Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2019 - 5 K 4466/17.F - abgeändert; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten
gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 239.152,66 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt an der Abnahmestelle „Tanklager A...“ die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015. Die Klägerin hat eine Niederlassung (X... Rostock), die drei Abnahmestellen i. S.
6 Nr. 1 EEG 2014 unterhält. Eine dieser Abnahmestellen ist das „Tanklager A...“. In der C...straße ... in ... Y...stadt befinden sich die „Produktionsanlagen Y...stadt“, die ebenfalls Teil der Niederlassung X... Rostock sind. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass X... Rostock ein selbständiger Teil
Unternehmens der Klägerin i. S.
5 EEG 2014 ist. Laut der Bescheinigung
Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. September 2014 (Bl. 562 der Behördenakte) ist das Unternehmen X... GmbH Co. KG, C...straße ... in ... Y...stadt der Nr. 20.15 (Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen) der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008,
Statistischen Bundesamtes (WZ 2008) zuzuordnen. Das „Tanklager A...“ befindet sich in unmittelbarer Nähe
Rostocker Hafens und dient dazu, den Rohstoff Ammoniak von speziellen Tankschiffen entgegenzunehmen und von dort aus über eine etwa 14 Kilometer lange, ausschließlich zum Ammoniaktransport genutzte Pipeline zu den „Produktionsanlagen Y...stadt" zu transportieren. Randnummer 2 Am
EEG 2014 angehöre. Durch Widerspruchsbescheid vom
Rates vom 15. März 1993 würden den Begriff der „Abnahmestelle" kennen, sondern bezögen sich auf „statistische Einheiten" nach klar bestimmten Vorgaben. Sowohl die Klägerin selbst als auch die Zweigniederlassung X... Rostock, die einen selbständigen Unternehmensteil darstelle, seien einer Branche nach Anlage 4 EEG 2014 zugeordnet. Die Klägerin übe am „Tanklager A...“ eine unselbständige Hilfstätigkeit zur Haupttätigkeit der „Produktionsanlagen Y...stadt“ aus, denn die Entgegennahme, Lagerung und Weiterleitung
angelieferten Ammoniaks im „Tanklager A...“ diene ausschließlich den „Produktionsanlagen Y...stadt“ zu deren Herstellung von Düngemitteln. Das „Tanklager A...“ sei nichts anderes als der verlängerte Arm der „Produktionsanlagen Y...stadt“. Randnummer 4 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung
Bescheids
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 4. März 2015 (Az.:1077291 in Gestalt
Widerspruchsbescheids
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom
Bescheids
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 4. März 2015 in der Gestalt
Widerspruchsbescheids vom
über den Hafen Rostock angelieferten Ammoniaks sowie
sen Lagerung und Transport zu der Abnahmestelle „Produktionsanlagen Y...stadt“, in der der Ammoniak verarbeitet werde, führe im Einzelfall der Abnahmestelle „Tanklager A...“ dazu, dass diese nicht isoliert betrachtet werden könne, sondern hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten unter Heranziehung der Niederlassung X... Rostock und der Produktion an deren Standort an der Abnahmestelle „Produktionsanlagen Y...stadt“ zu klassifizieren sei. Randnummer 8 Auf das am
EEG 2014 sei. Nach dem Gesetz sei bei der Einordnung in Branchen nur auf die Tätigkeit an der zu begrenzenden Abnahmestelle abzustellen. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung
Urteils
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft würden den Begriff der Abnahmestelle kennen. Führe eine statistische Einheit ausschließlich eine Hilfstätigkeit für eine einzige andere statistische Einheit aus, richte sich die Zuordnung beider Einheiten zwingend nach der Zuordnung der Haupteinheit. Dies missachte die Beklagte. Die statistische Einheit „Tanklager A...“ dürfe nicht als getrennte Einheit behandelt werden; sie sei integraler Bestandteil der statistischen Einheit „Produktionsstätte Y...stadt“. Folglich richte sich die Zuordnung
„Tanklagers A...“ nach der Zuordnung der „Produktionsstätte Y...stadt“. Da die Tätigkeit der „Produktionsstätte Y...stadt“ dem WZ-Code 20.15 zuzuordnen sei, müsse gleiches für das „Tanklager A...“ gelten. Randnummer 13 Wegen
übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und die Behördenakte (2 Bände) verwiesen. II. Randnummer 14 Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Mit richterlichem Schreiben vom 16. Juli 2020 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwägt, über die Berufung der Beklagten durch Beschluss zu entscheiden, da er die Berufung einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sein dürfte (§ 130a Satz 2 VwGO). Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen. Der Senat verkennt nicht, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung
Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch
Berufungsverfahrens erweist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 7 B 25/18 -, juris Rn. 9). Über die Berufung der Beklagten kann gleichwohl ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da zum einen der Sachverhalt zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Zum anderen sind die rechtlichen Fragen, die zu behandeln sind, überschaubar und sowohl im Urteil
Verwaltungsgerichts als auch im Beschluss
Senats vom 1. November 2019 über die Zulassung der Berufung angesprochen worden. Die Beteiligten haben zu der streitigen Rechtsfrage auch ausgiebig vorgetragen, so dass der Senat im Rahmen
ihm nach § 130a VwGO zustehenden Ermessens es für zulässig hält, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Randnummer 15 Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne von § 124a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden. Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 29. September 2014 die EEG-Umlage für den Strombezug und -verbrauch am „Tanklager A...“ zu begrenzen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015 hinsichtlich
„Tanklagers A...“. Randnummer 16 Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage ist zunächst, dass es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen handelt, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist (§ 64 Abs. 1 Halbsatz 1 EEG 2014). Nach § 64 Abs. 5 Satz 1 EEG 2014 ist u. a. auch § 64 Abs. 1 EEG 2014 entsprechend anzuwenden für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt. Legt man die Bescheinigung
Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. September 2014 zugrunde, so ist der selbständige Unternehmensteil der Klägerin (X... Rostock) unter Nr. 20.15 der WZ 2008 einzuordnen und dementsprechend der Anlage 4 (vgl. dort die laufende Nummer 82)
EEG 2014 zuzuordnen. Die Begrenzung der EEG-Umlage erfolgt gemäß § 63 EEG 2014 abnahmestellenbezogen (zum Begriff der Abnahmestelle vgl. § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2014). Dass sich im „Tanklager A...“ eine Abnahmestelle i. S.
6 Nr. 1 EEG 2014 befindet, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Weitere Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage ist nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Abs. 1 oder § 61 EEG 2014 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen (bzw. sein selbständiger Teil) einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat. § 64 Abs. 2 Halbsatz 1 EEG 2014 geht - insoweit in Übereinstimmung mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2024 - davon aus, dass die EEG-Umlage an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen (bzw. sein selbständiger Teil) einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, begrenzt wird. Aus § 64 Abs. 1 Halbsatz 1 EEG 2014 ergibt sich mithin zum einen, dass das Unternehmen insgesamt (bzw. der selbständige Unternehmensteil) eine Branchenzugehörigkeit zur Anlage 4
EEG vorweisen muss. Zum anderen gebietet § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2024 (§ 64 Abs. 2 Halbsatz 1 EEG 2014 bestätigt dies), dass das Unternehmen bzw. der selbständige Unternehmensteil auch an der Abnahmestelle eine Branchenzuordnung nach der Anlage 4 vorweisen muss (Baumann/Todorovic, in: Baumann/ Gabler/Günther, EEG, 2020, § 64 Rn. 25, sprechen in diesem Zusammenhang von doppelten Bezugnahme der Branchenzugehörigkeit; Hammer/El Bajjati, in: Greb/Boewe, EEG, 2018, § 64 Rn. 25). Die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Voraussetzung, dass die Branchenzugehörigkeit (auch) an der Abnahmestelle erforderlich ist, wird durch die Gesetzesbegründung gestützt. So heißt es in der Beschlussempfehlung und dem Bericht
Ausschusses für Wirtschaft und Energie
Bundestages vom 24. Juni 2014 zu § 64 (BT- Drs. 18/1891 S. 209): „Unternehmen, die eine Begrenzung der Umlage erhalten wollen, müssen den Branchen, die in der Anlage 4 aufgelistet sind, angehören. [...] Weiterhin muss das Unternehmen an der Abnahmestelle einer der Branchen in Anlage 4 angehören. Damit soll die Begrenzung zielgenau für die Bereiche
Unternehmens erfolgen, in denen Aktivitäten stattfinden, die die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien als im internationalen Wettbewerb stehend identifizieren.“ Randnummer 17 Sprechen sowohl Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte
EEG 2014 dafür, dass eine doppelte Branchenzugehörigkeit im oben genannten Sinne Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage ist, so darf dies nicht durch eine solche Anwendung der WZ 2008 umgangen werden, die diesen gesetzgeberischen Willen konterkariert. In der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kein eigenständiges Prüfungs- und Entscheidungsrecht in dem Sinne zusteht, dass es sich von den Vorgaben der WZ 2008 lösen könnte (vgl. nur Urteil
Senats vom
EEG 2014 für die Anwendung der Anlage 4 (Hess. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 6 A 1864/17 -, juris Rn. 26 ). Wenn § 64 Abs. 1 EEG 2014 den Branchenbezug
Unternehmens an der Abnahmestelle als Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage vorschreibt, so muss unter Heranziehung der WZ 2008 geprüft werden, ob die Tätigkeit (vgl. dazu, dass die WZ 2008 auf die wirtschaftliche Tätigkeit abstellt, nur S. 9 der WZ 2008) an der Abnahmestelle einer Branche der Anlage 4 zugeordnet werden kann. Werden an der Abnahmestelle mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, die zu einem oder mehreren Wirtschaftszweigen der WZ 2008 gehören, so kann es entsprechend den Vorgaben der WZ 2008 (S. 20 f., 25 ff.) erforderlich sein, zu ermitteln, welches die Haupttätigkeit ist. Dies muss aber - um § 64 EEG 2014 zu genügen - in Bezug auf die Tätigkeiten an der Abnahmestelle erfolgen. Verfehlt wäre es demgegenüber im Zusammenhang mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 zu prüfen, in welchem Verhältnis die Tätigkeiten an der Abnahmestelle zu den Tätigkeiten
gesamten Unternehmens bzw.
selbständigen Unternehmensteils stehen. Diesen Weg ist das Verwaltungsgericht gegangen und hat so die Tätigkeit an der Abnahmestelle als Hilfstätigkeit in Bezug auf den selbständigen Unternehmensteil X... Rostock gewertet und daraus den Schluss gezogen, dass sich die Haupttätigkeit
Unternehmensteils X... Rostock auf die Branchenzugehörigkeit der Abnahmestelle „Tanklager A...“ auswirkt. Dies widerspricht - wie oben gezeigt - dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte
Dass die Tätigkeit an der Abnahmestelle losgelöst von der Tätigkeit in den „Produktionsanlagen Y...stadt“ nicht der Anlage 4
EEG 2014 zugeordnet werden kann, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Randnummer 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Randnummer 20 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Rechtsfrage lässt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte
Gesetzes beantworten (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2020, § 132 Rn. 21). Randnummer 21 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung
Verwaltungsgerichts, dem die Beteiligten nicht entgegengetreten sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001614
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