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OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen 2 WF 128/20 Beschluss Notwendige Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Jugendamt im Kindschaftsverfahren §

Notwendige Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Jugendamt im Kindschaftsverfahren Leitsatz Zieht das Jugendamt zur Vertretung in Kindschaftssachen einen Rechtsanwalt hinzu, gelten die dadurch verurs

§ 80Fam

FG). Vorliegend war es für das Jugendamt nicht gemäß § 80 S. 1 FamFG notwendig, zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren … einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Zwar lässt sich entgegen der Auffassung der Kindesmutter aus der Beteiligtenstellung des Jugendamtes nichts herleiten, was ihre Rechtsauffassung stützt. Denn keineswegs war die Verfahrensmitwirkung des Jugendamtes auf eine bloße Anhörung beschränkt, wie sie in § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG vorgesehen ist. Vielmehr hatte das Jugendamt gemäß § 162 Abs. 2 S. 1 FamFG eine volle Beteiligtenstellung. Hierunter fallen auch Verfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB, wenn sich das Aufhebungsverfahren auf eine Maßnahme nach § 1666 BGB bezieht (Schumann, in: Münchener Kommentar zum FamFG,

  1. Auflage 2018, Rn. 14 zu § 162). Letzteres war hier der Fall, weil die Kindesmutter die Rückübertragung der ihr zuvor gemäß § 1666 BGB entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge begehrt hatte. Gleichwohl ergeben sich Besonderheiten aus den Aufgaben des Jugendamtes nach § 50 SGB VIII. Gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VIII unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen und hat in den Kindschaftssachen mitzuwirken. Diese originäre Pflicht der Fachbehörde geht damit einher, dass schriftliche Stellungnahmen in Verfahren abzugeben sind; in Verfahren, in denen Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB anstehen oder aber zu modifizieren sein könnten, ist das Jugendamt auch förmlich zu beteiligen, § 162 Abs. 2 FamFG. Außerdem verleiht das Gesetz dem Jugendamt Beschwerdebefugnisse. Allerdings darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Jugendamt nicht in eigenen Rechten betroffen ist, wenn eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts geführt wird (Bumiller, in: Bumiller/Harders /Schwamb, FamFG,
  2. Auflage 2019, Rn.

§ 162Fam

FG). Es wird zwar faktisch oft als „Beschwerdegegner“ bezeichnet, allerdings ist das Verfahren hier keineswegs kontradiktorisch angelegt, sondern § 50 SGB VIII wie auch § 162 FamFG sind Anzeichen der Kooperation zwischen Familiengericht und Jugendamt, die letztlich eine Verantwortungsgemeinschaft bilden. Das Jugendamt wirkt in jedem Stadium eines derartigen Verfahrens mit, indem es eine fachliche Einschätzung der Situation vorhält und ggf. verschriftlicht. Diese aus pädagogischer Sicht für das Familiengericht notwendigen Mitwirkungshandlungen sind Unterstützungen aus einem dem Rechtsanwender oft weniger geläufigen Erkenntniskreis, hier ist das Jugendamt zur Mitwirkung im Verfahren berufen, um die sozialpädagogische Fachlichkeit ins Verfahren einzubringen (Dürbeck, in: Praxiskommentar Kindschaftsrecht, Rn. 9 zu § 50 SGB VIII; Eschelbach, in: beck-online Großkommentar, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Wellenhofer/Jox, Stand: 01.07.2020, Rn. 19 zu § 50 SGB VIII). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Vertretung in Verfahren ist deswegen nur dann im Sinne des Kostenrechts erforderlich, wenn neben der pädagogisch fachlichen Einschätzung eine besondere rechtliche Ebene zu bearbeiten ist. Daran fehlt es vorliegend. Allgemein kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Interessen des Beteiligten geboten war. Es ist darauf abzustellen, ob ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt (BGH a.a.O.). Das ist der Fall, wenn er das konkrete Verfahren nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ohne Gefahr eines Rechtsnachteils nicht ohne anwaltliche Beratung führen konnte (OLG Celle NJW-RR 2015, 1535; OLG Celle FamRZ 2020, 187; Schindler, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, Rn. 22 zu § 80; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Auflage 2018, Rn. 10 zu § 80; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Rn.

§ 80). Dabei kommt es allgemein auf die Schwierigkeit der Sache an (BGH a.a.O.; Weber, in: Keidel, Fam

FG,

  1. Auflage 2020, Rn. 16 zu § 80; Kemper, in: Saenger, ZPO,
  2. Auflage 2019, Rn. 7 zu § 80 FamFG). Ein Indiz soll es darstellen, wenn der Erstattungspflichtige seinerseits einen Rechtsanwalt beauftragt hat (Feskorn, in: Zöller, a.a.O.). Teilweise wird sogar vertreten, dass Rechtsanwaltskosten nur bei ganz einfach gelagerten Sachverhalten oder wenn die Beauftragung für den Beteiligten erkennbar unnötig gewesen sei, als nicht notwendig anzusehen seien. Denn für den juristisch nicht Vorgebildeten sei es oftmals nur schwer abzuschätzen, ob eine Sache so schwierig sei, dass eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist oder nicht. Das dürfte nicht zu seinen Lasten gehen (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1226; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 735). Nach Auffassung des Senates verbietet sich jedoch eine derart weitgehende Betrachtung, wenn das Jugendamt im Kindschaftsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt. Für das Jugendamt wird die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht schon notwendig, wenn der Sachverhalt nicht mehr ganz einfach gelagert ist. Im Gegensatz zu einer juristisch nicht vorgebildeten Person handelt es sich beim Jugendamt nämlich um eine rechtskundige Fachbehörde, für die ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht erforderlich ist (Feskorn, in: Zöller, a.a.O.). In Kindschaftsverfahren verfügen die Jugendämter über eine ausreichende Sachkunde, um auch in schwierigeren Fällen sachgerecht agieren zu können, ohne dass es der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bedarf. Dies gilt erst recht für das vorliegend beteiligte Jugendamt der Stadt1, welches über ein eigenes Rechtsamt mit hervorragend ausgebildeten Volljuristen verfügt. Der Umstand, dass die Kindesmutter ihrerseits einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragt hatte, ist hierbei im Ergebnis nicht maßgeblich. Zur Herstellung der „Waffengleichheit“ war die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig. Mit seiner Argumentation übersieht das Jugendamt, dass die Kindesmutter keinerlei juristischen Vorkenntnisse besitzt, wohingegen das Jugendamt stets in familienrechtlichen Verfahren gemäß § 1666 BGB auftritt und über hinreichende Kenntnisse verfügt, um in diesen Verfahren regelmäßig ohne einen Rechtsbeistand agieren zu können. Es gehört zu den Kernkompetenzen des Jugendamtes, eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen, diese beim Familiengericht geltend zu machen und auf die richtigen familiengerichtlichen Maßnahmen hinzuwirken. Dem entspricht auch die Praxis der Jugendämter, die in den allermeisten familiengerichtlichen Verfahren nach § 1666 BGB keinen Rechtsbeistand hinzuziehen. Im Lichte des § 50 SGB VIII ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch das Jugendamt in Kindschaftsverfahren daher nur notwendig, wenn das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ganz besonders schwierig ist. Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Zwar war in dem familiengerichtlichen Verfahren eine längere Vorgeschichte zu berücksichtigen, die zu einer durchaus erheblichen Komplexität des Sachverhalts geführt hat. Insbesondere spielte in tatsächlicher Hinsicht eine Rolle, dass sowohl die Mutter als auch der hier betroffene Sohn A in den letzten Jahren verschiedene Krisen erlebt haben, aber auch Lebensabschnitte durchlaufen haben, die positiv verlaufen sind. Auch ohne genaue juristische Kenntnisse sind die Mitarbeiter des Jugendamtes jedoch ausreichend qualifiziert, um mit komplexen Sachverhalten umzugehen. Wie das erstinstanzliche Verfahren gezeigt hat, war das Jugendamt ohne einen Rechtsbeistand sehr gut in der Lage, dem Familiengericht die wesentlichen Tatsachen mitzuteilen und in fachlicher Hinsicht Stellung zu beziehen. Die vorliegende Rückführungsproblematik wich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht wesentlich von anderen Verfahren nach §§ 1696 Abs. 2, 1666 BGB ab. Die Gefahr eines Rechtsnachteils ohne die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war gering, nachdem bereits das Amtsgericht dem Antrag der Kindesmutter mit einer guten und ausführlichen Begründung nicht gefolgt war. Diese Entscheidung basierte wiederum auf der schlüssigen und nachvollziehbaren Empfehlung des Sachverständigen K, dessen Gutachten die Kindesmutter mit der Beschwerde noch nicht einmal angegriffen hat. Besondere rechtliche Probleme, die von den üblichen Fragestellungen eines Verfahrens nach §§ 1696 Abs. 2, 1666 BGB abwichen, stellten sich im gesamten Verfahren nicht. In rechtlicher Hinsicht war lediglich darauf einzugehen, ob die Kindesmutter einen Anspruch auf stationäre Hilfen nach § 19 SGB VIII haben könnte. Diese Fragestellung fällt jedoch ebenfalls in die Fachkompetenz des Jugendamtes und konnte auch ohne einen Rechtsanwalt beantwortet werden. Dass rechtliche Probleme in dem Verfahren keine besondere Rolle spielten, wird auch durch die Schriftsätze deutlich, die der vom Jugendamt beauftragte Rechtsanwalt im Verfahren eingereicht hat. Abgesehen von einer Einschätzung zu § 19 SGB VIII enthalten die Schriftsätze keinerlei Rechtsausführungen. Letztere waren auch nicht notwendig, weil im Verfahren keine rechtlichen Besonderheiten zu beachten waren. Folgerichtig hat das Jugendamt auch im erstinstanzlichen Verfahren von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abgesehen. Allein der Umstand, dass das Verfahren aufgrund der Beschwerde nunmehr vor dem Oberlandesgericht anhängig war, hatte keine Erhöhung des Schwierigkeitsgrades zur Folge. Von daher war die Beauftragung eines Rechtsanwalts unter keinem Gesichtspunkt notwendig, was auch dem Grundsatz sparsamer Verfahrensführung entsprochen hätte. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO,
  3. Auflage 2020, Rn. 3 zu § 85 FamFG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001746

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