gehend BFH München, II R 31/20, Revision anhängig Tenor
Abs.1 des Vertrages …EUR, wovon
Erklärung der Vertragsparteien in Abs.2 des Vertrages …EUR auf den verkauften Grund und Boden und … EUR auf die Erschließungskosten entfallen sollen.
Abs.1 des Vertrages sind im Kaufpreis sämtliche Kosten der Ersterschließung des Vertragsbesitzes enthalten, welche von der Gemeinde (Verkäuferin) bereits erbracht wurden bzw. noch zu erbringenden Ver- und Entsorgungsanlagen (Straßen, Straßenbeleuchtung, Erstellung von öffentlichen Grünflächen, Abwasseranlagen, Bürgersteig usw.). Diese sind vom Käufer nicht mehr zusätzlich zu erbringen.
Abs.2 des Vertrages ist dem Käufer bekannt, dass das Baugebiet zunächst durch eine Baustraße … erschlossen wird und bis zur Fertigstellung der Erschließungsanlagen baubedingt mit Verschmutzungen … zu rechnen ist. Die Baustraße soll … voraussichtlich bis … fertiggestellt werden. …
des Vertrages sollte der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten u.a. erst
schriftlicher Freigabeerklärung des Verkäufers
erfolgter Ersterschließung erfolgen.
Abs.4 Satz 2 des Vertrages erfolgte noch keine Bewilligung und Beantragung der Eintragung der Auflassung im Grundbuch; vielmehr wurde der Notar
Satz 4 dazu bevollmächtigt mit der Weisung, die Umschreibung erst
Zahlung des Kaufpreises zu veranlassen.
Abs.4 Satz 3 des Vertrages muss der Verkäufer dem Käufer das Eigentum Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreises verschaffen. Am 18.11.2018 erließ das beklagte Finanzamt gegen jeden der Erwerber, die
dem Vertrag die Grunderwerbsteuer zu tragen hatten, jeweils einen Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem es für den Kaufvertrag
einer Bemessungsgrundlage von … EUR unter hälftiger Aufteilung auf jeden Erwerber mit 6% daraus, mithin je …EUR, Grunderwerbsteuer festsetzte. Hiergegen erhoben der Kläger und seine Ehefrau jeweils am 12.12.2018 Einspruch, mit dem neben der fälschlich angesetzten hälftigen Miteigentumsquote die Einbeziehung der anteiligen Erschließungskosten von … EUR in die Bemessungsgrundlage gerügt wurde. Am 18.02.2019 erließ das Finanzamt zunächst geänderte Grunderwerbsteuerbescheide, mit denen es die gerügte fehlerhafte Miteigentumsquote einspruchsgemäß auf 60/40 korrigierte und zu Lasten des Klägers die Grunderwerbsteuer auf … EUR erhöhte bzw. für die Ehefrau auf … EUR minderte. Mit Einspruchsentscheidungen vom 08.08.2019, jeweils am 12.08.2019 zur Post gegeben, wies das Finanzamt die Einsprüche zurück. Mit am 13.09.2019 erhobener Klage begehrt der Kläger die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer im Hinblick auf eine Herausnahme des Erschließungskostenanteils von … EUR aus der Bemessungsgrundlage. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Grundstück erschließungsbeitragsrechtlich nicht erschlossen gewesen sei, weil die erschließungspflichtige Gemeinde ein eigenes Grundstück veräußert habe, so dass keine sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstehen kann, solange es in ihrem Eigentum steht. Die Gemeinde habe nur von der Möglichkeit der Vereinbarung über die Ablösung der künftigen Erschließungsbeiträge
GB – Gebrauch gemacht. Für die Gemeinde ergebe sich bei Veräußerung eines noch nicht erschlossenen Grundstücks – wie hier – nur die Möglichkeit einer formellen Beitragsveranlagung oder – wie im Streitfall als Ausnahme vom gesetzlichen Verbot vertraglicher Vereinbarungen über Erschließungskosten – einer Vereinbarung über die Ablösung zukünftiger Erschließungsbeiträge. Die Ablösung könne auch innerhalb eines zivilrechtlichen Grundstückskaufvertrages erfolgen, wobei der Vertragsteil bezüglich der Ablösung als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen sei (mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
EStG – unterliegt ein Kaufvertrag, der – wie hier – den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer. Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt
EStG als Gegenleistung u.a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser
den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (vgl. BFH-Urteile vom
dem sich gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom
öffentlich-rechtliche – Erschließung nicht zu einer Leistung an den Zahlungsverpflichteten. c.) Für den Umfang der Gegenleistung ist entscheidend, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (vgl. BFH-Urteil vom
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass unter § 5 Abs.1 des Vertrages ein einheitlicher Kaufpreis ausgewiesen wurde, der hernach in Abs.2 nur aufgegliedert wird. Eine neben der Grundstücksübereignung eigenständige Erschließungsverpflichtung der Gemeinde wurde nicht vereinbart. Hinsichtlich des Erschließungskostenanteils erfolgt auch keine eigenständige Fälligkeitsbestimmung. Hinzukommt, dass
erst bei einer gesonderten Freigabeerklärung
erfolgter Ersterschließung erfolgt. Insbesondere ergab sich aus § 4 Abs.4 des Vertrages, wonach der Vollzug der Auflassung von der Zahlung des gesamten Kaufpreises (einschließlich Erschließungskostenanteils) abhing, dass die Grundstückseigenschaft der (Erst-)Erschließung des Grundstücks als eine der kaufvertraglichen Haupt-leistungspflichten des Veräußerers gestaltet wurde, so dass
dem Vertrag ein „Grundstück im erschlossenen Zustand“ zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht wurde. Dem entspricht auch, dass es keiner Einräumung eines besonderen Rücktrittsrechts für den Fall bedurfte, dass die (Erst-)Erschließung nicht durchgeführt werden sollte. Daher handelte es sich bei dem Anteil des Kaufpreises, der auf die Entschließungskosten entfallen sollte, ebenfalls um einen Teil der Gegenleistung für den Erhalt des Grundstücks selbst. bb.) Dem steht auch nicht entgegen, dass vor dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages – selbst wenn die Erschließungsmaßnahmen (anders als im Streitfall) bereits abgeschlossen wären – noch keine sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden war, denn eine solche konnte für die Gemeinde als eigener Schuldner nicht entstehen (vgl. BFH-Urteil vom
Auffassung des erkennenden Senats auch im Streitfall eines noch unerschlossenen Grundstücks, da
dem maßgeblichen Inhalt der Übereignungsverpflichtung (s.o.) ein erschlossenes Grundstück erworben wurde (auch wenn es bei Vertragsschluss tatsächlich noch nicht – vollständig – erschlossen war). Insbesondere erachtet es der Senat bei einer Vertragsgestaltung wie im Streitfall nicht für geboten, im Hinblick auf ein gesetzliches Verbot zivilrechtlicher Vereinbarungen einer öffentlich-rechtlich erschließungspflichtigen Gemeinde (Erschließungslast § 123 BauGB) zu zivilrechtlichen Vereinbarungen über künftige Erschließungskosten die getroffenen vertraglichen Regelungen hinsichtlich des Gegenstandes des zivilrechtlichen Übereignungsanspruchs dahingehend zu modifizieren, dass lediglich eine statthafte öffentlich-rechtliche Ablösungsvereinbarung
GB hinsichtlich der künftigen Erschließungskosten mit der Folge vorliege, dass darin lediglich eine Übernahme der den Erwerber ohnehin als Folge der Erschließung treffenden und keine Gegenleistung für den Grundstückserwerb darstellenden Beitragsschuld zu sehen wäre. Auch soweit wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot eine Nichtigkeit des die tatbestandsverwirklichende Übereignungsverpflichtung begründenden Kaufvertrages
des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – in Betracht käme, ergäbe sich eine Besteuerung
EStG. Denn
der Abgabenordnung – AO - ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt. Lassen die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eines Grundstücksgeschäfts, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, eintreten und bestehen, tritt die Besteuerung
EStG, § 1, Rdnr.227). Auch im Streitfall haben die Beteiligten des Kaufvertrages sein wirtschaftliches Ergebnis eintreten lassen. cc.) Dass sich im Ergebnis eine unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung für die Veräußerung
dem Vertragsgegenstand erschlossener Grundstücke durch eine Gemeinde danach ergibt, ob die Gemeinde (hoheitlich) Erschließungsbeiträge erhebt (Übernahme der Beitragspflicht durch den Käufer ist keine Gegenleistung für den Grundstückserwerb; offengelassen in BFH, ebenda) oder sie die Kosten (aus zivilrechtlicher Eigentümerstellung) vertraglich (über den Kaufpreis) abwälzt, ist durch die unterschiedliche rechtliche Gestaltung gerechtfertigt (vgl. Loose in Boruttau, GrEStG, § 9, Rdnr.301; a.A. Pahlke, GrEStG,
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