Anmerkung Die Parteien stritten anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung um die Frage, ob der Kläger in den Betrieb seiner Vertragsarbeitgeberin eingegliedert war und mithin allgemeinen Kündigungsschutz iSv § 1 KSchG genoß, obwohl er in der konzernweiten internationalen Matrixstruktur, der die Vertragsarbeitgeberin angehörte, auf hochrangiger Ebene tätig war und unmittelbar keine fachlichen Weisungen von der Vertragsarbeitgeberin erhielt. Die Kammer bejahte dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und erachtete die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt, da eine freie Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb der Vertragsarbeitgeberin bestand. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 5. Dezember 2019, 26 Ca 3842/19, Urteil nachgehend BAG, 9 AZR 447/20 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Dezember 2019, Az. 26 Ca 3842/19 , wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte ist ein Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie und Teil eines internationalen Konzerns, dessen Muttergesellschaft, die A (im Folgenden: die Muttergesellschaft), ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, und der in 15 Ländern mit Produktions- und/oder Vertriebsstandorten vertreten ist. Sie unterhält in B eine Betriebsstätte (im Folgenden: der Betrieb), in der mehr als 250 Mitarbeiter/innen beschäftigt sind. Die Mehrheit der Beschäftigten wird von der Beklagten in der Produktion von Aerosolventilen für Spraydosen bzw. in produktionsnahen Arbeitsbereichen (Einkauf, Supply Chain, Qualitätskontrolle, Instandsetzung und Versand) eingesetzt. Daneben existieren im Betrieb noch weitere Arbeitsbereiche, wie etwa eine für den lokalen Vertrieb der Produkte zuständige Abteilung. Die Beklagte generiert mit dem Verkauf von Produkten einen Anteil von ca. 20% der Umsätze des Konzerns. Der am XX.XX.1968 geborene, verheiratete und 3 Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist diplomierter Betriebswirt und war zunächst im Zeitraum von 2003 bis 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Nach einer mehrjährigen Unterbrechung war er sodann ab dem 1. September 2013 bei der Beklagten zunächst als „ Regional Manager Europe “ und seit Juni 2015 als „ Chief Commercial Officer “ (CCO) beschäftigt. Grundlage der Zusammenarbeit war ein schriftlicher Arbeitsvertrag (Bl. 14ff. der Akte), den die Parteien anlässlich des Funktionswechsels des Klägers in puncto Tätigkeit und Vergütung am 21. Oktober 2015 (Bl. 112 der Akte) mit Wirkung zum 23. Juni 2015 sowie erneut in puncto Vergütung am 13. Mai 2016 (Bl. 114 der Akte) mit Wirkung zum 3. Mai 2016 abänderten, nachdem der Kläger diesbezüglich Verhandlungen insb. mit dem damaligen Inhaber des Konzerns geführt und den Wunsch geäußert hatte, im Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu bleiben. Gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen berichtete der Kläger direkt an den Präsidenten und Chief Executive Officer (CEO) der Muttergesellschaft. Die vom Kläger im Juni 2015 übernommene Funktion des CCO war eine in der globalen, gesellschaftsübergreifenden Matrixorganisation des Konzerns neu geschaffene, mit der eine zentrale Verantwortung für die weltweiten Marketing-, Produktentwicklungs- und Vertriebsaktivitäten des Konzerns verbunden war. Der Kläger hatte als CCO unter anderem folgende Aufgaben: - die fachliche Führung der weltweiten Marketing- und Vertriebsteams - die Entwicklung, Koordinierung und Steuerung des weltweiten Markenauftritts und der Marketingstrategie des Konzerns - die Koordinierung und Steuerung des weltweiten externen Auftritts des Konzerns in den verschiedenen Medien - die Koordinierung und Steuerung für Messeauftritte weltweit und der messebegleitenden Maßnahmen - die weltweite Vertriebssteuerung einschließlich Vertriebscontrolling des Konzerns - die Entwicklung und Implementierung der weltweiten Vertriebs- und Kundenstrategie - die persönliche Pflege von Kontakten mit den wichtigsten weltweiten Kunden des Konzerns, einschließlich Preisverhandlungen und Behandlung von Beschwerden dieser Schlüsselkunden (C, D u.a.) Als CCO unterstanden dem Kläger fachlich insgesamt die in diversen Konzerngesellschaften angestellten 15 „ Local Sales Manager “, unter ihnen der bei der Beklagten beschäftigte Herr E, der wiederum ein 3-köpfiges Team von Verkaufsmitarbeitern der Beklagten führte und den er im Abwesenheitsfalle auch im Verhältnis zu Kunden vertrat. Daneben unterstanden dem Kläger fachlich direkt die bei der Beklagten angestellten Mitarbeiter F ( „Director Marketing & Product Development“ ) und G ( „Director Global Account Management“ ) sowie eine ihm von der Beklagten zur Seite gestellte Assistentin. Der Kläger genehmigte Spesenabrechnungen sowie Urlaubsanträge der ihm direkt unterstehenden Mitarbeiter der Beklagten, im Vertretungsfall auch die von Mitgliedern des Verkaufsteams, und führte mit ihnen auch Zielvereinbarungs- sowie Zielerreichungsgespräche. Der Kläger selbst wandte sich mit eigenen Urlaubswünschen an den CEO der Muttergesellschaft. Im Falle einer erfolgreichen Abstimmung der Urlaubswünsche wurden die Urlaubszeiten an die Personalabteilung der Beklagten gemeldet. Eine ausdrückliche Freistellungserklärung durch die Beklagte erfolgte nicht. Der Kläger verfügte – wie bereits in seiner früheren Position und ebenso wie die ihm direkt zugeordneten Mitarbeiter der Beklagten - in den Räumen des Betriebs über ein Büro, konnte aber auch von zu Hause aus arbeiten. Die Tätigkeit des Klägers war in erheblichem Umfang (mehr als ein Drittel der Arbeitstage) mit weltweiten Dienstreisen verbunden. Als CCO erhielt der Kläger keine fachlichen Weisungen vom Geschäftsführer der Beklagten. Er nahm regelmäßig persönlich an Sitzungen des „ Board of Directors “ der Muttergesellschaft teil. An den Sitzungen des lokalen Managementteams der Beklagten war er seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses nicht beteiligt. Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der vom Kläger der Personalabteilung mitgeteilten Abwesenheitszeiten (Urlaub und Krankheit) entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen (Jahresfestgehalt in Höhe von zuletzt 250.000,- EUR, Jahreszielgehalt in Höhe von zuletzt 312.500,- EUR) ab und zahlte ihm die sich ergebenden Beträge aus. Jedenfalls einen Teil der damit einhergehenden Kosten stellte sie der Muttergesellschaft in Rechnung. Im August 2018 wurde die Muttergesellschaft von einem Investor übernommen. Nach vorsorglicher Anhörung des im Betrieb gewählten Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 29. Mai 2019 (Bl. 23 der Akte) ordentlich zum nächst möglichen Termin, den sie mit dem 30. November 2019 bezeichnete, widerrief die dem Kläger erteilte Gesamtprokura und stellte ihn mit sofortiger Wirkung von der Erbringung seiner Arbeitspflicht frei. Im zeitlichen Zusammenhang hiermit kündigte die Beklagte auch die Arbeitsverhältnisse der Assistentin des Klägers sowie des Herrn F ( „Director Marketing & Product Development“ ). Zum 1. Juni 2019 vergab die Beklagte eine in ihrem Betrieb nachzubesetzende, intern jedoch nicht ausgeschriebene Stelle eines Produktionscontrollers an einen externen Bewerber, der über einen universitären betriebswirtschaftlichen Abschluss mit Schwerpunkt Finance und Controlling und eine ca. 3-jährige Berufserfahrung als Controller verfügt. Zum Aufgabengebiet dieser Position zählen die Kosten-Mengenkalkulation für internationale Kundenausschreibungen, teilweise in Zusammenarbeit mit anderen Schwestergesellschaften, die regelmäßige Nachkalkulation für Produkte aus dem Portfolio für die Erstellung neuer Kundenangebote, die Erstellung von Make-or-Buy Analysen, die Erstellung von Investitionsrechnungen und Rentabilitätsanalysen, die Überwachung von ERP-Stammdaten und Prozesse sowie Pflege von planungsrelevanten Inhalten, die Kommentierung, Weiterentwicklung und Optimierung eines europaweiten, standardisierten Informations- sowie Datenbanksystems. Wegen des Inhalts der Stellenbeschreibung wird auf Bl. 293 der Akte verwiesen. Zum 1. Oktober 2019 besetzte die Beklagte zudem die Position eines „ European Finance Director “. Mit seiner am 17. Juni 2019 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage, deren Zustellung das Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 28. Juni 2019 veranlasst hat und auf die die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 mittels anwaltlicher Vertretungsanzeige reagierte, setzt sich der Kläger gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr. Der Kläger hat insb. die mangelnde soziale Rechtfertigung der Kündigung gerügt. Er hat behauptet, dem Betrieb der Beklagten anzugehören. Er habe dort nicht nur den Bereich Marketing und Vertrieb, sondern auch bis ins Jahr 2018 die Entwicklungsabteilung geleitet. Er selbst habe auch von dem CEO der Muttergesellschaft keine Weisungen erhalten. Durch die Übernahme der CCO-Funktion sei sein Arbeitsbereich gegenüber der zuvor ausgeübten Tätigkeit lediglich partiell erweitert worden. Der Kläger hat auch behauptet, dass ein Großteil der Tätigkeit, die er zuvor als „ Regional Manager Europe “ ausgeübt hatte, noch im Betrieb der Beklagten vorhanden sei. Die Beklagte habe ihn im Übrigen auch als Produktionscontroller weiter beschäftigen können. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Mai 2019 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei kein Arbeitnehmer. Jedenfalls könne er nicht ihrem Betrieb zugeordnet werden. Sie hat behauptet, die Arbeitgeberfunktionen habe der jeweilige CEO der Muttergesellschaft gegenüber dem Kläger wahrgenommen. Den weit überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit habe der Kläger nicht für den Betrieb bzw. dessen Zweck, sondern für die globalen Vertriebsaktivitäten des Konzerns aufgewendet. Die durch die Tätigkeit des Klägers entstandenen Kosten seien ebenso wie insbesondere die Kosten des Teams „ Global Key Account Sales “ konzernintern verrechnet und von der Muttergesellschaft getragen worden. Die Beklagte hat zudem behauptet, eine unternehmerische Entscheidung der Muttergesellschaft, die Position des CCO zu streichen, habe zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs des Klägers geführt, da auch kein anderer freier Arbeitsplatz bestanden habe, auf dem er hätte weiterbeschäftigt werden können. Der Kläger verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für einen Einsatz im Bereich des Controllings. Ein abgeschlossenes BWL-Studium sei für eine Beschäftigung als Produktionscontroller oder „ European Finance Director “ nicht ausreichend. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze vom 17. Juni 2019 (Bl. 13ff. der Akte, 23. September 2019 (Bl. 87ff. der Akte), 1. November 2019 (Bl. 128 ff. der Akte), 27 der November 2019 (Bl. 154 ff. der Akte) sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 5. Dezember 2019 (Bl. 205 der Akte) verwiesen. Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die streitgegenständliche Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Der Kläger sei Arbeitnehmer der Beklagten. Der Arbeitsvertrag der Parteien unterliege deutschem Recht. Der Kläger gehöre dem Betrieb an. Die streitgegenständliche Kündigung sei jedenfalls unverhältnismäßig, da die Beklagte trotz freier Weiterbeschäftigungsmöglichkeit statt einer Änderungskündigung eine Beendigungskündigung ausgesprochen habe. Wegen der Einzelheiten des Urteils des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 207 ff. der Akte verwiesen. Gegen dieses ihr am 3. Januar 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit ihrem am 3. Februar 2020 vorab per Telefax beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 3. April 2020 hat die Beklagte die Berufung mit ihrem am 3. April 2020 beim Hessischen Landesarbeitsgericht per beA eingegangenen, auf den 3. Februar 2020 datierten, Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet, der Kläger habe seine Tätigkeit im Wesentlichen mit dem CEO der Muttergesellschaft abgestimmt und von diesem, sofern erforderlich, auch Weisungen erhalten. Er habe frei entscheiden konnten, ob er von zu Hause aus arbeitet. Sein Gehalt habe das ihres Geschäftsführers deutlich überstiegen. Die auf den Kläger entfallenen Personalkosten seien ihr von der Muttergesellschaft vollumfänglich erstattet worden. Die Beklagte behauptet auch, der Kläger sei nicht in ihren Betrieb oder ein lokales Team eingegliedert gewesen. Er habe auch dessen arbeitstechnischen Zweck, der in der Produktion und produktionsnahen Arbeiten liege, nicht unmittelbar gefördert. Auch im Organigramm der Beklagten sei die Funktion des Klägers nicht enthalten. Sie ist der Ansicht, ihr stehe nach der Vertragsänderung im Jahr 2015 auch kein Versetzungsrecht gegenüber dem Kläger mehr zu. Die Beklagte behauptet auch, dem Kläger habe nicht die Direktbetreuung von Kunden oblegen. Er habe auch nicht das operative Tagesgeschäft mit den Kunden betreut. Dies sei Aufgabe der Vertriebsmitarbeiter gewesen. Der Kläger habe sich auch nicht mit dem Geschäftsführer der Beklagten abgestimmt. Die Beklagte behauptet darüber hinaus, der Kläger habe im Dezember 2018 mit dem Geschäftsführer der Beklagten an Terminen mit dem Bürgermeister der Stadt B als Repräsentant des Managements der Muttergesellschaft teilgenommen. Der Kläger habe auch keine Aufgaben als Teil der Geschäftsleitung der Beklagten wahrgenommen. Mitarbeiterinformationen habe er im Betrieb als Repräsentant der Muttergesellschaft kommuniziert. Die Beklagte behauptet auch, die Muttergesellschaft habe am 26. Februar 2019 die unternehmerische Entscheidung getroffen die globale Sales- und Marketingorganisation des Konzerns insgesamt neu zu strukturieren. So sei die personelle Führung der Bereiche Marketing, Produktentwicklung und Verkauf getrennt worden. Die lokalen Verkaufsorganisationen würden nunmehr jeweils durch den für sie zuständigen „ Regional Sales Manager “ geführt, dessen Vorgesetzter ein bei einer französischen Schwestergesellschaft angestellter „ Global Sales Director “ sei. Der Bereich der Produktentwicklung werde nunmehr von einem bei der Muttergesellschaft angestellten „ Global Director of Engineering “ geführt, der Bereich Marketing durch einen ebenfalls bei einer französischen Schwestergesellschaft beschäftigten „ Global Director of Marketing, Strategy and Business Development “. Alle drei „ Global Director “ berichteten direkt an den CEO der Muttergesellschaft. Damit sei der Beschäftigungsbedarf für einen CCO im Konzern entfallen. Die Beklagte behauptet auch, ein Produktionscontroller müsse nach dem Anforderungsprofil für die Stelle über eine mehrjährige Berufserfahrung als Controller und einen universitären betriebswirtschaftlichen Abschluss mit Schwerpunkt Finance und Controlling verfügen. Zur Erledigung der mit der Position verbundenen Aufgaben seien fundierte theoretische Kenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen im Bereich Finance und Controlling essenziell. Der Kläger habe bisher keinen engen Bezug zum Bereich Controlling gehabt. Er habe auch nicht die Erstellung von Reports- und Budgetplanung bezogen auf Produkt- und Kundenebene persönlich verantwortet. Er habe allenfalls die aus seinem Geschäftsbereich notwendigen Angaben an das Controlling mitgeteilt, damit die Mitarbeiter aus dem Controlling die Budgetplanung vornehmen konnten. Die Beklagte ist zu dem der Ansicht, sondern Stelle eines Produktionscontrollers habe den Kläger auch deshalb nicht angeboten werden müssen, weil er sich trotz entsprechender Kenntnis von der Stelle nicht um diese bemüht habe und die Stelle zudem hinsichtlich Hierarchie und Vergütung deutlich geringwertiger sei als die eines CCO. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2019 zum Aktenzeichen 26 Ca 3842 / 19 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger behauptet, er habe zu keiner Zeit Weisungen erhalten, auch nicht vom CEO der Muttergesellschaft. Mit diesem habe er wesentliche Entscheidungen ebenso abgestimmt wie mit dem Geschäftsführer der Beklagten. Insbesondere habe er nie Preise und Konditionen freigegeben, die nicht entweder vom Controlling der Beklagten in einem Standardprozess vorher ermittelt oder mit dem Geschäftsführer der Beklagten bzw. dem CEO der Muttergesellschaft abgestimmt worden seien. Wenn er ausnahmsweise einmal im Home-Office gearbeitet habe, habe er die Personalabteilung der Beklagten, seine Assistentin sowie, je nach Terminen, den Geschäftsführer der Beklagten oder den Vertriebsleiter, Herrn E, unterrichtet. Die Beklagte trage auch einen signifikanten Anteil an den Kosten seines Gehalts und seines Teams. Die ihm zugeordnete Assistentin habe im Übrigen im Umfang von ca. 50% ihrer Arbeitszeit auch für Herrn E gearbeitet. Er behauptet auch, Mitarbeiter an anderen Vertriebsstandorten des Konzerns seien ihm weder disziplinarisch noch personell unterstellt gewesen. Der Kläger behauptet auch, er habe die Geschäftsleitung der Beklagten bei Mitarbeiterinformationen, Treffen mit dem Arbeitgeberverband H und auch in Personalfragen unterstützt, indem er mit dem Personalleiter der Beklagten Themen wie Personaleinsatz Produktion und Serviceabteilungen, Resturlaubsstände u.a. besprochen habe. Der Kläger behauptet auch, er habe als CCO zuletzt noch 6 bedeutende Kunden der Beklagten persönlich betreut und einen weiteren gemeinsam mit dem Zeugen E. Diese Betreuung sei nach dem Ausspruch der Kündigung auf Herrn G und Herrn E aufgeteilt worden, obwohl beide mit ihren bisherigen Tätigkeiten bereits vollständig ausgelastet gewesen seien. Aufgrund der sich ergebenden überobligatorischen Mehrbelastung seien bei beiden Mitarbeitern Ende 2019 bzw. im Mai 2020 erhebliche gesundheitliche Probleme eingetreten. Der Kläger behauptet zudem, er sei während seiner Tätigkeit für die Beklagte im Zeitraum von 2003 bis 2008 unter anderem für die Erstellung von Reports- und Budgetplanungen bezogen auf Produkt- und Kundenebene zuständig gewesen. Die Übernahme dieser Zuständigkeit sei erforderlich gewesen, weil die Stelle eines Produktionscontrollers seinerzeit noch nicht existiert habe. Er ist der Ansicht, diese Stelle habe ihm als Weiterbeschäftigungsmöglichkeit angeboten werden müssen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze vom 3. Februar 2020 (Bl. 279 ff. der Akte), 17. Juni 2020 (Bl. 304 ff. der Akte), 29. Juni 2020 (Bl. 43 ff. der Akte), und 29. Juli 2020 (Bl. 383 ff. der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2019, Az. 26 Ca 3842/19 , ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft, da die Parteien über die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses streiten. Die Berufung der Beklagten ist fristgerecht im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG. Die Berufungsschrift ist am 3. Februar 2020 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt lief die einmonatige Berufungsfrist noch, da das angegriffene Urteil der Beklagten am 3. Januar 2020 zugestellt worden war. Die Beklagte hat die Berufung fristgerecht im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG begründet. Die Berufungsbegründung ist am letzten Tag der gemäß § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG bis zum 3. April 2020 verlängerten Begründungsfrist per beA beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitgegenständliche Kündigung nicht aufgelöst. Die Kündigung gilt nicht als von Anfang an rechtswirksam. Vielmehr ist sie rechtsunwirksam, da es ihr an der erforderlichen sozialen Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG mangelt. 1. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung. Zwischen den Parteien bestand im Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung ein Arbeitsverhältnis.
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