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OLG Frankfurt 10. Zivilsenat 10 U 188/19 Urteil Rückabwicklung von verbundenem Darlehens- und Kraftfahrzeugkaufvertrag

Rückabwicklung von verbundenem Darlehens- und Kraftfahrzeugkaufvertrag Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 6. August 2019, 1 O 29/19, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten und der Kläger wird

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, besteht in den Fällen des verbundenen Geschäfts nicht. Stattdessen enthält § 358 Abs. 4 BGB eine teilweise Rechtsgrundverweisung allein auf Nr. 1. Die Bestimmung ist anders nicht handhabbar, da den Händler beim Präsenzkauf keine derartigen Informationspflichten treffen. Ebenso wenig wäre es sinnvoll, von der finanzierenden Bank eine Belehrung gemäß dem Muster in Anl. 1 zu Art.

§ 1

EGBGB zu verlangen (Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497, 2500 f.; eine Belehrungsobliegenheit gemäß Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB verneint auch Rosenkranz a.a.O. S. 525). Auch wenn man der Ansicht folgt, dass stattdessen die Informationspflicht aus Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB zu erfüllen ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 763; und ZIP 2019, 49, 51; Rosenkranz a.a.O. 525 f.), hat die Beklagte dem durch ihre Widerrufsinformation entsprochen und die Informationen gemäß § 358 BGB - die hier allein einschlägig sind - erteilt (insbesondere zum Wegfall der Bindung an den verbundenen Vertrag, zur Pflicht auf Wertersatz gemäß dem Gestaltungshinweis 6 c zu dem Muster: „wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des verbundenen Vertrags überlassene Sache nicht … oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren kann, hat der insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war“; so auch OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 22). Diese Information ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die Widerrufsinformation bezüglich der Angabe der die Widerrufsfrist auslösenden Pflichtinformationen nicht ausreichend ist. Jedenfalls ist dadurch die Widerrufsinformation nicht falsch, sondern lediglich unvollständig. Die Höhe des Wertverlustes ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Grundsätzlich ist dabei die Vergleichsmethode heranzuziehen, weil es nicht mehr auf die Wertersatzpflicht nach der bis zum 12.6.2014 geltenden Rechtslage mit dem Verweis auf die Rücktrittsvorschriften ankommt (Herresthal, ZIP 2019, 49, 58; Rosenkranz a.a.O. S. 526). Die Anwendung der pauschalierenden Wertverzehrmethode (OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 26; weitere Nachweise bei Herresthal, a,a.O. Fn. 61) kommt allenfalls in Betracht, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich dabei entstehende „Typisierungsunschärfen“ (wie hoher Wertverlust in der Anfangszeit der Nutzung, unterdurchschnittliche Pflegezustand des Fahrzeugs, ungewöhnlicher Wertverlust durch von der Nutzung unbeeinflusste Umstände o. ä.) ausgewirkt haben. Im Streitfall ist jedoch nicht ersichtlich, dass derart einfache Verhältnisse vorlagen. Zur Feststellung des ursprünglichen Fahrzeugwertes ist dabei vom Kaufpreis auszugehen, denn er entspricht der subjektiven Äquivalenz der Vertragsleistungen (so Herresthal, ZIP 2019, 49, 58 f. m. w. N.; Hönniger a.a.O. § 357 Rn. 46). Für den Wert des Fahrzeugs beim Ankauf durch die Kläger ist indes nicht der Barzahlungspreis von 35.993,20 €, sondern nur der von der Beklagten in der Berufungsverhandlung angegebene Nettoverkaufspreis von 26.446,72 €, somit ein Bruttopreis von 31.471,60 € zugrunde zu legen. Die Kläger wenden allerdings mit Recht ein, dass der Kaufpreis einen Gewinnanteil des Verkäufers enthält. Dieser ist bei der Berechnung des Anfangswertes jedenfalls dann abzuziehen, wenn es an einer privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede fehlt (siehe Begr. RegE BT-Drucks. 14/6040 S. 196; Herresthal a.a.O..S. 59; den Gewinnanteil will auch Fritsche in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 357 Rn. 36 nicht berücksichtigen). Davon ist hier auszugehen, weil der Kaufpreis beim Kauf vom Vertragshändler - wie im Streitfall - aufgrund von Listenpreisen kalkuliert wird, die grundsätzlich einen Gewinnanteil des Händlers einschließen. Nach dem nicht mehr bestrittenen Vortrag der Beklagten betrug die Umsatzrendite der Verkäuferin 1,98 %, das heißt (von 31.471,60 €) 623,14 € brutto. Damit verbleibt ein Fahrzeugwert bei Übernahme durch die Kläger von 30.848,46 €. Bezüglich des Fahrzeugwertes zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kläger an sich das Fahrzeug an die Beklagte hätten zurückgeben müssen (§ 357 Abs. 1 BGB), tragen auch die Kläger selbst vor, dass der Fahrzeugwert beim Verkauf durch sie 17.855,00 € betragen habe. Zu Unrecht meinen sie allerdings, der Wertverlust sei nur insofern ersatzfähig, als er auf einem aktiven Verhalten des Verbrauchers beruhe, so dass Wertverluste aufgrund der Alterung der Ware während Besitzdauer oder dem Angebot neuerer Modelle des gleichen Typs auf dem Markt außer Betracht zu bleiben hätten. Die Beklagte müsse darlegen, was das Fahrzeug mit unveränderter Kilometerlaufleistung wert wäre. Dieser sich aus dem Vergleich ergebende Wertverlust sei nicht von ihnen auszugleichen, weil er ohne ihr Zutun eingetreten ist (unter Verweis auf Mörsdorf, Beck‘scher Kommentar zu § 357 BGB, Rn. 57 ff.). Noch enger wird die Ansicht vertreten, der Verbraucher solle nur für Wertverluste haften, die auf einem (objektiv) sorgfaltswidrigen Umgang mit dem Fahrzeug beruhten (Rosenkranz a.a.O. S. 527 re. Spalte m. w. N.), während eine ähnliche Auffassung bloß zufällige Verschlechterungen der Ware vom Wertersatz ausschließen wollen (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 357 Rn. 9). Dabei wird jedoch zu wenig beachtet, dass schon der Wortlaut des § 357 Abs. 7 BGB lediglich auf einen „Umgang mit der Ware“ abstellt (darauf weist zu Recht Herresthal a.a.O S. 60 hin). Die im Streitfall in Betracht kommenden Einflüsse auf den Wertverlust des Fahrzeugs der Kläger, nämlich dessen Alterung und der Preisverfall für Dieselfahrzeuge in den letzten Jahren, sind gleichfalls jedoch Umstände, die auf den Umgang der Kläger mit dem Fahrzeug zurückzuführen sind (ebenso Herresthal a.a.O S. 60). Dafür spricht zum einen, dass der Umgang mit dem Fahrzeug, das heißt dessen bestimmungsgemäße Nutzung, unvermeidlich mit dem Verstreichen von Zeit und damit mit der Alterung des Fahrzeugs verbunden ist. Die Abnutzung und der Verschleiß des Fahrzeugs und seiner Einzelteile kann nicht von der damit verbundenen Zeitdauer getrennt werden. Zum anderen muss das praktische Argument berücksichtigt werden, dass es „letztlich vollkommen unpraktikabel, wenn nicht sogar praktisch undurchführbar ist“, derartige zum Umgang mit der Ware hinzutretende Umstände aus dem Wertverlust heraus rechnen zu wollen (Herresthal a.a.O., was grundsätzlich auch von Rosenkranz a.a.O. S. 527 anerkannt wird). Nach diesen Beträgen hat das Fahrzeug einen Wertverlust von (30.848,46 € -17.855,00 € =) 12.993,46 € erlitten. Dieser Wert enthält jedoch auch den Verlust durch die Nutzung zur Prüfung des Fahrzeugs seitens der Kläger. Angesichts der Nutzung des Fahrzeugs bis zum Weiterverkauf über einen Zeitraum von etwa drei Jahren und zehn Monaten fällt die vom Wertersatz freigestellte Nutzung auch dann nur geringfügig ins Gewicht, wenn man den verhältnismäßig hohen Wertverlust bei dem fast fabrikneuen Fahrzeug durch die ersten Nutzungshandlungen in Rechnung stellt. Insgesamt ist deshalb der zu berücksichtigende Wertverlust auf 12.500 € zu schätzen (§ 287 ZPO). Der mit der Hilfswiderklage ferner geltend gemachte Anspruch auf den Restkaufpreis des Fahrzeugs in Höhe von 661,04 € hat die Beklagte nicht begründet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Verfügbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dies gilt auch für die Entscheidung über Forderung der Beklagten auf Ersatz des Wertverlustes. Dessen Schätzung ist eine Frage des Einzelfalls. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001657

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