der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung das vom Antragsteller im Rahmen des von ihm an der Frankfurt International School besuchten „International Baccalaureate (IB) Diploma Programms“ erworbene „IB-Certificate/ IB Diploma Programme Course Results“ vom
GO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
G fordere, nicht gegeben sei. Grundsätzlich sei es auch bereits mit Blick auf Art. 12 GG verfassungsrechtlich geboten, dass sämtliche abgeleisteten Schuljahre sowie die dabei jeweils erworbene Schulausbildung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
G Berücksichtigung finden. Das Verwaltungsgericht stelle zur Begründung der Ungleichwertigkeit des vom Kläger erlangten Schulabschlusses mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife daher zu Unrecht darauf ab, dass das IB-Programm eine Fachhochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife, anders als die hessischen Landesregelungen, nicht kenne. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Anwendung des § 80 HSchG auch fehlerhaft auf die Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom
8 OAVO – der im Übrigen die allgemeine Hochschulreife, und nicht den vom Kläger begehrten schulischen Teil der Fachhochschulreife erfasse – müssten keine 28 Grundkurse in vier Halbjahren besucht, und es dürften auch kein 28 Grundkurse in das Abitur eigebracht werden.
2 Nr. 1 OAVO reiche der Besuch von 24 Grundkursen im Rahmen der Qualifikationsphase aus. Das Verwaltungsgericht gehe daher von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Der Kläger habe im Rahmen des IB-Programms zwölf Kurse auf Leistungskursniveau und 16 Grundkurse absolviert. Dabei habe der Kläger sämtliche Hauptfächer auf Leistungskursniveau belegen müssen, wodurch die geringere Anzahl von vier fehlenden Grundkursen kompensiert werden könne. Dies gelte umso mehr, als der Stundenumfang der absolvierten Leistungskurse größer sei, als bei den Grundkursen. Im Ergebnis bestünden daher keine erheblichen Wertigkeitsunterschiede. Der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich erweise sich auch deshalb als unzutreffend, weil es das IB-Certificate mit der allgemeinen Hochschulreife
8 OAVO, und nicht mit der vom Kläger eigentlich begehrten Anerkennung als schulischen Teil der Fachhochschulreife
2 OAVO vergleiche. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfülle der Kläger vollständig. Das Verwaltungsgericht habe auch das einschlägige Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2008 – 7 UE 533/06 – zur Anwendung des § 80 HSchG vollkommen außer Acht gelassen und entgegen der genannten Entscheidung die Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass es eine Vergleichbarkeit im Sinne einer Identität der Abschlüsse gefordert habe. Darüber hinaus habe es seine Verpflichtung verkannt, etwaige offene Fragen zum Curriculum der zu vergleichenden Schulausbildungen selbst zu ermitteln. Zudem habe es verkannt, dass eine fehlende Sachverhaltsermittlung und fehlende
weise dazu führten, dass die Voraussetzungen des Versagungstatbestandes
G nicht vorliegen. Insofern beruhe auch die angegriffene Entscheidung auf der fehlerhaften Anwendung des § 80 HSchG und den fehlerhaften Tatsachenfeststellungen. Weiter habe das Verwaltungsgericht die etwaige offensichtliche Ungleichwertigkeit des IB-Programms und des Bildungsgangs der gymnasialen Oberstufe zu Unrecht auch damit begründet, dass es erhebliche Unterschiede im jeweiligen Bewertungssystem gebe. Bereits im Klageverfahren sei darauf hingewiesen worden, dass diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
den gleichen Standards und Curricula ablaufe. Dieses gesamte Vorbringen des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des im Tenor genannten Urteils nicht. Es bestehen bereits Bedenken, ob das Zulassungsvorbringen des Klägers zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Denn
dem Berufungszulassungsrecht ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, aufzuzeigen, in welchem Umfang und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen heraus eine gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt wird (ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom
G ist bei der Bewertung schulischer Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Hessen erworben wurden, von der Bewertung des Landes auszugehen, in dem sie erworben wurden. Sie bedürfen
G der Anerkennung durch das Kultusministerium, wobei die Befugnis auf die Schulaufsichtsbehörden übertragen werden kann. Die Anerkennung darf
G nur versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen und Berechtigungen, die durch und aufgrund dieses Gesetzes geregelt sind. Grundsätzlich erfordert die Feststellung der offensichtlichen Ungleichwertigkeit dabei zunächst eine Überprüfung, welche Anforderungen der (begehrte) hessische Abschluss voraussetzt, dem der außerhalb des Landes Hessen erworbene durch die Anerkennung gleichgestellt werden soll. Diesen Anforderungen sind sodann die Voraussetzungen für den Erwerb des außerhalb Hessens erlangten Abschlusses gegenüberzustellen. Bei dem durchzuführenden Vergleich sind vornehmlich die Ziele der jeweiligen Bildungsgänge, deren Bildungsinhalte sowie die Wirksamkeit der Vermittlung der Bildungsgegenstände zu beachten. Für die Wirksamkeit der Vermittlung der Bildungsgegenstände sind insbesondere die Dauer der Beschulung, die Ausbildung der Lehrkräfte, die Didaktik und die Leistungskontrollen von Bedeutung. Eine offensichtliche Ungleichwertigkeit der Anforderungen und damit einhergehend der zu vergleichenden Abschlüsse liegt vor, wenn zwischen den Bildungsgängen Unterschiede von einem solchen Gewicht bestehen, dass sich eine fehlende Gleichwertigkeit einem unvoreingenommenen und verständigen Betrachter aufdrängt (Hess. VGH, Urteil vom 25. Januar 2008 – 7 UE 533/06 –, juris, Rdnr. 36 f. m.w.N.). Im vorliegenden Fall bestehen bereits Zweifel, ob der Kläger das IB-Certificate – dessen Anerkennung er als gleichwertig mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife begehrt – gemäß § 80 Satz 1 HSchG „außerhalb des Landes Hessen“ erworben hat. Grundsätzlich erfasst § 80 Satz 1 HSchG mit diesem Tatbestandsmerkmal die in anderen Bundesländern erworbenen schulischen Abschlüsse und Berechtigungen. Darüber hinaus kann
der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 25. Januar 2008 – 7 UE 533/06 –, juris, Rdnr. 30 m.w.N.) im Rahmen des § 80 HSchG auch die Anerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen erfolgen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden. Beides ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Kläger hat seine schulische Ausbildung an der Frankfurt International School in Oberursel, einer –
eigenen Angaben auf der Internetseite der Schule –Ergänzungsschule im Sinne des Hessischen Schulgesetzes, und damit sowohl (örtlich) innerhalb des Bundeslandes Hessen als auch (rechtlich) innerhalb des Geltungsbereichs des Hessischen Schulgesetzes absolviert. Es bestehen daher grundlegende Zweifel, ob der Kläger an der Frankfurt International School überhaupt einen „außerhalb des Landes Hessen“ erworbenen Abschluss erlangt haben kann. Aus dem gleichen Grund bestehen auch Zweifel daran, ob eine Bewertung des vom Kläger erlangten IB-Certificates
G erfolgen kann.
dieser Vorschrift ist bei der Bewertung des außerhalb Hessens erlangten Abschlusses von der Bewertung desjenigen Landes auszugehen, in dem der Abschluss erworben worden ist. Da der Kläger seine Schulzeit sowie die schulischen Prüfungsleistungen allesamt an der Frankfurt International School in Oberursel, und daher in Hessen erbracht hat, ist nicht ersichtlich, von welchen Bewertungen und insbesondere von welchem anderen Land hier maßgeblich ausgegangen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die schulische Ausbildung des Klägers im Rahmen des IB-Programms inhaltlich den – wie der Kläger selbst betont (vgl. Seite 26 f. der Zulassungsbegründung vom 8. Januar 2018) – weltweit einheitlichen Vorgaben der International Baccalaureate Organization (IBO), einer Schweizer Stiftung mit Sitz in Genf, und somit nicht
den Vorgaben eines staatlichen Schulsystems erfolgte. Eine abschließende Klärung durch den Senat, ob es sich bei dem IB-Certificate des Klägers um einen „außerhalb des Landes Hessen“ erworbenen Abschluss und Berechtigung handelt, ist vorliegend aber nicht erforderlich, weil es sich sowohl bei dem IB-Certificate als auch dem begehrten schulischen Teil der Fachhochschulreife jedenfalls schon nicht um einen Abschluss im Sinne des § 80 HSchG handelt. Der Tatbestand des § 80 HSchG knüpft sowohl für die Anerkennung
G als auch für die Überprüfung der Gleichwertigkeit
G , an außerhalb des Landes Hessen erworbene „Abschlüsse und Berechtigungen“ an, deren Anerkennung als gleichwertig mit vom Hessischen Schulgesetz vorgesehenen „Abschlüssen und Berechtigungen“ begehrt wird. Ein „Abschluss“ wird dabei durch erfolgreiche Absolvierung eines Bildungsganges und ggf. der erfolgreichen Ablegung von Abschlussprüfungen erworben. Der erlangte Abschluss und das zum
weis erteilte Abschlusszeugnis dokumentieren den erreichten Ausbildungsstand. Mit den Abschlüssen sind dann „Berechtigungen“ verbunden, die den Weg in eine weiterführende, nicht berufliche Ausbildung oder mittelbar in einen Beruf eröffnen (vgl. Köller, in: Köller/Achilles, HSchG, Stand: 25.
lieferung Dez. 2019, § 13, Seite 3). Soweit also in verschiedenen Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes als Tatbestandsmerkmal von „Abschlüssen und Berechtigungen“ gesprochen wird (vgl. §§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 25 Abs. 1 Satz 2 HSchG , 72 Abs. 1 Nr. 3 und § 80 Satz 1 und 3 HSchG ), handelt es sich um ein einheitliches Tatbestandsmerkmal. Aufgrund der durchgängigen Verbindung der Begriffe „Abschluss“ und „Berechtigung“ in den aufgeführten Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes ist davon auszugehen, dass der jeweilige „Abschluss“ und die „Berechtigung“ in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen müssen. Das Tatbestandsmerkmal „Abschlüsse und Berechtigungen“ ist daher – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu Art. 12 GG und Art. 3 GG (Seite 11 f. der Zulassungsbegründung vom 8. Januar 2018) – so zu verstehen, dass es sich um einen Abschluss, und nicht nur um eine hierfür erforderliche Teilleistung handeln muss, aus dem sich eine Berechtigung ergibt (vgl. Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 4. Oktober 1995 – P.St. 1170 –, juris, Rdnr. 223, 245 und 331; vgl. auch Köller, in: Köller/Achilles, HSchG, Stand: 25.
lieferung, Dez. 2019, § 13, Seite 3). Voraussetzung für die Anerkennung eines außerhalb des Landes Hessen erlangten Bildungsabschlusses
G ist daher, dass der jeweilige Antragsteller ein Abschlusszeugnis im Sinne des § 74 Abs. 3 HSchG vorweisen kann. Ein bloßes Abgangszeugnis ( § 74 Abs. 4 HSchG ) reicht mithin nicht aus. Dieses Verständnis erscheint konsequent, da § 80 HSchG bereits
seiner Überschrift nur die „Anerkennung von Abschlüssen“, und nicht – wie bei einem Abgangszeugnis sinnhaft allein denkbar – die Anerkennung von schulischen Teilleistungen regeln soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger kann schon keinen Abschluss, aus dem sich eine Berechtigung ergibt, vorweisen. Zudem begehrt er auch nicht die Anerkennung als gleichwertig mit einem Abschluss
dem Hessischen Schulgesetz. Der Senat teilt daher nicht nur die im angegriffenen Urteil angesprochenen Bedenken des Verwaltungsgerichts (Seite 20 des Urteils vom 7. Juni 2017), ob es sich bei dem IB-Certificate des Klägers um eine Berechtigung im Sinne des § 80 HSchG handelt.
dem der Senat im Beschwerdeverfahren (vgl. Seite 3 des Beschlusses vom 16. August 2016 – 7 B 1326 –) aufgrund der seinerzeit allein gebotenen summarischen Prüfung (zu Gunsten) des Klägers noch davon ausgegangen ist, dass das dem Kläger von der Frankfurt International School ausgestellte IB-Certificate eine Berechtigung im Sinne des § 80 Satz 1 und 3 HSchG vermittelt, kann diese Einschätzung im Berufungszulassungsverfahren keinen Bestand mehr haben. Bei dem dem Kläger ausgestellten „IB-Certificate/IB Diploma Programme Course Results“ handelt es sich nicht um einen Abschluss mit einer sich daraus ergebenden Berechtigung.
seinem eigenen Vorbringen in der Klageschrift vom
seinem eigenen Vortrag selbst davon aus, dass es sich dabei um mehr als „nur“ ein Abgangszeugnis im Sinne des § 74 Abs. 4 HSchG handelt. Das IB-Certificate stellt somit nur eine bloße Dokumentation der im IB-Programm erbrachten Leistungen dar, ohne dass hiervon weitere Berechtigungen ausgehen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit seinem Hilfsantrag begehrte Anerkennung seines von der Frankfurt International School ausgestellten High School Diplomas vom 7. Juni 2014 als schulischen Teil der Fachhochschulreife aus § 80 HSchG . Die vom Kläger begehrte Anerkennung kann bereits deshalb nicht erfolgen, weil er entgegen den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 Satz 1 und 3 HSchG keinen vom Hessischen Schulgesetz vorgesehenen Abschluss, aus dem sich eine weitere Berechtigung ergibt, begehrt. Der Kläger verfolgt mit seinem Hilfsantrag die Anerkennung seines High School Diplomas als gleichwertig mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife im Sinne des § 48 Abs. 2 OAVO. Bei dem schulischen Teil der Fachhochschulreife im Sinne des § 48 Abs. 2 OAVO handelt es sich aber nicht um einen Abschluss im Sinne des Hessischen Schulgesetzes, sondern nur um eine Teilleistung zur Erlangung des Abschlusses der Fachhochschulreife.
1 OAVO erwirbt derjenige den Abschluss der Fachhochschulreife, der die Voraussetzungen des schulischen Teils
2 und 3 OAVO erfüllt und eine ausreichende berufliche Tätigkeit
6 OAVO
gewiesen hat. Daher wird
9 OAVO beim Verlassen der Schule ein „Abgangszeugnis“ ausgestellt, in dem – bei Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 2 und 3 der genannten Vorschrift – der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife bescheinigt wird. Erst wenn sowohl der schulische Teil der Fachhochschulreife erbracht worden und ein
weis über eine ausreichende berufliche Tätigkeit
Absatz 6 erfolgt ist, erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben worden ist, gemäß § 48 Abs. 10 OAVO das Abschlusszeugnis über die Fachhochschulreife. § 80 HSchG sieht nur die Anerkennung von „Abschlüssen und Berechtigungen“ vor, „die durch und aufgrund dieses Gesetzes geregelt sind“ (vgl. Satz 3). Eine Anerkennung von (schulischen) Teilleistungen mit dem Ziel, später einen Abschluss mitsamt der sich daraus ergebenden Berechtigungen zu erlangen, wird vom Tatbestand des § 80 HSchG nicht erfasst. Genau dies begehrt aber der Kläger
seinem Vorbringen in der Zulassungsbegründung vom
dem jeweiligen Arbeitsanfall im richterlichen Dezernat bestimmen wird, lassen sich keine grundsätzlichen Rückschlüsse auf die Schwierigkeit einer Rechtssache ziehen. Auch der Hinweis auf eine abweichende Rechtsansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung vermag eine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht zu begründen. Denn selbst wenn man mit dem Kläger in diesem Umstand ein Indiz für eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache erkennen möchte, so hat er es jedenfalls unterlassen, eine von ihm als überdurchschnittlich schwierig anzusehende Rechtsfrage zu benennen. Der Kläger trägt auch weder vor, noch ist sonst ersichtlich, worin die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts liegen könnte. In seiner Klageschrift vom
dieser Vorschrift soll die Kammer in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
weislich erbracht hat,
G jedenfalls als „schulischer Teil der Fachhochschulreife“ anzuerkennen sind. Ergänzend trägt der Kläger hierzu vor, dass es eine Hauptsacheentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die sich mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetze bzw. diese Rechtsfrage verbindlich kläre, bislang noch nicht gebe. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe die Beantwortung dieser Frage im Beschwerdeverfahren ( 7 B 1326/16 ) offengelassen. Die Abweichung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von der bereits genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen begründe zwar keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, mache aber die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erforderlich. Schließlich sei die Rechtsfrage für eine Vielzahl potentiell betroffener Schüler an internationalen Schulen von Bedeutung. Daher liege die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse, da eine nicht unerhebliche Personenzahl von der bestehenden Rechtsunsicherheit betroffen sei. Die Beantwortung der Frage diene daher nicht nur der Klärung eines Einzelfalles. Die vom anwaltlich vertretenen Kläger formulierte Frage erweist sich bereits nicht als in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähig, weil sie ausschließlich auf den Kläger („… inwiefern die vom Kläger…“), und damit allein auf den vorliegenden Einzelfall bezogen ist. Der Kläger begehrt die Klärung der Frage, ob die von ihm im IB-Programm erlangten Bescheinigungen sowie die von ihm „erworbene Schulbildung und die dokumentierten schulischen Leistungen“
G als schulischer Teil der Fachhochschulreife anzuerkennen sind. Es ist daher insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Begründung zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ersichtlich, inwiefern die vom Kläger konkret belegten Kurse, die Kursergebnisse und die ausschließlich seine erbrachten Leistungen dokumentierenden
weise „für eine Vielzahl potentiell betroffener Schüler an internationalen Schulen“ von Bedeutung sein könnten, zumal auch zu erwarten ist, dass sich sowohl die jeweils absolvierten Kurse als auch Kursergebnisse von Fall zu Fall unterscheiden werden. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der formulierten Frage ist daher nicht ersichtlich. Ob das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und insbesondere der Hessische Verwaltungsgerichtshof tatsächlich von der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen, bedarf daher vorliegend keiner weiteren Klärung.
gewiesenen drei Leistungskursen (auf dem High Level) und den drei auf „Standard Level" absolvierten Grundkursen - belegten Kurse ist einer vergleichenden Überprüfung schon deshalb nicht zugänglich, da dazu weitere Unterlagen vom Kläger, der dazu darlegungs- wie beweispflichtig ist, zur Ermöglichung einer Überprüfung nicht beigebracht wurden.“ Das Verwaltungsgericht stellt in diesen Ausführungen aber keinen abstrakten Rechtssatz zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
G auf. Die Ausführungen beziehen sich allein auf den vorliegenden Einzelfall, bei dem das Verwaltungsgericht die Darlegungspflichten hinsichtlich weiterer Unterlagen zur Beurteilung der Wertigkeit „der von ihm“ – dem Kläger – im Übrigen belegten Kurse nicht erfüllt sah. Eine davon losgelöste und allgemeingültige Aussage zur Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Anerkennung von Abschlüssen
G trifft es nicht. Ob der Hessische Verwaltungsgerichtshof tatsächlich den vom Kläger behaupteten allgemeinen Rechtssatz
seinem Verständnis aufgestellt hat, und ob die auf den vorliegenden Fall bezogene Begründung des Verwaltungsgerichts zu diesem Rechtssatz im Widerspruch steht, bedarf keiner Klärung durch den Senat. Denn selbst die unrichtige Anwendung eines von dem angerufenen Obergericht oder dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall stellt keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Das gleiche gilt für eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung, wenn das Verwaltungsgericht eine Rechtsfrage oder einen Rechtssatz übersehen hat (Seiber, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 124, Rdnr. 159). Auch im Rahmen der Begründung zur Abweisung des Hilfsantrags auf Seite 27 des Urteils stellt das Verwaltungsgericht keinen abstrakten Rechtssatz auf. An der vom Kläger benannten Stelle führt es aus: „Das „High School Diploma" der IBO ist bereits deshalb nicht als gleichwertig dem inländischen schulischen Teil der Fachhochschulreife gleichwertig anerkennungsfähig, da insofern die erforderlichen ergänzenden Beurteilungsgrundlagen, die aufgrund dessen beigebracht werden müssten, dass hinter dem IBO-System kein ersichtliches und
vollziehbares „nationales" Schulsystem steht, im Fall des Klägers erfolglos angefordert wurden. Die Kammer folgt dazu im Einzelnen den überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.04.2016, insbesondere S. 5 des Bescheidabdrucks, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird.“ Indem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit begründet, dass „im Fall des Klägers“ Unterlagen erfolglos angefordert worden seien, stellt es wiederum ersichtlich nur auf den Einzelfall ab. Eine allgemeingültige Aussage trifft es in dem beanstandeten Begründungsabschnitt nicht.
GO verstoßen habe.
G liege die Darlegungs- und Beweislast bei der Behörde, weil es sich bei der genannten Vorschrift um einen Versagungstatbestand handle. Das Verwaltungsgericht hätte daher die aus seiner Sicht noch erforderlichen Unterlagen, etwa zur Vergleichbarkeit von absolvierten Kursen selbst einholen und erfragen müssen. Dieses Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger rügt im Wesentlichen nur allgemein, das Verwaltungsgericht hätte im Wege der Amtsermittlung weitere Unterlagen einholen und erfragen müssen und beanstandet nur pauschal, dass das Verwaltungsgericht seine Verpflichtung zur Amtsermittlung verkannt habe. Um welche konkreten Unterlagen es sich dabei handeln soll und auf welche konkreten Tatsachen sich diese beziehen, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Ebenso wenig wird ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Tatsachen den Unterlagen zu entnehmen gewesen sein sollen. Einen Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil beruht, hat der Kläger daher nicht hinreichend dargelegt.
alledem ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001640
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.