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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 A 2039/17 Urteil Leistungen der kommunalen Schulträger § 51 HSchG, § 7 Abs 1 Satz 2 ESchFG

Leistungen der kommunalen Schulträger Leitsatz Die Leistungen der kommunalen Schulträger, die diese zur sachlichen Schulunterhaltung an die Träger zuschussberechtigter Ersatzschulen erbringen, sind sc

§ 7Abs. 2 ESch

FG , wonach das Staatliche Schulamt in Zweifelsfällen über die Leistungspflicht der kommunalen Schulträger nach § 7 Abs. 1 ESchFG entscheidet, insbesondere auch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beiträge der kommunalen Schulträger nach § 7 Abs. 1 ESchFG doch Landeszahlungen seien und deshalb das Land Hessen richtiger Beklagter sei. 2. Die Klage ist jedoch deswegen unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Der Klägerin hat keinen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, für das Jahr 2014 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.167,50 Euro und für das Jahr 2015 in Höhe von 2.220,00 Euro zu zahlen. Die angegriffenen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen entsprechenden Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ESchFG . Nach dieser Vorschrift, die auf die Klägerin als anerkannte freie Schulträgerin anwendbar ist, leisten die kommunalen Schulträger den Trägern zuschussberechtigter Ersatzschulen jährlich einen Betrag zur sachlichen Schulunterhaltung. Dieser beträgt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG für jeden Schüler dieser Schulen, der den Wohnsitz im Gebiet des Leistungspflichtigen hat, 75 Prozent des Gastschulbeitrages, der nach § 165 HSchG für auswärtige Schüler öffentlicher Schulen der entsprechenden Schulform oder -stufe festgesetzt worden ist.

§ 165HSch

G bestimmt ihrerseits, dass das Kultusministerium die Höhe der Gastschulbeiträge durch Verordnung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Aufwendungen der Schulträger nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsstatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes jährlich für die Gruppen der allgemeinbildenden Schulen, der beruflichen Schulen in Teilzeit- und Vollzeitform und der Förderschulen jeweils für ein Haushaltsjahr festsetzt. Ein Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten Differenzbetrags für die Beschulung der Kinder mit Förderbedarf besteht nicht, weil die jeweils betroffene Schule der Klägerin nicht als Förderschule anzusehen ist (im Folgenden: a), und in der einschlägigen Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG für die Bemessung der kommunalen Zuschüsse nicht an die Schüler, sondern an die Schulform angeknüpft wird (im Folgenden: b).

  1. a)Die betreffenden Schulen der Klägerin sind weder als Förderschule noch als sog. funktionale Förderschule anzusehen. Die in Rede stehenden Schulen der Klägerin sind keine Förderschulen. Eine dahingehende Entscheidung, die Schulen als Förderschulen zu konstituieren, hat die Klägerin bewusst nicht getroffen. Das Modell einer sog. funktionalen Förderschule ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aufzählung der Schulformen in § 165 Satz 1 HSchG und aus dem abschließenden Katalog des § 11 Abs. 3 HSchG . In § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst.
  2. h)HSchG werden insoweit allein Förderschulen aufgeführt. Im HSchG finden sich überdies keine Anhaltspunkte, dass wegen der Regelung über die inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule gemäß § 51 HSchG eine alleinige Anknüpfung an die Genehmigung für die Einstufung der Schule in eine bestimmte Schulform nicht (mehr) statthaft sein könnte.
  3. b)Der Zuschuss des kommunalen Schulträgers nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG ist schulformbezogen und nicht schülerbezogen zu ermitteln, wie die Klägerin meint.
  4. aa)Zwar enthält der erste Halbsatz des § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG die Formulierung „für jede Schülerin und jeden Schüler“. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass der Zuschuss schülerbezogen zu ermitteln wäre. Durch diese Formulierung gibt der Gesetzgeber lediglich eine Einheit zur Berechnung des Zuschusses vor, da der prozentuale Anteil der Gastschulbeiträge pro Schüler zu zahlen ist, der vom Wohnsitz her als auswärtiger Schüler gilt. Auch der zweite Teil des Satzes 2 des § 7 Abs. 1 ESchFG spricht gerade nicht für eine schülerbezogene Anknüpfung bei der Ermittlung des Zuschusses. Es wird dort vielmehr ausdrücklich auf die entsprechende Schulform abgestellt, die zugleich die Grundlage für die Festsetzung der Gastschulbeiträge im Rahmen des § 165 HSchG bildet. Aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften lässt sich aber gerade nicht ableiten, dass auf diejenige Schulform abzustellen ist, die dem Leistungsstand bzw. Förderbedarf des jeweiligen Schülers entspricht.
  5. bb)Auch bei einer systematischen Auslegung ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Bezug auf ein als Ersatzschule genehmigtes Kolleg gemäß der Spezialvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 ESchFG für Schüler, die das Kolleg besuchen, der Gastschulbeitrag der Fachschüler maßgebend. Auf der anderen Seite ist auch hier auf die Vorschriften des § 165 HSchG und des § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst.
  6. e)HSchulG zu verweisen, wonach auch in deren Umsetzung eine Festlegung nur für Fachschulen als berufliche Schulen und gerade nicht für einzelne Fachschüler getroffen wird. Überdies erfolgt die Festsetzung der Gastschulbeiträge nach § 165 HSchG , der insoweit allein einschlägig ist, generell nicht auf der Grundlage der konkreten und sehr unterschiedlichen Aufwendungen eines jeweiligen Schulträgers je Schüler einer Schulform, sondern ausschließlich auf der Basis von Durchschnittswerten (vgl. Köller in: Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Kommentar, Stand: Dezember 2019, § 165, Erl. 2, S. 2). Eine Festlegung findet nur für jede Schulform bzw. für die einzelnen Gruppen der Schulformen statt, und zwar aus Gründen der Verfahrensvereinfachung (vgl. Köller, a. a. O., S. 3). Auch aus der – zwar für den Landeszuschuss geltenden – Regelung zur Bestimmung der tatsächlich zu gewährenden Schülersätze in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 ESchFG kann auf eine Schulformbezogenheit der Bemessung der Zuschüsse geschlossen werden. Denn auch in dieser Norm ist ausdrücklich vom Schülersatz je Schulform die Rede, nach denen sich die entsprechenden Sätze bemessen. Hätte der Gesetzgeber bei der Bemessung der Leistungen der kommunalen Schulträger nach § 7 ESchFG eine Schülerbezogenheit verankern wollen, hätte er dies auch so formuliert. Eine solche Formulierung findet sich in § 7 Abs. 1 ESchFG aber nicht. Für die Ansicht der Klägerin streitet auch nicht die Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchFG . Zwar stellt dieser nach seinem Wortlaut für die Berechnung der jährlichen Schülersätze einer zuschussberechtigten Ersatzschule auch auf die Schüler und die genannten Förderschwerpunkte beim insoweit vorzunehmenden Abzug des kommunalen Zuschusses ab. Durch die Verwendung des Begriffs „oder“ nach dem Verweis auf § 7 Abs. 1 ESchFG in § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchFG wird jedoch zunächst ausdrücklich die Schulformbezogenheit der Regelung des zuvor vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchFG in Bezug genommenen § 7 Abs. 1 ESchFG bestätigt und abweichend hiervon auch noch eine weitere Möglichkeit zum Abzug eröffnet, die sich in § 7 Abs. 1 ESchFG und auch in § 165 HSchG gerade nicht findet. Denn ansonsten hätte es des Halbsatzes in § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchFG „oder den jeweiligen Förderschwerpunkt je Schülerin oder Schüler geleisteten Beitrags als Schülersatz“ nicht bedurft. Überdies sollte mit der Vorschrift des § 2 Abs. 5 ESchFG die Systematik des Gesetzes nicht durchbrochen werden. Die Norm regelt nur das „ob“ des Abzuges und nicht zugleich die Art und Weise der Berechnung des Beitrages. Würde

§ 2Abs. 5 ESch

FG zugleich die Art und Weise der Berechnung des Beitrags des kommunalen Schulträgers zur sachlichen Schulunterhaltung bezeichnen und vorgeben, bräuchte es die Regelung des § 7 Abs. 1 ESchFG über die Leistungen des kommunalen Schulträges nicht. Entbehrlich wäre ebenso eine Regelung zur Bemessung der Gastschulbeiträge durch das Land, wie sie mit § 165 HSchG getroffen worden ist. Der Gesetzgeber hätte in diesem Fall jeweils die gleiche Bemessungsgrundlage und Berechnungsweise gewählt und nur den jeweiligen Anteil der Zuschüsse zwischen dem beigeladenen Land und den kommunalen Schulträgern verteilt. Dafür hat sich der Gesetzgeber aber gerade nicht entschieden, sondern in § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG eine gesonderte Bemessungsgrundlage für die Leistungen der kommunalen Schulträger zur sachlichen Schulunterhaltung an die zuschussberechtigten Ersatzschulen gewählt.

§ 2Abs. 5 ESch

FG konstituiert aus diesen Gründen demnach keinen eigenen und weitergehenden Anspruch neben § 7 Abs. 1 ESchFG (Leistungen der kommunalen Schulträger) und des § 2 Abs. 1 ESchFG (Berechnung der jährlichen Schülersätze). Etwas anders kann auch unter Beachtung des § 51 Abs. 2 Satz 2 HSchG zur räumlichen und sachlichen Ausstattung der Schulen im Rahmen einer inklusiven Beschulung nicht gelten. Nach dieser Vorschrift sind die kommunalen Schulträger und das Land grundsätzlich verpflichtet, die allgemeinen Schulen räumlich und sächlich so auszustatten, dass die inklusive Beschulung in ihnen gewährleistet ist (vgl. Köller in: Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Stand: Dez. 2019, § 51, Erl. 4.4). Eine solche normative Verpflichtung wurde demgegenüber bezogen auf freie Schulträger aber nicht normiert, so dass im Umkehrschluss eine Pflicht zur kostendeckenden Bezuschussung danach nicht abgeleitet werden kann. Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus der in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten sog. Schutz- und Förderpflicht zugunsten privater Schulen (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. März 1994 – 1 BvR 68“/88, 1 BvR 712/88 –, juris, Rdnr. 33 ff.). Überdies sind die freien Schulträger – und damit auch die Klägerin – in der Gestaltung und der Organisation des inneren Schulbetriebs und damit auch in der Finanzierung grundsätzlich eigenverantwortlich tätig (vgl. Köller, a. a. O., § 167, Erl. 2.2.5), weshalb es auch nach einer systematischen Auslegung bei der schulformbezogenen Anknüpfung der kommunalen Zuschüsse verbleibt. Auch nach der Gesetzesbegründung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Berechnung habe schülerbezogen zu erfolgen. Zwar wird zur Begründung von § 2 Abs. 5 ESchFG im Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz - ESchFG) vom
  2. April 2013 (Lt.-Drs. 18/7238, S. 2, 10) ausgeführt, die Förderung in Höhe von 90% knüpfe nicht mehr an die Förderschule, sondern an den zu fördernden Schüler an, so dass deshalb auch Ersatzschulen den entsprechend höheren Schülersatz des jeweiligen Förderschwerpunktes erhalten sollten. Dies bedeutet jedoch ausschließlich, dass der um den kommunalen Beitrag bereinigte Landeszuschuss an den Schüler angeknüpft wird und gerade nicht, dass in § 2 Abs. 5 Satz 2 ESchFG auch die Zuschüsse der kommunalen Träger schülerbezogen ausgestaltet sind. Denn die in der zitierten Vorschrift des Ersatzschulfinanzierungsrechts angesprochenen 90% beziehen sich nur auf den um den kommunalen Beitrag bereinigten Landeszuschuss. Zudem soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Anspruch der Ersatzschulen auf Beiträge der kommunalen Schulträger unverändert bleiben und es zu keiner Mehrbelastung der kommunalen Haushalte kommen (Lt.-Drs. 18/7238, S. 2, 11). Auch insoweit wird die Auslegung bestätigt, nach dem sich die Schülerbezogenheit der Festsetzung lediglich auf die Berechnung des bereinigten Landeszuschusses bezieht, während es im Übrigen – wie auch für den Streitfall – bei einer schulformbezogenen Festsetzung des kommunalen Zuschusses verbleibt. Soweit die Klägerin es als sachgerecht ansieht, dass für die Berechnung des kommunalen Zuschusses – unabhängig von der Schulform – an den Schüler anzuknüpfen sei, weil dieser erhöhte Kosten für die Schule verursache, und es inklusionshemmend sei, wenn dieser erhöhte Förderbedarf nur auf einer Förderschule refinanzierbar wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der hessische Gesetzgeber der finanziellen Förderung der Inklusion im Sinne des § 51 HSchG dadurch Rechnung getragen hat, dass er, wie sich aus der zuvor dargestellten Gesetzeshistorie und -begründung ergibt, allein den Landeszuschuss für Schüler mit einem bestimmten Förderschwerpunkt erhöhen, jedoch die Gastschulbeiträge der kommunalen Schulträger unverändert lassen wollte (vgl. Lt.-Drs. 18/7238, S. 2, 11). Wäre dies vom Gesetzgeber anders gewollt gewesen, hätte er auch § 7 Abs. 1 ESchFG (Leistungen der kommunalen Schulträger) oder § 165 HSchG (Festsetzung der Gastschulbeiträge) entsprechend geändert. Der Gesetzgeber hat es demnach als zureichend angesehen, dass der Landeszuschuss erhöht wird und an den einzelnen Schüler mit Förderbedarf angeknüpft wird. Zudem ist auch im Hinblick auf den kommunalen Zuschuss über die Berücksichtigung der durchschnittlichen Aufwendungen für die einzelnen Schulformen, die auch in § 165 HSchG (Festsetzung der Gastschulbeiträge) und hierüber auch in § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG (Leistungen der kommunalen Schulträger) Eingang finden, eine Erhöhung der Zuschüsse der kommunalen Träger für inklusiv unterrichtete Förderschüler möglich, wenn entsprechend § 51 HSchG die inklusive Beschulung zum tatsächlichen Regelfall in der allgemeinen Schule wird. Prognostisch werden dann auch die durchschnittlichen Kosten und damit die Zuschüsse eines Ersatzschulträgers steigen, so dass von einem „Abschneiden einer Refinanzierung“ nicht gesprochen werden kann. Auch das weitere Argument, dass eine Kommune insbesondere in sächlicher Hinsicht mehr einspart, wenn ein Schüler mit Förderbedarf nicht an einer Förderschule, sondern an einer privaten allgemeinbildenden Schule unterrichtet wird, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Dies hat die Klägerin nur pauschal und nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Überdies besteht – wie oben ausgeführt – kein Anspruch der Klägerin auf eine kostendeckende Bezuschussung. Vielmehr muss der Privatschulträger auch eine angemessene Eigenleistung erbringen. Der Gesetzgeber muss Privatschulen finanziell nicht wie eine vergleichbare öffentliche Schule ausstatten (vgl. auch Lt.-Drs. 18/7238, S. 7).

§ 7Abs. 1 ESch

FG über die Leistungen der kommunalen Schulträger verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere nicht verfassungswidrig. Durch diese Regelung werden Ersatzschulen nicht unangemessen und unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem erfolgt hierdurch nicht. Zieht man als konkrete Vergleichsgruppe die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen heran, die Förderschüler aus anderen Kommunen inklusiv unterrichten, richtet sich der Gastschulbeitrag ebenfalls nach § 165 HSchG , so dass hier eine Benachteiligung nicht stattfindet. Betrachtet man als Vergleichsgruppe die öffentlichen Förderschulen, scheidet eine Ungleichbehandlung im konkreten Fall schon deswegen aus, weil sich die Klägerin bewusst gegen den für sie möglichen Status als Förderschule entschieden hat und es ihr offensteht, einen solchen noch zu erlangen. Die angegriffene Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Hiernach ist es jedermann gewährleistet, Privatschulen zu errichten. Es besteht insoweit eine Institutionsgarantie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 BvL 6/99 –, juris, Rdnr. 44).Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass durch die Abgrenzung zwischen Landes- und kommunaler Förderung der Ersatzschulen in Hessen und eine eventuell entstehende Finanzierungslücke hinsichtlich an allgemeinbildenden Ersatzschulen inklusiv beschulten Schülern mit Förderbedarf das Existenzminimum der Institution Privatschule in verfassungswidriger Weise gefährdet sein könnte. Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen – hat die Klägerin nach §154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil sie die Berufung ohne Erfolg eingelegt hat. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser selbst zu tragen. Er hat keinen Sachantrag gestellt und sich nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt. Zudem entspricht es nicht der Billigkeit, diese Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.387,50 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG und berücksichtigt die für die streitigen Jahre von der Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten höheren Beiträge. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001639

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