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LG Limburg 2. Zivilkammer 2 O 59/90 Urteil

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Das Urteil ist vorläuft vollstreckbar, die Klägerin darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.000.—DM abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien sind Geschwister. Nach dem Tode ihrer Mutter erbet aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments ihr Vater. Der Beklagte wurde als Nacherbe eingesetzt. Am 22.7. verstarb der Vater der Parteien. Die Klägerin macht nunmehr ihren Pflichtteilsanspruch geltend und begehrt von dem Beklagten die Ermittlung des Verkehrswertes des im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücks durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Beklagte holte am 28.8.1989 eine Schätzung des Ortsgerichts ein. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über den Verkehrswert des Hausgrundstücks in, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts von Band, Blatt, Flur, Flurstück zum 22.7.1989 ihr Auskunft zu erteilen durch Einholung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, seiner Verpflichtung durch die Vorlage der ortsgerichtlichen Schätzung nachgekommen zu sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten kein Anspruch darauf, den Verkehrswert des im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücks durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen schätzen zu lesen. Zwar sieht § 2314 BGB die Ermittlung des Wertes der Nachlaßgegenstände vor. Die Klägerin kann sich jedoch auf diese Bestimmung nicht berufen. Denn unstreitig hat der Beklagte bezüglich des Grundstücks in eine Schätzung des Ortsgerichts vorgelegt. Er ist damit seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Das Ortsgericht ist nämlich, wie sich bereits aus § 2 Ortsgerichtsgesetz ergibt, eine berufene Stellung für Grundstücksschätzungen, da ihm das Schätzungswesen obliegt. § 2 Ortsgerichtsgesetz bestimmt zudem, daß das Ortsgericht eine Hilfsbehörde der Justiz ist. Mithin ist das Ortsgericht in besonderem Maße berufen, die in § 2314 BGB vorgesehen Wertermittlung vorzunehmen. Darüber hinaus ist die Kammer aufgrund langjähriger Erfahrungen im ortsgerichtlichen Schätzungen zu der Überzeugung gelangt, daß diese in besonderem Maße den tatsächlichen Wert der zu schätzenden Grundstücke darstellen. Denn die Mitglieder des Ortsgerichts verfügen über besondere Kenntnisse, soweit es sich um die Lage der zu schätzenden Grundstücke und um deren wertbildende Faktoren handelt. Dies beruht auf ihrer Kenntnis des örtlichen Grundstücksmarktes. Das Ortsgericht ist in diesen Dingen einem Sachverständigen meist überlegen. Da § 2314 BGB zudem nicht zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreibt, ist dieser Bestimmung Genüge getan, wenn ein ortsgerichtliche Schätzung eingeholt wird. Da überdies Mängel der vorliegenden ortsgerichtlichen Schätzung nicht substantiiert dargetan sind, mußte die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Gemäß § 108 ZPO erschien dem Gericht eine Sicherheitsleistung in der festgesetzten Höhe als angemessen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001373

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