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VG Frankfurt 5. Einzelrichter 5 K 641/19.F Urteil Präventive Anschlusssicherstellung von Datenträgern fraglichen Inhalts § 40 Abs 1 Nr 4 HSOG, § 33 Ku

Präventive Anschlusssicherstellung von Datenträgern fraglichen Inhalts Leitsatz Im Fall einer präventiven Anschlusssicherstellung kann das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass im strafrechtlichen E

§ 41Rn.

10; Hornmann , HSOG, § 40 Rn. 2) – ist mithin von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsgrund in sich selbst zu tragen und bedarf so zu seiner Rechtfertigung zwingend der weiteren Fortgeltung des Sicherstellungsgrundes. Hiervon geht auch § 42 Abs. 1 HSOG unmissverständlich aus, wenn dort die Voraussetzungen für die Verwertung „einer sichergestellten Sache“ und nicht einer „verwahrten“ Sache aufgestellt werden (vgl. BeckOK PolR Hessen/

§ 42Rn.

4). Die Sach- und Rechtslage bei der Sicherstellung einer Sache entspricht somit der bei der Ingewahrsamnahme einer Person: Bei der zu ihr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG unverzüglich einzuholenden richterlichen Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer ist – zwingend – nicht isoliert auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen bei der Ingewahrsamnahme abzustellen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen nunmehr noch vorliegen. Die angegriffene Sicherstellungsverfügung hat sich damit noch nicht in dem Sinne erledigt, dass sie ihre regelnde Wirkung verloren hätte (Stelkens/Bonk/ Sachs ,

  1. Aufl. 2018, VwVfG § 43 Rn. 204) und so von ihrem Unwirksamwerden nach § 43 Abs. 2 Alt. 5 HVwVfG auszugehen wäre. Es handelt sich also um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  2. März 2014 – 1 S 2422/13 – ECLI:DE:VGHBW:2014:0311.1S2422.13.0A, juris Rn. 6 zu einer Beschlagnahme nach § 33 PolG B-W), denn eine Retrospektive allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Anschlusssicherstellung an den Kläger sagt nichts zum Rechtsgrund der Verwahrung. Randnummer 15 Die übrigen formellen Voraussetzungen der Anfechtungsklage (insbesondere aus § 42 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 VwGO) liegen vor. Randnummer 16
  3. Die rein tatsächliche Herausgabe der sichergestellten Sachen ist als materiell-rechtlicher Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Schoch/Schneider/Bier/ Riese ,
  4. EL Juli 2019, VwGO § 113 Rn. 91; BeckOK PolR Hessen/

§ 40Rn.

18) mit einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Für diese besteht schon deshalb ein Rechtsschutzinteresse, da die Sicherstellung bereits vollzogen worden ist ( Hornmann , HSOG, § 40 Rn. 32). B. Randnummer 17 Die Klage ist mangels eines im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliegenden Sicherstellungsgrundes begründet (1.). Die noch fortdauernde Verwahrung der asservierten, unter Nr. I des Widerspruchsbescheids (S. 2 und 3) im Einzelnen angeführten Gegenstände ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (2.). Randnummer 18

  1. Die Voraussetzungen des – vom Beklagten angeführten und hier einzig in Betracht kommenden – § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG liegen nicht vor (a.). Die Begründung, die sichergestellten Datenträger bedürften weiterer Auswertung, vermag eine fortdauernde Sicherstellung nicht mehr zu rechtfertigen (b.). Randnummer 19 a. Bei der Eingriffsermächtigung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG handelt es sich um eine Sonderheit der Länder Hessen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt ( Graulich/Rachor , in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts [PolR-HdB],
  2. Aufl. 2018, E 670). Nach ihr können (auch) Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Randnummer 20 An sich rechtfertigen „tatsächliche Anhaltspunkte“ die Annahme, wenn es nach polizeilicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen (vgl. Nr. 13.1.1 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung <VVHSOG> vom
  3. November 2015, StAnz. 49/2015 S. 1226). Sie sind hier aber einengend zu verstehen ( Meixner/Fredrich , HSOG,
  4. Aufl. – 2016, § 40 Rn. 11), denn nur im Zusammenwirken der subjektiven Komponente polizeilicher Erfahrung mit der objektiven bestimmter Indizien ist in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu gewährleisten, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und im gewissen Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom
  5. Juli 1999 – 1 BvR 2226/94, 2420, 2437/95 –, BVerfGE 100, 313 <395>; zu Bedenken wegen der Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsbefugnis siehe Hornmann , HSOG, § 40 Rn. 23 ff.). Wegen der Vorverlegung der Eingriffsschwelle durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG (vgl. Graulich / Rachor , PolR-HdB E 670) müssen an die zu verlangenden Indizien also eher hohe Anforderungen gestellt werden, um nicht die Grenzen der Eigentumsgewährleistung zu überschreiten. Randnummer 21 Aufgrund der gegenwärtigen Feststellungen besteht keine derart verdichtete Tatsachenbasis und bleibt eine zu verhinderte Straftat oder Ordnungswidrigkeit des Klägers im Bereich bloßer Möglichkeit: Randnummer 22 Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger homosexuell veranlagt und suchte über Jahre hinweg zumindest bis in den Zeitraum, in dem sich das hier maßgebliche Geschehen zutrug, zuletzt durch Angebote im Fußballbereich, den Kontakt zu jungen Volljährigen, aber auch Jugendlichen männlichen Geschlechts, um seine sexuelle Orientierung auszuleben. Dies geschah, wie sich aus den in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 4871 Js …/17 Jug und 4871 Js …/18 Jug, Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, getroffenen Feststellungen ergibt, teils durch Fertigung von Photoaufnahmen, teils durch pseudomedizinische „Behandlungen“, bei denen u.a. Massagen, Untersuchungen von Penis und Prostata, anale Temperaturmessungen mit „Studien“ und Verabreichung von Medikamenten durchgeführt wurden, zu denen der Kläger weder qualifiziert noch für die ein über das Ausleben seiner sexuellen Orientierung hinausgehender Anlass erkennbar war und die videographiert wurden. Daraus folgt indes kein hinreichendes Indiz dafür, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen würden, gelangten die sichergestellten Sachen wieder in die Hände des Klägers. Randnummer 23 Gewichtig, aber nicht durchgreifend, ist die Begründung, die Wiedererlangung des Gewahrsams über die Datenträger versetze den Kläger in die Lage, betroffene Personen zu nötigen oder gar zu erpressen. Zwar lässt bereits das Vorgehen des Klägers, das zu einer Beendigung seiner Beschäftigung bei der I-Bank und der Einleitung des Ermittlungsverfahrens 3490 Js …/13 führte, das nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt wurde und dessen Akten inzwischen bereits vernichtet sind (Bl. 171 d.A.), das indes dem Grunde nach durch den noch vorhandenen Antrag des Arbeitgebers an den Landeswohlfahrtsverband Hessen auf Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers (Bl. 140 bis 165 Strafakten I = Beiakten I) bekannt ist, eine ausgeprägte Neigung des Klägers erkennen, Personen unter Druck zu setzen. Das in den Ermittlungsverfahren 4871 Js …/17 Jug und 4871 Js …/18 Jug maßgebliche Vorgehen entspricht diesem Muster, Jugendliche und junge Volljährige männlichen Geschlechts unter dem Gesichtspunkt einer Förderung – zumeist mit dem Bezug zu einem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika – zu gewinnen, dann jedoch, wenn sie seinen Vorstellungen nicht folgen, durch Inaussichtstellung von Nachteilen unter Druck zu setzen, um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, seine sexuelle Orientierung insbesondere durch pseudomedizinische Handlungen auszuleben. Doch ist dem Kläger nunmehr infolge seiner Aufdeckung und Herausnahme aus Strukturen, die ihn mit Nachwuchskräften, denen er sich unter dem Vorwand einer Förderung, in Wahrheit aber aus sexuellem Interesse, nähern konnte, entscheidendes Druckpotential genommen (vgl. Schreiben des Klägers vom xx. … 2017, Bl. 318 Strafakten I). Randnummer 24 Hinreichende Indizien für strafbewehrte Verstöße gegen § 33 KunstUrhG bestehen nicht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Nach § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; § 23 KunstUrhG schränkt das Einwilligungserfordernis teilweise ein, ohne hier einschlägig zu sein. Ob die „Vereinbarungen“, die der Kläger mit den Betroffenen traf und die ein „Stillschweigen“ oder „strengstes Stillschweigen“ sichern sollten, zivilrechtlich wirksam sind, mag dahingestellt bleiben. Fraglich ist insbesondere bei Jugendlichen, inwieweit ebenso deren gesetzliche Vertreter hätten einwilligen müssen (vgl. Brost/Rodenbeck , Minderjährige in den Medien – Herausforderungen in alten und neuen Öffentlichkeiten, AfP 2016, 495 <499 ff.>). Denn jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Photoaufnahmen und Aufzeichnungen über den Eigenbedarf des Klägers hinaus Verwendung oder Verbreitung bereits gefunden hätten oder künftig finden sollten. Zwar stellte der Kläger solche Veröffentlichungen in Aussicht, doch handelte es sich zur Überzeugung des Gerichts dabei um Drohungen, durch die die betroffenen Jugendlichen und jungen Volljährigen fügsam gehalten werden sollten, ohne dass sie auf eine Realisierung mit der Wahrscheinlichkeit, dass zugleich die sexuelle Ambition des Klägers aufgedeckt würde, deren Verwirklichung doch gerade erhalten werden sollte, angelegt gewesen wären. Soweit Betroffene ihre Einwilligung im Hinblick auf eine – mögliche – Persönlichkeitsrechtsverletzung widerrufen (vgl. Brost/Rodenbeck , AfP 2016, 495 <501>) und hieraus folgende Ansprüche gegen den Kläger geltend machen könnten, handelte es sich um zivilrechtliche Ansprüche, zu deren Sicherung nach § 1 Abs. 3 HSOG nicht die Polizei berufen ist. Randnummer 25 Wegen rein tatsächlich vorliegender Einwilligungen, an deren Wirksamkeit (vgl. Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben,
  6. Aufl. 2019, StGB Vorbem. zu den §§ 32 ff. Rn. 39 ff.) zu zweifeln kein Anlass besteht, sowie aus dem Grund bloßen Eigenbedarfs des Klägers sieht das Gericht auch keine drohende Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen im Sinne von § 201a StGB, insbesondere der unbefugten Weiterleitung im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB, der Zugänglichmachung im Sinne von § 201a Abs. 2 StGB oder der Herstellung oder des Angebots im Sinne von § 201a Abs. 3 Nr. 1 StGB, oder der Vertraulichkeit des gesprochenen Worts im Sinne des § 201 StGB. Ebenso wenig erscheint deshalb eine Straftat nach § 42 BDSG im Raum stehend, die dadurch verhindert werden könnte, dass der Kläger die Verfügungsmöglichkeit über die Datenträger nicht wiedererlangt. Randnummer . Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, das annehmen ließe, es gelte hier eine nach § 184c StGB strafbare Verbreitung, strafbaren Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften zu verhindern. Nach § 184c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 2 StGB ist jugendpornographisch eine pornographische Schrift im erweiterten Sinn des § 11 Abs. 3 StGB, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person oder die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand hat. Ob hierunter die Videoaufzeichnungen der „Behandlungen“ mit ihren pseudomedizinischen Attitüden fielen, soweit der Betroffene minderjährig oder – wofür bislang indes nichts ersichtlich geworden ist – scheinjugendlich (Schönke/Schröder/ Eisele, StGB § 184c Rn. 9) war, kann hier dahingestellt bleiben, da jedenfalls nichts für eine der einschlägigen Tathandlungen (a.a.O. Rn. 11 bis 15) ersichtlich ist; soweit auf ein – zurückliegendes – Herstellen ohne Verbreitungsabsicht abgestellt wird, erscheint der realpornographische Bezug ( Eisele a.a.O. § 184b Rn. 29 f.) durch eine sexuelle Handlung ( Eisele a.a.O. § 184h Rn. 5 ff.) fraglich. Randnummer 26 Unter all den vorgenannten Gesichtspunkten gelangte die Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht zu einer Strafbarkeit des Klägers; die Verurteilung durch Strafbefehl erging wegen Vergehen nach § 177 Abs. 1, 5 Nr. 1, Abs. 9, § 223 Abs. 1, § 52 StGB und stützte sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass der Kläger einen zu diesem Zeitpunkt völlig unbekleideten Geschädigten mit der Ankündigung, eines gewonnenen Vorteils verlustig zu gehen, zwang, sich bäuchlings über seinen Schoß zu beugen und den Geschädigten sodann, nachdem er dort für einige Sekunden verharrte, in sexueller Motivation einmal kräftig mit der flachen linken Hand auf die linke entblößte Gesäßhälfte zu schlagen, wodurch dieser einen ziehenden Schmerz verspürte und ein Rötung auf der Haut entstand. Auf die Rückgabe hierzu gefertigter Aufzeichnungen hat der Kläger aus Sicht des Gerichts bereits im Strafverfahren verzichtet, so dass sie nunmehr nicht streitgegenständlich sind. Da die hier in den Raum gestellten Strafandrohungen, abgesehen von § 33 KunstUrhG, Offizialdelikte sind, geht das Gericht nicht davon aus, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger seitens der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen ganze Bereiche nicht mit der Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auf ihre strafrechtliche Relevanz überprüft wurden, die ein bestehender Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO erforderte. Nimmt man mit dem Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
  7. April 2017 – 2 StR 247/16, ECLI:DE:BGH:2017:260417U2STR247.16.0 – an, dass weder ein allgemeiner Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt ein solcher des Gefahrenabwehrrechts gegenüber der Strafprozessordnung bestehe (BGHSt 62, 123 = NJW 2017, 3173 Rn. 25), können Beweismittel nicht von vornherein nicht in die Ermittlungen einbezogen und ihre rechtliche Würdigung einer präventiven Anschlusssicherstellung überlassen bleiben. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger sichergestellte Datenträger gewalt- oder tierpornograhische Inhalte haben könnten, die eine zu verhindernde Strafbarkeit nach den Tathandlungen des § 184a StGB annehmen ließen, sind nicht festzustellen. Speziell zu den §§ 184b, 184c StGB hält der Vermerk der Staatsanwältin J. vom
  8. Januar 2018 (Bl. 313 Strafakten I) fest: „Nach Eingang des F-GmbH-Gutachtens vom 19.12.2017 habe ich dort wegen des für mich nicht vollständig nachvollziehbaren Ergebnisses Rücksprache gehalten. Dabei wurde mir bestätigt, dass sich aus dortiger Sicht keine eindeutigen Rückschlüsse auf kinder- oder jugendpornografische Dateien gefunden hätten. Dies deckt sich mit der Vorabinformation und Einschätzung von KOK K..“ Randnummer 27 Damit sind „tatsächliche Anhaltspunkte“, die eine weitere Sicherstellung der streitgegenständlichen asservierten Sachen rechtfertigen könnten, nicht gegeben. Randnummer 28 b. Soweit ein Gefahrenverdacht verbleibt, vermag dieser bloße Gefahrerforschungseingriffe zu rechtfertigen ( Denninger , in: Lisken/Denninger, PolR-HdB D 49). Eine bereits länger andauernde Sicherstellung geht über diese Sachverhaltsermittlung hinaus und gehört so nicht hierzu. Daher bedarf es keiner Entscheidung, welche Bedeutung einer zeitlichen Verzögerung der anscheinend erst jüngst in Angriff genommenen Auswertung bestimmter Datenträger zukommt. Randnummer 29
  9. Die fortdauernde Verwahrung der streitgegenständlichen Sachen verletzt den Kläger in seinen Eigentümerrechten ( Meixner/Fredrich , HSOG, § 40 Rn. 1). Auch wenn die Eigentumsverhältnisse an den Sachen durch die Sicherstellung allein zwar regelmäßig nicht berührt werden, so umfasst der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG doch ebenso den Besitz, dessen Entziehung in aller Regel – wie hier – Wesensbestandteil einer Sicherstellung ist (BeckOK PolR Hessen/

§ 40Rn. 4). II. Randnummer 30 Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 Vw

GO zu tragen, weil er unterlegen ist. III. Randnummer 31 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Umsatzsteuersatzes. Beschluss Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen. Da ein hiervon abweichendes wirtschaftliches Interesse nicht erkennbar geworden ist, verbleibt es hierbei (vgl. Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001568

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