eine Duldung vom
Psychotherapie (Psychosomatik) des Klinikums Frankfurt-Höchst – Kliniken Frankfurt-Main-Taunus GmbH – stationär behandelt, ausweislich einer Bescheinigung vom
betonte die chronische Unterfinanzierung des Antragstellers. Im Klinikum würde nur das physische Existenzminimum gedeckt. Zur Vermeidung eines Eilverfahrens ersuche sie den Antragsteller, Leistungen ab dem
Toilettenpapier. Im Klinikum gebe es einen Fernsehraum. Nicht erbracht würden Leistungen aus den EVS-Abteilungen 3 (Bekleidung
Schuhe), 7 (Verkehr), 8 (Nachrichtenübermittlung), 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur), 10 (Bildung), 12 (andere Waren
Dienstleistungen). Der Antragsteller bezieht sich auf BVerfG, Urteil vom
Psychotherapie (Psychosomatik) des Klinikums Frankfurt-Höchst behandelt
entsprechend versorgt. Es sei entsprechend den Ausführungen im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts davon auszugehen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt werde. Der Beschluss ist der Bevollmächtigten des Antragstellers am
trägt vor, die Beschwerde sei statthaft, da die zugrunde liegende Hauptsache zukunftsoffen sei. Auch der Eilantrag sei nicht zeitlich befristet gestellt worden. Zu seinem konkreten Bedarf hat der Antragsteller eine Versicherung an Eides statt vom
zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung konkreter Bedarfe erteilt. II. Die Beschwerde ist nach §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist insbesondere nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG statthaft. Hiernach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, u.a. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Bei der Wertberechnung ist nicht auf den Streitgegenstand einer tatsächlich anhängigen Hauptsache abzustellen. Auszugehen ist von dem Wert des Streitgegenstandes, über den das Sozialgericht tatsächlich entschieden hat. Weicht der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von dem Antrag im Hauptsacheverfahren ab, ist im Rahmen von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auf das Begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
auf den dortigen Beschwerdewert abzustellen, nicht auf den des Hauptsacheverfahrens (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
ob der pauschalierenden Betrachtungsweise des
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch)
es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch
der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Anforderungen sind im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu konkretisieren (zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung
je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche
rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach-
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt. Übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens
droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, müssen die Gerichte bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird. Gemessen an diesem Maßstab besteht dem Grunde nach ein Anordnungsanspruch nach §§ 3 ff. AsylbLG. Der Antragsteller zählt nach wie vor zu dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigten Personenkreis. Danach sind leistungsberechtigt Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten
die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, der nach Ablauf der vorbestehenden Duldung am 26. November 2015
der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. weiteren Duldung vollziehbar ausreisepflichtig nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist. An diesem im Verfahren L 4 AY 4/16 B ER ermittelten Sachstand hat sich ausweislich des Beteiligtenvorbringens
der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin nichts geändert. Nach der Systematik der §§ 3 ff. AsylbLG führt die Aufnahme in eine stationäre Einrichtung nicht dazu, dass der Anspruch auf Leistungen für den notwendigen Bedarf
den notwendigen persönlichen Bedarf im Sinne eines Leistungsausschlusses entfiele. Eine § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vergleichbare Regelung fehlt im AsylbLG, vielmehr wird der Bedarf in einer stationären Einrichtung nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 b)
LG abweichend bemessen (dazu unten). Der Antragsteller unterfällt auch nach summarischer Prüfung keinem weiteren Leistungsausschluss oder einer Leistungsabsenkung hinsichtlich des im Schwerpunkt geltend gemachten soziokulturellen Existenzminimums, also des notwendigen persönlichen Bedarfs i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AsylbLG deutet nichts hin. Hinsichtlich § 1a Abs. 1 AsylbLG wird auf den Senatsbeschluss vom
LG. Wird der notwendige persönliche Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 2 vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser monatlich für erwachsene Leistungsberechtigte je 120 €, wenn sie in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Abs. 1 Nr. 3 b) AsylbLG). Wird der notwendige Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung
Haushaltsenergie vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser monatlich für erwachsene Leistungsberechtigte je 155 €, wenn sie in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 b) AsylbLG). Die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bedarfssätze liegen vor. Der Antragsteller befindet sich in einer stationären Einrichtung. Auszugehen ist insoweit vom Einrichtungsbegriff des § 13 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) (so auch Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3a AsylbLG – Stand 29. September 2020 –, § 3a AsylbLG Rn. 49), da es sich bei §§ 3, 3a AsylbLG um Spezialregelungen zu den zur Bedarfsdeckung vorgesehenen Vorschriften des SGB XII handelt. Eine Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen
sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt
für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist
der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – B 8 SO 12/16 R –, juris Rn. 28 m.w.N.). Ein der stationären Krankenbehandlung dienendes Krankenhaus ist daher eine stationäre Einrichtung sowohl i.S.d. § 13 Abs. 2 SGB XII als auch i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 3 b)
LG. Der Antragsteller fällt auch unter den Personenkreis, der seine Leistungen im genannten Umfang als Geldleistungen gedeckt erhalten muss. Systematisch dient diese Voraussetzung der Abgrenzung zur hier nicht einschlägigen Leistungsgewährung durch Sachleistungen in Aufnahmeeinrichtungen (vgl. § 3 Abs. 2 AsylbLG). Der Antragsteller hat einen notwendigen Bedarf in Höhe von 29,71 €, nämlich für Bekleidung
Schuhe nach dem Leistungssatz 3, glaubhaft gemacht. Zunächst geht der Senat hinsichtlich der allgemeinen Feststellungen zur Einkommens-
Vermögenslosigkeit vom Sachstand seines Beschlusses vom 23. August 2016 – L 4 AY 4/16 B ER – aus
stellt nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge für den Folgezeitraum bis heute fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Einkommens-
Vermögenslage ersichtlich sind, was angesichts der Lebenssituation des Antragstellers in den letzten vier Jahren auch eher fernläge. Nach der Versicherung an Eides statt vom 9. September 2020, an deren Richtigkeit
Glaubhaftigkeit der Senat keine Zweifel hegt, habe der Antragsteller sich seit vier Jahren keine neue Kleidung habe kaufen können. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers sei seine Kleidung überstrapaziert, da im Klinikum immer ein Trockener benutzt werden müsse. Er habe keine Winterjacke
auch keine Winterschuhe. Es mangele ihm auch sehr an Unterwäsche. Ebenso nachvollziehbar wie offensichtlich ist es, dass ein Patient über vier Jahre hinweg sich seinen Bedarf nicht aus dem Fundus des Krankenhauses decken kann, zumal ein Sozialleistungsträger im Bereich der Existenzsicherung seine Einstandspflicht nicht durch den Verweis auf die freie Wohlfahrtspflege, Tafeln o.Ä. umgehen kann (vgl. auch teilweise in anderem Zusammenhang: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2007 – L 20 B 74/07 AY –, juris; Rixen, SGb 2008, 501). Nicht klärungsbedürftig ist insoweit die schwierige Rechtsfrage, ob
wie die dem Bedarf nach § 3a Abs. 2 Nr. 3
zum Streitstand ausf. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
Gaststättendienstleistungen
für andere Waren
Dienstleistungen der Abteilung 12 der Einkommens-
Verbrauchsstichprobe in ganz überwiegendem Umfang nicht durch das Krankenhaus gedeckt werden. Der Gesetzgeber ist hier einem Pauschalierungsmodell gefolgt, so dass zur Prüfung des Anspruchs dahinstehen kann, ob der Antragsteller bezüglich jeder einzelnen Bedarfskategorie in einer Situation ist, in der eine entsprechende Bedarfslage auftritt. Dem Vorhandensein eines Fernsehraumes weist der Senat keinen Geldeswert zu, so dass sich auch hier die Anrechnungsfrage nicht stellt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts steht dem Antragsteller auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Der Erlass einer Regelungsanordnung ist auf die Abwendung wesentlicher Nachteile beschränkt, ohne dass diese Nachteile weiter gesetzlich konkretisiert worden sind. Damit begrenzt der Gesetzgeber den einstweiligen Rechtsschutz nicht auf die Beeinträchtigung bestimmter formaler Rechtspositionen, sondern verlangt eine wertende Betrachtung im konkreten Einzelfall (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12 –, juris). Zwar besteht seit langem in der Rechtsprechung der mit Grundsicherungsfragen
dem Asylbewerberleistungsrecht befassten Senate der Landessozialgerichte Einigkeit dahingehend, dass allein die Betroffenheit existenzsichernder Leistungen noch nicht den Anordnungsgrund indiziert (vgl. die Übersicht bei Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG – Stand: 7. September 2020 –, § 86b Rn. 362 ff.). Bedeutsam ist insoweit auch, dass bestimmte notwendige persönliche Bedarfe ihrer Natur nach verschiebbar sind, viele aber auch zeitgebunden sind
insoweit eine nicht wieder gut zu machende Vereitelung des menschenwürdebasierten Anspruchs droht. Jedoch ist der Erlass der Regelungsanordnung geboten, wenn andernfalls vollendete Tatsachen in Bezug auf die Nichterfüllung eines gerade grundrechtlich fundierten Anspruchs geschaffen werden (allgemein Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. § 86b Rn. 27a). Ob eine solche Gefahr droht, ist auch bei einmaligen
wiederkehrenden Leistungen unterschiedlich zu beurteilen. Dabei weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Bereich der sozialen Teilhabe vom Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst ist
die Gewährleistung nicht in einen „Kernbereich“ der physischen
einen „Randbereich“ der sozialen Existenz aufgespalten werden darf (BVerfG, Urteil vom
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