Anmerkung Streit um Berechnung einer zusätzlichen Abfindung nach Sozialplan: Welche Leistungen des Arbeitgebers sind für die Ermittlung des maßgeblichen Bruttomonatseinkommens heranzuziehen? Hier: Motivationsboni, die im letzten Tätigkeitsjahr für den Verbleib im Arbeitsverhältnis bis zur angekündigten Werksschließung gezahlt wurden. Keine - in einem Sozialplan unzulässige - Steuerung des Personalbestands durch Motivationsboni, da in freiwilliger BV vor Abschluss des Sozialplans zugesagt. Keine Berücksichtigung von abweichenden Vorstellungen der Betriebsparteien gegenüber Regelungen im Sozialplan, wenn diese dort keinen Niederschlag gefunden haben. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 24. Februar 2020, 3 Ca 4752/19, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2020 – 3 Ca 4752/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.051,86 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundfünfzig und 86/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.071,56 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundsiebzig und 56/100 Euro) brutto für den Zeitraum 01. Februar 2019 bis zum 31. März 2019 und aus 15.051,86 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundfünfzig und 86/100 Euro) brutto seit dem 01. April 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 35% zu tragen, die Beklagte hat 65% zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Höhe einer zusätzlichen Sozialplanabfindung. Die Beklagte hat Ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhielt ein Werk in Ludwigsburg/Baden-Württemberg. Dort war ein Betriebsrat gebildet. Der 1963 geborene Kläger war bei der Beklagten im Produktionsbetrieb Ludwigsburg seit dem 20. Juli 1992 als Betriebsschlosser tätig. Am 19. Dezember 2018 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat des Werks Ludwigsburg einen Interessenausgleich und einen Sozialplan wegen der Schließung des Werks. Zur Wiedergabe des Inhalts des Sozialplans (folgend: SP) wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 36-50 d.A.). Am 14. Januar 2019/25. Januar 2019 schlossen der Kläger, die Beklagte und die A einen 3-seitigen Vertrag, nach welchem das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten mit Ablauf des 31. Januar 2019 endete und befristet vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2020 mit der Transfergesellschaft begründet wurde. Wegen des Inhalts des 3-seitigen Vertrags wird auf die Anlage K4 zur Klageschrift (Bl. 51-61 d.A.) verwiesen. Am 31. Januar 2019 war der Kläger 55 Jahre alt. Die Beklagte zahlte an den Kläger im Februar 2019 eine Sozialplanabfindung in Höhe von insgesamt 256.923,48 € brutto. Davon entfielen 185.036,50 € brutto auf die Abfindung nach Ziff. 4.1. SP und rechnerisch 71.886,98 € brutto auf die weitere Abfindung nach Ziff. 4.3. SP (zusätzliche Abfindung für Arbeitnehmer, die 55 oder 56 Jahre alt sind). Wegen des Inhalts der Gehaltsabrechnung für Februar 2019 wird auf die Anlage K7 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 65 f. d.A.). Im März 2019 nahm die Beklagte eine Nachberechnung vor und zahlte weitere 19,70 € brutto an den Kläger. Der Kläger erhielt also auf seine Abfindungsansprüche aus dem SP insgesamt 256.943,18 € brutto. Bereits am 12. Juli 2018 war für das Werk eine „Betriebsvereinbarung Bonus zur Motivation der Mitarbeiter“ (folgend: BV Bonus) geschlossen worden. Danach erhielt jeder Mitarbeiter zum 1. September 2018 eine Bonuszahlung von max. 6.000,00 € brutto sowie zum 1. November 2018 und 1. Januar 2019 eine Bonuszahlung von jeweils max. 7.000,00 € brutto. Voraussetzung war, dass das Arbeitsverhältnis zu den Stichtagen 31. August 2018 bzw. 31. Dezember 2018 bestand. Wegen des Inhalts der BV Bonus wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 34 f. d.A.). Der Kläger verdiente im Kalenderjahr 2018 eine Vergütung von insgesamt 75.278,14 € brutto. Hierbei zahlte die Beklagte an bzw. für den Kläger insgesamt 15,38 € für Kontoführungsgebühren, Arbeitgeberaufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 600,00 € und 214,14 € für Sachzuwendungen. Auf der Grundlage der BV Bonus erhielt der Kläger zusätzlich 20.000,00 € brutto, wovon 7.000,00 € brutto erst im Januar 2019 fällig waren und gezahlt wurden. 13.000,00 € brutto sind in dem oben angegebenen Jahresverdienst von 2018 enthalten. Auf den Inhalt der Entgeltabrechnungen für die Monate September 2018 bis einschließlich Januar 2019 wird Bezug genommen (Anlagenkonvolut B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. Oktober 2019, Bl. 115-118 d.A.). Der Kläger hat mit seiner am 17. Juli 2019 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereichten Klage weitere 23.693,04 € brutto begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die zusätzliche Abfindung nach Ziff. 4.3. SP falsch berechnet. Es sei eine Jahresbruttovergütung in Höhe von 82.278,14 € zu Grunde zu legen. Die Bonuszahlungen nach der BV Bonus, die Kontoführungsgebühren sowie die Arbeitgeberaufwendungen für die Altersvorsorge und die Sachzuwendungen seien einzubeziehen (vgl. Berechnung des Klägers, Seite 14 -16 der Klage, Bl. 30-32 d.A.). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 23.693,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, das nach Ziff. 4.3.2. SP i.V.m. Ziff. 4.1.3. und 4.1.4. SP zur Berechnung der zusätzlichen Abfindung maßgebliche Bruttomonatseinkommen des Klägers betrage 5.154,75 €, ermittelt aus einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 61.856,98 €. (vgl. Berechnung der Beklagten, Seite 3 des Schriftsatzes vom 23 Oktober 2019, Bl. 113 d.A.). Aufwandsersatzleistungen, Sachzuwendungen und Zuschüsse zählten nach Ziff. 4.1.3. SP nicht zum berücksichtigungsfähigen Jahreseffektivbruttoeinkommen. Dies gelte auch für den Mitarbeiterbonus nach der BV Bonus. Die Zahlung repräsentiere nicht das durchschnittliche Einkommen, welches nach Sinn und Zweck Basis der Berechnung der Sozialplanabfindung sein sollte. Es habe sich um eine einmalige Motivationszahlung mit dem Ziel gehandelt, die Mitarbeiter angesichts der bekannt gemachten Werksschließung „bei der Stange“ zu halten. Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, dass zumindest der erst im Januar 2019 fällige und gezahlte Teilbonus in Höhe von 7.000,00 € nicht berücksichtigungsfähig war, da das Jahreseffektivbruttoeinkommen 2018 zu Grunde zu legen war. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 24. Februar 2020 der Klage überwiegend stattgegeben. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass das nach Ziff. 4.3.2. SP i.V.m. Ziff. 4.1.3. und 4.1.4. SP zur Berechnung der zusätzlichen Abfindung maßgebliche Bruttomonatseinkommen aus einem Jahreseffektivbruttoeinkommen des Klägers zu ermitteln war, welches alle Leistungen nach der BV Bonus, also insgesamt 20.000,00 €, einschließt. Es handele sich um Entgelt im weiteren Sinne. Der Sinn und Zweck des Sozialplans stehe diesem Verständnis nicht entgegen, auch wenn es sich, bezogen auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, um einmalige Entgeltbestandteile handelte. Auch der im Januar 2019 gezahlte Teilbetrag von 7.000,00 € brutto sei zu berücksichtigen, die Zahlung sei für den Referenzzeitraum erfolgt. Dagegen seien die Kontoführungsgebühren, die Arbeitgeberaufwendungen für Altersvorsorge und die Sachzuwendungen nicht heranzuziehen. Zur vollständigen Wiedergabe des Inhalts der Entscheidung und des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 130-140 d.A.). Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 13. März 2020 zugestellte Urteil mit am 14. April 2020, dem Dienstag nach Ostern, bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung der Beklagten ging am 13. Mai 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Mit der Berufung nimmt die Beklagte Bezug auf ihr Vorbringen in erster Instanz gegen die Berücksichtigung des Motivationsbonus bei der Berechnung der zusätzlichen Abfindung nach Ziff. 4.3.2. SP i.V.m. Ziff. 4.1.3. und 4.1.4. SP und ergänzt es. Sie ist der Ansicht, der Motivationsbonus repräsentiere nicht das durchschnittliche Einkommen, welches nach Sinn und Zweck Grundlage der Abfindungsberechnung nach dem Sozialplan sein sollte. Der nach § 112 BetrVG auszugleichende wirtschaftliche Nachteil werde durch die regelmäßige Vergütung bestimmt. Damit liege auch ein Verstoß gegen § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vor. Die Beklagte ist der Ansicht, es komme daher nicht darauf an, ob die Betriebspartner den Motivationsbonus einbeziehen wollten. Sie behauptet dazu, dass der Motivationsbonus nie eine Rolle gespielt habe, als bei den Sozialplanverhandlungen Rechenbeispiele durchgeführt und das Gesamtvolumen abgeschätzt wurde. Der Bonus habe nicht einfließen sollen. Die Beklagte verweist darauf, dass sie am 8. Mai 2020 einen Tarifsozialplan mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten abgeschlossen hat (vgl. Kopie als Anlage B3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juli 2020, Bl. 189-194 d.A.), welcher regele, dass Motivations- und Anwesenheitsprämien nicht zum Jahreseffektivbruttoeinkommen zählten. Dies bestätige, dass bei Verhandlungen über den Sozialplan zwischen den Betriebspartnern immer klar gewesen sei, dass Motivationszahlungen nicht in die Abfindungsberechnung einfließen. Die Beklagte ergänzt ihre Hilfsauffassung, zumindest die Teilzahlung von Januar 2019 sei nicht einzubeziehen. Sie habe für das Jahr 2018 alle Zahlungen berücksichtigt, die diesem steuerlich zuzurechnen waren, wie aus der Abrechnung für Januar 2019 ersichtlich. Deshalb sei zwischen unstetigen Vergütungen, die bei nachgelagerter Abrechnung dem Vormonat zugeordnet wurden, z.B. im Januar 2019 für die Rufbereitschaft des Monats Dezember 2018, und einer erst im nach einem Bezugszeitraum im Januar 2019 fälligen Vergütung, wie dem Teilbonus von 7.000,00 € zu unterscheiden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2020– 3 Ca 4752/19 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger nimmt ebenfalls Bezug auf den Vortrag im ersten Rechtszug und verteidigt die angegriffene Entscheidung. Zur vollständigen Darstellung des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen. Die Parteien haben - nach Vorschlag durch den Kläger - einer Entscheidung durch die Kammer außerhalb mündlicher Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Durch Beschluss vom 17. Juni 2020 ist bestimmt worden, dass Schriftsätze bis 13. Juli 2020 eingereicht werden konnten (Bl. 176 d.A.). Der Kläger hat durch nach Fristablauf am 16. Juli 2020 eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht, ihm sei rechtliches Gehör zu gewähren, falls der Vortrag der Beklagten zum Abschluss des Tarifsozialplans erheblich sei. Die Beklagte hat nach der für den 22. Juli 2020 angekündigten Beratung der Kammer noch am 28. Juli 2020 ein Schriftsatz eingereicht. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung gemäß Ziff. 4.3. SP, bei deren Berechnung auch der 2018 gezahlte Motivationsbonus zu berücksichtigen ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat. Allerdings ist der Teilbonus in Höhe von 7.000,00 €, welcher erst im Januar 2019 fällig war, nicht in die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen, aus welchem die zusätzliche Abfindung zu berechnen ist. Der Betrag, den die Beklagte dem Kläger nachzuzahlen hat, beträgt daher nur 15.051,86 brutto. In dem Umfang von 8.131,94 € brutto ist die Berufung erfolgreich. 1. Bei der Prüfung der Höhe der zusätzlichen Abfindung nach Ziff. 4.3. SP ist im Berufungsverfahren nur noch streitig, ob und in welchem Umfang die dem Kläger nach der BV Bonus in einer Gesamthöhe von 20.000,00 € brutto (nicht 19.000,00 brutto, insofern enthält das Urteil erster Instanz einen Schreibfehler) zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Klage im Umfang von 509,24 € brutto abzuweisen, ist rechtskräftig geworden. Damit steht fest, dass die Kontoführungsgebühren sowie die Arbeitgeberaufwendungen für Altersvorsorge und die Sachzuwendungen nicht zu berücksichtigen sind. Die Frage, wie das Jahreseffektivbruttoeinkommen (Ziff. 4.1.3. SP) zu ermitteln ist, aus welchem sich das für die Berechnung der Abfindung maßgebliche Bruttomonatseinkommen errechnet, wirkt sich für den Kläger nur bei der ihm nach Ziff. 4.3.2. SP zustehenden zusätzlichen Abfindung aus. In Bezug auf seine Regelabfindung nach 4.1. SP greift die Deckelung des Abfindungsbetrages gemäß Ziff. 4.1.6. SP auf 180.000,00 €. Dieser Abfindungsbetrag würde sich durch die Einbeziehung des Motivationsbonus nicht mehr erhöhen. Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig eine Regelabfindung von 185.036,50 € brutto gezahlt (Abfindung 180.000,00 € zuzüglich Leistung wegen Verkürzung der Kündigungsfrist durch Wechsel in die Transfergesellschaft nach 8.12. SP). Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass der Anspruch des Klägers unmittelbar aus dem SP folgt und nicht aus § 1 Abs. 4 des 3-seitigen Vertrags. 2. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, Ziff. 4.1.3. SP sei so auszulegen, dass das Jahreseffektivbruttoeinkommen auch Leistungen der BV Bonus umfasst, ist zutreffend.
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