(5)bei den Widerrufsfolgen anzugebende genaue Zinsbetrag in Euro ist mit 0,00 Euro angegeben. Zwar hat der Darlehensnehmer entgegen der im vorangegangenen Satz enthaltenen Aussage, wonach für den maßgeblichen Zeitraum der vereinbarte Sollzins zu entrichten ist, dann im Falle des Widerrufs tatsächlich keine Zinszahlungen zu leisten; diese für den Darlehensnehmer günstige Regelung ist jedoch weder unrichtig noch verwirrend. Der Widerspruch in Bezug auf den vorangegangenen Satz ist dabei nicht zu vermeiden, weil die Beklagte sich bei Weglassen des vorangestellten Satzes der Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs.2 Satz 3 EGBGB a.F. hätte begeben müssen, ebenso, wenn sie anstelle des eingesetzten Betrages von 0,00 € den Zinsbetrag ganz weggelassen hätte (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 11.10.2017, Az. 13 U 334/16, abgedruckt in juris, dort Rz. 25). -Auch das unter Ziff. 11.4 der streitgegenständlichen Darlehensbedingungen bestimmte Aufrechnungsverbot macht die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft. Es ist allerdings zutreffend, dass der BGH entschieden hat, dass ein solches Aufrechnungsverbot im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam ist (BGH, Urteil vom 20.3.2018, Az. XI ZR 309/16) und dass die Bank sich auch hinsichtlich solcher Ansprüche, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf relevant werden, nicht auf dieses Aufrechnungsverbot berufen kann, weil dies zu Lasten des Verbrauchers eine unzulässige Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts bedeutet (BGH, Urteil vom 25.4.2017, Az. XI ZR 108/16, NJW 2017, 2102, in beck-online Rz.21). Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft ist und daher die Frist nicht zu laufen beginnt. So hat der BGH ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 10.10.2017, Az. XI ZR 443/16, BeckRS 2017, 131330 klargestellt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Genauso liegt es hier. Die Beklagte hat zudem auch die nach § 492 Abs. 2 a.F. (Fassung vom 30.07.2010) i.V.m. Art. 247 §§ 6- 13 EGBGB a.F. weiteren geforderten Pflichtangaben gemacht. -Ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs.1 Nr. 5 EGBGB a.F. liegt nicht vor. Zutreffend hat die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass ausweislich Ziff. 8.2 der streitgegenständlichen Darlehensbedingungen (S.4 des als Anlage B1 vorgelegten Darlehensvertrages, Bl. 68 R der Akten; der als Anlage K1 zusammen mit dem Beratungsprotokoll vorgelegte Darlehensvertrag war zunächst nicht vollständig vorgelegt, so fehlte die S.4) sehr wohl zutreffend über das außerordentliche Kündigungsrecht des Klägers belehrt wurde. Dass hier die gesetzliche Vorschrift des § 314 BGB nicht explizit genannt ist, macht die Belehrung nicht fehlerhaft. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht bei dem streitgegenständlichen Vertrag mit fester Laufzeit ohnehin nicht. Unabhängig davon teilt die Kammer nicht die Auffassung, dass über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB überhaupt belehrt werden musste (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB
- Aufl., EGBGB 247 § 6 Rz.3). - Auch liegt kein Verstoß gegen Art. 247 § 7 Abs.1 Nr.3 EGBGB a.F. vor. Unter Ziffer VIII 3.2 des streitgegenständlichen Vertrages hat die Beklagte die geschuldete Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß mitgeteilt. Dabei ist für den Verbraucher klar ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Zudem sind die wesentlichen Parameter mitgeteilt worden, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden erfolgt. Weitergehende Erläuterungen komplexer finanzmathematischer Formeln oder die Entscheidung für eine spezifische Berechnungsmethode hätten als Information für den Verbraucher keinen Mehrwert, da diese ohnehin abstrakt nur schwer verständlich sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlangt gerade nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel, wonach der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen können soll, demnach hinreichend Rechnung getragen (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 10.10.2017 – Az. 21 O 23/17, Beck RS 2017, 128090, Landgericht Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, - Az. VE 6 O 311/17, Beck RS 2018, 651; anders: Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – Az. 4 O 150/16, Beck RS 2017, 134101). Es sei zudem darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass man die Auffassung vertritt, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht ausreichend dargestellt, gem. § 502 Abs.2 Ziff.2 BGB a.F. dies dazu führen würde, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist, weil diese Angaben nämlich nicht, wie bei anderen Angaben nach § 492 BGB nachgeholt werden können. Der Beginn der Widerrufsfrist kann dem entsprechend aber auch nicht verschoben werden (vgl. Schürnbrand in MüKO,
- Aufl. 2017, § 495, abgedruckt in beck-online, dort Rz. 12). § 502 Abs.2 Ziff. 2 BGB a.F. stellt sich daher als lex specialis zu § 492 Abs. 6 BGB a.F. dar, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung jedoch ausgeschlossen ist (vgl. Schürnbrand in MüKO,
- Aufl. 2017, § 492, abgedruckt in beck-online, dort Rz. 62, so jetzt wohl auch: Palandt/Grüneberg, BGB
- Aufl., § 356 b, Rz.3). Weitere Mängel sind nicht dargelegt und ersichtlich. Ohnehin ist die Kammer der Auffassung, dass nicht jede fehlerhafte Pflichtangabe das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist hindert, vielmehr muss die Fehlerhaftigkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf den Bestimmungszweck einer ausreichenden Information des Verbrauchers einer fehlenden Angabe gleich gesetzt werden können. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 495 Abs.2 Satz 1 Nr.2b a.F. BGB wie auch dem nunmehr geltenden § 356b Abs.2 BGB wird der Lauf der Widerrufsfrist nur dadurch gehindert, dass eine Pflichtangabe „nicht“ erhalten wird, nicht aber, dass sie nur fehlerhaft erhalten wird. Der Fall der fehlerhaften Pflichtangabe ist nicht geregelt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77.Aufl., § 356 b, Rz.4). Für einen solchen Fall hat der BGH im Urteil vom 14.10.2003, Az. XI ZR 134/02, BeckRS 2003, 9498, allerdings noch unter Geltung des VerbrKrG, ausgeführt, dass bei einer unrichtigen Angabe des im Vertrag ausgewiesenen Kostenbetrages das Ziel einer hinreichenden Transparenz der Kostenstruktur für den Verbraucher „nicht ganz“ erreicht sein mag, dies aber einem Fehlen der Angabe i.S. des § 6 Abs.1 VerbrKRG nicht gleich steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001725