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OLG Frankfurt 2. Strafsenat 2 Ausl A 247/18 Beschluss Fortdauer der Auslieferungshaft: Beurteilung der Fluchtgefahr § 26 Abs 1 IRG

Fortdauer der Auslieferungshaft: Beurteilung der Fluchtgefahr Tenor Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird - unter Zurückweisung des Antrags auf Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls vom

  1. Mai 2019 - angeordnet. Gründe I. Die russischen Behörden ersuchen die deutschen Behörden um die Auslieferung des am XX.XX.2019 festgenommenen Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Nach den vorliegenden Auslieferungsunterlagen besteht gegen den Verfolgten ein Haftbefehl des Stadtgerichts Stadt1/Gebiet A vom
  2. Juni 2018 (Aktenzeichen: …/2018) sowie eine „Verordnung über Heranziehung zur Verantwortung als Beschuldigter“ des leitenden Ermittlers des Inlandsgeheimdienstes des FSB Russlands für die Stadt2 vom
  3. Februar 2018 (Aktenzeichen Nr. …). Dem Verfolgten werden die großangelegte Hinterziehung von Zollabgaben sowie die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Der Senat hat mit Beschluss vom
  4. April 2019 die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet und mit Beschluss vom
  5. Mai 2019 die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft als förmliche beschlossen. Der Verfolgte ist am
  6. Juni 2019 vor dem Amtsgericht Stadt3 vernommen worden und hat der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht zugestimmt und auch nicht auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet. Mit Beschlüssen vom
  7. Juli 2019,
  8. September 2019,
  9. November und
  10. Dezember 2019 wurde jeweils Haftfortdauer angeordnet. Mit Beschluss vom
  11. Januar 2020 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten für zulässig erklärt. Der Verfolgte hat gegen diese Zulässigkeitsentscheidung mit Schriftsatz seines Beistandes vom
  12. Februar 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
  13. Februar 2020 nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Beschluss vom
  14. Februar 2020 hat der Senat einen Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgewiesen und zudem Haftfortdauer angeordnet. Eine Bewilligungsentscheidung des Auswärtigen Amtes erging am
  15. Februar
  16. Eine für Freitag, den
  17. März 2020 geplante Übergabe des Verfolgten an die russischen Behörden wurde aufgrund der Intervention des Rechtsbeistandes des Betroffenen unter Hinweis darauf, dass dem Verfolgten als strenggläubigen Juden verboten sei, an einem beginnenden Schabbat ein Flugzeug zu besteigen und zu reisen, durch die Generalstaatsanwaltschaft am
  18. März 2020 abgesagt. Die russischen Behörden teilten ebenfalls am
  19. März 2020 mit, dass zukünftige Auslieferungen aufgrund des Corona Virus auf nicht absehbare Zeit zurückgefahren werden würden und baten - sofern die Auslieferung am
  20. März 2020 nicht doch stattfinden könnte - um dringende Mitteilung des spätesten Termins für die Auslieferung. Mit Schreiben vom
  21. März 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft den russischen Behörden über das Bundeskriminalamt mit, dass die geplante Übergabe und Auslieferung am
  22. März 2020 nicht stattfinden könne und bat - unter Mitteilung des nächsten Haftprüfungs-termins am
  23. April 2020 - um zeitnahe Mitteilung neuer, zeitnaher Abholdaten unter Berücksichtigung der mitgeteilten Religionsausübung des Verfolgten (von Montag bis Donnerstag). Mit Schriftsatz vom
  24. März 2020 hat der Beistand des Verfolgten beantragt, den Auslieferungshaftbefehl gegen näher benannte Auflagen außer Vollzug zu setzen. Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom
  25. März 2020 zurückgewiesen. Eine hiergegen mit Schriftsatz seines Rechtsbeistandes erhobene Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
  26. April 2020 nicht zur Entscheidung angenommen. Die russischen Behörden teilten auf die erneute Nachfrage der Generalstaats-anwaltschaft bezüglich neuer, zeitnaher Abholdaten vom
  27. März 2020 mit, dass aufgrund der Covid-19 Pandemie seit dem
  28. März 2020 reguläre Flüge zwischen beiden Ländern ausgesetzt seien und teilten mit, dass die Übergabe des Betroffenen nach Wiederaufnahme des regulären Flugverkehrs erfolgen könne. In der Folgezeit eruierte die Generalsstaatsanwaltschaft gemeinsam mit dem Bundesamt der Justiz - im Wege des direkten telefonischen Kontaktes zwischen dem Bundesamt der Justiz und der russischen Generalstaatsanwaltschaft - die Möglichkeiten einer Übergabe des Verfolgten. Mit Schriftsatz vom
  29. April 2020 hat der Rechtsbeistand des Betroffenen erneut beantragt, den Auslieferungshaftbefehl gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom
  30. April 2020 ordnete der Senat - unter Zurückweisung des Aussetzungsantrages - erneut Haftfortdauer an. Hiergegen hat der Betroffene über seinen Rechtsbeistand Verfassungsbeschwerde sowie einen Eilantrag eingelegt. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
  31. Mai 2020 ab. Mit Schreiben vom
  32. Mai 2020 und vom
  33. Mai 2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft die russischen Behörden um Mitteilung neuer, zeitnaher Abholdaten gebeten. Darauf teilten die russischen Behörden am
  34. Mai 2020 mit, dass derzeit noch keine regulären Flüge von Moskau aus abgingen und deshalb noch keine konkreten Termine benannt werden könnten. Auf telefonische Nachfrage des Bundesamtes für Justiz bei der russischen Generalstaatsanwaltschaft teilte diese am
  35. Juni 2020 mit, dass wieder in die Planung der noch ausstehenden Auslieferungen eingetreten worden sei. Bezüglich des hiesigen Auslieferungsverfahrens bestehe noch kein konkreter Termin, was seinen Grund darin habe, dass die abholenden russischen Beamten nach ihrer Rückkehr nach Russland in eine mehrwöchige Quarantäne müssten. Insofern werde derzeit noch abgewartet, ab wann die Quarantäneregelung für Beamte aufgehoben werde. Nach Informationen des Auswärtigen Amtes (Stand:
  36. Juni 2020) öffnen zur Eindämmung von Covid-19 geschlossene Einrichtungen seit dem
  37. Juni 2020 schrittweise wieder. Internationale Flüge von und nach Russland sind zwar noch eingestellt, jedoch führen Fluggesellschaft1 vereinzelt Flüge von Moskau nach Frankfurt und Fluggesellschaft2 Flüge von Moskau ins westliche Europa durch. Mit Schreiben vom
  38. Juni 2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft erneut auf die besondere Dringlichkeit des Vollzugs der Auslieferung hingewiesen und um Prüfung gebeten, ob in diesem Einzelfall eine Abholung auf anderem Wege (Charterflugzeug etc.) möglich ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom
  39. Juni 2020 beantragt, Haftfortdauer anzuordnen. Der Verfolgte hat dazu mit Schriftsatz vom
  40. Juni 2020 Stellung genommen und erneut die Außvervollzugsetzung beantragt. II. Die Fortdauer der Auslieferungshaft war gemäß § 26 Abs. 1 IRG anzuordnen, da die Auslieferung zulässig ist und weiterhin die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entziehen wird. Nach wie vor sind gefestigte soziale und berufliche Bindungen, die angesichts der ganz erheblichen Straferwartung geeignet wären, einer Fluchtgefahr entgegenzuwirken, nicht in ausreichendem Maß ersichtlich. Unter der ursprünglichen Meldeanschrift in der Straße1 in Stadt1 waren der Verfolgte und seine Familie tatsächlich nicht wohnhaft, weshalb eine Abmeldung von Amts wegen erfolgte. Zwar hat der Verfolgte während des Verfahrens eine Meldebestätigung vom
  41. Juni 2019 sowie eine Wohnungsgeberbestätigung und einen Mietvertrag jeweils vom
  42. Juni 2019 vorlegen lassen, wonach der Verfolgte mit seiner Familie seit dem
  43. Juni 2019 in der Straße2 in Stadt3 wohnhaft sei. Auch diese Wohnanschrift wirft allerdings Fragen auf. Bei der Wohnung handelt es sich nämlich um eine flexibel anmietbare, möblierte Wohnung mit Vollausstattung, die von der Agentur für möbliertes Wohnen B, einem Anbieter für möbliertes Wohnen auf Zeit in Stadt3, vermittelt wurde. Als bisherige Anschrift wurde im Mietvertrag wiederum Straße1 in Stadt3 angegeben; wo die Familie tatsächlich wohnt(e), ist nach wie vor nicht bekannt. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom
  44. April 2020, in dem nochmals die tatsächliche Wohnsitznahme der Familie unter der Anschrift Straße2 bekräftigt wird, tragen nicht zur weiteren Aufklärung bei. Auch die beruflichen Bindungen des Verfolgten stehen einer Fluchtgefahr gerade nicht entgegen. Zwar ist er laut Auskunft aus dem Handelsregister (Mit-) Gesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz am Stadt3er Flughafen. Jedoch bezieht er nach den ursprünglich vorgelegten Unterlagen aus dieser Tätigkeit nur eine niedrige Entlohnung in Höhe von 800,00 € monatlich. Nach mit Schriftsatz vom
  45. April 2020 erstmalig vorgelegten Unterlagen soll der Betroffene seit Juli 2019 von der X1 GmbH, für die er aus der Haft heraus beratend tätig sein soll, zudem ein Bruttogehalt von € 4.600,00 beziehen. Insofern stellt sich zum einen die Frage, warum diese Einnahmen bislang weder - soweit ersichtlich - im Einbürgerungsverfahren noch im Auslieferungsverfahren aufgeführt wurden. Zudem resultieren diese offensichtlich erstmalig aus der Haft heraus erzielten Einnahmen aus einem dem Betroffenen selbst (mit-)gehörenden Unternehmen. Die Aussagefähigkeit der Unterlagen im Hinblick auf die beruflichen Bindungen des Betroffenen im Inland ist daher mit Zweifeln behaftet. Den wesentlichen Anteil seiner Einkünfte machen - nach Angaben seines Rechtsanwalts im Einbürgerungsverfahren - Ausschüttungen aus Gesellschaftsbeteiligungen im Ausland in Höhe von weiteren ca. 10.000,00 € aus. Insofern gehen auch aus einem vorgelegten - teils englisch, teils deutschsprachigem Lebenslauf - des Verfolgten unbekannten Datums zahlreiche Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen hervor. Die Ehefrau des Verfolgten geht seit März 2017 keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mehr nach, wie sich aus dem vorgelegten Versicherungsverlauf der Versicherung1 ergibt. Sie nahm noch im Jahr 2016 an einer umfangreichen Weiterbildungsmaßnahme im Bereich „Bakteriologie“ in der russischen Föderation teil; eine staatliche Anerkennung ihrer ausländischen medizinischen Abschlüsse wird als beabsichtigt bezeichnet, wurde bislang aber noch nicht betrieben. Hinzu kommt, dass der Verfolgte neben der russischen auch über eine israelische Staatsbürgerschaft verfügt. Der Umstand, dass der Verfolgte Mitglied der jüdischen Gemeinschaft ist und sein Sohn derzeit die jüdische Schule in Stadt3 besucht, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Die vorgelegten - zum Teil inhaltsgleichen - Referenzschreiben der jüdischen Gemeinden in Stadt3 und Stadt4 sind eher allgemein gehalten und nur eingeschränkt aussagekräftig bezüglich der Tiefe der Verwurzelung in den jeweiligen jüdischen Gemeinden. So wird noch nicht einmal deutlich, welcher örtlichen Gemeinde er tatsächlich angehört. Bescheinigt wird eine respektable Lebensführung „gemäß den jüdischen religiösen Vorschriften“ bzw. „nach strengen ethischen und moralischen Normen“ sowie eine aktive Mitgliedschaft in der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland sowie in Stadt
  46. Die jüdische Gemeinde in Stadt4 bescheinigt darüber hinaus, dass der Verfolgte in nicht näher bezeichnetem Umfang Vorlesungen gehalten und andere Aktivitäten für Kinder organisiert und unterstützt habe. Aus dem Schreiben der jüdischen Gemeinde in Stadt3 geht insofern lediglich hervor, dass sein Wunsch, Menschen zu helfen und sich um sie zu kümmern, gut bekannt sei. Auch die vom Verfolgten seit Juli 2019 betriebene Einbürgerung kann die Fluchtgefahr nicht beseitigen. Im Hinblick auf die beantragte Einbürgerung des Verfolgten, hat das Regierungspräsidium Stadt5 mit Schreiben vom
  47. Dezember 2019 mitgeteilt, dass bereits die erforderlichen Inlandsaufenthaltszeiten gemäß § 10 Abs. 1 StAG noch nicht erfüllt seien und eine Bearbeitung des Einbürgerungsantrags aus diesem Grund bis Januar 2021 zurückgestellt werde. Darüber hinaus werde noch zu klären sein, ob aus dem ausländischen Strafverfahren Einbürgerungshindernisse resultieren und ob der vorgelegte Sprachnachweis belastbar sei. Zudem sei - so die Auskunft des Sachbearbeiters des Einbürgerungsantrages gegenüber der General-staatsanwaltschaft - aufgrund der notwendigen Entlassung aus den bisherigen Staatsbürgerschaften mit einer weiteren Bearbeitungszeit von ca. einem Jahr zu rechnen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Hoffnung des Verfolgten auf eine beschleunigte Einbürgerung wegen besonderer Integrationsleistungen gemäß § 10 Abs. 3 StAG erfüllen wird. So hat das Regierungspräsidium Stadt5 mit Schreiben vom
  48. Februar 2020 erneut bestätigt, dass eine beschleunigte Einbürgerung vor Januar 2021 nicht zu erwarten ist. Zuvorderst stehe das in der Russischen Föderation gegen den Verfolgten betriebene Strafverfahren derzeit einer Einbürgerung entgegen. Der weitere Vollzug der Auslieferungshaft ist auch verhältnismäßig. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft sowie bei der Entscheidung über deren fortdauernden Vollzug ist das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit einerseits und den Bedürfnissen einer funktionierenden Strafrechtspflege sowie eines funktionierenden zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs zu beachten. Grundsätzlich darf einer Person erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Freiheit entzogen werden; der vorherige Entzug ist nur ausnahmsweise zulässig. Den zur Durchführung der Auslieferung erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss daher als Korrektiv der Freiheitsanspruch des Verfolgten gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Der Freiheitsanspruch des Verfolgten wiegt im Laufe des Auslieferungsverfahrens umso schwerer, je länger das Auslieferungsverfahren bzw. die in diesem Verfahren angeordnete Haft andauert. Zudem unterliegt das Verfahren dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung, sodass ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung der notwendigen Entscheidungen unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen müssen, um die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft rechtfertigen zu können. Bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit müssen die vorgenannten Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden, um dem Spannungsverhältnis zwischen Freiheitsanspruch einerseits und funktionierender Strafrechtspflege sowie funktionierendem zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr andererseits gerecht zu werden. Zu erwägen ist dabei auch, inwieweit der Zweck der Auslieferungshaft durch mildere Mittel erreicht werden kann, um in das Freiheitsrecht des Verfolgten so schonend wie möglich einzugreifen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe ist der Vollzug der weiteren Auslieferungshaft verhältnismäßig. Das Verfahren wurde von der Justiz mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Der Verfolgte befindet sich bereits seit 14 Monaten in Auslieferungshaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Senat nach Übersendung der förmlichen Auslieferungs-unterlagen am
  49. Mai 2019 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet hat. Der Verfolgte ist am
  50. Juni 2019 vor dem Amtsgericht Stadt3 vernommen worden und hat der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht zugestimmt und auch nicht auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet. Mit Beschluss vom
  51. Juli 2019 wurde Haftfortdauer angeordnet, nachdem der Beistand mit Schriftsatz vom
  52. und vom
  53. Juni 2019 die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung angekündigt hatte. Dies erfolgte allerdings erst mit Schriftsatz vom
  54. August
  55. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nach Durchsicht und Prüfung mit Bericht vom
  56. August 2019 Rückfragen hinsichtlich der Einwendungen über das Hessische Justizministerium an das Bundesamt für Justiz / Auswärtige Amt übersandt. Mit Verbalnote vom
  57. August 2019 wurden die Rückfragen durch das Auswärtige Amt an die russischen Behörden weitergeleitet. Ein Antwortschreiben der Generalstaats-anwaltschaft der Russischen Föderation vom
  58. Oktober 2019 ist bei der Generalstaatsanwaltschaft am
  59. Oktober 2019 eingegangen, jedoch bedurfte es zunächst einer Neuübersetzung der Unterlagen, die seit dem
  60. Oktober 2019 der Generalstaatsanwaltschaft vorlag. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Zuschrift vom
  61. Dezember 2019 u.a. unter Zurückweisung der Einwendungen aus dem Schriftsatz vom
  62. August 2019 die Auslieferung für zulässig zu erklären. Mit Schreiben vom
  63. Dezember 2019 begehrte der Beistand des Verfolgten nochmalige Akteneinsicht, die antragsgemäß gewährt wurde. Der Beistand des Verfolgten kündigte mit Schreiben vom
  64. Dezember 2019 eine Stellungnahme zu dem Zulässigkeitsantrag der Generalstaatsanwaltschaft zum Jahreswechsel an. Dies erfolgte mit Schriftsatz vom
  65. Januar
  66. Mit Beschluss vom
  67. Januar 2020 erklärte der Senat die Auslieferung des Verfolgten für zulässig. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
  68. Februar 2020 die Verfassungsbeschwerde des Verfolgten vom
  69. Februar 2020 gegen die Zulässigkeitsentscheidung nicht zur Entscheidung angenommen hatte, erfolgte am
  70. Februar 2020 die Bewilligung der Auslieferung durch das Auswärtige Amt. Mit dem
  71. März 2020 stand auch zeitnah ein Auslieferungstermin fest. Dieser wurde allerdings auf Betreiben des Beistandes des Verfolgten abgesagt. Dazu kam, dass aufgrund der zweiten Verfassungsbeschwerde des Verfolgten, die mit Beschluss vom
  72. April 2020 erneut nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, zur Wahrung der Rechte des Verfolgten mit der Vereinbarung eines erneuten Überstellungstermins bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugewartet werden mußte. Die Festlegung eines neuen Auslieferungstermins scheiterte bislang allein daran, dass der reguläre Flugverkehr zwischen den beiden Ländern aufgrund der Covid-19 Pandemie seit dem
  73. März 2020 eingestellt wurde. Die russischen Behörden teilten zuletzt mit, dass die Planungen an der Durchführung der Auslieferung des Betroffenen wieder aufgenommen worden seien. Ein konkreter Abholtermin konnte jedoch aufgrund der derzeit noch bestehenden Situation im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie und insbesondere der in der Russischen Föderation geltenden aktuellen Quarantänebestimmungen noch nicht genannt werden. Die Auslieferung des Verfolgten steht damit aber nicht grundsätzlich in Frage. Es ist damit zu rechnen, dass die Covid-19 Pandemie durch die auch den Verfolgten treffenden massiven Beschränkungen weiter eingedämmt werden kann und auch in der Russischen Föderation zunehmend Lockerungen erfolgen werden. In Anbetracht dessen und des Umstandes, dass nach den Informationen des Auswärtigen Amtes vom
  74. Juni 2020 vereinzelt auch wieder Linienflüge zwischen Frankfurt und Moskau durchgeführt werden, ist davon auszugehen, dass nunmehr zeitnah ein neuer Termin zur Durchführung der Auslieferung vereinbart werden wird. Auch die mit den derzeit noch geltenden Quarantänebestimmungen einhergehenden Unannehmlichkeiten sollten dem nicht grundsätzlich entgegenstehen, insbesondere da es sich vorliegend um einen Fall der Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung handelt. Angesichts der ganz erheblichen Tatvorwürfe in der russischen Föderation ist die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft dennoch noch verhältnismäßig. Mildere Mittel, den Vollzug der Auslieferung zu sichern, insbesondere die Erteilung von Auflagen, kommen aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001405

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