Obsah (4)
§ 106a§ 101§ 106§ 85Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 6. September 2017, S 12 KA 300/16, Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel, B 6 KA 12/20 R Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden die Gerichtsbescheide des Sozi
§ 106aNr.
22, Rn. 11 m. w. N). Für eine Verurteilung zur Neubescheidung ist – entgegen der Rechtsprechung des BSG in drei Urteilen aus dem Jahr 2018 (BSG, Urteile vom 24. Januar 2018 – B 6 KA 48/16 R –,
§ 101Nr.
20; B 6 KA 42/17 R –, BSGE 127, 43; B 6 KA 43/17 R –, Rn. 9, juris) – indessen kein Raum, da ein Neubescheidungsurteil nur im Rahmen von Vornahmeklagen nach § 113 Abs. 3 SGG vorgesehen ist (Clemens in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl., § 106d SGB V [Stand:
- Juni 2020] Rn. 80ff). Die Klagen sind in geringem Umfang begründet, denn die drei Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- September 2012, jeweils geändert durch die drei undatierten, beim Hessischen Landessozialgericht am
- November 2019 eingegangenen Bescheide hinsichtlich des 6.,
- und
- Leistungsjahres und der Bescheid vom
- Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2012, geändert durch beim Hessischen Landessozialgericht am
- November 2019 eingegangenen Bescheid hinsichtlich des
- Leistungsjahres sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und insoweit aufzuheben. Im Übrigen sind die Klagen unbegründet. Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung und Rückforderung ist § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V (i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom
- November 2003 <BGBl I 2190>, insoweit in der Folgezeit bis
- Dezember 2016 unverändert – a.F.). Danach stellt die Kassenärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest; dazu gehört auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität sowie die Prüfung der abgerechneten Sachkosten. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -, erbracht und abgerechnet worden sind. Die Befugnis zu Richtigstellungen besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung). Sie bedeutet dann im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheides. Die genannten Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – Allgemeine Vorschriften - in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz verdrängen (stRspr, z. B. BSG, Urteil vom
- August 2013 – B 6 KA 43/12 R –, BSGE 114, 170-180, Rn. 13; BSGE 89, 62, 66; BSGE 89, 90, 93 f; BSG, SozR 4-5520 § 32 Nr. 2 Rn. 10; BSGE 96, 1, 2 f; BSG,
§ 106aNr. 1 Rn. 12). Eine nach den Bestimmungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtmäßige (Teil-)
Rücknahme des Honorarbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus (BSG, Urteil vom 28. August 2013 – B 6 KA 43/12 R –, BSGE 114, 170-180, Rn. 13; BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 3; BSGE 89, 62, 75; BSGE 96, 1, 3; BSG
§ 106aNr.
1 Rn. 12). Die Voraussetzung für eine nachträgliche sachlich-rechnerische Richtigstellung nach § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V a. F. ist vorliegend erfüllt, weil die verbindlich festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumina nicht berücksichtigt wurden und daher die Honorarbescheide rechtswidrig sind. Der Zulassungsausschuss hat auf der Grundlage von Nr. 23c ff BedarfsplRL (in der Fassung vom
- März 1993, geändert mit Wirkung zum
- Oktober 1999, Bundesanzeiger <BAnz> Nr. 202 S. 17.999 vom
- Oktober 1999; geändert mit Wirkung ab dem
- April 2007, Bundesanzeiger <BAnz> Nr. 64 S. 3491 vom
- März 2007 [Ersetzung Nrn. durch §§]) mit Beschlüssen vom
- Oktober 1999 bzw.
- April 2005, geändert durch Teilanerkenntnis des Beschwerdeausschusses vom
- Juli 2015 die Gesamtpunktzahlvolumina für die Job-Sharing-Praxis festgelegt, wobei nach Nr. 23d Satz 1 BedarfsplRL a. F. bei der Festlegung der Punktzahlobergrenze der Durchschnitt der Fachgruppe berücksichtigt wurde. Gegen die Beschlüsse vom
- Oktober 1999 und
- April 2005 hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt. Soweit sie am
- Mai 2008 die Erhöhung der Punktzahlobergrenze bei den Zulassungsgremien beantragt hatte, war der Antrag nur im Umfang des Teilanerkenntnisses des Beschwerdeausschusses vom
- Juli 2015 hinsichtlich des
- Jahresquartals des
- Leistungsjahres erfolgreich; Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben darüber hinaus ohne Erfolg, so dass die Gesamtpunktzahlvolumina für das
- Leistungsjahr in Höhe von 1.000.699,4 Punkten für das
- Jahresquartal, 972.965,4 Punkten für das
- Jahresquartal, 982.003,9 Punkten für das
- Jahresquartal und 984.346,8 Punkten für das
- Jahresquartal bestandskräftig geworden sind. Die verbindlich festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumina hat die Klägerin in den streitbefangenen Quartalen überschritten. Für diese Quartale hat die hierfür gemäß § 23c Satz 4 BedarfsplRL a. F. zuständige Beklagte ausweislich der Bescheide vom
- Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2012 sowie die Bescheide vom
- Oktober 2009 und
- Mai 2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2012, sowie der fünf undatierten Bescheide (Bl. 150 ff GA), bei Gericht eingegangen am
- November 2019, eine Anpassung der quartalsbezogenen Punktzahlobergrenzen vorgenommen und jeweils eine individuelle Punktzahlobergrenze errechnet. Die ermittelten Gesamtpunktzahlvolumina hat die Klägerin in den streitbefangenen Quartalen jeweils überschritten. Es ergeben sich aus den Bescheiden folgende Werte: Quartal (Leistungsjahr) Honorarforderung (anerkannt nach HVM) Gesamtpunktzahlvolumen Überschreitung IV/04 (6.) 1.151.903,3 1.081.259,1 70.644,2 I/05 (6.) 1.117.498,5 1.066.670,3 50.828,2 II/05 (6.) 1.563.609,6 1.162.518,0 401.091,6 III/05 (6.) 1.581.246,9 1.160.383,0 420.863,9 IV/05 (7.) 1.742.871,8 1.221.891,6 520.980,2 I/06 (7.) 1.801.593,3 1.199.640,4 601.952,9 II/06 (7.) 1.625.808,3 1.187.063,8 438.744,5 III/06 (7.) 1.747.212,2 1.181.590,4 565.621,8 IV/06 (8.) 1.957.584,8 1.250.042,5 707.542,3 I/07 (8.) 1.934.175,9 1.255.193,4 678.982,5 II/07 (8.) 1.793.275,9 1.249.104,2 544.171,7 III/07 (8.) 1.652.188,6 1.227.447,0 424.741,6 IV/07 (9.) 1.911.486,4 1.280.097,6 631.388,8 I/08 (9.) 1.685.708,0 1.358.691,1 327.016,9 II/08 (9.) 1.509.101,2 1.364.118,3 144.982,9 III/08 (9.) 1.409.881,0 1.356.262,1 53.618,9 IV/08 (10.) 1.607.867,9 1.826.274,0 - 218.406,1 I/09 (10.) 1.873.817,6 1.485.197,5 388.620,1 II/09 (10.) 1.762.523,3 1.443.221,2 319.302,4 III/09 (10.) 1.745.281,5 1.452.484,2 292.797,3 Diese Überschreitungen wurden in den Honorarbescheiden für die Quartale IV/04 bis III/09 zunächst nicht berücksichtigt. Die der streitgegenständlichen Rückforderung zugrunde gelegten Gesamtpunktzahlvolumina für das
- bis
- Leistungsjahr sind nicht zu beanstanden. Sie ergeben sich rechnerisch nach Nr. 23f Satz 5 BedarfsplRL a. F. als Produkt aus dem jeweiligen Anpassungsfaktor und dem Punktzahlvolumendurchschnitt der Fachgruppe, wobei sich der Anpassungsfaktor seinerseits jeweils quartalsbezogen als Quotient aus dem Gesamtpunktzahlvolumen der Praxis im Ausgangsjahr und dem Punktzahlvolumendurchschnitt der Fachgruppe im ersten Leistungsjahr darstellt, vgl. Nr. 23 f Satz 1 bis 3 BedarfsplRL a. F. Zunächst sind die von den Zulassungsgremien festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumen der Ermittlung der Gesamtpunktzahlvolumina für die streitgegenständlichen Leistungsjahre zugrunde zu legen, weil auch die Beklagte, die den Honoraranspruch des Vertragsarztes festsetzt, an die bestandskräftige Beschränkung des Leistungsumfangs aufgrund der Genehmigung der Anstellung eines weiteren Arztes oder einer weiteren Ärztin unter Job-Sharing-Bedingungen gebunden ist (vgl. Senatsurteile vom
- April 2018, L 4 KA 48/16 und
- Dezember 2007, L 4 KA 62/06 ; BSG, Urteil vom
- August 2013 – B 6 KA 43/12 R -, BSGE 114, 170ff, zitiert nach juris Rn. 15). Die Klägerin dringt dabei nicht mit dem – allerdings unsubstantiierten - Vortrag durch, es habe ein befristeter lokaler Versorgungsbedarf vorgelegen, weil benachbarte Praxen geschlossen hätten, denn auch die Anhebung der Punktzahlobergrenze wegen eines kurzfristig bestehenden regionalen zusätzlichen Versorgungsbedarfs auf der Grundlage von § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V fällt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
- August 2013 – B 6 KA 43/12 R –, BSGE 114, 170ff, juris Rn. 18) in die Zuständigkeit der Zulassungsgremien. Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, die streitgegenständlichen Überschreitungen der Gesamtpunktzahlvolumina seien nicht wesentlich auf die von ihr eingeräumten Fallzahlsteigerungen zurückzuführen sondern maßgeblich auf die Strukturveränderungen durch die Einführung des EBM+ zum
- April 2005, durch die es insbesondere zur einer deutliche höheren Bewertung psychotherapeutischer Gespräche gekommen sei, weshalb die Beklagte eine Transcodierung vornehmen müsse, kann sie mit diesem Einwand nicht gehört werden. Denn allein die Zulassungsgremien können eine Neubestimmung der Gesamtpunktzahlvolumina vornehmen, die grundsätzlich nur unter Beachtung der Voraussetzungen, die in den Tatbeständen der Nr. 23e Satz 2, 3 BedarfsplRL a.F. normiert sind, zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom
- August 2013 – B 6 KA 43/12 R –, BSGE 114, 170ff, juris Rn. 17; Urteil vom
- Dezember 2012 - B 6 KA 1/12 R - Juris Rn 27), nicht jedoch die Beklagte. Im Verfahren vor den Zulassungsgremien können dabei nur solche Änderungen der Punktzahlbewertungen im EBM-Ä für eine Neubestimmung gemäß § 23e Satz 2 oder Satz 3 BedarfsplRL a. F. in Betracht kommen, die nicht schon bei der Fortschreibung entsprechend der Entwicklung des Fachgruppendurchschnitts gemäß dem vorrangigen § 23f BedarfsplRL a. F. zu berücksichtigen sind. Dies führt dazu, dass Neubestimmungen gemäß § 23e Satz 2 oder Satz 3 BedarfsplRL a. F. aufgrund von Punktzahlneubewertungen im EBM-Ä nur in eingeschränktem Umfang denkbar sind. Es muss sich grundsätzlich um Änderungen des EBM-Ä handeln, die sich bei der individuell betroffenen Job-Sharing-Praxis stärker auswirken als beim Durchschnitt der Fachgruppe. Dies kann etwa aufgrund eines von der Fachgruppe abweichenden Zuschnitts ihrer Patientenschaft und ihres Behandlungsbedarfs der Fall sein oder bei Änderungen der Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften in Betracht kommen (BSG, Urteil vom
- August 2013 – B 6 KA 43/12 R –, BSGE 114, 170ff, juris Rn. 28f). Eine entsprechende Prüfung einer Neubestimmung der Gesamtzahlvolumina haben die Zulassungsgremien für die Praxis der Klägerin auf deren Antrag vom
- Mai 2009 indessen bereits durchgeführt, ohne, dass es zu einem über das Teilanerkenntnis vom
- Juli 2015 im Verfahren L 4 KA 20/11 hinausgehenden Erfolg führte. Vielmehr hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom
- Juli 2015, Az. L 4 KA 20/11 , rechtskräftig entschieden, dass die Voraussetzungen für eine (rückwirkende) Erhöhung der Abrechnungsobergrenzen nach § 23e Satz 2 BedarfsplRL a. F. nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat insoweit zu weiterer Beweiserhebung von Amts wegen nicht gedrängt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom
- März 2020 (Bl. 195ff GA) Beweisanträge gestellt hat, sind die unter „II. Rechtswidrigkeit der Rückforderungsbescheide“ formulierten Beweisanträge schon nicht prozessordnungskonform, da sie zwar mit Sachverständigengutachten konkrete Beweismittel benennen, jedoch das jeweilige Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren. Jedenfalls ist die Frage der Notwendigkeit einer Transcodierung wegen der Auswirkungen der Einführung des EBM 2000+ aus den vorgenannten prozessualen Gründen nicht entscheidungserheblich. Die streitgegenständlichen Bescheide sind weiterhin auch nicht in Bezug auf die Berechnung des Anpassungsfaktors zu beanstanden. Nach § 23f BedarfsplRL a. F. folgen die Gesamtpunktzahlvolumina zur Beschränkung des Praxisumfangs der Entwicklung des Fachgruppendurchschnitts durch Festlegung eines quartalsbezogenen Prozentwertes (Anpassungsfaktor). Die Anpassungsfaktoren werden im ersten Leistungsjahr von der Kassenärztlichen Vereinigung errechnet. Die dafür maßgebliche Rechenformel lautet: PzVol (Quartalsbezogenes Gesamtpunktzahlvolumen der Praxis) ./. PzFg (Quartalsbezogener Punktzahlvolumendurchschnitt der jeweiligen Fachgruppe) = Fakt (Quartalsbezogener Anpassungsfaktor). Dabei wird der quartalsmäßige Fachgruppendurchschnitt im ersten Jahr nach der Zulassung der Job-Sharing-Praxis zugrunde gelegt (vgl. Ladurner, Ärzte-ZV Zahnärzte-ZV, Kommentar, § 101 SGB V Rn. 83). Der Anpassungsfaktor entspricht damit dem Grad, mit dem die Praxis im Zeitpunkt des Eintritts des Job-Sharing-Partners den Fachgruppendurchschnitt unter- oder überschreitet. Er gewährleistet, dass die Job-Sharing-BAG nicht statisch an dem bei ihrer Gründung erreichten Honorar festgehalten wird, sondern ihr Honorar entsprechend dem Durchschnitt der zum Vergleich herangezogenen Fachgruppe steigern kann. Zweck ist daher die kontinuierliche Dynamisierung der Job-Sharing-Obergrenze parallel zur Honorarentwicklung der Fachgruppe (BSG, Urteil vom
- Januar 2018 – B 6 KA 48/16 R –,
§ 101Nr.
20, Rn. 31). Für eine unrichtige Ermittlung des Anpassungsfaktors oder den ihm zugrundeliegenden Berechnungswerten hat der Senat keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom
- Oktober 2019 (Bl. 148 ff GA) die von ihr zugrunde gelegten Fachgruppenwerte für die Quartale IV/99, I/00, II/00 und III/00, welche das
- Leistungsjahr der Job-Sharing-Tätigkeit der Klägerin darstellen, vorgelegt und substantiiert dargelegt, wie sie den quartalsbezogenen Punktzahlvolumendurchschnitt der Fachgruppe ermittelt, nämlich indem sämtliche erbrachten Leistungen der jeweiligen Fachgruppe mit Ausnahme der Leistungsgruppe 14 (Sachkosten) rein IT-gesteuert erfasst und durch die Anzahl der summierten Zulassungsumfänge der jeweiligen Fachgruppe dividiert werden. Da die Klägerin keine stationären Leistungen erbracht habe, seien die stationären Durchschnittswerte unberücksichtigt geblieben. Der sich so ergebende Wert sei zu den eigenen Werten der Klägerin im Ausgangsjahr in Verhältnis gesetzt worden, der sich so ergebende Anpassungsfaktor sei mit den jeweiligen Fachgruppendurchschnittswerten je Quartal multipliziert worden und ergebe die Punktzahlobergrenze ab dem
- Leistungsjahr. Schon der mitgeteilte Umstand, dass es sich bei der Ermittlung des Punktzahlvolumendurchschnitts der Fachgruppe um einen automatisierten, IT-gesteuerten Vorgang handelt, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, spricht gegen eine Manipulation des Berechnungsvorgangs zu Lasten der Klägerin durch die Beklagte. Zwar ist IT-gesteuerten Abläufen durch entsprechende Programmierung die Steuerung eines Rechenvorgangs immanent, das kann aber nicht dazu führen, ohne konkrete Anhaltspunkte eine Programmierung zu unterstellen, die zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Der Vortrag der Klägerin, die anhand eines eigenen Berechnungsbeispiels belegen will, dass die Beklagte bei der Ermittlung des quartalsbezogenen Punktzahlvolumendurchschnitts der Fachgruppe nur Leistungen innerhalb des Regelleistungsvolumens berücksichtigt habe, da das Berechnungsbeispiel zu einem Ergebnis führe, das dem durchschnittlichen Punktzahlvolumen im Regelleistungsvolumen einer Hausarztpraxis entspreche, gibt keinerlei Ansatzpunkte für ein solches Vorgehen der Beklagten. Denn hierfür müsste die Beklagte durch entsprechende Programmierung aus dem Punktzahlvolumen der abgerechneten Leistungen der Arztgruppe der Allgemeinmediziner der Quartale IV/99 bis III/00 die Leistungen herausrechnen, die denjenigen entsprechen, die den für die Zeit ab
- Januar 2005 nach § 87 Abs. 4 Satz 7 SGB V (i.d.F des GMG vom
- November 2003, BGBl I, 2190) in die Honorarverteilung eingeführten RLV fachgruppenspezifisch unterlagen. Hierzu hätte nicht nur eine rückwirkende Auswertung von Abrechnungsdaten erfolgen müssen, weil in den Quartalen der Datenerhebung (nämlich IV/99 bis III/00) noch nicht bekannt sein konnte, welche Leistungen dem RLV unterliegen würden – dies war erst dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom
- Oktober 2004 (DÄ 2005, A 3129) zu entnehmen - sondern es hätte hierzu auch einer Umsetzung der damals nach EBM 1996 abgerechneten Leistungen in Gebührenordnungspositionen gem. EBM 2000+ erfolgen müssen, der seit
- April 2005 geltenden und nach dem eigenen Vortrag der Klägerin deutlich umstrukturierten Gebührenordnung. Für eine solche Vorgehensweise bestehen für den Senat keinerlei Anhaltspunkte. Auch der Umstand, dass die Beispielsberechnung der Klägerin zu einem Ergebnis führt, das nach ihrer Würdigung der Fallpunktzahl im RLV des Quartals I/08 der Fachgruppe ähnele, führt zu keiner anderen Betrachtung, nachdem die Leistungen innerhalb des RLV den weit überwiegenden Teil der einer Fachgruppe erbrachten Leistungen erfasst und überdies zwischen dem für das Quartal I/00 mitgeteilten durchschnittlichen Fallpunktzahlen der Fachgruppe und dem für das Quartal I/08 berechnete Beispiel der Klägerin immerhin ein Zeitraum von acht Jahren liegt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom
- März 2020 (Bl. 178, 179 GA, dort unter „I. Anpassungsfaktor“) nach der konkreten Formulierung „… 1.170.00 Punkte …. Dies ist im Ergebnis das durchschnittliche Punktzahlvolumen im Regelleistungsvolumen je voller Zulassung in der Hausarztpraxis im Quartal.“ die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, sieht sich der Senat hierdurch nicht zur Beweiserhebung von Amts wegen gedrängt, denn die Höhe des Punktzahlvolumens einer Hausarztpraxis im Regelleistungsvolumen je voller Zulassung in der Hausarztpraxis im
- Quartal 2008 als solches ist nicht entscheidungserheblich. Sollte die anwaltlich vertretene Klägerin indessen ihren Beweisantrag auf die Richtigkeit der Ermittlung des Anpassungsfaktors als Beweisthema bezogen haben wollen, hat sie das Beweisthema, also die bestimmte entscheidungserhebliche Tatsache, nicht hinreichend konkret bezeichnet (vgl. zu den Anforderungen an einen prozessordnungskonformen Beweisantrag: Karmanski in: Roos/Wahrendorf, BeckOGK, Stand:
- September 2019, SGG § 160a Rn. 98). Auch dem unter Bezug auf ihren Schriftsatz vom
- Mai 2020 (Bl. 229 ff GA) gestellten Beweisantrag musste der Senat nicht folgen. Der Antrag (Bl. 231, 232 GA) stellt sich mag sich zwar noch als prozessordnungsgemäß i. S. v. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO darstellen, indem er das Beweismittel (Sachverständigengutachten) benennt und als Beweisthema bezeichnet, „dass die VDX-Schnittstelle … nicht alle ambulanten Leistungen der Fachgruppe erfasst und im Ergebnis der Anpassungsfaktor nicht korrekt gebildet wird, nämlich nicht unter Einbeziehung aller ambulanten Leistungen der Fachgruppe“. Der Antrag zielt aber auf die Ermittlung von Hilfstatsachen, also solchen Tatsachen, die nicht unmittelbar selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal erfüllen, ab, nämlich auf die von der Beklagten zur Berechnung des Anpassungsfaktors herangezogenen Daten (vgl. hierzu Karmanski in: Roos/Wahrendorf, BeckOGK, Stand:
- September 2019, SGG § 160a Rn. 103), für die die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan hat, dass Zweifel an ihrer Richtigkeit bestünden. Der Senat hat nämlich auch auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Berechnungen hinsichtlich des Quartals I/08 (Bl. 178 GA) keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unrichtige Datengrundlage bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors, denn ungeachtet des Umstands, dass der Anpassungsfaktor – wie ausgeführt – nicht auf den Daten dieses Quartals basiert, beläuft sich nach der Berechnung der Klägerin das durchschnittliche Punktzahlvolumen im Regelleistungsvolumen je voller Hauarztpraxis im Quartal I/08 auf 1.170.000 Punkte, während sich die Fallpunktzahl der Fachgruppe im Quartal I/08 nach dem undatierten, am
- November 2019 bei Gericht eingegangenen Bescheid für das
- Leistungsjahr auf 1.366.617,5 beläuft, also deutlich über der von der Klägerin errechneten Punktzahl liegt. Noch deutlicher wird anhand des Berechnungsbeispiels der Klägerin für das Quartal IV/11 – das für die streitgegenständlichen Zeiträume ohne jede Relevanz ist -, dass ihren Annahmen nicht gefolgt werden kann, nachdem sie eine Punktzahl der Fachgruppe innerhalb des RLV in Höhe von 1.104.759 errechnet, während nach den in den am
- November 2019 bei Gericht eingegangenen Bescheiden die quartalsbezogene Punktzahl der Fachgruppe im Quartal IV/08 1.784.690.7 Punkte betrug und damit doch deutlich über dem von der Klägerin errechneten Punktzahlvolumen. Die Beispielsberechnung der Klägerin erweist sich darüber hinaus auch schon deshalb als nicht valide, als sie auch unter Einbeziehung von Werten aus dem Quartal IV/10 erfolgt ist, ohne dass näher substantiiert oder belegt wäre, dass diese Daten aus dem Vorquartal für das berechnete Quartal gleich wären. Selbst wenn indessen die Berechnung für das Quartal IV/11 richtig wäre, würde sie noch keine Rückschlüsse auf die Quartale der Datenerhebung (nämlich IV/99 bis III/00) zulassen. Soweit sich die Klägerin hinsichtlich der von ihr geforderten Transcodierung auf die Rechtsprechung des Sozialgerichts Marburg (Urteil vom
- November 2010, S 12 KA 555/09 , juris) stützen wollte, nach der die Berechnung des Anpassungsfaktors voraussetze, dass das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen der Praxis und der quartalsbezogene Punktzahlvolumendurchschnitt der jeweiligen Fachgruppe jedenfalls dann gleichen Zeiträumen entnommen werden müssen, wenn wesentliche Umstrukturierungen im EBM vorgenommen werden, ist der vorliegende Rechtsstreit der durch das Sozialgericht entschiedenen Konstellation bereits deshalb nicht vergleichbar, weil es hier nicht um die Ermittlung des Anpassungsfaktors geht. Darüberhinaus liegt auch kein Fall von Ungleichzeitigkeit gegeben ist: Für das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen der Praxis (PzVol) der Klägerin, das der Berechnung des Anpassungsfaktors nach § 23f BedarfplRL a. F. zugrunde liegt, sind die der Job-Sharing-Genehmigung vorausgehenden vier Abrechnungsquartale, i. v. F. die Quartale IV/97 bis III/98, maßgeblich (vgl. § 23c Satz 1 BedarfsplRL a. F.), für den quartalsbezogener Punktzahlvolumendurchschnitt der jeweiligen Fachgruppe (PzFG) nach § 23f Satz 5 BedarfsplRL a. F. die Quartale des
- Leistungsjahres der Job-Sharing-Praxis (vgl. Ladurner, Ärzte-ZV Zahnärzte-ZV, Kommentar, § 101 SGB V Rn. 83), i. v. F. die Quartale IV/99 bis III/
- Eine wesentliche Umstrukturierung des EBM ist in dem Zeitraum IV/97 bis III/00 jedoch nicht erfolgt, die von der Klägerin geltend gemachte Umstrukturierung des EBM durch Einführung des EBM 2000+ zum
- April 2005 und die nochmaligen Änderungen zum
- Januar 2008 insgesamt nach den für die Bildung des Anpassungsfaktors maßgeblichen Abrechnungsquartalen. Der Senat kann daher offen lassen, ob er der Rechtsprechung des Sozialgerichts Marburg (a. a. O.) zur Transcodierung bei Ungleichzeitigkeit folgt. Die Befugnis der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der fehlerhaften Honorarbescheide war schließlich nicht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes eingeschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann der Vertragsarzt kann auf den Bestand eines vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilten Honorarbescheides grundsätzlich nicht vertrauen (stRspr BSG, Urteil vom
- August 2013 – B 6 KA 43/12 R –, BSGE 114, 170ff, Rn. 23ff unter Hinweis auf: zB BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4; BSGE 89, 90, 94 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 7 mwN; BSG
§ 106Nr.
24 Rn. 18). Das BSG hat hierzu im Urteil vom 28. August 2013 (B 6 KA 43/12 R) ausgeführt: „Die Auskehrung der Gesamtvergütungsanteile durch die KÄV im Wege der Honorarverteilung ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass diese quartalsmäßig auf die Honoraranforderungen ihrer Vertragsärzte hin Bescheide zu erlassen hat, ohne dass sie - aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen - die Rechtmäßigkeit der Honoraranforderungen hinsichtlich ihrer sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Leistungserbringung bereits umfassend überprüfen konnte. Die Berechtigung der KÄV zur Rücknahme rechtswidriger Honorarbescheide ist nicht auf die Berichtigung von Fehlern aus der Sphäre des Vertragsarztes beschränkt, sondern besteht umfassend, unabhängig davon, in wessen Verantwortungsbereich die allein maßgebliche sachlich-rechnerische Unrichtigkeit fällt. Die umfassende Berichtigungsbefugnis der KÄV, die den Besonderheiten und Erfordernissen der Honorarverteilung Rechnung trägt, ist daher im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz der Vertragsärzte zu begrenzen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats sowohl für Unrichtigkeiten, die ihre Ursache in der Sphäre des Vertragsarztes finden, wie auch bei anderen Fehlern, etwa der Unwirksamkeit der generellen Grundlagen der Honorarverteilung. Insbesondere im letztgenannten Fall müssen die Interessen des einzelnen Arztes an der Kalkulierbarkeit seiner Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit einerseits und die Angewiesenheit der KÄV auf die Weitergabe nachträglicher Änderungen der rechtlichen Grundlagen der Honorarverteilung an alle Vertragsärzte andererseits zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden (vgl BSGE 93, 69, 72 =
§ 85Nr 11, Rd
Nr 9 mwN). Zur generellen Sicherstellung dieses Interessenausgleichs und damit zur Beurteilung der Frage, in welchen Konstellationen das Vertrauen des Vertragsarztes auf den Bestand eines rechtswidrigen, ihn begünstigenden Verwaltungsaktes schutzwürdig ist, hat der Senat Fallgruppen herausgearbeitet, in denen die Befugnis zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen aus Gründen des Vertrauensschutzes begrenzt ist (zusammenfassend BSGE 96, 1, 4 f =
§ 85Nr 22, Rd
Nr 14 ff mwN; BSG
§ 106aNr 1 Rd
Nr 16; vgl im Einzelnen zu den Fallgruppen Clemens, in: jurisPK-SGB V,
- Aufl 2012, § 106a SGB V RdNr 189 ff; Engelhard, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: April 2012, K § 106a RdNr 33 ff; Harneit, in: Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, 2008, 361, 366 ff; Knopp, Die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen, 2009, 180 ff).“ Keine der vom BSG entwickelten Fallgruppen, die Vertrauensschutz zugunsten des Vertragsarztes begründen könnten, liegen vor. Die Beklagte war zur Rückforderung nicht wegen Überschreitens einer Ausschlussfrist gehindert. Es gilt die vierjährige Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist beginnt in allen Fällen der Richtigstellung von Honorarbescheiden mit dem Tag nach der Bekanntgabe des für den Abrechnungszeitraum maßgeblichen Honorarbescheids zu laufen (vgl. BSG, Urteil vom 23.Juni 2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr. 4, juris Rdnr. 60 m.w.N.). Diese Frist war nicht abgelaufen, was insoweit auch zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Weiterhin hat die Beklagte ihre Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung nicht bereits „verbraucht“. Das ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die K(Z)ÄV die Honoraranforderungen des Vertragsarztes in einem der ursprünglichen Honorarverteilung nachfolgenden Verfahren auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüfte und vorbehaltlos bestätigte, indem sie z.B. auf den Rechtsbehelf des Vertragsarztes hin die ursprüngliche Richtigstellung eines bestimmten Gebührenansatzes ohne jede Einschränkung wieder rückgängig machte (BSG, Urteil vom
- Dezember 2005 – B 6 KA 17/05 R –, m. w. N.), weil durch solche Überprüfung und Bestätigung die spezifische Vorläufigkeit eines vertragsärztlichen Honorarbescheides und damit die Anwendbarkeit der bundesmantelvertraglichen Berichtigungsvorschriften entfallen ist. Eine solche Konstellation ist hier ersichtlich nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat es die Beklagte auch nicht unterlassen, bei der Erteilung des Honorarbescheides auf ihr bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung oder ihrer Auslegung (BSGE 89, 62, 72 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 352; BSGE 93, 69, 75; BSG Urteil vom
- Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R - Juris Rdnr. 20) oder auf ein noch nicht abschließend feststehendes Gesamtvergütungsvolumen (BSGE 96, 1, 7 =
§ 85Nr.
22, Rdnr. 20) hinzuweisen und durch einen Vorläufigkeitshinweis zu manifestieren. Der Vorläufigkeitshinweis muss sich dabei nicht ausdrücklich aus dem Honorarbescheid selbst ergeben, es genügt vielmehr, dass sich der Vorbehalt aufgrund bestehender Ungewissheiten ausreichend deutlich aus den Gesamtumständen ergibt (zB BSGE 89, 62, 72; BSG Urteil vom
- Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R - Juris Rn. 20; BSGE 96, 1, 7; BSGE 98, 169, 177). Hat die KÄV einen derartigen Hinweis in der notwendigen Form unterlassen, sind die Berichtigungsvorschriften zwar weiterhin anwendbar, wegen des durch das Verhalten der KÄV begründeten Vertrauensschutzes der Vertragsärzte ist für die Aufhebung eines Honorarbescheides aber nur Raum, wenn in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 3 iVm Abs. 4 Satz 1 SGB X Vertrauensausschlusstatbestände gegeben sind (BSG, Urteil vom
- August 2013 – B 6 KA 43/12 R –, BSGE 114, 170ff, Rn. 27, vgl. auch BSGE 96, 1, 5). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Im Hinblick auf den hier maßgeblichen Grund für die Richtigstellung, die Überschreitung der Gesamtpunktzahlvolumina, bestand bei Erlass der Honorarbescheide für die Quartale IV/04 bis III/09 keine Ungewissheit im genannten Sinn. Weder waren die normativen Grundlagen der Honorarverteilung betroffen, noch Unsicherheiten im Hinblick auf das Gesamtvergütungsvolumen. Die Richtigstellung resultierte vielmehr aus Besonderheiten bei der Honorarbegrenzung für Job-Sharing-Praxen. Ein Vertrauensschutztatbestand ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht gegeben, wenn – wie hier - die Umsetzung der Bescheide der Zulassungsgremien über die Punktzahlobergrenzen nach Zulassungen unter Job-Sharing-Bedingungen in den Honorarbescheiden der vertragsärztlichen Praxen spezifische Umstände der Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen betrifft (BSG, Urteil vom
- August 2013 – B 6 KA 43/12 R –, BSGE 114, 170-180, Rn. 28). Die ursprünglichen Honorarbescheide der Beklagten gegenüber der Klägerin enthielten dementsprechend keinen Rechenfehler oder vergleichbare Defizite, die Beklagte hatte sie vielmehr bewusst - wie bei allen anderen Job-Sharing-Praxen - zunächst ohne Anwendung der Regelungen über die Leistungsgrenzen erstellt. Die Richtigstellung vollzog einen komplexen Berechnungsschritt bei Festsetzung des vertragsärztlichen Honorars nach. Dies entspricht nicht der Fallgruppe fehlerhafter Abrechnung im Einzelfall etwa infolge eines Rechenfehlers oder der versehentlichen Verwendung eines falschen Berechnungsfaktors, in der zwar die Honorarberichtigung zwar nach den einschlägigen bundesmantelvertraglichen Regelungen durchgeführt wird, im Rahmen des Berichtigungsverfahrens aber die speziellen Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs. 2 iVm Abs. 4 SGB X entsprechend heranzuziehen sind (vgl.BSGE 93, 69, 76). Ob neben diesen Fallgruppen ein allgemeiner Vertrauensschutz weiterhin in Betracht kommt, wenn die KÄV die rechtswidrige Erbringung bestimmter Leistungen in Kenntnis aller Umstände längere Zeit geduldet hat, diese später jedoch insgesamt von einer Vergütung ausschließt, hat das BSG zuletzt ausdrücklich offen gelassen (BSG, Urteil vom
- August 2013 – B 6 KA 43/12 R –, BSGE 114, 170-180,
§ 106aNr.
11, Rn. 29) und bedarf auch keiner Entscheidung durch den Senat. Soweit die Klägerin ursprünglich geltend gemacht hatte, dass sich aus dem den Honorarbescheiden für die streitgegenständlichen Quartale jeweils beigefügten Schreiben, wonach bezüglich der Prüfung der Abrechnung im Hinblick auf die Einhaltung der Punktzahlobergrenze im Rahmen des Job-Sharings die Beklagte sie jeweils nach Ablauf eines kompletten Leistungsjahres mit gesondertem Schreiben informieren werde, hat sie zuletzt mit Schriftsatz vom
- März 2020 vorgetragen, dass sie sich gerade nicht auf diese Schreiben verlassen habe. Selbst wenn daher die Beklagte mit der Beifügung dieses Schreibens einen Vertrauensschutztatbestand dergestalt gesetzt haben sollte, dass unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen Leistungsjahres eine konkrete Information im Falle des Überschreitens der Punktzahlobergrenze erwarten werden könnte und sich die Klägerin daher hätte darauf verlassen dürfen, dass eine Überschreitung nicht erfolgt sei, weil nicht unmittelbar eine Mitteilung erfolgte, kann die Klägerin sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie insoweit nach ihrer eigenen Einlassung gerade kein Vertrauen in das Schweigen der Beklagten hatte. Schließlich war die Beklagte unter Vertrauensschutzgesichtspunkten auch nicht deshalb an der sachlich-rechnerischen Richtigstellung gehindert, weil sie entgegen § 23f Satz 6 BedarfsplRL a. F. es unterlassen hat, der Klägerin die für ihn verbindlichen Anpassungsfaktoren mitzuteilen. Offen lassen kann der Senat dabei, ob es sich bei der Mitteilungspflicht nach § 23f Satz 6 BedarfsplRL a. F. um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, wofür allerdings spricht, dass sich an einen Verstoß keinerlei konkrete Rechtsfolgen knüpfen. Indessen ist die fehlende Mitteilung der Anpassungsfaktoren von vornherein ungeeignet, einen Vertrauensschutztatbestand auszulösen (zum fehlenden Vertrauensschutz bei Mitteilung eines fehlerhaften Anpassungsfaktors vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- März 2016 – L 5 KA 3957/12 –, juris, Rn. 48), da auch bei Einhaltung der Mitteilungspflicht eine Steuerung der vertragsärztlichen Tätigkeit in der Praxis der Klägerin in der Weise, dass eine Überschreitung der Punktzahlobergrenze hätte vermieden werden können, nicht möglich war. Wie die Klägerin selbst ausführt, lässt sich nämlich anhand des Anpassungsfaktors allein die für das jeweilige Jahresquartal maßgebliche Punktzahlobergrenze nicht feststellen, da sich diese aus dem Produkt aus Anpassungsfaktor und dem Punktzahlvolumendurchschnitt der Fachgruppe aus demselben Quartal ergibt (§ 23f BedarfsplRL a. F.). Soweit die Klägerin deshalb fordert, dass ihr auch jeweils der Punktzahlvolumendurchschnitt der Fachgruppe habe mitgeteilt werden müsse, entbehrt dies indessen einer Rechtsgrundlage. Nachdem allerdings die quartalsbezogene Punktzahlobergrenze denknotwendig erst jeweils nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungsquartals und Erstellung der jeweiligen Quartalsabrechnungen für die gesamte Fachgruppe feststeht, ist überdies auch nicht nachvollziehbar, welche Anpassungen ihres Leistungsverhaltens die Klägerin hätte vornehmen wollen – jedenfalls mit Wirkung für das jeweils betroffene Quartal ist eine steuernde Einwirkung ausgeschlossen, weil es bereits abgeschlossen war. Damit war die Beklagte berechtigt, im Wege der nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarbescheide die Honorarabrechnung für die streitgegenständlichen Quartale zu korrigieren und überzahltes Honorar zurückzufordern. Dabei hat die Beklagte die Überschreitung der Punktzahlobergrenze für die streitgegenständlichen Leistungsjahre zutreffend ermittelt, indem sie Über- und Unterschreitungen der abrechenbaren Gesamtpunktzahl innerhalb der jeweils vier Jahresquartale der jeweiligen Leistungsjahre verrechnet hat. Nach § 23c Satz 6 Halbs. 2 BedarfsplRL aF (entsprechend § 42 Satz 7 Halbs. 2 BedarfsplRL Fassung 2012) ist eine Saldierung von Punktzahlen innerhalb des Jahresbezugs der Gesamtpunktzahlen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum „zulässig“. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass damit der KÄV kein Ermessen zu der Frage eingeräumt wird, ob sie eine Saldierung vornehmen möchte, sondern es wird eine Pflicht zur Saldierung begründet, soweit die Möglichkeit dazu besteht. Eine „Vergleichbarkeit“ der Vergütungssystematik in den einzubeziehenden vier Quartalen wird nach § 23c Satz 6 Halbs 2 BedarfsplRL a. F. nicht vorausgesetzt (BSG, Urteil vom
- Januar 2018 – B 6 KA 48/16 R –,
§ 101Nr.
20, juris Rn. 27). Allerdings hat die Beklagte die Honorarrückforderung fehlerhaft berechnet. Ausgangspunkt der Berechnung des Umfangs einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist § 106a Abs. 2 S 6 SGB V a. F. Danach ist bei den „Prüfungen“ von dem jeweils angeforderten Punktzahlvolumen unabhängig von honorarwirksamen Begrenzungsregelungen auszugehen. Nach der Rechtsprechung des BSG ergibt sich hieraus die gesetzliche Vorgabe, dass auch bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen von dem „durch den Vertragsarzt angeforderten Punktzahlvolumen unabhängig von honorarwirksamen Begrenzungsregelungen auszugehen“ ist. Bereits aus dem Wortlaut der Regelung folgt daher, dass im Rahmen der Prüfungen wegen sachlich-rechnerischer Richtigstellung grundsätzlich auf das jeweils angeforderte Punktzahlvolumen abzustellen ist. Ob und inwieweit das „angeforderte Punktzahlvolumen“ tatsächlich vergütet wird, ist zunächst ohne Bedeutung. Für eine Neufestlegung der Anerkennungsquote anhand des durch sachlich-rechnerische Korrektur verminderten Abrechnungsvolumens ist kein Raum. Demnach ist gleichermaßen bei Honorarkürzungen wegen Unwirtschaftlichkeit und bei nachträglichen - wie vorliegend - sowie vorgängigen (sog. quartalsgleichen) Honorarkorrekturen aufgrund sachlich-rechnerischer Richtigstellungen bei der Bemessung des Richtigstellungsbetrages an das ursprünglich angeforderte Punktzahlvolumen anzuknüpfen. Den Arzt an seiner Honoraranforderung festzuhalten, ist auch deshalb folgerichtig, weil er mit der sog. Abrechnungssammelerklärung, die er seiner Honoraranforderung beifügt, die von ihm eingereichte Honoraranforderung ausdrücklich für zutreffend erklärt (BSG, Urteil vom 13. Februar 2019 – B 6 KA 58/17 R –,
§ 106aNr.
22, Rn. 19f). Auch die Job-Sharing-Obergrenze stellt eine „honorarwirksame Begrenzungsregelung“ in diesem Sinne dar und nicht ein aus der Überschreitung einer Abrechnungsgrenze resultierendes Leistungserbringungsverbot. Daher werden auch bei Überschreitung der Job-Sharing-Obergrenze alle abgerechneten Leistungen bis zum abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumen gemäß § 23c BedarfsplRL a.F. lediglich quotiert vergütet (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2019 – B 6 KA 58/17 R –,
§ 106aNr.
22, Rn. 21 - 25). Für die Ermittlung der Höhe der Honorarrückforderung ist daher das Überschreitungspunktzahlvolumen mit dem individuellen Punktwert der Job-Sharing-Praxis zu multiplizieren (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- März 2016 – L 5 KA 3957/12 –, Rn. 57, juris). Hiervon ist die Beklagte nach ihren unwiderlegten Angaben auch noch zutreffend ausgegangen. Allerdings hat sie – wohl in Anlehnung an die nach § 23c Satz 6 BedarfsplRL a. F. vorzunehmende Saldierung – dabei nicht den jeweiligen Quartalspunktwert sondern mit dem aus den Quartalspunktwerten eines Jahres errechneten Durchschnittspunktwert angesetzt, was in der Rechtsprechung als zulässig erachtet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- März 2016 – L 5 KA 3957/12 –, Rn. 57, juris; SG Marburg, Urteil vom
- Januar 2015, - S 12 KA 332/13 -; Urteil vom
- Dezember 2012, - S 12 KA 636/11 -, beide juris). Soweit hierzu Bedenken geäußert werden (vgl. SG Marburg a. a. O.), sollen diese mangels rechtlicher Vorgaben zur Ermittlung des Punktwerts bei einer Jahresbetrachtung von einem geringen Ermessenspielraum gedeckt sein. Dieser Rechtsprechung vermag der Senat nicht zu folgen, da weder § 106a SGB V noch § 23c BedarfsplRL a. F. der KÄV für die Ermittlung des Rückforderungsbetrages einen Ermessenspielraum einräumt, und auch unter Berücksichtigung der Saldierung nach § 23c Satz 6 BedarfsplRL a. F. eine verhältnismäßige Berücksichtigung des jeweiligen Quartalspunktwerts ohne großen Aufwand möglich ist, zumal selbst mit der nachträglichen Berechnung verbundene Schwierigkeiten und Kosten dem Anspruch des Vertragsarztes auf das Honorar, das ihm unter Zugrundelegung der von ihm erbrachten Leistungen und der konkret geltenden Honorarverteilungsregelungen zusteht, grundsätzlich nicht entgegenhalten werden könnten (BSG, Urteil vom
- August 2015 – B 6 KA 36/14 R –,
§ 106aNr. 14, Rn. 36, zitiert nach juris). Darüber hinaus weist die Fußnote zu § 23c Bedarfspl
RL a. F., wonach anstelle der Gesamtpunktzahlvolumina die Obergrenze auch auf der Basis von DM (bzw. Euro) und Punktzahlen gebildet werden kann, darauf hin, dass auch eine Saldierung einer in Euro ausgedrückten Überschreitung möglich ist. Unter Berücksichtigung dessen stellen sich damit die streitgegenständlichen Verwaltungsakte als rechtswidrig dar, soweit die Beklagte damit Honorar für das
- Leistungsjahr in Höhe eines 30.219,91 Euro, für das
- Leistungsjahr in Höhe eines 61.430,26 Euro, für das
- Leistungsjahr in Höhe eines 74.244,11 Euro und für das
- Leistungsjahr in Höhe eines 22.036,41 Euro übersteigenden Betrages zurückfordert. Auf die diesbezügliche Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom
- Mai 2020, die sich der Senat zu Eigen macht, wird Bezug genommen. In diesem Umfang ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Auch der Verwaltungsakt hinsichtlich des
- Leistungsjahres ist wegen der fehlerhaften Berechnung des Rückforderungsbetrags rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in ihren Rechten, da sich der Berechnungsfehler nach der in Bezug genommenen Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom
- Mai 2020 als begünstigend darstellt. Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt, dass die Klägerin nur zu einem ganz geringen Teil obsiegt hat. Die Revision war zuzulassen, da der Senat der Frage der Berechnung des Rückforderungsbetrags unter Zugrundelegung des Quartalspunktwerts grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001721