(581)). Hieran fehlt es bereits, da die Antragsgegnerin keine diesbezügliche prozessuale Erklärung abgegeben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und bringt den Auffangstreitwert zweimal in Ansatz - sowohl für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung vom
- Oktober 2020 als auch für den entsprechenden Antrag bezüglich der Allgemeinverfügung vom
- Oktober
- Die Halbierung des Streitwertes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt aus Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001687