Leitsatz Das Vorliegen einer Privatinsolvenz beim Antragsteller bereits vor Klageeingang hindert die Anordnung einer Zahlungsbestimmung bei der Bewilligung von PKH grds. nicht. Einfluss hat das Insolvenzverfahren nur insofern, als tatsächlich an den Treuhänder geleistete Beträge zur Bedienung der Insolvenzmasse als Belastung iSd. § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zu berücksichtigen sind. Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen, 4. Mai 2020, 7 Ca 24/20, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 4. Mai 2020 -7 Ca 24/20- wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerin hat unter dem 24. Januar 2020 u.a. Entfristungsklage erhoben und für diese Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Mit Eingangsdatum vom 27. Januar 2020 hat sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht. Dort sind weder Wohnkosten noch Zahlungsverpflichtungen noch besondere Belastungen angegeben. Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 14. April 2020 ihre Klage erweitert und auch für die Klageerweiterung Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung begehrt. Im Gütetermin vom 24. April 2020 schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich (Bl. 43 der Akte). Durch in diesem Termin verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht der Klägerin aufgegeben, bis zum 12. Mai 2020 verschiedene Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachzuholen. Mit Schriftsatz vom 28. April 2020 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die Zahlungsmitteilung der AOK bezüglich Krankengeld, die Entgeltabrechnung ihres Ehemanns und Auszüge zum Kontenstand zur Akte reichen lassen. Mit Beschluss vom 4. Mai 2020 (Bl. 14 des Beihefts), der Klägerin zugestellt am 5. Mai 2020, hat das Arbeitsgericht Gießen die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt und die monatlich zu zahlenden Raten auf 37 € festgesetzt. Es ist insofern von dem an die Klägerin gezahlten Krankengeld i.H.v. 575,40 € monatlich ausgegangen und hat hieraus unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO ein einzusetzendes Einkommen von 74 € ermittelt. Mit am 20. Mai 2020 beim Arbeitsgericht Gießen eingegangenen Schreiben hat die Klägerin persönlich gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, dass am 23. März 2015 das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden sei und sie aufgrund der finanziellen Verhältnisse ihrer Familie nicht in der Lage sei, die festgesetzte Ratenzahlung zu leisten. Sie teilte mit, sie müsse Schulden gegenüber der Familie und Bekannten in kleineren Raten begleichen, die wegen ihrer und des Ehemanns finanzieller Lage notwendig geworden seien. Wegen der Einzelheiten des Schreibens nebst Anlagen wird auf (B) 19 ff. des Beihefts Bezug genommen. Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 hat das Arbeitsgericht Gießen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Dies hat es damit begründet, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, welche konkreten Zahlungsverbindlichkeiten sie selbst habe und welche monatlichen Zahlungen sie hierauf tatsächlich leiste. Die erkennende Beschwerdekammer hat der Klägerin unter dem 4. Juni 2020 aufgegeben, die sofortige Beschwerde ergänzend zu begründen und dabei mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Hierauf hat die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt, sie sei seit März 2015 wegen Zahlungsunfähigkeit in der Verbraucherinsolvenz bis März 2021. Ihr Einkommen bestehe nach wie vor lediglich aus Krankengeld. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft und zulässig, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3, 567, 569 ZPO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht gem. § 115 Abs. 2 ZPO eine Zahlungsbestimmung getroffen und die Raten zutreffend festgesetzt. Eine Abänderung der Ratenhöhe aufgrund des Beschwerdevorbringens der Klägerin kann nicht vorgenommen werden.
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