11 - 12). Das Versicherungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs. 2 SGB V). Die Mitgliedschaft bleibt jedoch nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht (vgl. auch BSG
Nr. 16; BSG
Nr. 15; BSG Beschluss vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris RdNr. 7). Hierfür reicht es aus, dass der Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses alle Voraussetzungen erfüllt, um spätestens mit Ablauf dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen (vgl. BSGE 111, 9 =
Nr. 12). Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich dies aus der Entwicklungsgeschichte und dem Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegenstehe (vgl. BSGE 111, 9 =
Nr. 12; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R –, BSGE 118, 52-63,
11 - 12). Danach erhielt die Klägerin Ihren Versicherungsschutz mit Krankengeldberechtigung nicht über den
Nr 18 mwN). Sowohl die ärztliche Feststellung, als auch die Meldung der Arbeitsunfähigkeit obliegen dem Versicherten, so dass die Folgen einer verspäteten Meldung grundsätzlich von ihm zu tragen sind (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R –, BSGE 118, 52-63,
F sowie die Melderegelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist strikt zu handhaben (BSGE 95, 219 =
Nr. 18 mwN). Trotz der grundsätzlich strikten Anwendung beider Regelungen hat die Rechtsprechung Ausnahmen in engen Grenzen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 08. November 2005 – B 1 KR 30/04 R –, BSGE 95, 219-232,
18). Hierzu muss der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare tun, um seine Ansprüche zu wahren, von einer von der Krankenkasse zu vertretenden Fehlentscheidung gehindert worden sein und gleichzeitig seine Rechte bei der Kasse unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend gemacht haben (BSG, Urteil vom 08. November 2005 – B 1 KR 30/04 R –, BSGE 95, 219-232,
1, Rn. 22 - 23). Unter diesen engen Voraussetzungen kann der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend Krankengeld beanspruchen. Dem Versicherten obliegt es hierbei einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt aufzusuchen und seine Beschwerden zu schildern, um die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr 84 S 167 f; Senat, BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 16; Senat, BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 42). Dieser Obliegenheit ist die Klägerin nicht nachgekommen. Vorliegend mangelt es an der Rechtzeitigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, weil die Klägerin erst verspätet bei einem Arzt vorstellig wurde. Es obliegt dem Versicherten, zur Vermeidung einer Unterbrechung von Krankengeld und zum Erhalt eines durchgehenden umfassenden Krankenversicherungsschutzes für eine Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Sorge zu tragen (BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R –, BSGE 123, 134-144,
20; BSGE 111, 18 =
Nr 20). Hier endete die bescheinigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an einem Freitag. Die Klägerin hätte somit die Möglichkeit gehabt, bereits freitags oder früher erneut einen Arzt zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufzusuchen (so auch BSG, Urteil vom 04. März 2014 - B 1 KR 17/13 R –,
20). Dass sich hier verwirklichte Risiko, dass nach Ablauf des Bescheinigungszeitraums nicht fristgerecht eine Folgebescheinigung erlangt wurde, fällt somit in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Die zeitliche Verzögerung der Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit kann vorliegend auch nicht auf eine von der Krankenkasse zu vertretene Fehlentscheidung zurückgeführt werden. Dies käme zum Beispiel in Betracht, wenn der behandelnde Arzt im rechtzeitigen Zeitraum fälschlicherweise nicht von einem Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wäre und es deshalb an einer rechtzeitigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fehlen würde. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Beklagte trifft indes kein Verschulden dafür, dass die Klägerin erst am 12. September 2018 bei einem Arzt vorstellig wurde. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001772
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