Wert des Verfahrensgegenstandes im Vergabenachprüfungsverfahren Leitsatz Wenn eine Konzeptvergabe auf den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags über ein kommerziell genutztes Gebäude (hier: historisches Gebäude zum Betrieb einer Markthalle) zielt und das Erbbaurecht mit der Zahlung des Erbbauzinses adäquat abgegolten wird, so kann der Wert eines auf Nachprüfung des Konzeptvergabeverfahrens gezielten Antrags allein nach den von der Vergabestelle festgelegten Erbbauzinsen bestimmt werden. Es ist nicht angezeigt, den vom Antragsteller prospektierten Gewinn der langfristigen Vermietung der Markthalle zur Bemessung des Wertes des Vergabeverfahrens heranzuziehen. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend Vergabekammer, 29. Juni 2020, 69d - VK2 - 16/2020, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 29. Juni 2020 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der Kosten (Ziff. 2 des Beschlusstenors) aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an die Vergabekammer zur erneuten Prüfung und Festsetzung der Gebühren und Auslagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Die Antragstellerin ist Betreiberin der Markthalle in Stadt1. Diese befindet sich im historischen Gebäude des „Marstalls“, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Die Antragsgegnerin hat eine Konzeptvergabe durchgeführt, mit der sie einen Investor gesucht hat, der den „Marstall Stadt1“ erhält, den Marktbetrieb weiterführt und ausbaut. An dem Grundstück soll ein Erbbaurecht bestellt und das Gebäude soll durch einen Erbbaurechtsvertrag auf den Investor übertragen werden. Im Mai 2019 veröffentlichte die Antragsgegnerin im Amtsblatt der Stadt1 und in ihrem elektronischen Stadtportal die Kriterien für die Erbbaurechtsbestellung (Anlage BF 3). Dort werden unter anderem Ausführungen zu den künftigen Nutzungsoptionen des Gebäudes, der Außenflächen und möglicher baulicher Ergänzungen sowie zu den Eckpunkten des zukünftigen Erbbaurechtes und des Konzeptvergabeverfahrens niedergelegt. Der Zweck des Erbbaurechtes soll aufgrund des eingereichten Nutzungskonzeptes definiert und im Erbbaurechtsvertrag festgeschrieben werden. Es soll sowohl ein dinglich zu sichernder als auch ein schuldrechtlicher Erbbauzins vereinbart werden. Das Erbbaurecht soll über 60 Jahre laufen; abhängig vom Nutzungskonzept soll auch eine kürzere oder längere Laufzeit möglich sein. Die Antragstellerin legte einen „Businessplan Markthalle Stadt1“ vor, der eine Wirtschaftlichkeits- und Budgetplanung für einen Zeitraum von 26 Jahren beinhaltet (Anlage BF 2). Das Auswahlgremium der Antragsgegnerin wählte das Konzept eines Mitbewerbers aus. In der Folge nahm der Magistrat der Antragsgegnerin mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung Verhandlungen mit diesem Bewerber auf, um eine entsprechende Vereinbarung zur Einräumung des Erbbaurechtes abschließen zu können. Die Antragstellerin leitete daraufhin ein Nachprüfungsverfahren ein, mit dem sie die Antragsgegnerin verpflichten wollte, das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des GWB und der Konzessionsvergabeverordnung durchzuführen. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag abgelehnt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, es liege hier weder eine Dienstleistungskonzession noch ein Dienstleistungsauftrag vor. Die Bestellung des Erbbaurechtes sei keine Gegenleistung für eine in Gestalt des Betriebs der Markthalle nach den Vorgaben der Antragsgegnerin zu erbringende Dienstleistung. Vielmehr liege die äquivalente und damit auch synallagmatische Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechtes in der Zahlung des dafür vorgesehenen Erbbauzinses. Der dem Verfügungsgeschäft zugrundeliegende schuldrechtliche Vertrag ähnele einem Grundstückskaufvertrag, nur mit dem Unterschied, dass der „Konzeptgewinner“ statt des Kaufpreises einen jährlich zu zahlenden Erbbauzins schulde und lediglich das Gebäude „veräußert“ werde. Ein solches Geschäft sei nicht als „Beschaffung“ anzusehen und unterfalle daher nicht den Vorschriften des Kartellvergaberechts. Die Vergabekammer hat für das Nachprüfungsverfahren eine Gebühr in Höhe von 15.000 EUR festgesetzt, die der Antragstellerin auferlegt wurde. Ebenfalls ist der Antragstellerin aufgegeben worden, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu übernehmen. Wegen der Gebührenfestsetzung hat sich die Vergabekammer an dem Bruttoangebotswert orientiert, und sich dabei an der Ertragsplanung der Antragstellerin in ihrem Businessplan über eine Laufzeit von 25 Jahren ausgerichtet (Ziffer 9.1 in Anlage BF 2, Bl. 73,77 d. A.). Die auf dieser Grundlage nach der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes ermittelte Gebühr von 28.975 € ist auf den o.g. Betrag reduziert worden, weil lediglich die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags geprüft wurde. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 6.7.2020 zugestellten Beschluss der 2. Vergabekammer vom 29. Juni 2020 am 21.7.2020 Kostenbeschwerde eingelegt. Sie wirft der Vergabekammer vor, den für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Auftragswert fälschlicherweise nach den Bruttoumsatzerwartungen der Antragstellerin aus dem Businessplan errechnet zu haben. Da hier nach eigenem Verständnis der Vergabekammer keine Dienstleistungskonzession und auch kein Dienstleistungsauftrag vergeben werde, sondern ein schlichtes Fiskalgeschäft abgeschlossen werden solle, beschränke sich das wirtschaftliche Interesse der Bieter auf den Erhalt des Erbbaurechtes, dessen Wert durch den Erbbauzins bestimmt werde. Nach den von der Antragsgegnerin selbst aufgestellten Kriterien der Erbbaurechtsbestellung (Ziffer 5.2 in Anlage BF3) sollte der Erbbauzins in den ersten beiden Jahren 14.172,60 EUR jährlich, für die folgenden Jahre bis zum 31.12.2027 im Jahr 42.172,80 EUR jährlich und danach bis zum Abschluss des 60`ten Vertragsjahres 70.288 € jährlich betragen. Da die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags unklar sei, müsse die Kappungsgrenze nach § 3 Abs. 11 Nr. 2 VgV (maximal 48 Monate) herangezogen werden. Demnach ergebe sich ein Erbbauzins in Höhe von insgesamt 110.690,80 EUR. Daraus lasse sich nach der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes eine Gebühr in Höhe von 2.522,21 EUR ableiten. Die Antragstellerin beantragt daher, den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen vom 29.06.2020 (Az. 69 d - VK2 - 16/2020) aufzuheben, soweit für das Verfahren vor der Vergabekammer eine höhere Gebühr als 2.522,21 EUR festgesetzt wurde. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, dass der Bundesgerichtshof für Dienstleistungsverträge, die über einen festgelegten Zeitraum zu erbringen seien, auf die Regelungen in § 50 Abs. 2 GKG zurückgegriffen habe, wonach der Gegenstandswert für das Nachprüfungsbeschwerdeverfahren 5% der auf die vorgesehene Laufzeit entfallende Bruttoauftragssumme betrage (BGH, Beschluss vom 18.03.2014 - X ZB 12/13 - Bioabfallvergärungsanlage). Hieraus abgeleitet habe das Oberlandesgericht München in einer neueren Entscheidung vom 21. Oktober 2019 (Vergabe 13/19 - Verfügbarkeitsnachweis) es ebenfalls abgelehnt, die Kappungsgrenze nach § 3 Abs. 11 VgV anzuwenden und den Streitwert mit 5% des für die feste Laufzeit eines Dienstleistungskonzessionsvertrages angesetzten Bruttoauftragswertes festgelegt. Das Angebot der Antragstellerin sei auf die Bezuschlagung einer Dienstleistungskonzession gerichtet, so dass die hiermit verbundenen Bruttoumsatzerlöse für die Bemessung des Gegenstandswerts ausschlaggebend seien. II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. 1. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Nach § 171 I GWB ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer statthaft. Dazu gehören auch Kostenentscheidungen, mit denen die Vergabekammer Gebühren und Auslagen nach § 182 I GWB festgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 - X ZB 5/19 - Gebührenbeschwerde in Vergabesache; Senat, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 11 Verg 6/19; Vavra in: Beck`scher Vergaberechtskommentar I. 3. Aufl., Rn 11 zu § 171 GWB). Die Antragstellerin hat die Beschwerde formgerecht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt (§ 172 I GWB). 2. Gemäß § 182 I GWB erhebt die Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes im Nachprüfungsverfahren, mit denen die Beteiligten nach Maßgabe von § 182 III GWB belastet werden. Die Entscheidung über den Gebührenansatz liegt gemäß § 182 II GWB im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer, so dass die Gebührenentscheidung im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann. Hier führt die Beschwerde teilweise zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, weil die Vergabekammer Faktoren zur Bemessung des Auftragswerts herangezogen hat, die im Hinblick auf die zur Hauptsache getroffene Entscheidung keine Rolle spielen können und daher ihre Überlegungen zur Gebührenfestsetzung auf einer falschen Grundlage aufgebaut hat. Dazu im Einzelnen:
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