gleichsam umgekehrt worden war. Nach den neuen §§ 86a, 86b SGG entfällt heute die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nur dann, wenn dies im Gesetz geregelt ist. Die Gesetzesänderung wurde aber von der Rechtsprechung so verstanden, dass § 106 Abs. 5 Satz 7 SGB V Klagen gegen Arzneikostenregresse nicht erfasste. Der Gesetzgeber hätte andernfalls eine aufschiebende Wirkung für alle Klagen gegen Entscheidungen oder Beschlüsse des Beschwerdeausschusses ausschließen müssen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.10.2010 - L 5 KA 45/10 B ER - juris Rn. 9; SG Marburg, Beschl. v. 23.08.2007 - S 12 KA 316/07 ER - juris Rdnr. 21 ). Lediglich § 106 Abs. 5a Satz 11 SGB V in der bis zum GKV-VSG geltenden Fassung sah vor, dass Klagen gegen Entscheidungen des Beschwerdeausschusses aufgrund von Richtgrößenprüfungen der Verordnungsweise keine aufschiebende Wirkung haben. Nach § 106c Abs. 3 Satz 5 SGB V i. d. F. des Art. 2 Nr. 8 GKV-VSG hat die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte Maßnahme keine aufschiebende Wirkung. Von dieser Regelung werden auch alle Arzneikostenregresse erfasst (vgl. Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
  3. Aufl., § 106c SGB V <Stand: 15.06.2020>, Rdnr. 102), wenn auch die Entwurfsbegründung lapidar davon ausgeht, die Regelung in Absatz 3 entspreche dem bisherigen § 106 Abs. 5 Satz 3 ff. (vgl. BT-Drs. 18/4095). Das hat vor allem Bedeutung in Regressverfahren, da eine Verrechnung mit Honoraransprüchen des Vertragsarztes erst erfolgen kann, wenn über den Widerspruch entschieden ist (vgl. Ulrich, ebd. unter Hinweis auf § 52 Abs. 2 Satz 2 BMV-Ä). Maßgeblich kommt es auf die aktuelle, jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlüsse des Beschwerdeausschusses und nicht auf die zum Zeitpunkt der Prüfquartale geltende Rechtslage an, da es sich bei der Frage der aufschiebenden Wirkung um Verfahrensrecht handelt. Wirtschaftlichkeitsprüfungen richten sich grundsätzlich nach dem Recht, das im jeweiligen Prüfungszeitraum gegolten hat. Soweit der
  4. Senat in einer früheren Entscheidung für die rechtliche Beurteilung einer auf die Behandlungsweise bezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt hat (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.1993 - 6 RKa 20/91 - SozR 3-2200 § 368n Nr. 6, juris Rdnr. 16), hält er hieran seit 2014 nicht mehr fest (vgl. BSG, Urt. v. 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R - BSGE 117, 149 =

§ 106Nr.

48, juris Rdnr. 36 ff.; BSG, Urt. v. 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R -

§ 106Nr.

49, juris Rdnr. 34 ff.). Danach sind für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungs- oder Behandlungsweise in Prüfzeiträumen, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung abgeschlossen waren, die zum früheren Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften maßgeblich, soweit es die materiell-rechtlichen Vorgaben der Wirtschaftlichkeitsprüfung betrifft, es also um die Frage geht, nach welchen Grundsätzen diese Prüfung stattfindet und was ihr Gegenstand ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn es um die Gestaltung des Prüfverfahrens als solches geht (vgl. BSG, Beschl. v. 17.02.2016 - B 6 KA 44/15 B - juris Rdnr. 8) Nach BSG, Urt. v. 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R -

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53, juris Rdnr. 23 sind für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Zeiträumen, die vor dem Inkrafttreten von Gesetzesneufassungen abgeschlossen waren, die zum früheren Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften maßgeblich. Etwas anderes kommt lediglich für rein verfahrensrechtliche Regelungen (z. B. Zusammensetzung der für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zuständigen Verwaltungsstelle oder andere Vorschriften über das formelle Verfahren) in Betracht. Eine rein verfahrensrechtliche Regelung in diesem Sinne ist die Verkürzung der Ausschlussfrist für Richtgrößenprüfungen auf zwei Jahre nicht. Die uneingeschränkte Anwendung der Verkürzung der Ausschlussfrist auf Richtgrößenprüfungen, die noch nicht bestandskräftig abgeschlossen waren, hätte zur Folge, dass in großem Umfang rechtmäßigen Bescheiden rückwirkend die Grundlage entzogen worden wäre. Das bedarf zumindest einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. auch BSG, Urt. v. 15.08.2012 - B 6 KA 45/11 R -

§ 106Nr. 36, juris Rdnr. 14; BSG, Beschl. v. 28.08.2013 - B 6 KA 20/13 B - Beck

RS 2013, 72757 Rdnr. 11). Bei der Frage der aufschiebenden Wirkung handelt es sich aber um Verfahrensrecht, da mit § 106c Abs. 3 Satz 5 SGB V i. d. F. des Art. 2 Nr. 8 GKV-VSG lediglich der Zeitpunkt der - evtl. vorläufigen - Einziehung der Forderung geregelt wird. Von daher unterfällt auch der Beschluss des Beschwerdeausschusses vom 11.09.2019 bzgl. des Arzneimittelkostenregresses für die Quartale I/14 bis II/15 und II/16 bis IV/16 unter die Neuregelung. § 106 Abs. 5a Satz 11 SGB V a.F., wonach Klagen gegen Entscheidungen des Beschwerdeausschusses aufgrund von Richtgrößenprüfungen der Verordnungsweise keine aufschiebende Wirkung hatten, galt im Übrigen bereits im Jahr

  1. Die Prüfvereinbarung vom 14.11.2016 (im Folgenden: PV) trifft keine abweichenden Regelungen. Nach § 30 Abs. 1 PV nimmt letztlich lediglich Bezug auf § 52 Abs. 2 BMV-Ä. Nach § 30 Abs. 1 PV sind Honorarkürzungen nach Entscheidung durch die Prüfungsstelle bzw.- im Falle eines Widerspruches- nach Entscheidung durch den Beschwerdeausschuss zu vollziehen und bei der Berechnung des Honoraranspruches für das betroffene Abrechnungsquartal zu berücksichtigen. Es gilt § 52 Abs. 2 BMV-Ä. Bleibt die Einziehung erfolglos, tritt die KVH die Forderung - soweit sie einer Krankenkasse zusteht - an diese ab und übermittelt die zuletzt bekannte Privatanschrift des Arztes. Soweit nach § 30 Abs. 2 PV die Buchung von Nachforderungen und der sonstigen, von den Prüfgremien festgestellten Schadensersatzansprüche der Krankenkassen erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Prüfungsverfahrens auf Basis des den Krankenkassen rechtzeitig bekanntgegebenen, zwischen den Vertragspartnern abgestimmten Verteilungsschlüssels erfolgt, gilt das Abstellen auf die Rechtskraft nur für die endgültige Buchung im Verhältnis der Antragsgegnerin zu den Krankenkassen (vgl. BSG, Beschl. v. 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R - SozR 4-1500 § 86a Nr. 2, juris Rdnr. 13). Im Übrigen kann eine Prüfvereinbarung nicht von der Regelung nach § 106c Abs. 3 Satz 5 SGB V abweichen (vgl. BSG, Beschl. v. 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R - SozR 4-1500 § 86a Nr. 2, juris Rdnr. 13). Die Rahmenvorgaben treffen ebf. keine abweichenden Regelungen. Nach § 6 Abs. 4 der Rahmenvorgaben nach § 106b Abs. 2 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen vom 30.11.2015 - zuletzt geändert am 10.12.2019 - vereinbart zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (zit. nach https://www.kbv.de/media/sp/Rahmenvorgaben_Wirtschaftlichkeitspruefung.pdf) vollziehen, sofern Nachforderungen festgesetzt werden, die Kassenärztlichen Vereinigungen diese nach Vollziehbarkeit des Bescheides gegenüber dem Vertragsarzt durch Aufrechnung mit dessen Vergütungsanspruch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und kehren diesen Betrag an die Krankenkassen aus. Zum Verfahren und zu den Zahlungsfristen verständigen sich die Vertragspartner der regionalen Vereinbarungen nach § 106b Abs. 1 SGB V. Dies gilt nicht für Nachforderungen im Falle einer Beauftragung der Prüfungsstelle nach § 2 Abs.
  2. Eine Aufrechnung kann auch mit dem Anspruch auf Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung erfolgen. Im Kern nehmen auch die inaktiven Ärzte, die früheren Vertragsärzte, weiterhin an der Verteilung der Gesamtvergütung im Rahmen der Honorarverteilung teil. Die „weitere Teilnahme“ der inaktiven Vertragsärzte an der EHV ähnelt zwar einer Sozialleistung zur Alterssicherung (vgl. BSG, Urt. v. 19.02.2014 - B 6 KA 8/13 R -

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80, juris Rdnr. 43; BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R – BSGE 101, 106 =

§ 85Nr.

43, juris Rdnr. 38), in ihrem Rechtscharakter bleibt sie jedoch Honorarverteilung und stellt deshalb keine Sozialleistungen dar, die dem Vertragsarzt zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zukommt (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 13.07.2011 - L 4 KA 52/10 - unveröff.; LSG Hessen, Urt. v. 15.03.2006 - L 4 KA 8/05 -, juris Rdnr. 20 ; SG Marburg, Gerichtsb. v. 01.02.2016 - S 12 KA 508/14 -, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 16/16 -; SG Marburg, Beschl. v. 20.12.2013 - S 12 KA 578/13 ER -). Mit der EHV wird den ehemaligen Vertragsärzten nur das zugesichert, was auch für die aktiven Vertragsärzte selbstverständlich ist, dass sie nämlich an der Verteilung der Gesamtvergütung nach allgemein verbindlichen, vor dem jeweiligen Quartal erlassenen Regelungen teilnehmen (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 =

§ 85Nr.

43, juris Rdnr. 53). Wie die aktiven Vertragsärzte müssen sich auch die Bezieher von Leistungen aus der an den allgemeinen Verwaltungskosten der Beklagten beteiligen (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R -

§ 87bNr.

19, juris Rdnr. 48 ff.). Pfändungsgrenzen stehen der Aufrechnung nicht entgegen. Die Altersbezüge des Antragstellers einschließlich der EHV-Bezüge fallen grundsätzlich unter den Pfändungsschutz (§ 850 Abs. 2 ZPO). Unterhaltsleistungen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber einem Verwandten die Pfändungsfreigrenze von 930 € auf bis zu 2.060 € monatlich um 350 € für die erste Person und um 195 € für die zweite bis fünfte Person (§ 850c Abs. 1 ZPO) erhöhen, sind vom Antragsteller nicht zu zahlen. Vom Einkommen sind Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur insoweit, als sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (§ 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Insofern ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger noch eine Versorgung vom Ärztlichen Versorgungswerk in Höhe von 1.523,12 € monatlich erhält und dass diese Versorgung ihm auch tatsächlich ausgezahlt wird. Einen weitergehenden Pfändungsschutz hat er nicht. Auch unter der Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen ist nicht ersichtlich, dass die Pfändungsfreigrenze des Antragstellers verletzt wird. Ein Anordnungsgrund ist nicht ersichtlich. Je größer die Erfolgsaussichten der Klage sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten der Klage zu bewerten sind, umso schwerwiegender muss das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts an der aufschiebenden Wirkung sein, um eine Aussetzung rechtfertigen zu können. Kann eine endgültige Prognose bezüglich der Erfolgsaussichten (noch) nicht gestellt werden, müssen die Interessen gegeneinander abgewogen werden (vgl. LSG Bayern, Beschl. v. 30.07.2009 - L 12 B 1074/08 KA ER - juris Rdnr. 16). An das Vorliegen eines solchen Anordnungsgrundes werden im Vertragsarztrecht strenge Anforderungen gestellt. Er kann regelmäßig nur beim Drohen erheblicher irreparabler Rechtsnachteile angenommen werden, die bei honorarrelevanten Maßnahmen insbesondere dann zu bejahen sind, wenn ohne Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes der notwendige Lebensunterhalt oder die Existenz der Praxis gefährdet wäre (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 21.10.2003 - L 3 KA 447/03 - juris, Rdnr. 3). Es reicht nicht aus vorzutragen, die Verrechnung entziehe dem Praxisbetrieb die kalkulatorischen Grundlagen, wenn hierzu nichts Näheres vorgetragen wird, aus dem sich ein irreparabler Rechtsnachteil ergeben würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.11.2009 – L 7 KA 104/09 B ER – www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris Rdnr. 25; LSG Hessen, Beschl. v. 21.12.2009 – L 4 KA 77/09 B ER - juris Rdnr. 32). Der Anordnungsgrund als Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung setzt das Fehlen zumutbarer Selbsthilfemöglichkeiten, zu denen auch der Einsatz eigenen Vermögens gehört, voraus (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.03.2011 - L 5 KR 20/11 B ER – juris Rdnr. 9 f.). Bei einer Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gem. § 106c Abs. 3 Satz 5 SGB V grundsätzlich das Vollzugsinteresse Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse genießt. Maßgeblich ist, ob es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist in Bezug auf honorarrelevante Maßnahmen im Vertragsarztrecht nur dann nicht der Fall, wenn irreparable Rechtsnachteile zu erwarten sind. Diese sind insb. anzunehmen, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz der notwendige Lebensunterhalt des Antragstellers oder die Existenz seiner Praxis gefährdet wären (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 08.08.2013 - L 4 KA 29/13 B ER - juris Rdnr. 73). Dem Antragsteller verbleibt nach der Aufrechnung monatlich ein Betrag, der über der Pfändungsfreigrenze liegt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er nach seinen eigenen Angaben zusammen mit seiner Ehefrau ein Haus besitzt, in dem er auch wohnt, so dass monatliche Mietzahlungen nicht anfallen. Soweit er vorträgt, es sei zu erheblichen finanziellen Engpässen gekommen, wird dies nicht näher dargelegt. Allein hieraus folgt jedenfalls keine Unzumutbarkeit der Aufrechnung. Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen. Die Kostenentscheidung für das einstweilige Anordnungsverfahren beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung für das einstweilige Anordnungsverfahren beruht auf den gesetzlichen Vorgaben. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Der wirtschaftliche Wert folgt aus der Höhe des strittigen Aufrechnungsbetrags. Dieser Betrag war für das einstweilige Anordnungsverfahren zu dritteln. Dies ergab den festgesetzten Wert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001339

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