Voraussetzungen für die Zurechnung des Betriebs eines Kfz zu schädigendem Ereignis bei berührungslosem Unfall Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Kassel,
(2019), § 256 Rn 9). Soweit der Kläger den erstinstanzlich noch bezifferten Schaden nicht mehr mit der Leistungsklage weiterverfolgt, steht dies dem Feststellungsantrag nicht entgegen, soweit der Schaden noch in der Entwicklung ist. Da weitere Behandlungen des Klägers wegen der von ihm erlittenen Verletzungen nicht ganz fernliegend sind, ist ein Feststellungsinteresse anzunehmen. Hinsichtlich der immateriellen Schäden ist ein Feststellungsinteresse des Klägers allerdings allenfalls im Hinblick auf weitere zukünftige Schäden anzunehmen, die nicht bereits bei der Bemessung des Schmerzensgelds Berücksichtigung finden. Letztlich kann die Zulässigkeit der Feststellungsanträge jedoch dahinstehen, da die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld oder Ersatz materiellen Schadens gegen die Beklagten zu 3 und 4 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr.1 VVG. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat der Senat seiner Entscheidung die Feststellungen des Landgerichts Kassel zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Nach der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme und den Feststellungen des Landgerichts sowie dem zusätzlich von dem Sachverständigen SV1 erstatteten mündlichen Gutachten ist es nicht als erwiesen anzusehen, dass der Kläger aufgrund des Betriebs des von dem Beklagten zu 3 geführten Fahrzeugs mit seinem Motorrad einen Unfall erlitten hat und über die Leitplanke geschleudert worden ist. Nach § 7 StVG muss der Betrieb des Kfz den eingetretenen Schaden adäquat verursacht haben (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann,
- Aufl. 2018, StVG § 7 Rn. 13). Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 533/15 - ). Den Beweis dafür, dass es zu der von dem Kläger behaupteten Kollision zwischen ihm und dem von dem Beklagten zu 3 gesteuerten Fahrzeug gekommen ist bzw. der Unfall des Klägers seinen Grund in der Fahrweise oder sonstigen Verkehrsbeeinflussung durch den Beklagten zu 3 hatte, hat der Kläger nicht führen können. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger gegen § 7 Abs. 2, 2a StVO verstoßen hat, als er rechts mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit an der Fahrzeugschlange vorbeifuhr, und bereits aus diesem Grund ein Schadensersatzanspruch ausscheidet. Zwar hat der Kläger bei seiner Vernehmung vor dem erstinstanzlichen Richter wie auch vor dem Senat beschrieben, wie sich seiner Meinung nach der Unfall ereignet hat bzw. haben muss. Es bleiben jedoch erhebliche Zweifel, ob das, woran sich der Kläger zu erinnern glaubt, auch den Tatsachen entspricht. Der Kläger hat ausweislich des Arztbriefs der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 22.08.2013 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Ein solches Schädel-Hirn-Trauma geht häufig mit sofortiger kurzfristiger Bewusstseinsstörung und retrograder Amnesie einher. Insoweit ist auch zu sehen, dass die Beschreibung des Unfalls durch den Kläger in dem Zeugenfragebogen vom 19.08.2013, etwa 2 Wochen nach dem Unfall, und seinen späteren Aussagen vor Gericht nur insoweit übereinstimmen, als er mit einem von links kommenden Fahrzeug kollidiert sein will. Soweit der Kläger zur Erklärung der Differenzen angegeben hat, dass ihm erst ca. ein halbes Jahr nach dem Unfall klar geworden sei, wie es zu dem Unfall gekommen sei und er mit dem von dem Beklagten zu 3 geführten Fahrzeug kollidiert sein müsse, bleibt offen, ob es sich bei seiner Aussage um konkrete Erinnerungen oder aber um eine auf der Grundlage von Erinnerungsbruchteilen, Inaugenscheinnahme von Bildern von der Unfallstelle erfolgten Rekonstruktionsversuch des Geschehens handelt. Gerade der Detailreichtum mit dem der Kläger das Geschehen beschreibt und sich noch an die Zeugin G zu erinnern meint, erscheint im Hinblick auf das von dem Kläger erlittene Trauma nicht nachvollziehbar. Ob der Unfall sich so, wie von dem Kläger angegeben, ereignet hat und es zu einer Kollision des Klägers mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 3 gekommen ist bzw. er auf das Fahrzeug der Beklagten zu 3 reagiert hat, ist durch die Beweisaufnahme und auch das von dem Sachverständigen SV1 mündlich erstattete Gutachten nicht als erwiesen anzusehen. Keiner der Zeugen hat den Unfall, so wie von dem Kläger beschrieben, wahrgenommen. Der Zeuge C, dessen Motorrad sich nach dem Unfall hinter dem Fahrzeug des Streithelfers zu 1 und dem Motorrad des Klägers befand, hat erklärt, dass er nicht mitbekommen habe, was mit dem Kläger passiert sei. Nach der Lage der Motorräder muss er aber den Kläger passiert haben, denn sonst wäre nicht erklärbar, dass sein Motorrad hinter dem des Klägers auf dem Standstreifen lag, unabhängig davon, wann der Zeuge E sein Fahrzeug auf den Standstreifen gelenkt hat. Wäre es aber kurz vor ihm zu der von dem Kläger beschriebenen Kollusion mit dem von dem Beklagten zu 3 gesteuerten Fahrzeug gekommen, hätte ihm dies nicht entgehen können und dürfte ihm in Erinnerung geblieben sein. Der Zeuge E hat ausgesagt, dass er noch in Erinnerung habe, dass parallel zu seinem Aufprall ein Motorrad etwa 2 bis 3 Fahrzeuglängen vor ihm über die rechte Leitplanke fiel. Waren die Geschehen jedoch zeitgleich, erscheint es unwahrscheinlich, dass es zu einer Kollision des Klägers mit dem von dem Beklagten zu 3 gesteuerten Fahrzeug gekommen ist bzw. er auf dieses, in Rahmen der Kettenreaktion nach vorne gestoßenen Fahrzeugs reagiert hat. Der Zeuge F hatte nicht mitbekommen, wie es zu dem Verkehrsunfall gekommen ist. Er konnte sich aber noch erinnern, dass ein größeres Fahrzeug nach dem Aufprall gleich nach rechts rüber zog. Er konnte ferner ausschließen, dass es „als das größere Fahrzeug nach rechts rüber zog,“ zu einer Kollision mit einem Motorrad kam, da das Motorrad schon vorher auf dem Standstreifen, kurz vor der Leitplanke lag. Die Zeugin B konnte sich zwar an ein Motorrad und einen Motorradfahrer auf dem Boden erinnern, dabei kann es sich jedoch nicht um den Kläger gehandelt haben, da er über die Leitplanke stürzte. Der sichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemühte Beklagte zu 3, der nachvollziehbar ausgeführt hat, sich nicht mehr erinnern zu können, wie er im Einzelnen reagiert hat, konnte sich nicht an eine Kollision der Fahrzeuge erinnern. Die Zeugin G schließlich konnte zumindest ausschließen, dass es zu einer im Inneren des von dem Beklagten zu 3 geführten Kfz merkbaren Kollision gekommen ist. Wäre der Kläger aber mit dem nach seinen Angaben schräg gestellten Motorrad hinten mit dem von dem Beklagten zu 3 gesteuerten Fahrzeug kollidiert, müsste dies im Inneren des Fahrzeugs auch bemerkbar gewesen sein. Es erscheint insoweit unwahrscheinlich, dass die Zeugin einen Zusammenstoß auf ihrer Seite nicht bemerkt hätte, wenn der Kläger tatsächlich in Schräglage mit dem Fahrzeug kollidiert wäre. Auch aufgrund des mündlich von dem Sachverständigen SV1 erstatteten Gutachtens ist das von dem Kläger behauptete Unfallgeschehen nicht als wahr zu erachten und als beweisen anzusehen. Nach dem Sachverständigen SV1 kommt eine Kollision zwischen dem Motorrad des Klägers und dem von dem Beklagten zu 3 zwar als Ursache für den Sturz des Klägers in Betracht, er kann aber ebenso wahrscheinlich auch ohne Fremdeinwirkung gestürzt und über die Leitplanke geschleudert worden sein. Zwar ist nach dem Gutachten des Sachverständigen SV1 davon auszugehen, dass das von dem Beklagten zu 3 geführte Fahrzeug von hinten einen Anstoß bekam, so dass es, ohne dass der Beklagte zu 3 dies beeinflussen konnte, über eine Wegstrecke von mindestens 5 bis 8 m nach vorne rechts gestoßen worden ist und sich möglicherweise danach noch weiter in diese Richtung bis zur Unfallstelle bewegt hat. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist aber nicht auszuschließen, dass der Kläger ohne den Einfluss des Fahrzeugs des Beklagten zu 3 schon vorher über die Leitplanke gestürzt ist. Denn weder an dem Motorrad des Klägers noch an dem von dem Beklagten zu 3 geführten Fahrzeug sind Beweisspuren für eine direkte Kollision nachweisbar sichergestellt worden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen würden sich zwar die fehlenden Unfallspuren an dem Motorrad dadurch erklären, dass das linke Bein des Klägers mit dem vom Beklagten zu 3 geführten Fahrzeug kollidierte, dann müssten sich aber Textil- oder Lederanhaftungen an dem von dem Beklagten zu 3 geführten Fahrzeug befunden haben. Dies ergibt sich aber aus den gefertigten Lichtbildern nicht, wobei sie allerdings nicht deutlich die rechte Seite des von dem Beklagten zu 3 gesteuerten Fahrzeugs dokumentieren. Insoweit spricht aber einiges dafür, dass dies den Unfall aufnehmenden Beamten vor Ort aufgefallen wäre und sie dies dokumentiert hätten. Gegen den von dem Kläger behaupteten Unfallhergang spricht auch, dass die Bremsspur, die zu dem von dem Kläger geführten Motorrad führt, schon vor der Stelle beginnt, an dem sich das Heck des Fahrzeugs des Zeugen E befand, als es zu dem Auffahrunfall kam. Der Kläger und der Zeuge C haben insoweit auch übereinstimmend berichtet, dass sie bevor es zu dem Auffahrunfall kam, bereits ihr Bremsmanöver eingeleitet hatten. Der Kläger muss sein Bremsmanöver damit schon eingeleitet haben, bevor es überhaupt zu dem Auffahrunfall gekommen ist. Er hat damit auf das Fahrverhalten des Streithelfers zu 1 reagiert, nicht aber das Fahrverhalten des Beklagten zu
- Wie sich das Unfallgeschehen im Einzelnen danach entwickelt hat, ist offengeblieben. Es erscheint dem Senat zwar möglich, dass es zu der von dem Kläger behaupteten Kollision gekommen ist, genauso gut ist es jedoch möglich, dass das Motorrad des Kläger aufgrund der von ihm eingeleiteten Vollbremsung instabil geworden ist, der Kläger gestützt ist und sich dabei die Verletzungen zugezogen hat. Schließlich ist auch nicht auszuschließen, dass der Kläger, der von herumfliegenden Teilen berichtet hat, auf ein solches herumfliegendes Teil, die sich auch auf den Aufnahmen von der Unfallstelle erkennen lassen, reagiert hat oder mit ihm kollidiert ist und es dann zu dem Sturz gekommen ist. Zweifel an dem von dem Kläger vorgetragenen Unfallvorgang ergeben sich für das Gericht insbesondere auch daraus, dass nach den Aussagen des Zeugen C und des Klägers, der Zeuge C hinter dem Kläger fuhr. Der Zeuge C muss dann aber den Kläger passiert haben, da sein Motorrad weiter entfernt von der Unfallstelle lag, als das des Klägers. Wäre es, wie von dem Kläger behauptet, im Bereich rechter Fahrstreifen, Standstreifen zu einer Kollision zwischen dem Motorrad des Klägers und des Beklagten zu 3 gekommen, wäre nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge C von diesem Geschehen nichts mitbekommen hat und insbesondere die Unfallstelle noch passieren konnte. Es spricht daher einiges dafür, dass der Kläger im Rahmen seines Bremsmanövers möglicherweise im Zusammenhang mit herumfliegenden Teilen die Kontrolle über sein Motorrad verloren hat und es zu dem Sturz über die Leitplanke gekommen ist. So hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass allein der Umstand, dass die Bremsspur abrupt endet, nicht bedeutet, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen sein müsse. Es könne aufgrund einer starken Bremsung auch zu einer Instabilität des Motorrades gekommen sein und der Kläger dann kurz bevor das Motorrad seine Fortbewegung beendet hatte, zum Sturz gekommen sein. Sein Körper könne dann aufgrund der Abbremsbewegung immer noch eine Bewegung nach vorn gehabt haben, so dass er über die Leitplanke stürzen konnte. Der Senat ist auch von der Unfallschilderung des Klägers nicht aufgrund der von ihm erlittenen Sprunggelenksfraktur und der Delle auf der linken Seite des Tanks überzeugt. Zwar kann es bei einer Kollision mit dem von dem Beklagten zu 3 geführten Fahrzeug zu der Sprunggelenksfraktur gekommen sein. Auffällig ist allerdings insoweit, dass es zu einer Fraktur des Innenknöchels und nicht des Außenknöchels gekommen ist. Denn bei einer Kollision mit einem Gegenstand wäre zunächst eine Verletzung des Außenknöchels zu erwarten. Zu dieser Verletzung des Sprunggelenks und des Unterschenkels kann es aber genauso gut gekommen sein, als der Kläger von seinem Motorrad katapultiert worden ist und er mit dem Fuß bzw. dem Unterschenkel gegen das Motorrad oder einen anderen Gegenstand prallte. Bei dieser Gelegenheit kann es auch zu der Delle am Tank des Motorrades gekommen sein. Soweit der Kläger meint, die Delle könne nur durch eine Kollision seines Beines mit dem von dem Beklagten zu 3 geführten Fahrzeug gekommen sein, ist dem nicht zu folgen. Wäre der Kläger in dem Bereich der Delle mit dem von dem Fahrzeug des Beklagten zu 3 geführten Fahrzeugs gekommen, wäre zu erwarten, dass er dann auch im Knie- bzw. Oberschenkelbereich entsprechende Verletzungen gehabt hätte. Im Übrigen hat der Kläger selbst ausgeführt, dass er seinerzeit Kraftsportler gewesen sei, so dass es für den Senat nicht als ausgeschlossen erscheint, dass er bei einem Brems- Ausweichmanöver derartigen Druck mit seinem Bein auf den Tank ausgeübt hat, dass es zu der Delle kam. Mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, wie sich das Unfallgeschehen im Einzelnen ereignet hat, aus welchen Gründen der Kläger von seinem Motorrad gestürzt ist und wogegen er dabei mit seinem linken Bein gestoßen ist, ist ein weitergehendes medizinisches Gutachten nicht einzuholen. Im Hinblick darauf, dass die Zeugenaussagen den von dem Kläger angegebenen Unfallhergang nicht bestätigen und auch der Sachverständige SV1 überzeugend ausgeführt hat, dass der Kläger auch ohne auf das Fahrzeug des Beklagten zu 3 zu reagieren, im Rahmen eines schon vorher eingeleiteten Bremsmanöver sich die erlittenen Verletzungen zugezogen haben kann, hat der Kläger den Beweis dafür, dass der Beklagte zu 3 den Unfall durch den Betrieb des von ihm geführten Fahrzeugs herbeigeführt hat, nicht erbracht. Der von dem Kläger nach Ablauf des nach § 128 Abs. 2 ZPO bestimmten Zeitpunkts, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, zur Akte gereichte Schriftsatz wiederholt im Wesentlichen den bisherigen Vortrag des Klägers und enthält keinen neuen Tatsachenvortrag. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist daher nicht geboten. Das Urteil des Landgerichts Kassel ist daher zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung und die Abwendungsbefugnis des Klägers beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind nicht klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine darüber hinausreichende Bedeutung des Streitfalles oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte. 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