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VG Kassel 3. Kammer 3 L 1682/20.KS Beschluss Unterhaltungslast bei Gewässern § 24 HWG, § 39 WHG, § 1004 BGB

Obsah (5)§ 25§ 24§ 39§ 67§§ 53

Unterhaltungslast bei Gewässern Leitsatz Grenzen der Unterhaltungspflicht nach § 24 HWG i. V. m. § 39 WHG Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

§ 25Abs.

1 Ziff. 3 Hessisches Wassergesetz (HWG) obliegt bei natürlichen Gewässern zweiter und dritter Ordnung u.a. den Anliegergemeinden die Pflicht zur Unterhaltung. Nach der Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 HWG ist die ....... ein Gewässer zweiter Ordnung, sodass die Antragsgegnerin unterhaltungspflichtig ist. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 24 HWG i.V.m. § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist nicht glaubhaft gemacht.

§ 24Abs.

1 Satz 1 HWG ist die Unterhaltung oberirdischer Gewässer unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau durchzuführen.

§ 39Abs.

1 Satz 1 WHG umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG gehören zur Gewässerunterhaltung insbesondere - im konkreten Fall lediglich in Betracht kommend - die Erhaltung des Gewässerbetts, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (Nr. 1), die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (Nr. 2). Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 WHG muss sich die Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten. § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG geht mit seiner Erstreckung der Unterhaltung auf die Entwicklung des Gewässers über die Fassung des § 28 WHG a.F. hinaus, nach der grundsätzlich lediglich ein ordnungsgemäßer Zustand zu erhalten war. Mit der Bestimmung der Gewässerunterhaltung als „Pflege und Entwicklung“ des Gewässers hat der Gesetzgeber im Jahre 2002 klargestellt, dass der Gewässerunterhaltung im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie nunmehr eine weiterreichende Bedeutung zukommt, die auch Veränderungen des Gewässers unterhalb des Gewässerausbaus im Sinne des § 67 WHG umfasst. Die Pflege beschreibt in Übereinstimmung mit dem klassischen Unterhaltungsbegriff (§ 28 WHG a.F.) die Erhaltung eines bestimmten Gewässerzustands. Maßnahmen der Entwicklung hingegen streben die Hinführung auf einen positiven Zustand bzw. eine Verbesserung an. Die Begriffe der Pflege und Entwicklung müssen mit Blick auf die Regelungen der §§ 1 und 6 WHG gesehen werden, die insbesondere das Ziel der Wasserrahmenrechtslinie einer ökologisch ausgerichteten Bewirtschaftung zum Gewässer zum Ausdruck bringen (Wellmann/Queitsch/ Fröhlich, WHG, 1. Aufl. 2010, § 39 Rn. 5, 6). § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 HWG enthalten über § 39 WHG hinausgehende Inhalte der Gewässerunterhaltungspflicht, welche hier nicht in Betracht kommen, wie die Wahrung der Belange der Fischerei, die Entfernung fester Stoffe zur Erhaltung des Gemeingebrauchs (§ 19 HWG) und Bekämpfung von Wühltieren. Hauptanwendungsfall der Erhaltung des Gewässerbetts

§ 39Abs.

1 Satz 2 Nr. 1 WHG ist die Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, dazu gehören auch die „Festlegung des Gewässerbetts“ und die „Sicherung der Ufer“. Die Festlegung des Gewässerbetts bedeutet insbesondere seine Sicherung gegen Uferabbruch (Czy-chowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz,

  1. Aufl. 2019, § 39 Rn. 23). Zu den Unterhaltungsarbeiten gehören u.a. der Schutz von Uferstrecken, die dem Angriff der Strömung ausgesetzt sind, das Abschrägen der Ufer zur Sicherung gegen Abbruch, der den Wasserabfluss gefährden kann, das Beseitigen von Uferschäden (Czychowski/ Reinhardt, a.a.O., § 39 Rn. 33). § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG erstreckt die Unterhaltung über das Gewässerbett hinaus auf die Ufer. Eine eindeutige Abgrenzung ist oft nicht möglich, aber auch nicht notwendig, da die Unterhaltungsmaßnahmen ineinander übergehen und mit Blick auf Ökologie und Abfluss gleichgerichtete Ziele verfolgen. Zur Unterhaltung nach Nr. 2 zählen insbesondere die Sicherung, Freihaltung, Unterhaltung, Instandhaltung, Erhaltung und Schutz der Ufer (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 39 Rn. 40). Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die geltend gemachte Eigentumsgefährdung durch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht verursacht wäre. Dies lässt sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch nicht feststellen. Dass auch bei Hochwasserereignissen das Wasser infolge fehlender Unterhaltungsmaßnahmen nicht abfließen kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch dass ein auf unzureichende Unterhaltung zurückzuführender Uferabbruch drohte, ist nicht glaubhaft gemacht. Auf den Fotos der Uferbefestigung im Bereich des Bachlaufes der ......., offenbar gefertigt im Winter 2018/2019 (Bl. 15, 28-32 des Aktenordners) erscheint die Uferbefestigung am Grundstück der Antragstellerin, wie auch am Ufer gegenüber und im weiteren sichtbaren Flussverlauf, beanstandungsfrei und die Vegetation intakt. Das Erfordernis einer zusätzlichen Ufersicherung drängt sich jedenfalls nicht auf. In einem Schreiben vom
  2. Mai 2019 an den Landkreis B-Stadt (Bl. 59-61 des Aktenordners) führt der Bürgermeister aus, bei einem Ortstermin am
  3. Mai 2019 sei in Anwesenheit der Antragstellerin festgestellt worden, dass der Abfluss des Wassers - auch bei Hochwasser - gesichert, die Uferbefestigung in Ordnung und die Bepflanzung intakt sei. Nichts habe auf Veränderungen, Unterspülungen, Abschwemmungen oder ähnliches hingedeutet. Bei der Augenscheinnahme hätten weder Schäden der Befestigung oder sonst Verdächtiges am Ufer festgestellt werden können. Anlässlich des weiteren Ortstermins vom
  4. Juni 2019, an dem auch der Ehemann der Antragstellerin teilgenommen hatte, bescheinigt die untere Wasserbehörde der Antragsgegnerin die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung. Aus dem Schreiben des Landkreises B-Stadt (Bl. 69 des Aktenordners) an die Familie der Antragstellerin geht hervor, dass eine ordnungsgemäße Unterhaltung der ....... festgestellt werden konnte. Die Sicherung und Abdichtung des Anbaus läge bei den Grundstückseigentümern. Da für eine solche Baumaßnahme ein Eingriff in den Uferbereich nötig sei, sei dafür ein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zu stellen. Die damaligen Feststellungen sind offenbar von der Antragstellerin auch nicht weiter infrage gestellt worden, hat sie doch den Widerspruchsbescheid vom
  5. September 2019 bestandskräftig werden lassen. Eine wasserrechtliche Unterhaltungspflicht dahingehend, bei gewährleistetem Wasserabfluss und standsicherem Ufer darüber hinaus auch das dahinterliegende Erdreich langfristig als Baugrund zu sichern bzw. zu stabilisieren, ist nicht ersichtlich. Aus den Lichtbildern vom
  6. April 2020, Bl. 90 bis 99 des Aktenordners, ergeben sich sodann Veränderungen im Uferbereich des Hauses der Antragstellerin. Es gibt kaum Vegetation, Ufersteine liegen ungeordnet und nicht mehr plan. Das übrige Ufer im weiteren Verlauf flussab- und aufwärts wie am gegenüberliegenden Ufer erscheint hingegen unverändert intakt und auch nicht abrutschgefährdet. Auf den weiteren Fotos vom
  7. Juli 2020, Bl. 247-249 des Aktenordners, liegen Ufersteine am Haus der Antragstellerin, im Gegensatz zum übrigen Uferbereich, ebenfalls nicht plan, sondern ungeordnet. Im von der Antragstellerin als Anlage K 7 vorgelegten Schreiben des Bürgermeisters bezieht sich dieser auf die im Ortstermin vom
  8. Juni 2019 getroffenen Feststellungen und führt aus, dass nach dem Eindruck, der im Juni 2020 nach einem weiteren Ortstermin gewonnen worden sei, am Ufer im Bereich des Grundstücks der Klägerin bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien, die eher fachunkundig erschienen. Wann das Ufer verändert worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Demgegenüber verweist die Antragstellerin zwar auf das Baugrundgutachten der Firma Y., verhält sich jedoch nicht seitens der Antragsgegnerin monierten Veränderungen am Ufer. Dass ein Uferabbruch bzw. ein Abrutschen der Böschung kausal aufgrund unzureichender Unterhaltungsmaßnamen der Antragsgegnerin drohte, ist nicht glaubhaft gemacht. Mag eine weitere Sicherung des Ufers zur Stabilisierung des Baugrundes zur anschließenden Gebäudesanierung erforderlich sein, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass eine solche wasserrechtlich zur Erhaltung der Standfestigkeit des Ufers gegenüber dem Wasserfluss und zur Sicherung des Ufers gegen Abbruch notwendig war, mithin eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin ursächlich für die Eigentumsgefährdung ist . Eine Umgestaltung der Uferbefestigung zur Verhinderung, dass sich der Bach bzw. Fluss durch Erosion näher an den Anbau heranschiebt, stellte sich im konkreten Fall auch als eine wesentliche Umgestaltung, mithin als ein Ausbau im Sinne von § 67 WHG dar.

§ 67Abs.

2 Satz 1 WHG ist Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer. Eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers kann im Rahmen der Unterhaltungspflicht nicht verlangt werden. Was als wesentliche Umgestaltung und damit nicht mehr als unterhaltende Entwicklung nach § 39 WHG, sondern als Ausbau

§ 67Abs.

2 WHG zu fassen ist, bestimmt sich nach den Gegebenheiten im Einzelfall. Als Veränderungen im Gewässer im Rahmen der Unterhaltungspflicht wurden angesehen z.B. das leichte Anflachen und/oder Anböschen nach Uferabbrüchen, Sedimentberäumungen, die routinemäßige Entfernung von Bewuchs zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Deichen, Arbeiten am Gewässer, die unter Beibehaltung der Uferlinie und von Uferabbrüchen nur eine Verfestigung der Uferböschung zum Gegenstand haben. Es handelt sich zusammenfassend um unbedeutende, ohne erheblichen Aufwand zu bewirkende Maßnahmen (vgl. Czychowski/ Reinhardt, a.a.O., § 67 Rn. 31 ff. m.w.N.). Anders gelagert ist dies im vorliegenden Fall. Von der Antragstellerin für notwendig gehalten wird eine Uferbefestigung, die nicht nur das Ufer gegen den Wasserfluss sichern, sondern auch geeignet sein muss, das Fundament für ihr Haus zu sichern bzw. dessen Tragfähigkeit zu erhalten. Dies ergibt sich auch aus dem vorgelegten Angebot der Firma Z. vom

  1. August 2020, wo beispielhaft von einer Ufermauer die Rede ist. Die Errichtung einer derartigen Befestigung stellt zum einen bereits vom Aufwand her keine unbedeutende Maßnahme mehr dar, zum anderen würde dadurch auch die äußere Gewässer- bzw. Ufergestalt nicht nur unerheblich verändert. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Hinweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des Hess. VGH vom
  2. Februar 1997 - 7 UE 2907/94 -. Dort ging es um eine teilweise zerfallene Sandsteinmauer, die als Uferbefestigung gedient hatte, die von früheren Anliegern zum Schutz gegen Uferabbruch und zum Schutz des Grundstücks vor Hochwasser errichtet worden war. Infolgedessen drohte die Ausschwemmung des Grundstücks. In diesem Fall hatte das Gericht die Nichtvornahme der Reparatur der streitgegenständlichen Mauer bzw. einer anderen Sicherung als kausal für die Eigentumsbeeinträchtigung gewertet. Der Fall ist dem vorliegenden Fall deshalb nicht vergleichbar, weil dort die errichtete Mauer die vorgefundene Uferbefestigung zum Schutz gegen Hochwasser und Uferabbruch darstellte und infolge Wassereinwirkung bereits eingebrochen war. Es ging um die Herstellung eines vormaligen Zustands und nicht um die Frage der Notwendigkeit von hier streitgegenständlichen zusätzlichen Umgestaltungsmaßnahmen. Da somit bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, kann dahinstehen, ob der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund zur Seite steht und ob sich die in Rede stehende Vorwegnahme der Hauptsache auf das inhaltliche Gestaltungsermessen des Gerichts auswirken würde. Mangels Bestehen eines Anordnungsanspruchs nach Ziff.
  3. des Antrages kommt auch eine entsprechende Fristsetzung (Ziff. 2.) und eine Gestattung einer Ersatzvornahme und Kostenvorschuss (Ziff. 3.) nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert setzt das Gericht

§§ 53Abs.

2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung fest und orientiert sich dabei an den von ihr veranschlagten Kosten von 15.000 EUR. Eine Reduzierung dieses Wertes, wie in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs vorgesehen, war vorliegend nicht in Betracht zu ziehen, da diese für Eilverfahren nur mit Blick auf eine Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes gerechtfertigt ist, im konkreten Fall aber eine Vorwegnahme der Hauptsache in Rede stand. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001547

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