Grundstücksanschlusskosten Leitsatz Ein Abwasserzweckverband und seine Mitglieder sind jeweils rechtlich selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit der Folge, dass der Abwasser-zwe
§ 22der EWS.
Die streitgegenständliche Reparatur des Anschlusskanals stellt eine Maßnahme der Unterhaltung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Hess.
§ 22Abs.
1 der EWS dar. Randnummer 14 Soweit das Satzungsrecht des Beklagten den Kostenerstattungsanspruch auf Aufwendungen für Maßnahmen der Unterhaltung, und damit Reparaturarbeiten, an der Hausanschlussleitung erstreckt, steht dem auch die Bestimmung des § 10 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV - nicht entgegen. § 10 Abs. 4 AVBWasserV beschränkt den Kostenerstattungsanspruch der Wasserversorgungsunternehmen auf die Aufwendungen für die Erstellung des Hausanschlusses und solche Veränderungen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Versorgungsanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Aufwendungen für die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Hausanschlussleitung unterliegen nach dieser Vorschrift nicht der Erstattungspflicht. Nach § 35 Abs. 1
- Halbsatz AVBWasserV sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten. Hiervon ausgenommen - mit der Folge, dass abweichende Bestimmungen in diesem Bereich nach wie vor getroffen werden können - sind aber gemäß § 35 Abs. 1
- Halbsatz AVBWasserV „die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts“. Zu den letztgenannten Vorschriften gehören auch die Hausanschlusskostenregelungen im Satzungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbände (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
- September 1987 - 5 UE 1041/87 -, Juris Rn. 19 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1989 - 8 C 2/88 -, HGZ 1990, 22 - 24 = Juris Rn. 21 ff.). Randnummer 15 Die Reparatur des Anschlusskanals lag auch im Sonderinteresse des Klägers. Das Sonderinteresse besteht, sobald die Maßnahme für das Grundstück von konkreter Nützlichkeit ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn - wie hier - auf einem bebauten Grundstück Abwasser anfällt, das in die öffentliche Abwasseranlage abgeleitet wird oder dorthin abzuleiten ist (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom
- Februar 2015 - 5 K 7702/14 -, Juris Rn. 84, 85 m.w.N.). Randnummer 16 Das Sonderinteresse des Klägers entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die Stadt Herborn die Reparatur der Anschlussleitung durch einwachsendes Wurzelwerk ihres Baumes verursacht hat. Randnummer 17 Ist die Gemeinde, die die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses erstattet verlangt, für die Ursache der Reparaturmaßnahme verantwortlich, entfällt der Erstattungsanspruch (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
- Juli 1997 - 5 UE 3780/96 -, Juris Rn. 25 m.w.N.). Vorliegend hat jedoch nicht der beklagte Zweckverband, sondern die Stadt Herborn den Schaden an der reparaturbedürftigen Anschlussleitung verursacht. Randnummer 18 Entgegen der Auffassung des Klägers kann diese Schadensverursachung nicht dem Beklagten zugerechnet werden. Zwar ist die Stadt Herborn Mitglied des beklagten Zweckverbandes. Der beklagte Zweckverband ist jedoch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung (vgl. § 6 Hessisches Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG -). Es handelt sich damit bei einem Zweckverband um eine selbstständige öffentlich-rechtliche Person, die sämtliche Rechte hat, die das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - einer juristischen Person einräumt (vgl. Bennemann, Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band III, Kommentar KGG, § 6 Rn. 4). Randnummer 19 Der beklagte Zweckverband und die Stadt Herborn sind demnach jeweils rechtlich selbstständige juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit der Folge, dass der Beklagte grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Stadt Herborn eintrittspflichtig ist. Randnummer 20 Da die Stadt Herborn jedenfalls hinsichtlich der Beschädigung der Anschlussleitung durch das Wurzelwerk nicht durch den beklagten Zweckverband zu einer Verrichtung bestellt wurde, haftet der Beklagte auch nicht gemäß § 831 Abs. 1 BGB für den durch die Stadt Herborn verursachten Schaden, selbst wenn die Stadt Herborn ein Mitglied des Beklagten ist. Randnummer 21 Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht, soweit dieses annimmt, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, etwaige Ansprüche des Klägers für diesen geltend zu machen (so auch Bay. VGH, Beschluss vom
- Januar 1999 - 23 B 98.1871 -, Juris Rn. 29). Randnummer 22 Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht jedoch auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 In diesem Zusammenhang hat der Beklagte von dem ihm zustehenden Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht. Der Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass § 12 Hess.
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der EWS einen Ermessensspielraum auch dann nicht zulasse, wenn der Kostengläubiger, hier der Beklagte, zwischen der Geltendmachung diverser Ansprüche wählen könne. Randnummer 24 Neben dem Anspruch des Beklagten gegen den Kläger gemäß § 12 Hess.
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der EWS verfügt der Beklagte über einen Anspruch gegen die Stadt Herborn - eines seiner Mitglieder - gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1,
- Alt, Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB. Randnummer 25 Dem Beklagten stand zunächst ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Stadt Herborn zu. Die Stadt Herborn wurde von einer ihr obliegenden Verpflichtung, nämlich der Beseitigung der Störung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, durch die Reparatur der Grundstücksanschlussleitung befreit und ohne rechtlichen Grund auf sonstige Weise im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1
- Alt. BGB bereichert (vgl. hierzu BGH, Urteile vom
- März 1986 - V ZR 92/85 -, vom
- Dezember 1988 - V ZR 26/88 -, vom
- April 1991 - V ZR 346/89 - und vom
- November 2003 - V ZR 99/03 -; jeweils Juris). Randnummer 26 Die Stadt Herborn war auch Störerin im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, dass nicht feststehe, dass das Wurzelwerk eines Baumes der Stadt Herborn die Anschlussleitungen beschädigt habe, steht dem entgegen, dass in der Erklärung vom
- Juli 2015 auf eine Videoanalyse Bezug genommen wird, im Rahmen derer festgestellt wurde, dass das Abwasserrohr durch eine Wurzel verschlossen war. Nachdem der Beklagte selbst die Reparatur der durch das Wurzelwerk verursachten Schäden veranlasste, ist nicht nachzuvollziehen, dass der Beklagte entsprechende Beschädigungen nunmehr bestreitet. In diesem Zusammenhang räumt letztlich auch der Beklagte ein, alle Anhaltspunkte sprächen dafür, dass ein städtischer Baum Ursache des Einwuchses sei. In diesem Zusammenhang benennt der Beklagte auch keine andere in Betracht kommende Schadensursache, so dass der Senat davon überzeugt ist, dass die streitbefangene Grundstücksanschlussleitung durch Wurzeleinwuchs eines im öffentlichen Straßenbereich gepflanzten Baumes beschädigt wurde. Randnummer 27 Die Stadt Herborn beeinträchtigte durch die Störung auch fremdes Eigentum. Denn der Beklagte ist Eigentümer der beschädigten Grundstücksanschlussleitung. Randnummer 28 In § 22 der Satzung des Abwasserverbandes Mittlere Dill vom
- Februar 2001 (im Folgenden: Abwassersatzung) ist geregelt, dass die Verbandsmitglieder dem Verband unentgeltlich alle bestehenden, ihnen gehörenden festen Anlagen, die der dem Verband gestellten Aufgabe dienen, übereignen. Da der Beklagte gemäß § 3 Abs. 2 der Abwassersatzung auch die Anschlussleitungen im Sinne der Entwässerungssatzung (EWS) unterhält, gehören zu den festen Anlagen, die der dem Verband gestellten Aufgabe dienen, auch die beschädigte Anschlussleitung. Diese Regelung entspricht im Übrigen § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV, der vorsieht, dass Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehören und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum stehen. Der Eigentumsübertragung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Anschlussleitungen zuvor wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Stadt Herborn waren. So ist es sachenrechtlich zulässig, dass sich der Straßeneigentümer mit der Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung auf einen Verband oder einen Privaten mit diesem dahin einigt, dass die Rohrleitungen im Straßenkörper als rechtlich selbstständig gewordene bewegliche Sachen in dessen Eigentum übergehen sollen. In einem solchen Fall erfolgt eine sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbstständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
- Dezember 2005 - V ZR 35/05 -, NJW 2006, 990 - 992, Rn. 17). Randnummer 29 Der Beklagte war auch zur Duldung der Beeinträchtigung seines Eigentums durch die Stadt Herborn nicht verpflichtet (vgl. § 1004 Abs. 2 BGB). Randnummer 30 Durch die selbst vorgenommene Beseitigung der Baumwurzeln aus seinem Anschlusskanal hat der Beklagte die Stadt Herborn von der ihr gemäß § 1004 Abs. 1 BGB obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung befreit. Randnummer 31 Dem Beklagten steht daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1
- Alt., Satz 2 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz durch die Stadt Herborn zu. Randnummer 32 Neben diesem Anspruch kommen zudem eigene Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen die Stadt Herborn, beispielsweise gemäß § 823 Abs. 1 BGB, in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom
- August 2017 - III ZR 574/16 -, Juris; OLG Bamberg, Beschluss vom
- November 2003 - 8 U 84/03 -, NVwZ-RR 2004, 285 - 286). Randnummer 33 Da der Beklagte einen eigenen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1,
- Alt., Satz 2 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB gegen die Stadt Herborn hat, hätte er sich im Rahmen des Auswahlermessens durchaus mit der Frage befassen müssen, welchen der ihm zustehenden Ansprüche er weiterverfolgt. Randnummer 34 Verfügt der Beklagte nämlich neben einem Anspruch gemäß § 12 Hess.
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EWS über eigene Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüber einem Dritten, so obliegt es dem Beklagten, im Rahmen des auszuübenden Ermessens eine Auswahlentscheidung zu treffen, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Randnummer 35 Es war dem Beklagten auch zumutbar, eine entsprechende Auswahlentscheidung zu treffen. Randnummer 36 Anders als im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom
- Januar 1999 - 23 B 98.1871 -, Juris) handelt es sich bei dem Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1,
- Alt., Satz 2 BGB nicht um einen „fragwürdigen Anspruch“, worauf der Beklagte eine Auswahlentscheidung zu Lasten des Klägers möglicherweise hätte stützen könnte. Randnummer 37 Den gegebenen Ermessensausfall kann der Kläger auch nicht mit der mit Schriftsatz vom
- April 2020 erklärten Abtretung etwaiger - im Übrigen mittlerweile möglicherweise verjährter - Ansprüche an den Kläger heilen. Anders als im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.) handelt es sich bei dem Anspruch des Beklagten gegen die Stadt Herborn gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1
- Alt., Satz 2 BGB zudem um einen Anspruch, den der Beklagte gegen sein eigenes Mitglied hätte geltend machen können. In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, weshalb es in dieser Fallkonstellation unbillig erscheinen sollte, dass der Beklagte den Anspruch gegen sein eigenes Mitglied selbst durchsetzt. Randnummer 38 Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, eine Auswahlentscheidung sei ihm nicht zumutbar gewesen, da diverse Ansprüche gegen die Stadt Herborn in Betracht gekommen seien. Sofern weitere Ansprüche des Beklagten gegen die Stadt Herborn bestünden, hätte dies erst Recht zur Folge, dass der Beklagte die gegenüber seinem Mitglied bestehenden Ansprüche in seine Auswahlentscheidung hätte einbeziehen müssen. Randnummer 39 Soweit der Beklagte ausführt, dass eine Auswahlentscheidung nicht zu treffen gewesen sei, handelt es sich um einen Ermessensausfall, der zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt. Ob wegen der Nähe des Beklagten zu seinem Mitglied, das für den entstandenen Schaden verantwortlich ist, eine Ermessenreduzierung auf null hinsichtlich der Auswahl der Stadt Herborn gegeben gewesen wäre, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, da der Beklagte eine Auswahlentscheidung nicht getroffen hat. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordung - ZPO -. Randnummer 42 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 43 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001785