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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 581/18 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2

Grundsicherung für Arbeitsuchende Leitsatz Sofern es sich um für den Leistungsbezieher unabwendbare mietvertragliche Nebenkosten handelt, gehören auch die Aufwendungen einer vom Vermieter verlangten H

§ 21Nr.

10 = juris, Rn. 14). Vor diesem Hintergrund, angesichts des zeitlichen Ablaufes und aus dem für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont kommt dem Bescheid daher ein anderer Gehalt zu: Der Beklagte hatte zuvor durch den Bescheid vom

  1. August 2015 Leistungen für die Zeit vom
  2. September 2015 bis
  3. Februar 2016 bewilligt, allerdings bezüglich der „Kosten für Unterkunft und Heizung“ nur vorläufig, wobei die Vorläufigkeit allein darauf beruhte, dass im Hinblick auf die streitige Übernahme der Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung eine Entscheidung erst nach Vorlage weiterer Unterlagen erfolgen sollte. Angesichts dieses Zusammenhangs ist dem streitigen Bescheid aus Sicht des Klägers als Empfänger die Regelung zu entnehmen, dass der Beklagte ihm - endgültig – keine weiteren Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuzubilligen bereit war und es daher diesbezüglich – ebenso endgültig – bei der Bewilligung von monatlich 399,- Euro verbleiben sollte. Der Sache nach hat der Beklagte somit durch den Bescheid vom
  4. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. November 2015 den Bescheid vom
  6. August 2015 für endgültig erklärt, soweit dieser – also hinsichtlich der Leistungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung – vorläufig ergangen war (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II – in der auf der Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom
  7. Mai 2011 [BGBl. I Satz 850] beruhenden, vom
  8. April 2011 bis zum
  9. Juli 2016 geltenden und damit im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung – in Verbindung mit § 328 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – [SGB III]; zu dem für die intertemporalen Fragen maßgeblichen Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom
  10. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R –,

§ 11Nr.

78, Rn. 14 f.). Der Senat teilt daher die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, dass das Verfahren die endgültige Leistungsbewilligung für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum zum Gegenstand hat. Allerdings ist diese (allein) durch den Bescheid vom

  1. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. November 2015 geregelt. Nachdem eine vorläufige Entscheidung sich durch die endgültige Bewilligungsentscheidung von Gesetzes wegen erledigt (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]), entfaltet der Bescheid vom
  3. August 2015 dagegen keine Wirkungen mehr, soweit er die in diesem Verfahren allein streitigen Leistungen wegen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung betrifft. Die Leistungen auf den Regelbedarf hatte der Beklagte dagegen mit dem genannten Bescheid bereits endgültig festgesetzt; diese sind im hiesigen Verfahren allerdings auch nicht streitig. Sein Rechtsschutzbegehren kann der Kläger mit einer – vom Sozialgericht der Sache nach zutreffend für statthaft erachteten – kombinierten Anfechtung- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG) zu erreichen suchen. Er hat dabei zulässigerweise ein Grundurteil beantragt und das Sozialgericht ein entsprechendes Urteil erlassen. Auch der Senat sieht zu einem abschließend bezifferten Leistungstenor keinen Anlass, nachdem anerkanntermaßen ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) auch im Höhenstreit zulässig ist, wenn – wie hier – ein Anspruch auf höhere Leistungen mit Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit jüngst BSG, Urteil vom
  4. August 2018 – B 14 AS 20/17 R –,

§ 11Nr. 85, Rn. 8; ausfl. BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 81/12 R –, Soz

R 4-4225 § 1 Nr. 2, Rn. 10 m.w.Nw.). II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere aufgrund ihrer Zulassung durch das Sozialgericht statthaft (§ 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. III. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten vielmehr zu Recht verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Umfang von 4,10 Euro monatlich wegen der nicht berücksichtigten Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung zu gewähren.

  1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld II wegen des sich aus den Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung ergebenden zusätzlichen Bedarfs sind §§ 7 ff. in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung, wobei es hinsichtlich der für den hiesigen Streitfall maßgeblichen Einzelregelungen seither nicht zu einer maßgeblichen Änderung gekommen ist).
  2. Der Kläger erfüllte im streitigen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II; ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor. Der 1970 geborene Kläger hielt sich innerhalb der maßgeblichen Altersgrenzen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7a SGB II. Zweifel an seiner Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 SGB II) oder seiner Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 9 ff. SGB II) bestehen nicht und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Weiter hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt und damit entsprechend der Vorgaben aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) in der Bundesrepublik Deutschland. Hinweise auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes bestehen nicht. Den notwendigen Antrag (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat der Kläger gestellt.
  3. Hinsichtlich der Leistungshöhe hat der Beklagte den – vorliegend nicht streitigen – Regelbedarf sowie – als Teil der streitigen Leistungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung – die Kaltmiete in Höhe von monatlich 280,- Euro, die Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 60,- Euro und die Heizkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 59,- Euro jeweils in tatsächlicher Höhe zutreffend übernommen. Er hat allerdings die Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung, für die der Beitrag in monatlichen Raten von 4,10 Euro zu zahlen war, so dass diese den einzelnen Kalendermonaten als Bedarf zuzuordnen sind, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Auch diese gehören jedoch zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bei der Leistungsberechnung anzuerkennenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die hiergegen gerichteten Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Der Senat hat zunächst keine Zweifel, dass der Kläger sich einer entsprechenden mietvertraglichen Verpflichtung ausgesetzt sah. Zwar hat der Beklagte angesichts des später vom Kläger geschlossenen Mietvertrags für eine andere Wohnung in demselben Haus nachvollziehbar Zweifel daran geäußert, dass (auch in späteren Zeiträumen) in allen von der Firma D. als Hausverwalterin geschlossenen Verträgen eine entsprechende Klausel zum zwingenden Abschluss einer Haftpflichtversicherung enthalten war. Der Senat hat dennoch, insbesondere auf Grund der schriftlichen Bekundungen des Zeugen E., keine Zweifel, dass dies im Regelfall jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier maßgeblichen Mietvertrages so geschehen ist und vom Vermieter verlangt wurde; namentlich bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel auf Betreiben des Klägers oder nur zum Schein in den konkreten Mietvertrag aufgenommen worden wäre. Bei der Firma D. handelt es sich um eine professionelle Hausverwaltung. Ein Näheverhältnis des Zeugen zum Kläger oder ein irgendwie geartetes Interesse des Zeugen daran, diesem die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern oder ihm durch kollusives Zusammenwirken eine günstigere Rechtsposition gegenüber dem Beklagten zu verschaffen, ist nicht ansatzweise ersichtlich und wird auch von dem Beklagten nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund ist der Senat trotz der Ungenauigkeit der Angaben des Zeugen E. im Detail der Überzeugung, dass die entsprechende Klausel von der für den Vermieter handelnden Hausverwaltung regelmäßig verwandt und daher auch in dem dem Kläger unterbreiteten Mietvertrag enthalten war. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese mietvertragliche Verpflichtung hätte abwenden können. Dabei kommt es, wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, nicht darauf an, ob die entsprechende Klausel zivilrechtlich zulässig und damit wirksam vereinbart war, sondern allein darauf, ob die Aufwendungen auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhten und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt wurden. Auf die Unwirksamkeit könnte sich der Beklagte nur berufen, wenn er den Kläger entsprechend beraten und ihm Unterstützung bei der Abwehr entsprechender Forderungen von Seiten des Vermieters zugesichert hätte oder dem Betroffenen die Unwirksamkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. zu entspr. Überlegungen BSG, Urteil vom
  4. September 2009 – B 4 AS 8/09 R –, BSGE 104, 179 = juris, Rn. 16 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom
  5. August 2012 – L 4 AS 367/10 –, NZS 2013, 194). Nachdem der Rheingau-Taunus-Kreis, von dem der Kläger zuvor Leistungen erhalten hatte, die Versicherungsbeiträge übernommen hatte, konnte dieser jedoch nachvollziehbar davon ausgehen, dass grundsicherungsrechtlich die Abwehr einer derartigen vertraglichen Regelung nicht geboten war. Auch ist nicht entscheidend, ob der Vermieter die Einhaltung der mietvertraglichen Verpflichtung regelmäßig kontrolliert hat oder ob dies – wie vom Zeugen bekundet – nicht der Fall war. Es kann einem Leistungsbezieher nicht angesonnen werden, vertragsbrüchig zu werden und sich einer mietvertraglichen Verpflichtung durch deren schlichte Nichtbefolgung zu entziehen mit der Gefahr, sich entsprechenden Schadensersatzansprüchen auszusetzen. Zumutbar wäre vielmehr allein eine offen geführte Auseinandersetzung mit dem Vermieter, wenn die entsprechende Klausel rechtswidrig sein sollte; dies aber hätte, wie bereits ausgeführt, eine entsprechende Beratung und Unterstützung durch den Beklagten zur Voraussetzung. Aus ähnlichen Gründen ist entgegen der Auffassung des Beklagten im Ergebnis nicht von Belang, ob die mietvertragliche Regelung sich als zweckmäßig erweist und ob der konkret geschlossene Versicherungsvertrag sich trotz der vom Beklagten hervorgehobenen Ausschlussklauseln als wirtschaftlich sinnvoll darstellt. Für den hiesigen Zusammenhang ist allein entscheidend, dass der Kläger mietvertraglich gehalten war, eine entsprechende Versicherung abzuschließen, und nachvollziehbar und von Vermieterseite unbeanstandet davon ausging, dieser Verpflichtung mit dem von ihm abgeschlossenen Vertrag zu genügen. Weiter trifft es zwar zu, dass die Versicherung bei Abschluss des Mietvertrags für die Wohnung in A-Stadt bereits bestand und daher der Beklagte zumindest für die Zeit bis zum Ablauf der ursprünglichen Versicherungsdauer am
  6. Januar 2016 nachvollziehbar die Frage aufwirft, ob die Kosten sich als mit der Anmietung der Wohnung notwendig verbunden verstehen lassen. In der konkreten Fallkonstellation steht dies nach Auffassung des Senats einer Berücksichtigung nicht entgegen: Der Kläger hatte nach seinen glaubhaften und durch die Kostenübernahme durch den Rheingau-Taunus-Kreis bestätigten Angaben die Versicherung abgeschlossen, weil auch sein vorheriger Vermieter dies verlangt hatte. Angesichts der Notwendigkeit, Versicherungsverträge für eine bestimmte Dauer abzuschließen, erscheinen die Aufwendungen damit zwar unmittelbar als fortdauernde Aufwendungen für die nicht mehr bewohnte Wohnung, so dass ihre Berücksichtigung – wie allgemein bei unvermeidbaren Überschneidungskosten – auch unter diesem Gesichtspunkt in Betracht zu ziehen sein könnte. Der Senat hält eine fortdauernde Übernahme der Kosten aber jedenfalls dann für geboten, wenn – wie hier – sowohl für die alte wie für die neue Wohnung – bruchlos – der Nachweis einer entsprechenden Versicherung mietvertraglich verlangt ist. Schließlich betrifft die von Seiten des Beklagten wiederholt herangezogene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  7. Juli 2011 (BSG, Urteil vom
  8. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R –, SGb 2012, 428) nach Auffassung des Senats eine andere Fallgestaltung und stützt die Rechtsposition des Beklagten deshalb im Ergebnis nicht. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ging es um Aufwendungen für ein selbstgenutztes Eigenheim. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung stand deswegen dem dortigen Kläger grundsätzlich frei. Vorliegend handelt es sich dagegen bei den Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung um für den Kläger als Mieter unausweisliche Nebenkosten. Deren Übernahme durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die Rechtsprechung in unterschiedlichen Fallkonstellationen bejaht (vgl. BSG, Urteil vom
  9. Mai 2009 – B 14 AS 14/08 –,

§ 22Nr.

20: Nutzungsentgelt für eine Kücheneinrichtung; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R –,

§ 22Nr.

18: Kabelgebühren; Berlit, in: Münder, SGB II,

  1. Aufl. 2017, § 22 Rn. 45 m.w.Nw.). Dementsprechend tritt vorliegend auch der in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  2. Juli 2011 herangezogene Gesichtspunkt, dass die Gebäudehaftpflicht in der Privathaftpflichtversicherung des dortigen Klägers mitversichert war und eine Privathaftpflichtversicherung als Kosten der Unterkunft und Heizung nicht übernommen werden könne, zurück. Vorliegend war der Kläger mietvertraglich gehalten, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Der Senat ist mit dem Sozialgericht der Überzeugung, dass – namentlich angesichts der geringen monatlichen Prämie – nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger eine andere oder kostengünstigere Möglichkeit offengestanden hätte, um diese Verpflichtung gegenüber seinem Vermieter zu erfüllen, so dass sich der Abschluss der Versicherung insgesamt als mietvertraglich veranlasst darstellt. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Einwand des Beklagten nicht zu überzeugen, die Übernahme stelle ein ungerechtfertigtes Privileg dar und sei daher ungerecht mit Blick auf Leistungsbezieher, die einen entsprechenden Vertrag nicht abgeschlossen hätten. Dies ist für unabwendbare mietvertragliche Nebenkosten – wie etwa Kabelanschlussgebühren oder Nutzungsentgelte für eine möbliert vermietete Wohnung – typisch und fällt daher in eins mit der Frage, ob solche Aufwendungen überhaupt je berücksichtigt werden können. Nach allem hat der Beklagte unter dem Gesichtspunkt für den Kläger unausweichlicher Nebenkosten die Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung als weiteren Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen; die Regelungen über die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen bei der Anrechnung von Einkommen stellen für diesen Fall - ausnahmsweise – keine abschließende Sonderregelung für die Behandlung von (Haftpflicht-)Versicherungsprämien im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch dar (vgl. ebs. LSG Hamburg, Urteil vom
  3. August 2012 – L 4 AS 367/10 –, NZS 2013, 194). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Obsiegen des Klägers in der Sache. V. Die Revision ist mit Blick auf die mehrfach erwähnte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  4. Juli 2011 zuzulassen. Zwar ist wegen der soeben dargelegten Unterschiede zwischen dem dort und dem hier entschiedenen Fall nicht von einer Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG auszugehen. Allerdings verdeutlicht diese Entscheidung einerseits und die hiesige Fallgestaltung andererseits, dass die mit der Berücksichtigung einer Haftpflichtversicherung als Bedarf für Unterkunft und Heizung verbundenen Fragen nicht abschließend geklärt sind und wegen der Verbreitung derartiger Klauseln die im Rahmen von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorausgesetzte Breitenwirkung besteht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001512

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