Rückforderung von Leistungen nach dem USG, die nach Beendigung der Wehrübung gewährt worden waren. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil is
§ 49Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Vw
VfG liegen vor. Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide vom
- Dezember 2015 und
- April 2016 waren zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig. Jedoch wurde die gewährte Leistung nach dem USG für den Zeitraum nach Beendigung der Wehrübung durch Entlassung des Klägers (
- Juli 2016) bis zu deren planmäßigen Ende (
- September 2016) nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet. Wie das VG Weimar in seinem Urteil vom
- Januar 2012 (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich Sinn und Zweck des USG aus dessen § 1 Abs. 1 S. 1, der in der zum Zeitpunkt der bewilligten Leistungen gültigen Fassung noch eine ausdrückliche Zweckbestimmung enthielt. Dort hieß es: „Der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ Dieser Zweck behält, auch wenn er sich in der aktuellen Gesetzesfassung ausdrücklich nicht wiederfindet, uneingeschränkt auch für die nachfolgenden Fassungen des USG Gültigkeit. Somit erhalten Reservistendienst Leistende bestimmte, im Gesetz näher festgelegte, Zahlungen, die Verdienstausfälle sowie sonstige Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Dienst ausgleichen sollen. Diese Zahlungen waren jedoch im Falle des Klägers wie auch allgemein an die tatsächliche Ableistung der Reserveübung gebunden, da nur während einer Heranziehung zum Dienst der oben benannte Zweck verwirklicht werden kann. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zuzugestehen, dass der Kläger keine Nachweise erbringen musste, für welche konkreten Positionen er die bewilligten Geldbeträge tatsächlich verausgabt hatte. Er war tatsächlich in der Verwendung frei. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Zahlungen gewissermaßen ohne jegliche Zweckbindung bewilligt wurden. Ihre Ausgleichsfunktion konnten die Zahlungen nur für die Zeit der tatsächlichen Ableistung der Wehrübung entfalten, da in der Zeit danach der Kläger keine besonderen Erschwernisse zu erdulden hatte. Es ergibt sich auch zweifelsfrei aus den Bescheiden selber, dass sie ihre Zweckbindung mit der Beendigung der Dienstleistung verlieren sollten. So heißt es auf der Rückseite des Bescheides vom
- Dezember 2015: „Die Leistungen werden bis zum Tag der Beendigung des Freiwilligendienstes des Dienstleistenden gewährt“. Eine entsprechende Zweckbestimmung „für die Dauer ihres Reservistendienstes“ enthält auch der Bescheid vom
- November
- Da der Kläger unstreitig ab dem
- Juli bis zum
- September 2016 keinen Reservistendienst mehr leistete, konnten die gewährten Zahlungen ihren Zweck mithin nicht mehr erfüllen, eine zweckwidrige Verwendung liegt vor. Entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde vorliegend auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. Nach diesen Vorschriften ist der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts i.S.d. § 49 Abs. 3 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche den Widerruf rechtfertigen. Eine Kenntnisnahme in diesem Sinne liegt vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat. Hierzu genügt es nicht, dass die die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig - also aus den Akten ersichtlich - sind, denn bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG handelt es sich nicht etwa um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen.
- und 2.84 -, juris). Diese beginnt erst zu laufen, wenn der Amtswalter ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über die Aufhebung des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Zu den weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen gehören insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände. Diente eine Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG) des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2001 - 8 C 8/00 -; VG Aachen, Urteil vom
- Februar 2016 – 3 K 2123/13 –, beide zit. nach juris) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Beklagte die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. Sie begann frühestens mit dem Zeitpunkt der Anhörung des Klägers zum beabsichtigten Widerruf zu laufen. Diese erfolgte mit behördlichem Schreiben vom
- Juni
- Die angefochtenen Bescheide wurden
- Mai 2018, also innerhalb der Jahresfrist erlassen. Auch kann das Gericht keine Ermessensfehler erkennen. Gemäß § 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Behörde hat jedenfalls in dem Widerspruchsbescheid alle für und gegen den Widerruf sprechenden Argumente umfassend geprüft und damit zu erkennen gegeben, dass Ermessen ausgeübt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte aus zweckfremden Erwägungen die Gewährung von Leistungen nach dem USG aufgehoben hat oder dies unverhältnismäßig gewesen ist. Insoweit wurde zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger wusste, dass er ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Reservedienstleistung keine Leistungen nach dem USG mehr erhalten würde. Aufgrund der eindeutigen Formulierung in den Bewilligungsbescheiden vom
- November 2015,
- Dezember 2015 und
- April 2015 war dem Kläger bewusst, dass der Bezug der Leistungen nach dem USG an die Dauer der Einzelübung gebunden war. Damit ist kein Vertrauen erkennbar, dass als schützenswert anzuerkennen wäre. Ob das Disziplinarverfahren gegen den Kläger zu Recht geführt wurde, mag Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Entlassung gehabt haben, für den Widerruf der Bewilligungsbescheide ist es ohne Belang, denn nach dem Gesetzeszweck des USG kommt es im Falle eines Widerrufs nicht darauf an, aus welchen Grund das Dienstverhältnis beendet wurde, sondern nur darauf, ob es beendet wurde. Zutreffend hat die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid auch darauf abgestellt, dass hier ein vorrangig zu berücksichtigendes fiskalisches Interesse vorliegt, gegenüber dem die Interessen des Klägers zurückzutreten haben. Wie bereits ausgeführt, dienen die Leistungen dazu, zusätzliche finanzielle Erschwernisse des Dienstes bei der Bundeswehr abzumildern. Wenn solche aber nicht vorliegen, weil überhaupt kein Dienst geleistet wurde, werden Steuergelder zweckwidrig verausgabt, was im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung vermieden werden muss. Auch die Rückforderung der ausbezahlten Beträge ab dem
- Juli 2016 ist rechtmäßig. Im vorliegenden Fall kommt nicht § 16 Abs. USG a.F. zur Anwendung, der gemäß § 1 Abs. 2 VwVfG als speziellere Norm die Regelung des § 49 a Abs. 1 VwVfG verdrängt (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom
- Dezember 1999 – 6 K 487/99 –, juris). Dies folgt aus der insoweit maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 31 Abs. 1 USG n.F. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbesondere dem Zusammenspiel zwischen Satz und 2, ergibt, beansprucht diese Regelung nur Geltung für Bewilligungen, nicht jedoch für deren Gegenstück, also die Rückforderung gewährter Leistungen. Dies folgt insbesondere aus Satz 1, der nur „Anträge auf Gewährung von Leistungen“ erwähnt. Als Konsequenz hieraus ist § 16 USG a.F., der gesonderte Regelungen zur Rückforderung überzahlter Leistungen enthielt, nicht anwendbar. An dessen Stelle tritt die allgemeine Regelung des § 49a VwVfG. Dies hat die Beklagte, jedenfalls in dem Widerspruchsbescheid vom
- März 2019, ebenso gesehen und ihr Rückforderungsbegehren auf diese Vorschrift gestützt.
§ 49aVw
VfG liegen auch vor. Wie bereits ausgeführt, wurden die Bewilligungsbescheide wirksam widerrufen. Damit sind gem. § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG die bereits an den Kläger erbrachten Leistungen von ihm zu erstatten. Die Höhe der Rückzahlung wurde auch, wie dies § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG verlangt, von der Beklagten in den Bescheiden vom
- Mai 2018 festgesetzt. Einwände gegen die Höhe der Erstattung wurden nicht vorgebracht. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten gem. § 49a Abs. 2 VwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend, jedoch mit der Besonderheit, dass sich auch derjenige Begünstigte nicht auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, der die Umstände infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Damit kann der Kläger nicht geltend machen, er habe die bewilligten Beträge bereits zur allgemeinen Lebensführung verbraucht (vgl. § 818 Abs. 3 BGB). Vorliegend wusste der Kläger, dass er Leistungen, die nach Beendigung des Reservedienstverhältnisses noch ausgezahlt wurden, werde zurückzahlen müssen. In allen drei Bescheiden findet sich eine eindeutige Formulierung, aufgrund derer deutlich zu ersehen war, dass die Leistungen nur „für die Dauer des Reservistendienstes“ bewilligt wurden. In den Bescheiden vom
- Dezember 2015 und
- April 2016 wurde der Kläger zusätzlich auf die Pflicht zur Rückerstattung hingewiesen, falls Leistungen zu Unrecht empfangen wurden. Das Gericht geht angesichts dieser deutlichen Formulierung davon aus, dass der Kläger nicht nur wissen musste, sondern sogar wusste, dass er die überzahlten Beträge werde zurückzahlen müssen.
§ 49aAbs. 2 Vw
VfG liegen damit vor. Zusammenfassend war die Klage damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.042,77 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001540