Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Datenverarbeitung Leitsatz 1. Der Betroffene einer rechtswidrigen Datenverarbeitung (außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs) kann datenschutzre
Art. 79Rn.
1, 15a; Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019,
Art. 79Rn.
17; Paal/Pauly/Martini, 2. Aufl. 2018 Rn. 12,
Art. 79Rn. 12; MAH-Arb
R-Dendorfer-Ditges, 4. Aufl. 2017, § 35 Rn. 259). Der Antragsgegner kann sich für die Verwendung der Daten auch nicht auf einen der Gründe in Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen. Der Aushang der Daten des Mietvertrags ist nicht vom Vertragszweck nach Art. 6 Abs. 1 lit.
- b)DSGVO gedeckt. Dass der Antragsgegner sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit.
- f)DSGVO berufen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsgegner in seiner Stellungnahme im Rahmen der schriftlichen Anhörung anführt, dass Abmahnung und Antragsschrift nicht deckungsgleich seien, was nach Auffassung der Kammer zutrifft, führt dies im hiesigen Fall nicht zur Zurückweisung des Antrags, sondern nur zu einer – von der Kammer erfüllten – Anhörungsobliegenheit des Gerichts. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist gegeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie am 24.08.2020 Kenntnis vom Verstoß durch den Antragsgegner erhalten hat. Ein Zuwarten, das die Dringlichkeit widerlegen würde, ist nach den von der hiesigen Kammer und dem zuständigen Pressesenat anzulegenden Maßstäben insoweit nicht anzunehmen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001670