Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht Leitsatz Einer Empfehlung - hier: das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht - kommt grundsätzlich kein Eingriffscharakter in geschützte Rechtspositionen zu. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 24. August 2020, 6 L 938/20.WI, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. August 2020 - 6 L 938/20.WI – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. August 2020 – 6 L 938/20.WI – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert, soweit dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung sinngemäß aufgegeben worden ist, am Gymnasium … die „dringende Empfehlung“ zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entsprechend dem Hygieneplan der Schule nicht weiter umzusetzen. Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1. Der Berichterstatter konnte über die Beschwerde gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden, weil die Beteiligten hierzu wirksam ihr Einverständnis erklärt haben. Insbesondere ist auch das vom anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. September 2020 erteilte Einverständnis wirksam. Zwar müssen sich die Beteiligten nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht, das in Hessen die Bezeichnung Hessischer Verwaltungsgerichtshof trägt, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Eine solche Prozessvertretung liegt auf Antragstellerseite offensichtlich nicht vor. Gleichwohl konnte der Antragsteller sein Einverständnis wirksam erteilen. Die durch die Vorschrift des § 67 VwGO über die Prozessvertretung erfolgte Einschränkung der prozessualen Handlungsfähigkeit eines Rechtsmittelführers bedarf im Lichte des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG einer besonderen Rechtfertigung. Dient der Vertretungszwang weder dem Schutz des Rechtsmittelführers und sprechen für ihn auch keine öffentlichen Interessen, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Reduktion des § 67 Abs. 4 VwGO geboten (vgl. Schenke, Probleme des Vertretungszwangs nach dem novellierten § 67 IV VwGO, NVwZ 2009, 801, 804; s. auch: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2008 – 5 E 1093/08 –, juris, Rdnr. 6 sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 10. November 2008 – 5 Bf 402/08.Z –, juris, Rdnr. 2). Aus diesen Gründen konnte der Antragsteller sein Einverständnis wirksam erklären. Eine Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats dient der Beschleunigung des Verfahrens. Eine besondere Schutzwürdigkeit des sein Einverständnis Erklärenden oder entgegenstehende öffentliche Interessen sind nicht erkennbar. Insbesondere hat eine Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats weder Einfluss auf das gegen die Endentscheidung gegebene Rechtsmittel, führt also nicht zu einer Verkürzung des Instanzenzuges, noch ist eine Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats mit kostenrechtlichen Nachteilen für den Unterliegenden verbunden. 2. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss ist auch begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang abzuändern, da nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nicht vorliegen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ist nicht gegeben, da es für das Beschwerdegericht nach der gebotenen summarischen Überprüfung nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller ein Anspruch zur Seite steht, dem Antragsgegner aufzugeben, am Gymnasium … die „dringende Empfehlung“ zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entsprechend dem Hygieneplan der Schule nicht weiter umzusetzen Im Einzelnen gilt Folgendes: Als Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch kommt allein der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch in Betracht. Er setzt neben einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung (grund-)rechtlich geschützter Positionen des Betroffenen (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.