Verfahrensgang nachgehend BFH München, X R 10/20, Revision gegen Gerichtsbescheid anhängig Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgaben. Die zusammenveranlagten und verbeamteten Kläger sind am 11.05.1948 und am 04.08.1957 geboren. Sie sind beim A versichert (Blatt 105 f. ESt-Akten V: Versicherungsschein). Bei der Versicherung handelt es sich unstreitig um eine freiwillige private Pflegeversicherung. Zugleich sind die Kläger auch bei B kranken- und pflegeversichert. Die Versicherung bei der B umfasst eine Kranken- und Pflegeversicherung in der Form der sogenannten Basisabsicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie für darüber hinausgehende Versicherungsleistungen. Für die einzelnen Veranlagungszeiträume wurden lediglich die die Basisabsicherung betreffenden an die B geleisteten Beiträge gem. § 10 Abs. 2a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung elektronisch übermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten der für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 übermittelten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Kläger wird verwiesen auf Blatt 271 ff. der Gerichtsakte. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden für 2010, 2012 und 2013 die B betreffend mit den Beiträgen für die Basisabsicherung sowie betreffend den A antragsgemäß veranlagt. Im Einkommensteuerbescheid für 2011 (Blatt 113 ff. ESt-Akten V) wurden die an den A geleisteten Beiträge zur Pflegeversicherung zunächst nicht wie beantragt (Blatt 112 ESt-Akten V) berücksichtigt. Auf den Einspruch der Kläger (Blatt 118, 121 ff. ESt-Akten V) unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 13.02.2008 (Az.: 2 BvL 1/06), nach dessen Grundsätzen die Beiträge voll steuerlich anzuerkennen seien, weil durch die an den A geleisteten Beiträge lediglich eine tatsächliche Basisabsicherung im Pflegebereich gewährleistet werde, wurde der Bescheid jedoch antragsgemäß geändert (Blatt 127 ff. ESt-Akten V). Im Einkommensteuerbescheid 2014 (Blatt 59 ff. ESt-Akten V) wurden die Aufwendungen für die Basisabsicherung durch die B, nicht jedoch die Aufwendungen für die Versicherung bei A berücksichtigt. In der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2015 wurden wiederum Beiträge für die freiwillige private Pflegeversicherung bei A für den Kläger in Höhe von 290,52 € und für die Klägerin in Höhe von 310,80 € (Blatt 70, 77 ESt-Akten V) geltend gemacht. Im vorliegend streitigen Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 03.02.2017 (Blatt 78 ff. ESt-Akten V) wurden die die Basisabsicherung bei der B betreffenden, nicht jedoch die an A gezahlten Beiträge steuerlich berücksichtigt. Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch (Blatt 84 ESt-Akten V) ein und beantragten, die geltend gemachten Pflegeversicherungsbeiträge an A in Höhe von 601,32 € antragsgemäß zu berücksichtigen. Es werde gebeten, die Nichtberücksichtigung konkret zu begründen, weil die Erläuterungen im Bescheid nicht ausreichend seien. Mit Schreiben des Beklagten vom 13.02.2017 (Blatt 85 ESt-Akten), 20.03.2017 (Blatt 101 ESt-Akten V) und vom 25.04.2017 (Blatt 158 ESt-Akten V) wurde die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen erläutert. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.10.2017 (Blatt 259 f. ESt-Akten V) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger wiederholen, ergänzen und vertiefen ihr Vorbringen dahin, dass die Nichtberücksichtigung der Beiträge an A als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben nicht ausreichend begründet worden sei. Inhaltlich gehe aus den Akten nämlich nicht hervor, aus welchem Grunde die Beiträge an A in anderen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt, im Rahmen der Veranlagung für 2014 und 2015 jedoch nicht berücksichtigt worden seien, was weiter ausgeführt wird. Durch die Veranlagungen der Jahre 2012 und 2013 sowie das Rechtsbehelfsverfahren 2011 sei durch den Beklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Der Beklagte dürfe sich nicht zu seinem eigenen früheren Verhalten, auf das der Steuerpflichtige vertraut habe und auch habe vertrauen dürfen, in Widerspruch setzen. Die Veranlagungsergebnisse der Jahre 2010 bis 2013 hätten für 2015 Bindungswirkung. Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen sei zudem nicht verfassungsgemäß. Mit der Begrenzung des Abzugs auf den Höchstbetrag, der schon bei relativ geringen Einkommen eingreife, werde der Sonderausgabenabzug praktisch abgeschafft, obwohl der Aufwand bei jedem Steuerbürger in seiner Lebensführung anfalle. Durch die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung würden jedoch im Wesentlichen lediglich die Lücken zwischen der gesetzlichen Versicherung und den tatsächlichen Pflegekosten minimiert. Eine steuerliche Förderung einer angemessenen privatrechtlichen Altersvorsorge finde nicht mehr statt. Nach der bis 2009 geltenden Rechtslage seien diese Aufwendungen wenigstens im Wege der Höchstbetragsberechnung in Teilbeträgen abzugsfähig gewesen. Mit den Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz vom 16.07.2009 werde dem Steuerpflichtigen nach dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums der Schutz seines Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau grundgesetzlich gesichert. Das BVerfG habe den Gesetzgeber mit seinem Beschluss vom 13.02.2008 (Az.: 2 BvL 1/06) verpflichtet, mit Wirkung spätestens zum 01.01.2010 eine Neuregelung des Sonderausgabenabzugs in diesem Sinne zu treffen. Da sich das Leistungsniveau der Sozialhilfe grundsätzlich mit dem der Basisabsicherung der Krankenversicherung decke, seien die für die Basisabsicherung geleisteten Beiträge steuerlich als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen. Abzugsfähig seien auch Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung. Diese sollten das Risiko der Pflegebedürftigkeit vor allem im Alter abfedern und begrenzen. Da sowohl für gesetzlich wie privat Versicherte eine Versicherungspflicht bestehe, seien auch diese Beiträge abzugsfähig. Die Leistungsbeiträge der Pflegekassen seien jedoch je nach Pflegegrad und häuslicher oder stationärer Pflege gem. § 37 SGB XI auf Höchstbeträge beschränkt. Sei eine stationäre Unterbringung eines Pflegebedürftigen erforderlich, so müsse seitens des Pflegebedürftigen ein hoher Eigenanteil als Zuzahlung zum Pflegegeld erbracht werden. Diese Zuzahlung bringe die Betroffenen vielfach an den Rand des finanziellen Ruins, weil sie gem. § 90 SGB XII verpflichtet seien, für die Zuzahlung ihr Vermögen bis auf das Schonvermögen einzusetzen. So müssten viele Pflegebedürftige die Hilfe zur Pflege gem. § 61 SGB XII in Anspruch nehmen. Der Anzahl der Bezieher von Hilfen zur Pflege werde sich zudem erhöhen, weil absehbar sei, dass die Heimkosten wegen des immensen Bedarfs an Pflegekräften steigen, das Rentenniveau jedoch wegen der Häufung niedriger Rentenansprüche und der gebremsten Rentenanpassung fallen werde. Die Pflegebedürftigen würden so zu „Almosenbettlern“ degradiert. Hinzu komme, dass gem. § 1601 BGB auch Kinder von pflegebedürftigen Eltern zur anteilmäßigen Übernahme der Kosten in einem Pflegeheim herangezogen werden dürften. Die Absicherung gegen aus diesen Gründen entstehende Sozialfälle im Pflegebereich bzw. die Abdeckung der gesetzlich herbeigeführten bzw. geduldeten Versorgungslücken werde allein durch Abschluss einer zusätzlichen privaten Pflegeversicherung wie vorliegend der mit A geschlossenen garantiert. Diese Beiträge seien daher durch eine vollständige Berücksichtigung als Sonderausgaben zu fördern, die zudem in einem Pflegeheim lediglich die Grundbedürfnisse (Unterbringung, Verpflegung, Pflege) und somit das Existenzminimum garantiere. Dass eine Förderung der privaten Pflegeversorgung unbedingt notwendig sei, zeige auch die Einführung der Pflege-Bahr-Police als staatlicher Förderung von privaten Pflegezusatzversicherungen ab dem Jahr 2013. Der Abschluss einer solchen Police werde jedoch als nicht besonders empfehlenswert beurteilt, weil eine fünfjährige Wartezeit eingehalten werden müsse, im Versicherungsfalle die Beiträge weitergezahlt werden müssten und trotz Abschlusses der Pflege-Bahr-Police eine erhebliche Finanzierungslücke verbleibe. Die Kläger beantragen zuletzt, den Bescheid für 2015 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 03.02.2017 in Form der Einspruchsentscheidung 18.10.2017 dahingehend zu korrigieren, dass die Pflegeversicherungsbeiträge an A i.H. 290,52 € und 310,80 € als Sonderausgaben i.S. der Vorschrift von § 10 Abs. 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b EStG Steuer mindernd veranlagt sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt, ergänzt und vertieft sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass die Zusatzbeiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 601,32 € zu Recht nicht als Sonderausgaben anerkannt worden seien. Die Aufwendungen stellten Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG dar, weil keine zusätzlichen Beitragszahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung vorlägen. Der Höchstbetrag der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen sei gem. § 10 Abs. 4a EStG nach dem bis zum Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Verfahren berechnet worden, weil dies für die Kläger günstiger sei. Die elektronisch übermittelten Beiträge für die Pflegeversicherung für die Kläger in Höhe von 190,68 € und 257,64 € seien im Einkommensteuerbescheid unter Anwendung der Günstigerprüfung des § 10 Abs. 4a EStG zutreffend als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt worden. Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG würden im Rahmen der Höchstbetragsberechnung nur dann berücksichtigt, wenn der jeweilige Steuerpflichtige nach dem 31.12.1957 geboren sei. Das sei bei den Klägern nicht der Fall. Eine zusätzliche Berücksichtigung von Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 c EStG im Rahmen der Höchstbetragsberechnung in Höhe von 184,00 € habe daher nicht erfolgen können. Bzgl. der Zusatzbeiträge trügen auch die Kläger keine andere Rechtsauffassung vor. Die Veranlagungen der Jahre 2011 bis 2013 seien rechtsfehlerhaft vorgenommen worden, jedoch nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung für die Folgejahre nicht bindend. Da auch keine Fallgestaltung vorliege, in der ein zuständiger Amtsträger eine bestimmte Behandlung der Veranlagung 2015 zugesagt habe oder durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, folge auch hieraus keine Bindungswirkung. Die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geböten vielmehr, dass der Beklagte eine als falsch erkannte Auffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgebe. Die Kläger hatten zur Vorbereitung ihres Vortrages im vorliegenden Verfahren auch Akteneinsicht in die Einkommensteuerakten der Veranlagungszeiträume 2010 bis einschließlich 2013 beantragt. Das die Akteneinsichtnahme betreffende Verfahren wurde vom vorliegenden Verfahren abgetrennt (Blatt 159 Gerichtsakte) und unter dem Aktenzeichen 9 K 648/19 geführt. Dieser Rechtsstreit wurde im Hinblick auf die vom Beklagten zugesicherte, noch zu gewährende Akteneinsichtnahme übereinstimmend für erledigt erklärt (Blatt 186 ff. Gerichtsakte: Sitzungsprotokoll 9 K 648/19). Nachdem die Kläger geltend machten, dass eine vollständige Akteneinsichtnahme nicht entsprechend der Einigung gewährt worden sei, ergänzte der Beklagte die vorgelegten Akten um originär elektronisch erfasste Aktenteile, welche klägerseits eingesehen wurden. Auf die gerichtliche Aufforderung vom 12.02.2020 (Blatt 309 Gerichtsakte) mitzuteilen, ob der Rechtsstreit nunmehr als erledigt angesehen werde, reagierten die Kläger nicht. Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten V VZ 2014 (ESt-Band V) zur Entscheidung vorgelegen. Die Akten des Verfahrens 9 K 648/19, darunter auch ein Band Einkommensteuerakten V VZ 2007 bis 2013 (ESt-Band IV), wurden beigezogen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 03.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)), weil der Beklagte die Aufwendungen für die freiwillige Pflegezusatzversicherung steuerlich in zutreffender Weise nicht berücksichtigt hat. 1. Die Sache ist entscheidungsreif. Das Gericht geht davon aus, dass die klägerseits begehrte Akteneinsichtnahme durch den Beklagten inzwischen vollständig gewährt wurde. Die Kläger haben nämlich auf die gerichtliche Verfügung vom 12.02.2020 (Blatt 309 Gerichtsakte), mit der um Mitteilung gebeten wurde, ob der Rechtsstreit nach erfolgter Akteneinsichtnahme als erledigt angesehen werde, nicht reagiert. 2. Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die freiwillige Pflegezusatzversicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Berücksichtigung nicht vorliegen und auch sonst keine Gründe erkennbar sind, die zu einer Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides führten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.