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Hessisches Finanzgericht 4. Der Senat 4 V 312/20 Beschluss Kapitalisierung und Auszahlung des Anspruchs an der betrieblichen Altersvorsorgung durch ei

Orientierungssatz Kapitalisierung und Auszahlung des Anspruchs an der betrieblichen Altersvorsorgung durch einen Pensionsfonds. Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 7. Januar 2020 wird hi

damit um Vergütungen im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Denn § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfasst alle Einkunftsarten (BFH-Urteil vom 20. September 2016, X R 23/15, BStBl II 2017, 347). Der Besteuerungsumfang ist auch nicht nach § 22 Nr. 5 S. 2 EStG beschränkt, weil, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, der Arbeitgeber des Antragstellers – die A-AG – die Beiträge zur Bildung der Altersversorgung aufgebracht hat und diese bei Zahlung an die Unterstützungskasse nicht dem Antragsteller zugeflossen und in der Folge bei der Übertragung der Rentenverpflichtung nach Beginn der Auszahlungsphase gemäß § 3 Nr. 66 (oder im Falle der Zahlungen von Beiträgen an den B-PF gemäß § 3 Nr. 63 EStG) von der Einkommensteuer befreit waren (vgl. zum beim Arbeitnehmer fehlenden Zufluss von durch einen Arbeitgeber aufgebrachten Leistungen an eine Unterstützungskasse Seiler, in: Kirchhof/Seer, EStG, 19. Aufl., 2020, § 11 Rn. 47).

  1. bb)Diese Beitragsleistungen sind als mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzusehen. Von dem Merkmal der mehrjährigen Tätigkeit ist jedes Verhalten erfasst, das sich über mehr als zwölf Monate erstreckt und der Erzielung von Einkünften dient (Wacker, in: Schmidt, EStG, 39. Aufl., 2020, § 34 Rn. 40). Hier dienten die über viele Jahre von der A-AG geleisteten Beiträge an die A-UK der späteren Rente des Antragstellers. Unerheblich für den Rentenanspruch des Antragstellers ist es, dass die Rentenanwartschaft offenbar von einer Unterstützungskasse auf einen Pensionsfonds übertragen worden ist.
  2. cc)Ergänzend wird für außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG verlangt, dass es sich um eine Zusammenballung von Einkünften handelt (BFH-Urteil vom 20. September 2016 X R 23/15, BStBl II 2017, 347). Denn die Zusammenballung von Einkünften führt zur Erfassung in einem einzigen Veranlagungszeitraum und damit regelmäßig zu einer erhöhten steuerlichen Belastung, die erst die begünstigende Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG rechtfertigt. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn durch die im Streitjahr ausgezahlte Kapitalleistung werden sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegen den B-PF auf einen Schlag abgegolten und es kommt anders als im Falle der laufenden Rentenzahlungen zu einer Zusammenballung von Einkünften, die nicht nur geeignet ist, eine höhere Steuerbelastung auszulösen, sondern vorliegend tatsächlich im Bescheid vom 7. Januar 2020 eine vergleichsweise höhere Steuerbelastung ausgelöst hat.
  3. dd)Nach der Rechtsprechung des BFH ist jedoch nur dann von außerordentlichen Einkünften im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auszugehen, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht typisch, sondern atypisch ist (BFH-Urteil vom 20. September 2016 X R 23/15, BStBl II 2017, 347; BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BStBl II 2014, 85; BFH-Urteil vom 11. Juni 2019 X R 7/18, BStBl II 2019, 583). Dabei kommt der Frage, ob die Kapitalabfindung bereits bei Abschluss der Rentenvereinbarung vorgesehen ist, indizielle Wirkung dafür zu, dass die Zusammenballung als typisch anzusehen sein kann, während das Fehlen eines Kapitalwahlrechts in der Rentenvereinbarung indiziert, dass die Zusammenballung atypisch ist (BFH-Urteil vom 11. Juni 2019 X R 7/18, BStBl II 2019, 583). Entscheidend ist danach, ob im Falle der Kapitalisierung von Altersbezügen die Zusammenballung von Einkünften in dem betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich nicht dem typischen Ablauf entspricht (BFH-Urteil vom 11. Juni 2019 X R 7/18, BStBl II 2019, 583). So hat der BFH bei Kapitalleistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung die ermäßigte Besteuerung zugelassen, weil er die Kapitalleistung wegen des Charakters der Altersrente des Versorgungswerks als Basisversorgung und die Beschränkung des in der Satzung vorgesehene Kapitalisierungswahlrechts auf vor 2005 liegende Beitragszahlungen als atypisch betrachtete (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BStBl II 2014, 85). Die vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung hat der BFH hingegen als nicht atypisch angesehen und dementsprechend eine begünstigte Besteuerung mit der Begründung ausgeschlossen, dass das eingeräumte Kapitalwahlrecht weder eng begrenzt noch auslaufend ist und die fehlende Kapitalisierung von Ansprüchen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge nicht in gleichem Maße zum Wesen dieser Versorgungsform gehört wie bei der Basisversorgung (BFH-Urteil vom 20. September 2016 X R 23/15, BStBl II 2017, 347). In einem anderen Fall ließ der BFH es nicht genügen, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 22 Nr. 5 S. 13 EStG allein deshalb zu verneinen, weil eine Kapitalisierungsmöglichkeit im betreffenden Altersvorsorgevertrag von Anfang an vorgesehen war (BFH-Urteil vom 11. Juni 2019 X R 7/18, BStBl II 2019, 583). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die dem Antragsteller gewährte Kapitalleistung nicht dem typischen Ablauf entspricht, sondern dass es sich um eine Ausnahme handelt. aaa) Dass die Kapitalleistung hier eine Ausnahme darstellt und bei summarischer Prüfung begünstigt zu versteuern ist, ergibt sich indiziell bereits daraus, dass die im Leistungsplan niedergelegte Versorgungszusage, die an sich mit den Zahlungen aus der Unterstützungskasse zu laufenden Versorgungsbezügen nach § 19 EStG führt, kein Kapitalwahlrecht enthält. Das fehlende Kapitalwahlrecht stellt – wie dargelegt – ein Indiz für den Ausnahmecharakter der Kapitalzahlung dar. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass im Leistungsplan die Freiwilligkeit der in Aussicht gestellten Leistung betont wird. Tatsächlich hatte der Antragsteller trotz der im Leistungsplan betonten Freiwilligkeit auf die laufende Auszahlung der Versorgungsbezüge einen rechtlichen Anspruch. Denn nach der Rechtsprechung des BAG ist der Ausschluss des Rechtsanspruchs lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen, weshalb daraus die arbeitsrechtliche Unbeachtlichkeit des Ausschlusses des Rechtsanspruchs auf Leistung der Unterstützungskasse zu folgern ist (BAG-Urteil vom 18. April 1989 3 AZR 299/87, NZA 1989, 845). bbb) Es dürfte sich beim fehlenden Kapitalwahlrecht in der Versorgungsvereinbarung des Antragstellers um ein starkes Indiz handeln. Denn über einen Fall mit fehlender Kapitalwahlklausel hat der BFH noch nicht entschieden. In keinem der hier zitierten Urteile gelangt der BFH trotz Fehlens einer vertraglichen Klausel zum Kapitalwahlrecht in der Vereinbarung über die Versorgungsbezüge zu der Auffassung, es liege ein typischer Fall vor. Vielmehr beurteilt der BFH Fälle, in denen eine entsprechende Klausel vorkommt, mal als typisch, mal als untypisch. Wenn aber schon ein atypischer Fall bei bestehender Kapitalwahlklausel anzunehmen sein kann, spricht zumindest indiziell vieles dafür, dass bei fehlender Kapitalwahlklausel erst recht von einem atypischen Fall auszugehen sein kann. ccc) Aus § 3 BetrAVG ergibt sich zudem, dass die Abfindung eines Rentenrechts nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen und damit nur ausnahmsweise rechtlich möglich ist. Dem ist zu entnehmen, dass grundsätzlich nur eine laufende Rentenzahlung in Betracht kommt, wenn nicht das Kapitalwahlrecht in der Versorgungszusage vereinbart ist. In dem Fall des bereits in der Versorgungszusage vereinbarten Kapitalwahlrechts stellt sich die einmalige Kapitalzahlung nämlich als Erfüllung des Rentenanspruchs dar, weshalb insoweit § 3 BetrAVG keine Anwendung findet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. September 2016 X R 23/15, BStBl II 2017, 347 m.w.N.). Hier war gerade kein Kapitalwahlrecht für den Antragsteller vorgesehen, so dass nach der Grundregel des § 3 BetrAVG davon auszugehen ist, dass die Abgeltung des Rentenrechts durch eine Kapitalzahlung auch hier die Ausnahme darstellt. ddd) Der Antragsteller konnte nur deshalb die einmalige Kapitalzahlung des B-PF erhalten, weil das Abfindungsverbot gemäß § 30g Abs. 3 BetrAVG im Hinblick auf laufende Leistungen nur dann eingreift, wenn die Leistung erstmals nach dem 31. Dezember 2004 zu zahlen war, so dass laufende Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 eingesetzt haben, vom Abfindungsverbot nicht betroffen sind (Neufeld/Esskandari/Groß, in: Grobys/Panzer-Heemeier, Stichwortkommentar Arbeitsrecht, 3. Aufl., 2020, Betriebliche Altersversorgung, Allgemein Rn. 86). Hier handelte es sich um eine solche Rente, deren Auszahlungsphase bereits vor 2005 begann. Der BFH hat – wie gezeigt – deutlich gemacht, dass bereits der Umstand einer auslaufenden Regelung den Ausnahmecharakter der Kapitalauszahlung begründen kann (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BStBl II 2014, 85). So liegt der Fall auch hier. Der Antragsteller konnte nur deshalb eine Kapitalzahlung erhalten, weil seine Rente vor dem Jahr 2005 zu laufen begann. Von dieser Möglichkeit werden denknotwendig mit fortschreitendem Zeitablauf immer weniger Rentner erfasst, so dass von einer auslaufenden Ausnahmevorschrift im Hinblick auf die Kapitalzahlung auszugehen ist. eee) Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass der Gesetzgeber das ursprüngliche Gebot, wonach lediglich laufende Rentenzahlung zulässig sind, immer mehr gelockert habe, trifft dies zwar insofern zu, als mit Wirkung ab dem 4. Juli 2013 gemäß § 236 Abs. 1 S. 2 VAG eine lebenslange Altersrente auch mit einem Kapitalwahlrecht des Arbeitnehmers ausgestattet werden kann. Zwar mag der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen, dass er im Grundsatz neben einer lebenslangen Rentenzahlung auch eine einmalige Kapitalleistung als Altersversorgungsleistung ansieht. Doch findet gerade diese Vorschrift auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Dem Antragsteller ist nämlich kein Kapitalwahlrecht in seiner weit vor dem 4. Juli 2013 begründeten Versorgungszusage eingeräumt. Eine Aussage darüber, ob eine einmalige Kapitalzahlung in solchen Fällen, die demjenigen des Antragstellers vergleichbar sind, typisch ist, kann daraus angesichts der hier aufgezeigten Besonderheiten des Falles als bereits seit 1998 laufende Rente nicht gefolgert werden. fff) Es ist auch – anders als der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2020 meint – nicht erkennbar, dass das BFH-Urteil vom 11. Juni 2019 (X R 7/18, BStBl II 2019, 583) deshalb keine Anwendung finden könnte, weil es eine andere Art von Renten betreffe und der BFH die Sache zurückverwiesen habe. Richtig ist zwar, dass sich dieses Urteil auf hier nicht betroffene Kleinbetragsrenten bezieht und nicht unmittelbar übertragbar ist. Dies schließt aber die Berücksichtigung der Grundsätze dieses Urteils, die zudem konsequent auf den Grundsätzen der bisherigen und hier dargelegten Urteile des BFH aufbauen, nicht aus, zumal der Antragsgegner sich selbst auf diese Grundsätze, wonach zwischen atypischen und typischen Kapitalzahlungen zu differenzieren ist, beruft. Soweit sich der Antragsgegner im Rahmen seiner Argumentation auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2019 (9 K 9119/17, juris) bezieht, ist dazu festzustellen, dass auch insoweit die Grundsätze des BFH-Urteils vom 20. September 2016 (X R 23/15, BStBl II 2017, 347) angewendet werden, denen sich – wie oben dargelegt – auch der Senat angeschlossen hat, zumal es in dem zitierten Fall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg um eine vertragsgemäße Kapitalzahlung ging, die weder auslaufend noch eng begrenzt war.
  4. b)Die bisherige Anwendung des Pauschbetrags i.H.v. 1000 € begegnet ernst-lichen rechtlichen Zweifeln. Stattdessen ist der Pauschbetrag i.H.v. 102 € sowie gemäß § 19 Abs. 2 EStG der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei der Berechnung des Aussetzungsbetrags anzuwenden. Gemäß § 22 Nr. 5 S. 11 EStG sind beim Übergang einer Pensionsverpflichtung nach § 3 Nr. 66 EStG die Vorschriften des § 9a S. 1 Nr.

§ 19Abs. 2 ESt

G entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass sogenannte Bestandsrentner, die bislang unter § 19 EStG fallende Betriebsrenten bezogen haben, nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass der im Rahmen des § 19 Abs. 2 EStG bislang gewährte Versorgungsfreibetrag durch die Übertragung auf einen Pensionsfonds mit der an sich üblichen Folge der ausschließlichen Anwendung des § 9a S. 1 Nr. 3 EStG wegfällt (Wernsmann/Neudenberger, in: K/S/M, EStG, 303. Lieferung, § 22 Rn. G 101). aa) Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG sind hier erfüllt. Denn § 22 Nr. 5 S. 11 EStG sieht (als Nachfolgevorschrift des § 52 Abs. 34c EStG a.F.) vor, dass auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds die Beträge nach § 9a S. 1 Nr.

§ 19Abs. 2 ESt

G anzuwenden sind, wenn eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nr. 66 EStG auf einen Pensionsfonds übertragen wurde und der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen aufgrund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten hat. Angesichts des Schreibens der AG vom 15. Juli 1998, in dem diese Zahlungen des Ruhegehalts ankündigt, spricht hier bei summarischer Prüfung einiges dafür, dass die DP erst nach Beginn der Rentenzahlung die Pensionsverpflichtung übernommen hat.

  1. bb)Vorliegend kommt zwar zunächst der Pauschbetrag i.H.v. 1000 € nach § 9a S. 1 Nr. 1
  2. a)EStG in Betracht, weil der Antragsteller bei Rentenbeginn im Jahr 1998 – in Ermangelung von Anhaltspunkten für eine Schwerbehinderung – die Voraussetzungen – er ist bei Beginn des Rentenbezugs nicht 63 Jahre – an ein Altersruhegeld nach § 19 Abs. 2 EStG nicht erfüllt. Wird jedoch eine der Altersgrenzen in § 19 Abs. 2 EStG zu einem späteren Zeitpunkt erreicht, sind ab diesem Zeitpunkt der für dieses Jahr maßgebende Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abzuziehen sowie anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags der Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1
  3. b)EStG (BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017, BStBl I 2018, 147, Rn. 160 f.). Denn, wenn ein Arbeitnehmer bestimmte Bezüge auch bereits vor Erreichen der Altersgrenze erhalten hat, ist dies für die Annahme von Versorgungsbezügen nicht schädlich (Eisgruber, in: Kirchhof, EStG, 19. Aufl., 2020, § 19 Rn. 81). Danach greifen hier § 9a S. 1 Nr. 1
  4. b)EStG und § 19 Abs. 2 EStG ein. Denn der Antragsteller vollendete bereits im Jahr 2001 das 63. Lebensjahr.
  5. cc)Als Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist insoweit gemäß § 19 Abs. 2 S. 4 EStG auf das Zwölffache des Versorgungsbezuges für Januar 2005 zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlung im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht, abzustellen. Allerdings haben die Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, wie hoch das Zwölffache des Versorgungsbezuges für Januar 2005 gewesen ist, was zur Berechnung des Versorgungsfreibetrags für vor dem Jahr 2005 in den Ruhestand eingetretene Steuerpflichtige erforderlich ist. Das Jahr des Versorgungsbeginns oder alternativ – wie hier – das Jahr 2005 ist auch bei späteren Kapitalauszahlungen maßgeblich, ohne dass eine Beschränkung auf die Bezugsmonate vorzunehmen ist (BMF-Schreiben vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087, Rn. 184 ff.). Jedenfalls kann nicht ohne weiteres – wie aus den Berechnungen des Prozessbevollmächtigten in der Einkommensteuerakte ersichtlich – der Höchstbetrag von 3.000 € für den Versorgungsfreibetrag zugrundegelegt werden, weil nicht einmal die monatlichen Bezüge von etwa xxx € im Streitjahr ausreichend gewesen wären, um den genannten Höchstbetrag zu erreichen. Da dem Gericht die Höhe des Versorgungsbezugs für Januar 2005 nicht bekannt ist und im Aussetzungsverfahren weitere Ermittlungen nicht angezeigt sind, ist vorliegend der dem Gericht bekannte Betrag aus dem Jahr 1998 zugrunde zu legen. Dabei ist für Zwecke der Aussetzung davon auszugehen, dass die Bezüge mindestens so hoch waren wie im Jahr 1998. Insoweit wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 1998 mitgeteilt, dass die monatliche Rente xxx DM beträgt. Aus dem Leistungsplan ergibt sich zudem ein 13. Monatsgehalt, so dass zum Zwecke der Berechnung des Aussetzungsbetrags jedenfalls im – hier belegten – Minimum von einem Versorgungsbezug i.H.v. xxx € (xxx : 1,96 x 13) im Jahr 2005 und damit von einem Versorgungsfreibetrag i.H.v. xxx € (40 %) zuzüglich des Zuschlags i.H.v. xxx € auszugehen ist.
  6. c)Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrags ist weiterhin zu berücksichtigen, dass das zur Verfügung stehende Abzugspotenzial i.H.v. € (102 €, xxx € sowie xxx €) zunächst i.H.v. xxx € von den laufenden Einkünften, die sich ebenfalls auf xxx € belaufen, und sodann in Höhe des Restbetrags (xxx €) von den begünstigten Einkünften abzuziehen ist. Denn eine zusätzliche Kürzung der außerordentlichen Einkünfte kommt in Betracht, wenn tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart insoweit nicht mehr zur Verfügung stehen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 63/97, BStBl II 1999, 588; BFH-Urteil vom 2. September 2008 X R 15/06, BFH/NV 2009, 138; Pohl, in: Lippross/Seibel, Basis Kommentar Steuerrecht, 118. Lieferung, § 34 EStG Rn. 36). Hier muss davon ausgegangen werden, dass keine weiteren laufenden Einkünfte aus derselben „Einkunftsart“ vorhanden sind, auch wenn der Antragsteller freilich eine gesetzliche Rente nach § 22 Nr. 1 EStG bezieht. Denn im hier vorliegenden Zusammenhang ist auch bei formal gleicher Einkunftsart bei § 22 Nr.

§ 22Nr. 5 ESt

G als sonstige Einkünfte angesichts des im Rahmen von § 22 Nr. 1 EStG nicht anwendbaren Pauschbetrags nach § 9a S. 1 Nr.

Versorgungsfreibetrags und Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag eine Übertragung ausgeschlossen. Dafür sprechen im Übrigen auch § 19 Abs. 2 S. 5 EStG und § 9a S. 2 EStG. Dass sich die Kürzung i.H.v. xxx € bei den laufenden Einkünften letztlich deshalb nicht auswirkt, weil die Antragsteller wegen des Grundfreibetrags nach dem Splittingtarif unabhängig von dem Abzug i.H.v. xxx € keine Steuer auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen zahlen, ist nach den Grundsätzen der dargelegten Rechtsprechung unerheblich. 3. Danach ist der Aussetzungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

  1. a)Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen: Einnahmen des Antragstellers aus § 22 Nr. 5 abzüglich Einmalkapitalzahlung abzüglich anteiliger Versorgungsfreibetrag zuzgl. Einkünfte § 22 Nr. 1 EStG zuzgl. Einkünfte § 21 EStG abzügl. Alterentlastungsbetrag abzügl. SA verbleibendes zvE Einkommensteuer lt. Splittingtabelle:
  2. b)Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen zzgl. 1/5 der außerordentlichen Einkünfte: Einmalkapitalzahlung abzügl. anteiliger Versorgungsfreibetrag abzügl. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abzügl. Werbungskosten-Pauschale außerordentliche Einkünfte Ansatz 1/5 zzgl. Verbleibendes zvE Steuer lt. Splittingtabelle für diesen Betrag abzügl. tariflich zu besteuernde Einkünfte Differenz An sich Festzusetzender fünffacher Betrag abzügl. § 35a Festzusetzende Einkommensteuer
  3. c)Aussetzungsbetrag (xxx € abzügl. xxx €): xxx € 4. Soweit die Antragsteller eine Aussetzung i.H.v. xxx € begehren, ist nicht erkennbar, woraus sich die Aussetzung des über den hier ermittelten Aussetzungsbetrag hinausgehenden Betrags von etwa xxx € ergeben soll. Die von den Antragstellern ermittelte nicht auszusetzende Einkommensteuer i.H.v. xxx € liegt jedenfalls niedriger als der hier ermittelte Betrag für die nicht auszusetzende Einkommensteuer i.H.v. xxx €, weshalb insoweit wegen des überschießenden Betrags der Aussetzungsantrag der Antragsteller abzulehnen ist. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Das Unterliegen der Antragsteller ist – wie dargelegt – geringfügig. 6. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001526

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