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Hessisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 AS 114/20 B ER Beschluss

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt , 11. Februar 2020, S 16 AS 118/20 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar

§ 7Abs.

1 Satz 2 Nr. 2 b) SGB II von den Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Soweit die Antragstellerin überhaupt nicht über ein Aufenthaltsrecht verfüge,

§ 7Abs.

1 Satz 2 Nr. 2 a) SGB II ebenfalls von den Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Beides stelle keinen Verstoß gegen europäisches Recht dar (siehe dazu ausführlich Beschluss des Senats vom

  1. Dezember 2014, L 7 AS 528/14 B ER, Juris, Rdnr. 40 ff.; so jetzt auch ausdrücklich EuGH, Urteil vom
  2. September 2015, Rechtssache C-67/14 - Alimanovic -, Rdnr. 48 ff.). Soweit für die Antragstellerin, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfüge, ausschließlich ein mittelbar aus dem Aufenthaltsrecht ihres Kindes nach Art. 10 der VO (EU) 492/2011 abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der VO (EU) 492/2011 oder eine solches Recht neben einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche in Betracht komme,

§ 7Abs.

1 Satz 2 Nr. 2

  1. c)SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Diese Regelung sei nicht wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorschriften für die Antragstellerin nicht anwendbar. Sie verstoße auch nicht gegen nationales Verfassungsrecht. Es bestehe auch kein Aufenthaltsrecht nach § 11 Freizügigkeitsgesetz/EU in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (analog) unter Berücksichtigung von Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Eine unmittelbare Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz scheitere daran, dass die Kinder der Antragstellerin nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Aber auch eine insoweit analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz komme aus Sicht des Senats nicht in Betracht (siehe dazu ausführlich Beschluss des Senats vom 28. Juni 2017, L 7 AS 140/17 B ER, nicht veröffentlicht, aber mit Verweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2017, L 31 AS 1000/17 B ER, Juris). Auch bei Verneinung eines Aufenthaltsrechts der Antragstellerin nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (analog) sehe der Senat nicht die zwingende Notwendigkeit, dass die Kinder in diesem Fall zwangsläufig die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssten. Denn der Lebensgefährte der Antragstellerin übe derzeit offensichtlich eine Beschäftigung in Teilzeit mit 20 Wochenstunden aus, die ihm eine Betreuung der Kinder ermögliche, wenn diese sich nicht in Kindergarten und Schule befänden. Die Antragstellerin könne ihre geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf eine Verurteilung des zuständigen und möglicherweise beizuladenden Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 2 2. Alt, Abs. 5 SGG in Hinblick auf die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3, 5 und 6 SGB XII in der ab 22. Dezember 2016 geltenden Fassung stützen. Eine Beiladung und eine Verurteilung nach § 75 Abs. 2 2. Alt, Abs. 5 SGG setze zwar nicht voraus, dass sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch und der Anspruch gegen den anderen Träger inhaltlich derselbe Anspruch sei oder sich diese Ansprüche inhaltlich vollständig deckten, sie dürften sich aber nach Rechtsgrund und Rechtsfolge nicht wesentlich unterscheiden (Straßfeld, in: Roos/Wahrendorf (Hrsg.), SGG, 1. Auflage 2014, § 75 Rdnr. 296; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 75 Rdnr. 18 m.w.N.; siehe auch Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Mai 2007, B 2 U 3/06 R, Juris, Rdnr. 27). Die Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3, 5 und 6 SGB XII stellten jedoch gegenüber den beim Antragsgegner beantragten und im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Leistungen nach dem SGB II nach Auffassung des Senats, die sich in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung der Landessozialgerichte befinde, ein aliud dar (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2018, L 19 AS 1434/18 B ER, Juris, Rdnr. 25 m.w.N.; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. August 2017, L 8 SO 130/17 B ER, Juris, Rdnr. 64 m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2018, L 19 AS 249/18 B ER, Juris, Rdnr. 35 m.w.N.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2017, L 15 AS 62/17 B ER, Juris, Rdnr. 21 f. m.w.N.; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2017, L 23 SO 30/17 B ER, Juris, Rdnrn. 46, 48 m.w.N.; a.A. lediglich LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2018, L 7 AS 2299/17 B, Juris, Rdnr. 15), so dass eine Beiladung des Sozialhilfeträgers nicht erfolgen müsse (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2018, L 19 AS 249/18 B ER, Juris, Rdnr. 35; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2017, L 15 AS 62/17 B ER, Juris, Rdnr. 21). Denn der Bezug der Überbrückungsleistungen sei - anders als bei laufenden Leistungen - auf eine kurze überbrückbare Absicherung des Aufenthalts bis zur Ausreise gerichtet und dient der Vorbereitung dieser Ausreise aus dem Bundesgebiet und besitzt Ausnahmecharakter (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2018, L 19 AS 1434/18 B ER, Juris, Rdnr. 25 m.w.N.; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. August 2017, L 8 SO 130/17 B ER, Juris, Rdnr. 64 m.w.N.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2017, L 15 AS 62/17 B ER, Juris, Rdnr. 21). Den für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ab 1. Oktober 2019 gestellten Weiterbewilligungsantrag vom 13. August 2019 hatte der Antragsgegner für den Zeitraum ab 1. November 2019 zunächst abgelehnt (Bescheid vom 22. November 2019), da der Lebenspartner der Antragstellerin Herr D. sein bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma J. Logistik GmbH ohne Grund beendet habe. Aufgrund der Aufnahme einer neuen Beschäftigung durch Herrn D. am 16. Dezember 2019 wurde dem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. November 2019 insoweit abgeholfen, als mit Bescheid vom 13. Januar 2020 Leistungen für Herrn D. und die Kinder für den Zeitraum vom 16. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 (vorläufig) bewilligt wurden. Für die Antragstellerin wurden weiterhin keine Leistungen bewilligt. Der Bescheid wurde zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens gemacht. Ein Widerspruchsbescheid ist - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Daraufhin stellte die Antragstellerin am 28. Januar 2020 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab Antragstellung für einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitraum vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Sie habe ein Aufenthaltsrecht gem. Art. 10 VO Nr. 492/2011, da ihr Kind F. die Schule besuche und der Kindesvater Arbeitnehmer sei. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c SGB II sei voraussichtlich europarechtswidrig, so dass im Rahmen einer Folgenabwägung vorläufig Leistungen zu gewähren seien. Darüber hinaus stehe ihr ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen (§ 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU iVm § 28 AufenthG) zu. Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2019 (1 BvR 1710/18) werde verwiesen. Danach sei die Frage nach der Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine ungeklärte Rechtsfrage, die auch als „schwierig“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzustufen sei, da sich die Frage der Reichweite des Diskriminierungsverbots des Art. 18 AEUV weder aus der hierzu vorliegenden Rechtsprechung noch aus den gesetzlichen Regelungen ohne Weiteres beantworten lasse. Deshalb müsse hier anhand einer Folgenabwägung entschieden werden. Dem ist der Antragsgegner unter Verweis auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. August 2019 (L 7 AS 285/19 B ER) entgegengetreten. Soweit dem Antragsgegner bekannt sei, habe sich an dem Sachverhalt zwischen den Beteiligten seit der Entscheidung des LSGs nichts geändert. Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dem Eilantrag fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, weil eine erneute Entscheidung des Gerichts der Rechtskraftwirkung des Beschlusses des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. August 2019 (L 7 AS 285/19 B ER) entgegenstehe. Der Streitgegenstand des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens sei derselbe wie derjenige in dem dargestellten früheren Verfahren der Beteiligten, lediglich mit dem unmaßgeblichen Unterschied, dass es nunmehr freilich um einen anderen Leistungszeitraum gehe. Gegenstand der materiellen Rechtskraftwirkung der Beschlussentscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. August 2019 sei dabei die Frage, ob die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist und sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO Nr. 492/2011 berufen kann. Über diese zentrale und mit dem vorliegenden Eilantrag erneut aufgeworfene Frage habe die Beschwerdeinstanz entschieden und dabei ausdrücklich ausgeführt, verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss aufgrund der vorgenannten Regelung habe der Senat nicht. Einer erneuten Entscheidung des Sozialgerichts über diese Frage (und lediglich für einen anderen Bewilligungszeitraum) stehe folglich die Rechtskraftwirkung des Beschlusses des Hessischen Landessozialgerichts in dem Beschwerdeverfahren L 7 AS 285/19 B ER entgegen. Daran vermöge auch der Vortrag der Antragstellerin, der 7. Senat des Beschwerdegerichts werde nicht umhinkommen, im Rahmen einer im Eilverfahren zu treffenden Folgenabwägung vorläufig Leistungen zuzusprechen, nichts zu ändern. Denn diese Vorhersage habe keinerlei Aussicht darauf, einzutreten. Nach der in Rechtskraft erwachsenen Beschlussentscheidung vom 21. August 2019, mit der das Beschwerde-gericht aus seiner Sicht verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 1 S. 2 Nr. 2c SGB II ausdrücklich verneint habe, sei eine Folgenabwägung gerade nicht geboten. Der erneute Antrag der Antragstellerin sei daher abzulehnen gewesen. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 14. Februar 2020 zugestellt. Mit der am 27. Februar 2020 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags weiter. Da in hiesigem Verfahren Leistungen ab dem 28. Januar 2020 im Streit stünden, könne einer Entscheidung auch nicht die Rechtskraftwirkung der LSG-Entscheidung vom 21. August 2019 entgegenstehen, bei der es um Leistungen für die Zeit vom 4. April bis 30. September 2019 gegangen sei. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab Antragstellung für einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitraum vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, die Stadt Frankfurt beizuladen und diese im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab Antragstellung vorläufig Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die aus seiner Sicht tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Auch dem im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag auf Beiladung und Verpflichtung der Stadt Frankfurt am Main war nicht stattzugeben. Für die Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss ein materielles Recht bestehen, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und eine vorläufige Regelung muss notwendig sein, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Vorliegend fehlt es - entgegen der Bewertung durch das Sozialgericht - zwar nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, da die Rechtskraftwirkung des Beschlusses des Senats vom 21. August 2019 (L 7 AS 285/19 B ER) andere Leistungszeiträume nicht erfasst. Es ist jedoch auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab 28. Januar 2020 (Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht) ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht auch für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu. Soweit für die Antragstellerin ausschließlich ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zur Arbeitsuche in Betracht kommt, ist sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
  2. b)SGB II von den Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Soweit die Antragstellerin überhaupt nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügt, ist sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
  3. a)SGB II ebenfalls von den Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Beides stellt weder einen Verstoß gegen europäisches Recht (siehe dazu ausführlich Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2014, L 7 AS 528/14 B ER, Juris, Rdnr. 40 ff.; so jetzt auch ausdrücklich EuGH, Urteil vom 15. September 2015, Rechtssache C-67/14 - Alimanovic -, Rdnr. 48 ff.) noch einen Verstoß gegen nationales Verfassungsrecht dar (siehe dazu ausführlich Beschluss des Senats vom 27. März 2018, L 7 AS 7/19 , Juris, Rdnr. 5 ff. m.w.N.). Soweit für die Antragstellerin, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, ausschließlich ein mittelbar aus dem Aufenthaltsrecht ihrer Kinder nach Art. 10 der VO (EU) 492/2011 abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der VO (EU) 492/2011 oder ein solches Recht neben einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche in Betracht kommt, ist sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
  4. c)SGB II ebenfalls von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Diese Regelung ist weder wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorschriften für die Antragstellerin nicht anwendbar (siehe dazu ausführlich Beschluss des Senats vom 21. August 2019, L 7 AS 285/19 B ER, Juris, Rdnr. 40 ff. m.w.N.) noch verstößt er gegen nationales Verfassungsrecht (siehe dazu ausführlich Beschluss des Senats vom 21. August 2019, L 7 AS 285/19 B ER, Juris, Rdnr. 46 ff. m.w.N.) Es besteht auch kein Aufenthaltsrecht nach § 11 Freizügigkeitsgesetz/EU in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (analog) unter Berücksichtigung von Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Eine unmittelbare Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz scheitert daran, dass die Kinder der Antragstellerin nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Aber auch eine insoweit analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz kommt aus Sicht des Senats nicht in Betracht (siehe dazu Beschluss des Senats vom 21. August 2019, L 7 AS 285/19 B ER, Juris, Rdnr. 45. m.w.N.). Die Antragstellerin kann ihre geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf eine Verurteilung des zuständigen und möglicherweise beizuladenden Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 2 2. Alt, Abs. 5 SGG in Hinblick auf die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3, 5 und 6 SGB XII in der ab 22. Dezember 2016 geltenden Fassung stützen. Eine Beiladung und eine Verurteilung nach § 75 Abs. 2 2. Alt, Abs. 5 SGG setzt zwar nicht voraus, dass der mit der Klage bzw. hier mit der Beschwerde geltend gemachte Anspruch und der Anspruch gegen den anderen Träger inhaltlich derselbe Anspruch ist oder sich diese Ansprüche inhaltlich vollständig decken, sie dürfen sich aber nach Rechtsgrund und Rechtsfolge nicht wesentlich unterscheiden (Straßfeld, in: Roos/ Wahrendorf (Hrsg.), SGG, 1. Auflage 2014, § 75 Rdnr. 296; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 75 Rdnr. 18 m.w.N.; siehe auch Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Mai 2007, B 2 U 3/06 R, Juris, Rdnr. 27). Die Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3, 5 und 6 SGB XII stellen jedoch gegenüber den beim Antragsgegner beantragten und im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Leistungen nach dem SGB II nach Auffassung des Senats, die sich in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung der Landessozialgerichte befindet, ein aliud dar (siehe dazu ausführlich Beschluss des Senats vom 21. August 2019, L 7 AS 285/19 B ER, Juris, Rdnr. 51 m.w.N.), so dass eine Beiladung des Sozialhilfeträgers nicht erfolgen muss (siehe dazu ausführlich Beschluss des Senats vom 21. August 2019, L 7 AS 285/19 B ER, Juris, Rdnr. 51 m.w.N.). Denn der Bezug der Überbrückungsleistungen ist - anders als bei laufenden Leistungen - auf eine kurze überbrückbare Absicherung des Aufenthalts bis zur Ausreise gerichtet und dient der Vorbereitung dieser Ausreise aus dem Bundesgebiet und besitzt Ausnahmecharakter (siehe dazu ausführlich Beschluss des Senats vom 21. August 2019, L 7 AS 285/19 B ER, Juris, Rdnr. 51 m.w.N.). Eine solche Ausreise ist zudem von der Antragstellerin überhaupt nicht beabsichtigt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die zugrundeliegende Rechtsfrage stelle sich als ungeklärt und schwierig dar, weshalb im vorliegenden Verfahren eine Folgenabwägung erfolgen müsse, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Eine Folgenabwägung muss der Senat nicht vornehmen, weil er die zugrundeliegenden, umstrittenen Rechtsfragen ausführlich, auch unter Verweis auf andere Entscheidungen des Senats, für sich geklärt hat. Der Senat hat daher die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft, so dass gerade keine Folgenabwägung durchzuführen ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2016, 1 BvR 1241/16, Juris Rdnr. 11). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren unter anwaltlicher Beiordnung ist zu bewilligen, weil die Antragstellerin bedürftig ist (§ 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-) und hinreichende Erfolgsaussichten, da es - wie vorliegend - um umstrittene und schwierige Rechtsfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2019 - 1 BvR 1710/18) geht, gegeben sind. Die anwaltliche Beiordnung erfolgt nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Sie ist erforderlich, weil die Gegenseite sich im Rechtsstreit rechtskundiger und prozesserfahrener Mitarbeiter bedient, deren Kenntnis- und Erfahrungsstand der Antragstellerin ohne anwaltliche Hilfe nicht zur Verfügung steht (vgl. zum Maßstab: BVerfG vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 - m.w.N.). Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. 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