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LG Frankfurt 6. Zivilkammer 2-06 O 497/18 Urteil

Tenor I. Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine O

soweit die Beklagte zu 1) für das Mineralwasser „ ... “ mit der Aussage wirbt: „es sei ein reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird“, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter www.... (Anlage LSG 13, Blatt 2 vorl. Abs.) [Klageantrag zu I. 5.]. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Mitbewerber. In der angegriffenen Bewerbung „es sei ein reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird“ liegt eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

, da die Aussage objektiv unwahre Angaben enthält. In den Ausführungen ist nach ihrem objektiven Wortsinn zwar allgemein von Mineralwässern die Rede. Da sie sich aber unter einer auf „ ... “ bezogenen Überschrift befinden und auch im übrigen Text jeweils „ ... “ mit Mineralwasser gleichgesetzt wird, wird ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise davon ausgehen, auch „ ... “ sei ein „reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird“. Dies ist aber nicht der Fall. Es ist unstreitig, dass das streitgegenständliche Mineralwasser der Beklagten zu 1) nachbehandelt wird, um den zu hohen Arsenanteil zu reduzieren. Eine im Zusammenhang mit der Präsentation des Produkts der Beklagten zu 1) getroffene Werbeaussage über Mineralwasser, welches als reines Naturprodukt im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt werde, ist dann gleichwohl irreführend, da eine Nachbehandlung im Sinne der Werbeaussage gerade erfolgt. Ferner ist auch die für § 5 Abs. 1

erforderliche geschäftliche Relevanz gegeben. Aufgrund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung kann auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 443 Rn. 29 – Saugeinlagen; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl. 2019,

§ 5Rn.

Randnummer 1.181). Umstände, die eine Abweichung von diesem Grundsatz zulassen könnten, sind von Seiten der Beklagten zu 1) nicht dargetan. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) ferner einen Anspruch auf Unterlassen gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 8

soweit diese für das Mineralwasser „ ... “ mit der Aussage „IN BIOQUALITÄT ENTSPRINGT ...“, insbesondere wie geschehen in Anlagen LSG 14 (Etikett) und LSG 13 Blatt 2 und LSG 15 Blatt 3 (Internetauftritt), wirbt [Klageantrag zu I. 2]. Für diese Werbeaussage gilt das zuvor Ausgeführte ansprechend. Unstreitig wird „ ... “ für die Zulassung wegen seines ursprünglichen Arsengehalts von rund 16 µg/l auf den Grenzwert für Mineralwasser von 10 µg/l bzw. für Babywasser von 5 µg/l und letztlich auf die von der Klägerin gemessenen 3,8 µg/l nachbehandelt. Damit kann es bereits nicht „in Bio-Qualität“ den Vulkanen „entspringen“. Jedenfalls kann keine „Bio-Qualität“ vorliegen, wenn „ ... “ beim Entspringen aus dem Vulkan schon nicht die Anforderungen der Anlage 4 Nr. 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erfüllt. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach gemäß § 12 Abs. 2

, soweit dieser auf der irreführenden Werbeaussage gemäß des Tenors zu Ziffer I. beruht [Klageantrag zu III.].

  1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Auskunft im aus dem Tenor ersichtlich Umfang gemäß § 242 BGB, soweit dieser auf der irreführenden Werbeaussage gemäß des Tenors zu Ziffer I. beruht [Klageantrag zu V].
  2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach § 12 Abs. 1

, soweit die Abmahnung vom 13.11.2018 (vgl. Anlage LSG 33) berechtigt war. Dies ist lediglich hinsichtlich der aus dem Tenor zu I ersichtlichen Umfang der Fall. Die Höhe des Ersatzanspruchs ist nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH GRUR 2010, 744 - Sondernewsletter). Die Klägerin hat ihrer Abmahnung selbst keine Angaben zur Höhe des Gegenstandswerts gemacht (vgl. Anlage LSG 33). Bei einer Streitwertangabe der Klägerin in der Klage von insgesamt € 200.000,00 entfallen 75 % auf die 17 Unterlassungsanträge (gegen beide Beklagten), die restlichen 25 % auf die geltend gemachten Annexansprüche. Umstände, die eine unterschiedliche Gewichtung der Unterlassungsanträge ergeben würden, sind nicht dargetan, sodass ein Unterlassungsantrag mit einem Streitwert von bis zu € 9.000,00 zu bemessen ist. In der Abmahnung gegen die Beklagte zu 1) hat die Klägerin insgesamt neun dieser Unterlassungsanträge geltend gemacht, sodass der Gegenstandswert der Abmahnung mit € 81.000,00 bemessen werden kann. Aufgrund der obigen Ausführungen war die Abmahnung nur hinsichtlich der Ziffer 4 der begehrten Unterlassungserklärung berechtigt. Die aus dem Tenor zu Ziffer I.

  1. ersichtliche Untersagung war nicht Gegenstand der Abmahnung. Damit war die Abmahnung aus einem Gegenstandswert von € 9.000,00 berechtigt. Im Verhältnis zu dem Gegenstandswert der Abmahnung im Ganzen sind dies 10 %. Die von der Klägerin geforderte Geschäftsgebühr von 2,5 ist jedoch deutlich übersetzt. Gründe, die eine höhere Gebühr als 1,3 rechtfertigen würden, sind im Einzelnen nicht dargetan. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG, der Telekommunikationspauschale und der Umsatzsteuer ergibt dies eine gesetzliche vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 81.000,00 in Höhe von € 2.217,
  2. Der nach dem Vorgesagten erstattungsfähige Teil beträgt mithin € 221,
  3. Der Zinsanspruch besteht nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, da es sich bei den nach § 12

zu erstattenden Abmahnkosten nicht um eine Entgeltforderung im Rahmen eines Austauschgeschäfts handelt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.10.2017 – 6 U 111/16 – Rn. 34 ). Mangels Mahnung oder deren Entbehrlichkeit liegen ferner die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verzugszinsen nach § 286 BGB nicht vor. Der Klägerin stehen lediglich Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage nach § 291 BGB zu. Da die Klage der Beklagten zu 1) am 18.02.2019 zugestellt wurde, schuldet diese Zinsen seit dem 19.02.

  1. II. Im Übrigen ist die Klage gegen die Beklagte zu 1) unbegründet.
  2. Soweit die Klägerin von der Beklagten zu 1) die Unterlassung der Bezeichnung des streitgegenständlichen Produkts der Klägerin als „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ begehrt, stehen dieser Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu [Klageanträge zu I.
  3. und I.3.]. In der Bezeichnung „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ für das Mineralwasser „ ... “ liegt keine irreführende Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

. Danach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen enthält. Unstreitig besteht für das Produkt „Mineralwasser“ keine Verordnung oder eine andere gesetzliche Grundlage, die die Voraussetzungen für den Zusatz „bio“ regeln würde. Der Umstand, dass es für die Bezeichnung „bio“ im Bereich der Landwirtschaft eine gesetzliche Regelung gibt, führt nicht dazu, dass der Verkehr auch in anderen Bereichen von einer staatlichen Zertifizierung ausgeht. Eine solche Fehlvorstellung wäre aber auch hinzunehmen: Der Gesetzgeber kann Bezeichnungen, die den Bestandteil „Bio“ enthalten, einer Regelung unterwerfen. Macht er hiervon nur in einem Teilbereich Gebrauch, führt dies nicht dazu, dass der Zusatz „Bio“ in anderen Bereichen, für die es keine gesetzliche Regelung gibt, nicht mehr verwendet werden dürfte, weil stets die Gefahr bestünde, die Verbraucher gingen von einer offiziellen Zertifizierung aus. Solange eine Zertifizierung durch eine private Einrichtung nach sinnvollen und angemessenen Kriterien erfolgt (BGH GRUR 2012, 215 Rn. 13 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker) und das fragliche Produkt die in einem solchen Verfahren verliehene Bezeichnung zu Recht führt, handelt es sich um eine objektiv zutreffende Angabe. In einem solchen Fall sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl. 2019,

§ 5Rn.

2.80). Es kommt mithin auf das Verkehrs- und damit auch das Verbraucherverständnis an. In der Biomineralwasser-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 401) führt dieser diesbezüglich aus: „Das BerGer. hat angenommen, der Verbraucher erwarte bei der Bezeichnung „Biomineralwasser“, dass sich dieses Wasser im Hinblick auf seine Gewinnung und seinen Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Es hat dies damit begründet, dass die von der ... für Biomineralwasser vorgeschriebenen Werte etwa für Nitrat und Nitrit erheblich unter den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten liegen. In dem von der ... entwickelten Zertifizierungssystem seien die Überwachung des Anforderungskatalogs für „Biomineralwasser“ sichergestellt und Richtlinien für Biomineralwässer entwickelt worden, die von normalen Mineralwässern nicht zu erfüllende Qualitätsmerkmale verlangten. Somit werde durch die Bezeichnung „Biomineralwasser“ mit Angaben geworben, die nicht alle vergleichbaren Lebensmittel hätten. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verbraucher zwar einerseits keine präzisen Vorstellungen davon haben, welche Anforderungen ein natürliches Mineralwasser nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erfüllen muss, dass sie aber andererseits von einem mit dem Zusatz „Bio“ bezeichneten Mineralwasser erwarten, dass es nicht nur die Anforderungen erfüllt, die an ein natürliches Mineralwasser gestellt werden, sondern dass es sich darüber hinaus – etwa im Hinblick auf eine umweltfreundliche Gewinnung oder den Schadstoffgehalt – durch besondere Eigenschaften auszeichnet, die andere natürliche Mineralwässer nicht notwendig erfüllten (BGH GRUR 2013, 401, 404, Rn. 30 f. - Biomineralwasser).“ Der Verkehr erwartet danach von einem als „Biomineralwasser“ bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schadstoffen auch deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser (BGH, a.a.O., Rn. 35). Unbehandelt meint dabei nicht die Reduzierung vorhandener natürlicher Stoffe – wie sie die Beklagte zu 1) bei der Reduzierung des Arsen-Gehaltes unstreitig vornimmt – sondern das nicht die Nichtvornahme etwa einer Schädlingsbekämpfung mit chemischen Mitteln, den Zusatz von Konservierungsmitteln oder Ähnlichem. Gegen die streitgegenständlichen Bezeichnungen „natürlich bio“ oder „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ für „ ... “ bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken. Auf den klägerischen Vortrag hat die Beklagte 1), deren Vortrag sich die Beklagte zu 2) zu Eigen gemacht hat, durch Vorlage der Anlage B 11 dargetan, dass die Beurteilungskriterien der Beklagten zu 2) hinsichtlich der im Wasser enthaltenen Benzole strenger sind als diejenigen der ... . Ferner soll bei der Beklagten zu 2) eine umfassende Verpackungsuntersuchung durchgeführt werden, wobei diese bei der ... gerade nicht definiert ist. Damit haben die Beklagten substantiiert vorgetragen, dass das in Streit stehende Mineralwasser einen Schadstoffgehalt aufweist, der über die Anforderungen für „lediglich“ natürliche Mineralwässer hinausgeht. Zwar hat die Klägerin die Richtigkeit dieser Angaben einfach bestritten, sie führt im Einzelnen aber nicht auf, warum die in Anlage B 11 aufgeführten Inhaltsangaben keine solche besonderen Eigenschaften sind, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendig für die lautere Bezeichnung als „Biomineralwasser“ wären. Im Übrigen fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der von der Beklagten zu 1) vorgelegten Anlage B 11 dahingehend, welche Anforderungen die MTVO stellt und wo die Beklagte zu 1) die Anforderungen gerade nicht deutlich unterschreiten. Dass dies der Fall ist wird schon daran ersichtlich, dass „ ... “ einen Arsengehalt von 3,8µg/l aufweist, nach der MTVO jedoch 0,05 mg/l, mithin 50µg zulässig sind. Soweit die Klägerin auf Seite 30 ihrer Replik vorträgt, es sei unstreitig, dass die Beklagte zu 2) keine Vorgaben zur Verpackung bei Tests mache, kann dem nicht gefolgt werden. Sowohl in Anlage B 11 als auch in Anlage B 9 wird ausgeführt, dass Verpackungsuntersuchungen stattfinden. Im Übrigen kann der Ansicht der Klägerin, dass jedes Produkt mit „bio“ bezeichnet werden könne, enthielte es keine gesundheitsschädlichen Stoffe, in dieser Generalität nicht gefolgt werden. Anders als in anderen Lebensmittelbereichen gibt es für die Mineralwasser gerade keine gesetzlich geregelten Mindesstandards, welche bestimmen, wann eine Bezeichnung „Bio-Qualität“ oder ähnliches gewährt werden kann. Auch sind die von der ... entwickelten Regeln und Standards nur solche, die intern in diesem Lizenzsystem von Relevanz sind. Da die Beklagten unstreitig nicht Teil dieses Systems sind, kommt es auf die Anforderungen der ... für die Beurteilung des hiesigen Fallen nicht an. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassen gegen die Beklagte zu 1) in Gestalt der Klageanträge zu I.4., I.6., I.8. und I.9. Das Bewerben von „ ... “ mit dem streitgegenständlichen Siegel der Beklagten zu 2) ist nicht unlauter. Die Verwendung der eingetragenen Wort-/Bildmarke der Beklagten zu 2): … durch die Beklagte zu 1) ist keine nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

irreführende geschäftliche Handlung, die unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Identität der Beklagten zu 2) enthält. Die Bezeichnung „Institut“ ist nicht irreführend. Ein öffentlich-rechtlicher Schein wird – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht gesetzt. Der Begriff „Institut“ wird auch für gewerblichen Tätigkeitsbereich verwendet (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl. 2019,

§ 5Rn.

4.28). Durch die Nennung der Internetseite der Beklagten zu 2) innerhalb des Siegels wird der angesprochene Verkehrskreis in die Lage versetzt, sich schnell und unkompliziert über die das Siegel ausstellende Einrichtung zu informieren. Hierdurch wird deutlich, dass die Beklagte zu 2) keine öffentlich-rechtliche Einrichtung, sondern eine GmbH ist. Das streitgegenständliche Siegel der Beklagten zu 2) verstößt auch nicht gegen § 5a Abs. 2

, weil in der Verwendung durch die Beklagte zu 1) keine irreführende geschäftliche Handlung liegt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Beklagte zu 1) durch Verwendung des nach der bei der Beklagten zu 2) in Auftrag gegebenen Prüfung lizenzierten Siegels dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält. Eine wesentliche Information wird dem Verbraucher vorenthalten, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 27 – LGA tested; BGH WRP 2017, 1081 Rn. 27 – Komplettküchen; BGH WRP 2018, 420 Rn. 32 – Energieausweis; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019,

§ 5aRn.

3.23). Maßgebend ist insoweit zunächst das Informationsbedürfnis des Durchschnittsverbrauchers. Eine Pflicht zur Informationsbeschaffung besteht daher von vornherein nur dann, wenn im konkreten Fall der angemessen informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Information für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt (BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 27 – LGA tested; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019,

§ 5aRn.

3.25). Ein Prüfzeichen liefert dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt (vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., Orientierung im „Siegelwald“, 2004, 1). Es ist ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat (vgl. BGH, GRUR 1991, 552 [554] = WRP 1991, 163 – TÜV-Prüfzeichen; BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 12 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker; Weidert in Harte/Henning, § 5 C Rn. 235 u. 260; MüKoUWG/Alexander, § 3 III Nr. 2 Rn. 15 f.). Der Verbraucher erwartet deshalb, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist (vgl. BPatGE 28, 139 [143] – GÜTEZEICHENVERBAND; Fezer/Peifer,

, 2. Aufl., § 5 Rn. 323; Großkomm.

/Lindacher, § 5 Rn. 603; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, § 5 Rn. 419; Kober-Dehm in Ströbele/Hacker, MarkenG,

  1. Aufl., § 97 Rn. 3). Aus der Sicht des Verbrauchers bietet ein Prüfzeichen die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, vom Verbraucher für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, GRUR 1977, 488 [489] = WRP 1977, 94 – DIN-GEPRÜFT; BGH, GRUR 1984, 737 [738] = WRP 1984, 540 – Ziegelfertigstürze; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann, § 59 Rn. 318; zu Art. 7 I Buchst. b und c GMV vgl. EuG, Urt. v. 7.10.2015 – T-292/14, BeckRS 2016, 80202 Rn. 44 f.; zur Unionsgewährleistungsmarke vgl. Art. 74 a VO [EU] Nr. 2015/2424 [Unionsmarkenverordnung – UMV]; BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 39 – LGA tested). Der Annahme einer neutralen Prüfung anhand objektiver Kriterien steht nicht entgegen, dass das Prüfunternehmen für die Vergabe eines Prüfzeichens und seine Lizenzierung ein Entgelt verlangt (BGH – LGA tested, Rn. 45). Ausgehend hiervon erwartet der durchschnittliche Verbraucher – zu welchen auch die Mitglieder der Kammer zählen -, dass das streitgegenständliche Mineralwasser vor Vergabe des Siegels von der Beklagten zu 2) als neutrale Stelle anhand objektiver Kriterien nachvollziehbar überprüft worden ist, wobei es nicht von Relevanz ist, ob das Prüfunternehmen für die Vergabe ein Entgelt verlangt und erhalten hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Soweit die Klägerin eine etwaige „Unabhängigkeit“ der Beklagten zu 2) in Abrede stellen will, kommt es hierauf nicht an. Die Klägerin hätte dartun müssen, dass mit der Beklagten zu 2) keine neutrale und fachkundige Stelle die Prüfung vorgenommen hat. Dies ist aber nicht der Fall. Die Klägerin stellt nämlich lediglich mehrfach darauf ab, dass eine „kommerzielle Verbindung“ zwischen den Beklagten ausreichen würde, damit aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers von einer unlauteren Verwendung des auszugehen sei. Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH ist eine geschäftliche Beziehung zwischen Prüfunternehmen und Auftraggeber aber gerade noch kein Indiz dafür, dass eine Neutralität nicht gegeben ist (vgl. BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 45 – LGA tested). Etwas anderes gilt auch nicht eingedenk des klägerischen Vortrags, dass eine Neutralität der Beklagten zu 2) fehle, weil sie nicht – wie alle Bio-Verbände und auch die EU-Bioverordnung – einheitliche, für alle Siegel-Nutzer gleich geltende Kriterien aufstelle, sondern individuelle Siegelkonzepte erstelle, die auf den jeweiligen Kunden zugeschnitten seien (vgl. Replik, S. 38). Für diesen Vortrag ist die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagte zu 2) hat auch vorgetragen, dass ihr Anforderungskatalog für alle Mineralwasserhersteller derselbe sei. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin ihrer Beweispflicht durch einen Antrag nach § 142 ZPO, die Beklagten zur Vorlage der zwischen ihnen bestehenden „Siegelverträge“ vorzulegen, nicht nachkommen. Denn die Vorschrift des § 142 ZPO setzt den Beibringungsgrundsatz nicht außer Kraft. Das streitgegenständliche Siegel der Beklagten zu 2) ist mit den von der Klägerin angeführten „privaten“ Bio-Siegeln von Bio-Verbänden (Bioland, demeter, Naturland, u.a., vgl. Seite 33 ff. der Klageschrift und Seite 12 der Replik) nicht vergleichbar. Die Beklagte zu 2) bescheinigt der Klägerin für ein bestimmtes Produkt, nämlich eine Art von Mineralwasser, ein „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“, welches zusätzlich „natriumarm“ und „zur Zubereitung von Babynahrung geeignet“ ist: … Für ein derart auf ein Produkt zugeschnittenes Prüfergebnis können nicht dieselben Grundsätze gelten, wie für die klägerseitig angeführten Bio-Symbole, an die der Durchschnittsverbraucher gewohnt ist und welche auch die Bioqualität einer gesamten Produktpalette abbilden. Ausgehend hiervon ist auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum TÜV-Prüfzeichen (vgl. GRUR 1991, 552) nicht einschlägig. Dort ist der TÜV zwar aufgrund eines ihm erteilten Einzelauftrags ähnlich wie ein bezahlter Privatgutachter tätig geworden – was die Klägerin auch hinsichtlich des Verhältnisses der Beklagten untereinander behauptet. Dieser Behauptung fehlt jedoch jegliche Substanz.
  2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassen der mit Klageantrag zu I.
  3. angegriffenen Aussage „Darüber hinaus erhöhen wir kontinuierlich den Anteil an recyceltem Plastik (rPET) in unseren Flaschen“, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter www...... Eine Irreführung ist insoweit ebenfalls nicht gegeben. Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen ihrer Klageerwiderung substantiiert dargetan, dass der prozentuale Anteil an recyceltem PET erhöht wird (siehe Bl. 111 d.A.). Die Klägerin ist diesem Vortrag zwar entgegengetreten und hat vorgetragen, dass dem Verbraucherverständnis ein Anteil von 25 % rPET bei der 1,5 Liter Flasche nicht genüge. Nähere Darlegungen und Belege, warum das Verbraucherverständnis dergestalt ausfällt, hat die nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtige Klägerin aber nicht vorgetragen. Im Übrigen hat sie auch keinen Beweis für ihre Behauptungen aufgestellt (vgl. Replik, S. 30 f.).
  4. Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrages zu I.
  5. unbegründet. Damit begehrt die Klägerin ein Verbot der Werbung für „ ... “ dahingehend, dass „ ... “ noch strengere Orientierungswerte und Anforderungen als gesetzlich ohnehin schon vorgeschrieben einhalte. Eine Irreführung liegt auch insoweit nicht vor. Die Beklagte zu 1) wirbt nicht mit unwahren Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

. Da es gerade keine allgemeinverbindlichen Anforderungen für den Zusatz „bio“ bei Mineralwasser gibt, kann in dieser Aussage keine Irreführung liegen. Dass die Beklagte zu 1) die gesetzlichen Anforderungen der Mineral- und Tafelwasserverordnung (zumindest teilweise) unterschreitet, ist zu bejahen (siehe oben). Ferner wird nach der Rechtsprechung des BGH von einem als „Biomineralwasser“ bezeichneten Mineralwasser vom Verkehr erwartet, dass es frei von Zusatzstoffen ist und im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schadstoffen auch deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser (BGH GRUR 2013, 401, 404, Rn. 35 f. - Biomineralwasser). Demnach gelten für die streitgegenständliche Bezeichnung auch strengere Regeln - so wie die Beklagte zu 1) dies in ihrer Werbeaussage beschreibt. B. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist insgesamt unbegründet. I. Soweit die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der von ihr an die Beklagte zu 1) lizenzierte Wort-/Bildmarke: … geltend macht, sind diese aus unter A.II.

  1. aufgeführten Gründen nicht gegeben [Klageanträge zu II.
  2. und II.2.]. II. Soweit die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) Unterlassungsansprüche wegen der Bezeichnung „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ geltend macht (Klageanträge zu II.3, II.4., II.
  3. und II.7.), sind auch diese aus den unter A.II.
  4. genannten Gründen nicht gegeben. III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch auf Unterlassen hinsichtlich der Werbeaussage der Anforderungskatalog von … INSTITUT ... für Premiummineralwasser in Bio-Qualität umfasse 97 soziale und ökologische Aspekte, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 2) unter https://www. . Das Begehren der Klägerin ist von der Antragsfassung nicht gedeckt. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass man bei der Beklagten zu 2) qualitativ nicht von derartigen Anforderungen sprechen könne, die ein Ergebnis rechtfertigen würden, ein Mineralwasser als Premiummineralwasser in Bio-Qualität auszeichnen zu dürfen. Dass die Beklagte zu 2) allerdings quantitativ 97 soziale und ökologische Aspekte in ihrem Anforderungskatalog enthalten hat, ist objektiv richtig. IV. In Ermangelung von Unterlassungsansprüchen stehen der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) auch keine der geltend gemachten Annexansprüche zu. V. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 12 Abs. 3

zu, soweit sie aus dem Tenor zu I. ersichtlichen Umfange obsiegt hat. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin hieran ist nicht erkennbar. Denn soweit die Klägerin obsiegt hat, handelt es sich um einen normalen Wettbewerbsverstoß, der ein gesteigertes Informationsinteresse der Klägerin und der Öffentlichkeit nicht begründet. Eine Veröffentlichung des Urteilstenors würde außerdem eher zur Verwirrung der Öffentlichkeit beitragen, weil sie den Eindruck gewinnen könnte, die Werbung mit „Bio-Qualität“ sei den Beklagten schlechthin untersagt. C. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 24.06.2019 war gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001696

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