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SG Marburg 9. Kammer S 9 AY 20/20 ER Beschluss Asylbewerberleistungsrecht, Sozialhilferecht § 1a Abs. 3 AsylbLG, § 1a Abs. 2 AsylbLG, § 2 Abs. 1 Satz

Asylbewerberleistungsrecht, Sozialhilferecht Leitsatz 1. Fehlt bei der Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG die in § 14 Abs. 1 AsylbLG vorgeschriebene Befristungsregelung, ist der Verwaltungsakt o

§ 2Abs. 1 S. 1 Asylb

LG konkludent. Jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum liegt kein schriftlicher Verwaltungsakt des Antragsgegners betreffend die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG vor. Über den Widerspruch der Antragstellerin vom 18.09.2018 gegen die erste durch schriftlichen Bescheid vom 26.07.2018 erfolgte

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LG ist unter Überschreitung der Frist des § 88 Abs. 2 SGG ohne erkennbaren Grund bis zum heutigen Tage nicht entschieden worden. Ebenso ist über den Widerspruch der Antragstellerin vom 13.03.2019 gegen die durch schriftlichen Bescheid vom 19.02.2019 erfolgte

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LG unter Überschreitung der Frist des § 88 Abs. 2 SGG ohne erkennbaren Grund bis zum heutigen Tage nicht entschieden worden. Grundsätzlich steht es im freien Ermessen der Behörden, wie sie ihr Verwaltungsverfahren regeln, insbesondere durch schriftlichen Verwaltungsakt oder durch konkludente Bewilligung mittels Barauszahlung, und auch über welchen Zeitraum, vgl. § 33 Abs. 2 S. 1 SGB X. Die Behörden müssen dies klar zu erkennen geben. Im Zweifel sind die Bescheide nach dem Horizont eines objektiven, verständigen Erklärungsempfängers auszulegen (Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG Rn. 266; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R –, Juris Rn. 11). Das AsylbLG enthält auch keine fachrechtliche Vorgabe, die für die Vorenthaltung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ein Schriftformerfordernis vorsieht. Im grundrechtssensiblen Bereich unterliegt konkludente Bewilligungspraxis der Verwaltung allerdings insbesondere dann besonders strenger gerichtlicher Kontrolle, wenn die Bewilligungspraxis über einen langen Zeitraum Anwendung findet. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel seitens des Gerichts, ob § 2 AsylbLG überhaupt eine Grundlage für einen dauerhaften Ausschluss von Analogleistungen liefert (vgl. auch SG Landshut, Beschluss vom 06.05.2019 – S 11 AY 38/19 ER –, Juris Rn. 36). Jedenfalls aber die im vorliegenden Fall gewählte Bewilligungspraxis des Antragsgegners, über einen sehr langen Zeitraum gänzlich auf schriftliche Verbescheidung der Vorenthaltung zu verzichten, birgt die Gefahr der Dauerhaftigkeit der Vorenthaltung der Leistungen bei gleichzeitig sinkender Rechtsschutzgewährleistung aus Perspektive der Leistungsberechtigten. Die Intensität der

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LG unter analoger Anwendung des SGB XII ist demgegenüber erheblich. Die Zweifel des Gerichts an der subjektiven Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens der Antragstellerin verdichten sich durch die skizzierte Bewilligungspraxis und die lange Verfahrensdauer der Widerspruchsverfahren zur Annahme eines offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens. Im Eilverfahren ist bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine umfassende Interessenabwägung anzustellen, wobei der Grad der Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen ist. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 29a). Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 30.01.2006 – L 7 AS 1/06 ER –, Juris Rn. 30 ). Vorliegend überwiegen die Nachteile der Antragstellerin bei Versagen der einstweiligen Anordnung trotz hiernach festgestellter Rechtsmissbräuchlichkeit erheblich, da diese seit vielen Monaten mit deutlich herabgesetzten Bezügen leben muss, ohne dass bisher eine rechtsverbindliche Klärung dieser Kürzung durch den Antragsgegner herbeigeführt wurde. Durch die lange Dauer des Widerspruchsverfahrens blieb es der Antragstellerin bisher schuldlos verwehrt, gerichtlichen Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren zu ersuchen. Die Vorenthaltung der Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums können auf Dauer eine unzumutbare Härte für die Antragstellerin bedeuten. Gegenüber diesem Härtefall müssen die finanziellen Interessen des Antragsgegners, bei bestätigter Rechtmäßigkeit der Vorenthaltung lediglich niedrigere Leistungen erbringen zu müssen, sowie das Ausfallrisiko der Rückforderung zurücktreten. Zwar ist in die Interessensabwägung auch die Mitverantwortung der Antragstellerin für eine entstandene nachteilige Situation einzustellen. Das Gericht hat allerdings bereits ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an der subjektiven Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens der Antragstellerin bestehen.

  1. b)Der Anordnungsanspruch hinsichtlich der Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist glaubhaft gemacht, da auch hier der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Die zu treffende Abwägungsentscheidung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG sieht vor, dass § 28 SGB XII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung findet, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 Asylgesetz für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird. Vergleichbare Regelungen finden sich in § 3a I Nr. 2b und II Nr. 2b AsylbLG. Die Kammer geht indes davon aus, dass die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 ein tatsächliches gemeinsames Wirtschaften der mit der Antragstellerin untergebrachten Personen verlangt. Für dieses gemeinsame Wirtschaften sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zur Überzeugung des Gerichts liegt kein plausibler Beleg für die Annahme vor, dass in Gemeinschaftsunterkünften lebende Personen grundsätzlich gemeinsam wirtschaften wie Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kammer schließt sich insoweit der, soweit ersichtlich, mehrheitlich zu dieser Frage vertretenen Auffassung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung an. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm gebietet, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt wird, wofür die objektive Beweislast und im Eilverfahren die Darlegungslast beim Leistungsträger liegt (vgl. LSG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 10.06.2020 – L 9 AY 22/19 B ER –, Juris Rn. 17 ff.; Sächs. LSG, Beschluss vom 23.03.2020 – L 8 AY 4/20 B ER –, Juris Rn. 38; SG Landshut, Beschluss vom 28.01.2020 – S 11 AY 3/20 ER –, Juris Rn. 59 ff.; Beschluss vom 23.01.2020 - S 11 AY 79/19 ER –, Juris Rn. 38 ff.; Beschluss vom 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER –, Juris Rn. 53 ff.; SG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2020 – S 30 AY 26/19 ER –, Juris Rn. 12 ff.; SG Bremen, Beschluss vom 03.07.2020 – S 39 AY 55/20 ER -, Juris Rn. 20 ff.; SG München, Beschluss vom 10.02.2020 – S 42 AY 82/19 ER –, Juris Rn. 57; SG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.01.2020 – S 7 AY 5235/19 ER –, Juris Rn. 33 ff.; Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG Rn. 170; Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 41 ff.). Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass aufgrund der gesamtgesellschaftlich und teilweise staatlich vorgegebenen und zweifellos sinnvollen Kontaktbeschränkungen der skizzierte Einsparungseffekt zu Zeiten der Corona-Pandemie mit noch wesentlich geringerer Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten kann (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 19.05.2020 – S 90 AY 57/20 ER –, Juris Rn. 36 ff.). Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung war den Interessen der Antragstellerin an der Sicherstellung ihres Existenzminimums unter Beachtung des Gebots der Menschenwürde höheres Gewicht einzuräumen als den fiskalischen Interessen des Antragsgegners an der Vermeidung gegebenenfalls zu Unrecht erfolgender Leistungsgewährung.
  2. c)Hinsichtlich des Anspruchsausschlusses nach § 1a AsylbLG ist keine Folgenabwägung zur Begründung eines Anordnungsanspruchs erforderlich, da das Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache – wie unter I. bereits dargelegt – wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung des Antragsgegners wahrscheinlich ist. 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Regelungsanordnung ist für die Abwendung wesentlicher Nachteile der Antragstellerin erforderlich, da die Leistungseinschränkungen sie von dem Leistungsniveau ausschließen würde, das nach der Einschätzung des Gesetzgebers erforderlich ist, um das nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG zu gewährende soziokulturelle Existenzminimum nach einem länger als 18 Monate andauernden Aufenthalt zu decken. Die Verpflichtung war bis längstens zum 02.03.2021 auszusprechen, da aufgrund der Verfahrensdauer der Widerspruchsverfahren nicht damit zu rechnen ist, dass der Antragsgegner wesentlich vorher eine bestandskräftige Klärung für den aktuellen Bewilligungszeitraum herbeiführen kann. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Grundrechte auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und der im Rahmen der Interessenabwägung dargelegten Situation der Antragstellerin müssen hier Leistungen für diesen Zeitraum vorläufig gewährt werden. Dem Antrag war daher vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus dem entsprechend anwendbaren § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001396

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