dem Verkehrsunfall mit einer Quote von 75 Prozent als Gesamtschuldner haften (Bl. 7 d. A.). Unfallbedingt erlitt der Kläger eine inkomplette Spalt-Berstungsfraktur des LKW 1, die eine Operation mit anschließendem Krankenhausaufenthalt und dem Besuch einer Reha-Klinik notwendig machte. Mit Schreiben vom 02.06.2010 forderte der Kläger den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Abgabe eines 100-prozentigen Anerkenntnisses bzgl. des Haftungsgrundes und einer Bestätigung, dass unfallbedingte Kosten am Tage der Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe gezahlt werden, auf (Bl. 34 d. A.). Die Beklagte zu 2) zahlte an den Kläger einen Vorschuss auf die streitgegenständliche Forderung in Höhe von insgesamt 12.500,00 € unter Verrechnungsvorbehalt. Die Zahlung erfolgte in mehreren Teilbeträgen, wobei die letzte Teilzahlung am 21.03.2012 auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurde. Im Auftrag des Klägers erstellten die Chirurgen Prof. Dr. A und Dr. B unter dem 12.01.2012 ein fallunfallchirurgisches Gutachten, mit dem insbesondere die unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen des Klägers ermittelt werden sollten (Bl. 16 d. A.). In jenem Gutachten wurde u. a. festgehalten, dass bei dem Kläger bereits vor dem Unfall am 24.05.2010 eine
geprägte Adipositas per magna, eine degenerative Spondylolisthese L 5 / S 1 sowie eine gering- bis mäßiggradige vorbestehende Degeneration der Lendenwirbelsäule bestand (Bl. 29 d. A.). Für die Erstellung dieses Gutachtens zahlte der Kläger 1.001,28 €. Gestützt auf dieses Privatgutachten bezifferte der Kläger unter dem 26.01.2012 seine Schmerzensgeldforderung auf 70.000,00 € und forderte nach Abzug bereits unter Verrechnungsvorbehalt von der Beklagten zu 2) gezahlten Vorschüsse Zahlung i. H. v. 64.211,86 € binnen 14 Tagen (Bl. 37 d. A.). Der Kläger behauptet, die Spalt-Berstungsfraktur sei nur instabil verheilt. Folge der Fraktur sei eine Bandscheibenschädigung TH 12/L1 und L1/L2 sowie ein posttraumatisches Facettensyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung. Unfallbedingt leide er im operierten Wirbelsäulenbereich an einer verbliebenen posttraumatischen, kyphotischen Knickbildung im thorakoumbalen Übergang mit begleitender Degeneration. Er habe unfallbedingt anhaltende Schmerzen im Bereich der operierten Wirbelsäule und müsse dauerhaft Analgetika einnehmen. Die Schmerzen schränkten Alltagstätigkeiten wie das Treppensteigen, Heben und Tragen schwerer Gegenstände sowie Ein- und
steigen
dem Auto dauerhaft ein. Auch seien längeres Sitzen sowie Tätigkeiten in gebückter Haltung (etwa: Staubsaugen, Kochen) nur eingeschränkt und unter Schmerzen möglich. Es liege bereits derzeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 20 Prozent vor, mit einer Verschlechterung auf mindestens 30 Prozent sei zu rechnen. Er könne unfallbedingt dauerhaft keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten. Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund einer fehlenden Verrechnungsbestimmung der Beklagten bzgl. der – unstreitig – gezahlten 12.500,00 € könne er die nachfolgenden (behaupteten) Schadensposten von der Vorschusszahlung in Abzug bringen und so einen Teilbetrag von 8.660,78 € des Vorschusses auf das von ihm begehrte Schmerzensgeld i. H. v. 70.000,00 € anrechnen:
der Klinik am 03.02.2011 habe in der Wundheilphase vom 04.
dem Verkehrsunfall vom 24.05.2010 zu 75 Prozent zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, bei dem Kläger habe bereits vor dem Unfall eine erhebliche Bewegungseinschränkung im Wirbelsäulenbereich aufgrund dessen massiver Übergewichtigkeit bestanden. Diese wirkten sich auch auf den gegenwärtigen, vom Kläger behaupteten Gesundheitszustand (insb. Schmerzen)
. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung des Sachverständigengutachtens des Arztes für Orthopädie Dr. med. C (Bl. 339 d. A.). Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2014 erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage hat nur in dem zugesprochenen Umfang Erfolg. Der Klageantrag Ziff. 1) ist zulässig und im Umfang von 2.375,00 € begründet. Der Klageantrag Ziff. 2) ist unzulässig und daher abzuweisen. Im Einzelnen: I. Klageantrag Ziff. 1: Schmerzensgeld Eine 75-prozentige Haftung des Beklagten zu 1)
VG und der Beklagten zu 2)
VG, § 115 I 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG wurde bereits durch das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 01.04.2011 rechtskräftig und bindend festgestellt. 1) Auf Grundlage dieser Entscheidung steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i. H. v. 14.000,00 €
VG, § 253 II BGB zu. Diese Schmerzensgeldhöhe erweist sich unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände sowie zu der Art und Dauer der vom Kläger erlittenen Verletzungen als angemessen. Im Einzelnen: a) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (vgl. OLG München, Urt. v. 21.03 2014 – 10 U 1750/13, Rn. 17 –, juris). Hiernach gilt Folgendes: Der Kläger erlitt – wie der Sachverständige Dr. C überzeugend
führte – eine schwere Verletzung, die dauerhafte Folgen zeitigt: Konkret erlitt er einen Bruch des
führungen des Sachverständigen Dr. C zu einer trapezoidförmigen Verformung des 1. Lendenwirbelkörpers, die wiederum zu einem statisch wirksamen Knick führte, der dauerhafte Schmerzen hervorruft. Diese anhaltenden Schmerzen treten bei Alltagstätigkeiten des Klägers auf, etwa bei längerem Stehen und Sitzen, Treppensteigen, Arbeiten in gebückter Haltung (bspw. Staubsaugen, Kochen), Ein- und
steigen
dem Auto sowie dem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Der Kläger kann diesen Schmerzen nach den nachvollziehbaren
führungen des Sachverständigen Dr. C nicht allein durch Kräftigung und Dehnung der Wirbelsäulenmuskulatur begegnen. Vielmehr muss er darüber hinaus dauerhaft Analgetika (Schmerzmittel) einnehmen. Der Sachverständige Dr. C hält zudem – übereinstimmend mit den
führungen der Privatgutachter Prof. Dr. A und Dr. B – das Vorliegen eines posttraumatischen Facettensyndroms für möglich. Derzeit geht der Sachverständige Dr. C von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers von 20 bis 30 Prozent
. Ob es künftig zu Verschlechterungen oder Verbesserungen dieses Zustandes kommt, kann nach den überzeugenden
führungen des Sachverständigen nicht zuverlässig vorausgesagt werden. b) Weiter war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass die von den Beklagten behaupteten Vorerkrankungen des Klägers (Übergewichtigkeit / Wirbelgleiten L 5 / S 1 mit schon sichtbarer Degeneration) für die gegenwärtigen Schmerzen des Klägers nicht (mit-) ursächlich, jedenfalls aber vernachlässigbar sind. Der Sachverständige Dr. C führte hierzu im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nachvollziehbar
, dass es wissenschaftlich keinen belegten Zusammenhang zwischen Übergewichtigkeit und Schmerzen / Bewegungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule gibt. Zudem erläuterte er, dass der Kläger im Bereich L 5 / S 1 gerade keine Schmerzen verspüre, wovon er sich im Rahmen seiner Begutachtung ein eigenes Bild machte (Klopfprobe). Vorerkrankungen, die für das Schicksal des Klägers mitursächlich geworden sind, waren nach alledem nicht schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen.
gegangen, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und gleichwohl keine Vorschusszahlung erfolgt (vgl. OLG München, Urteil vom 21. März 2014 – 10 U 1750/13, Rn. 34 –, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Beklagte zu 2) gerade in Anbetracht der unstreitigen 75-prozentigen Haftung einen nicht unerheblichen Vorschuss leistete. f) Bei der
übung seines Ermessens musste das Gericht unabhängig von den stets zu beachtenden Besonderheiten des Einzelfalls auch berücksichtigen, dass vergleichbare Verletzungen annähernd gleiche Entschädigung zur Folgen haben sollen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 73. Aufl. 2014, § 253 Rn. 15). Hiernach gilt Folgendes:
Folgendem: Der von der Beklagten zu 2) erklärte Verrechnungsvorbehalt bei der Zahlung des Vorschusses i. H. v. 12.500,00 € ist dahin
zulegen, dass sich diese vorbehalten will, noch nach der Zahlung zu bestimmen, auf welche Einzelforderung der gezahlte Betrag anzurechnen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 04.10.2007 – 12 U 225/06 , Rn. 50 - juris). Denn die Beklagte zu 2) bot dem Kläger mit dem erklärten Verrechnungsvorbehalt konkludent den Abschlusses eines Vertrages mit dem Inhalt an, dass die Beklagte zu 2) berechtigt ist, nachträglich zu bestimmen, auf welche Einzelforderung des Klägers die Zahlung der Beklagten anzurechnen ist. Der Kläger nahm dieses Angebot konkludent durch Entgegennahme der Zahlung (Gutschrift) an (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.; OLGR Zweibrücken 2005, 26
übte, kommt § 366 II BGB zur Anwendung (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 54; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 366 Rn. 7), was vorliegend zu einer (teilweisen) Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs führt. Eine Erfüllung des Schmerzensgeldanspruches erfolgte dabei im Umfang von 11.625,00 €. Denn der für weitere, über das Schmerzensgeld hinausgehende Forderungen, auf die eine verhältnismäßige Anrechnung gem. § 366 II BGB erfolgen könnte, darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 366 Rn. 12) hat die Existenz weiterer Forderungen nur im Umfang der unstreitigen Kosten für das Arztgutachten Prof. Dr. A und Dr. B i. H. v. 1.001,28 € dargetan. Auf die vorgenannten Forderung i. H. v. 1.001,28 € war im Rahmen einer verhältnismäßigen Tilgung gem. § 366 II BGB die Zahlung der 12.500,00 € dahin anzurechnen, dass eine verhältnismäßige Erfüllung dieser Forderung im Umfang von 875,00 € eintrat. Weitere Forderungen hat der Kläger nicht dargetan. Im Einzelnen: a) Der Kläger hat den von ihm unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse gem. § 843 I Alt. 2 BGB geforderten Haushaltsführungsschaden i. H. v. 1.487,79 € nicht mit der notwendigen Substanz dargetan. Ein substantiierter Vortrag hierzu setzt voraus, dass der Kläger konkret und im Einzelnen
führt, welche Hausarbeiten vor dem Unfall von ihm getätigt worden sind und welche er nunmehr nicht mehr / nur noch eingeschränkt
üben und nicht anderweitig (zumutbar)
gleichen kann (vgl. OLG Celle, Urt. v. 14.12.2006 – 14 U 73/06, Rn. 28 –, juris; Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess,
geführten Haushaltstätigkeiten fehlt es. Eines gerichtlichen Hinweises auf den nicht
reichend substantiierten Vortrag des Klägers gem. § 139 II ZPO bedurfte es nicht. Denn der Beklagtenvertreter wies den Kläger mehrfach, eingehend und zutreffend darauf hin, dass es an einer konkreten Darlegung mangelt (vgl. Bl. 282 d. A.). Bei dieser Sachlage war ein gerichtlicher Hinweises nicht geboten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 139 Rn. 6a). b) Einen Anspruch
2 BGB auf Ersatz der „Kosten“ für eine Begleitperson i. H. v. 256,77 € zu hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Denn der Kläger bezieht sich zur Begründung dieser Schadensposition allein auf das Privatgutachten Prof. Dr. A und Dr. B. In diesem heißt es, dass „geschätzt“ für einen Zeitraum von 6-8 Wochen nach dem Unfall ggf. zeitweise ein Fahrer zur Erledigung für besondere Dinge nötig gewesen wäre (Bl. 28 d. A.). Weiterhin wird dort
geführt, dass nach der Entlassung
der Rehaklinik für einen „geschätzten“ Zeitraum von 2-4 Wochen eine Begleitperson nötig gewesen sein könnte. Auf dieser Basis berechnet der Kläger die Kosten für diese Begleitperson fiktiv (Bl. 112 d. A.). Einen Schadensersatzanspruch begründet das nicht, da § 843 I Alt. 2 BGB lediglich Ersatz für tatsächlichen Aufwand ermöglicht (vgl. Zoll, NJW 2014, 967
gaben für Medikamente unfallbedingt anfielen (Bl. 284 d. A.). Der Kläger hat für diese streitige und erhebliche Tatsache gleichwohl keinen Beweis angeboten und ist damit beweisfällig geblieben. d) Dem Kläger hat die von ihm behauptete Schadensposition „Fahrtkosten“ (Besuche naher Angehöriger / Fahrten zu Ärzten und Apotheken) in Höhe von 506,63 € ebenfalls nicht
reichend dargetan. Im Einzelnen: Es ist anerkannt, dass Fahrkosten naher Angehöriger für Krankenausbesuche nur dann einen eigenen Schaden des Verletzten darstellen, wenn und soweit diese Besuche für die Gesundung des Patienten nach seiner Befindlichkeit medizinisch notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1991 – VI ZR 171/90, Rn. 17 –, juris). Dabei ist der Verletzte für die medizinische Notwendigkeit der Fahrtkosten darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Hamm, r + s 1993, 20). Der Kläger hat an keiner Stelle vorgetragen, dass und
welchem Grund die Krankenbesuche medizinisch notwendig gewesen sein sollen. Eines richterlichen Hinweises gem. § 139 II ZPO bedurfte es auch insoweit nicht, da die Beklagten den Kläger darauf hinwiesen, dass die Besuchskosten naher Angehöriger nur unter hohen Voraussetzungen erstattungsfähig sind (Bl. 285 d. A.). Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass ihm hinsichtlich der behaupteten Kosten für die Fahrten zur Ärzten / Apotheken eine Vermögenseinbuße entstanden ist. Denn die Beklagten bestritten die tatsächliche Durchführung dieser Fahrten und die dafür in Ansatz gebrachten Entfernungsangaben (Bl. 291 d. A.). Der darauf hin beweisbelastete Kläger stellte die von ihm behaupteten Kilometerangaben gleichwohl nicht unter Beweis. d) Vorstehende
führungen zu den Fahrtkosten gelten für die dabei angeblich angefallenen Parkkosten entsprechend. 3) Die Entscheidung zu den Zinsen bzgl. des Klageantrages Ziff. 1) findet ihre Grundlage in §§ 286 I, 288 I BGB. Dabei war zu beachten, dass sich die Beklagten erst 14 Tage nach der Übermittlung des fachunfallchirurgischen Gutachtens vom 12.01.2012 – ohne weitere Mahnung – in Verzug befanden. Denn erst auf Grundlage dieser Unterlagen war es den Beklagten möglich, die Berechtigung der erhobenen Schmerzensgeldforderung in
reichendem Maße zu beurteilen und erst dann konnte Verzug eintreten (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 06.11.1992 – 2 U 19/92, Rn. 9 – juris; Jahnke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 253 BGB, Rn. 106 f.). II. Klageantrag Ziff. 2: Feststellungsklage Die mit dem Klageantrag zu 2) erhobene Feststellungsklage ist unzulässig und abzuweisen. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht entgegen, dass über ihren Streitgegenstand bereits mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 01.04.2011 (Az. 1 O 373/10) rechtskräftig entschieden wurde und
diesem Grund eine neues Verfahren und eine neue Entscheidung schlechthin unzulässig ist.
dem Tenor des Urteils vom 01.04.2011 folgt, dass die Beklagten
Anlass des Verkehrsunfalls vom 24.05.2010 mit einer Quote von 75 Prozent haften. Damit wird zum
druck gebracht, dass die Beklagten
jenem Unfall im Verhältnis zum Kläger zum Ersatz des Schadens im Umfang von 75 Prozent gem. § 7 I, 17 I StVG, § 115 I 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG verpflichtet sind. Der Begriff der „Haftung“ wird im Urteilstenor – wie häufig – zur Bezeichnung der Einstandspflicht im Sinne einer Verpflichtung zum Schadensersatz
den vorgenannten Normen gebraucht (vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 15, Aufl. 2014, § 241 Rn. 18) und erfasst materielle wie immaterielle Schäden (vgl. BGH, Urt v. 05.03.1985, VI ZR 195/83, r+s 1985, 151
führungen des Sachverständigen Dr. C anschaulich und nachvollziehbar waren sowie die Beweisthemen erschöpfend behandelten, sieht das Gericht davon ab, zwecks Erstellung eines orthopädisch-neurologisches Zusammenhangsgutachtens Herr Prof. Dr. D mit einer weitergehenden Begutachtung zu beauftragen. IV. Nebenentscheidungen Die Entscheidung zu den Kosten findet ihre Grundlage in § 92 I Alt. 2 ZPO. Dabei war hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 von einem Streitwert i. H. v. 48.000,00 €
zugehen. Denn der Kläger machte in der Klageschrift deutlich, dass er einen Schmerzensgeldbetrag von 70.000,00 € als angemessen erachtete, nahm hiervon einen Abzug bereits gezahlter 8.660, 78 € vor und stellte die Bestimmung des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts. Der nach Abzug des bereits geleisteten Vorschusses vom Kläger als angemessen betrachtete (
stehende) Schmerzensgeldbetrag von 61.339,22 € erscheint jedoch als viel zu hoch, sodass der Streitwert für den Klageantrag Ziff. 1 auf 80 Prozent dieses Betrages – also 49.071,38 – zu bestimmen war (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. V. 08.04.1982 – 22 W 9/82 – juris). Der Streitwert für den Klageantrag Ziff. 2 war gem. § 3 ZPO auf 10.000,00 € festzusetzen, sodass sich das Maß des Unterliegens des Klägers von einem Streitwert von insgesamt 59.071,38 € bestimmte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001759
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