Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 12. Dezember 2016, L 3 SB 32/15, Urteil nachgehend BSG Kassel, 25. Januar 2017, B 9 SB 4/17 B, Beschluss Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2013 verpflichtet, in der Person des Klägers einen Grad der Behinderung von 80 ab dem 15.10.2012 festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) durch den Beklagten. Bei dem 1953 geborenen Kläger stellte der Beklagte im Jahr 2008 einen GdB von 70 sowie die Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkzeichens „G“ fest. Als Funktionsbeeinträchtigungen wurden folgende Gesundheitsstörungen mit Einzel-GdB berücksichtigt: Funktionsstörungen der Wirbelsäule und der Gliedmaßen Einzel-GdB 50 Schädelverletzung, depressive Störung Einzel-GdB 30 Chronische Nasennebenhöhlenentzündung Einzel-GdB 20 Am 15.10.2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten wegen Verschlimmerung der bisher festgestellten Behinderungen und Hinzutreten neuer Behinderungen die Feststellung eines höheren GdB sowie des Merkzeichens „RF“ (Bl. 243 f. der Verwaltungsakte). Seinem Antrag fügte er Unterlagen seiner behandelnden Ärzte bei. Der Beklagte forderte einen Bericht des behandelnden Allgemeinmediziners, Dr. B., an (Bl. 253 der Verwaltungsakte). Der Kläger übersandte zudem Arztbriefe seiner Radiologin Dr. C. vom 20.6.2012 und 26.01.2012 sowie einen Laborbefund. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Neufeststellung am 10.12.2012 ab, da keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers vorliege, die eine Erhöhung des GdB rechtfertige. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ lägen nicht vor. Dagegen erhob der Kläger am 13.12.2012 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 wies der Kläger den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Gesamtauswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen nicht festgestellt werden könne. Gegen den Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 18.04.2013 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Der Kläger trägt vor, das Versorgungsamt habe die Erkenntnisse der Radiologin aus den oben genannten Arztbriefen nicht berücksichtigt. Er habe im Jahr 1966 in der DDR einen Wegeunfall erlitten und leide seitdem an verschiedenen Beeinträchtigungen. Insofern sei der GdB mit 70 nicht zutreffend bewertet. Er teilte mit, dass es ihm um die Erhöhung des GdB gehe, von der Rundfunkgebühr sei er vom Landkreis befreit (Bl. 57, 92 der Gerichtakte). Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei dem Kläger seit dem 15.10.2012 einen höheren GdB als 70 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt seine Bescheide. Das Gericht hat über die bei dem Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten. Im Einzelnen gelangten zur Akte ein Bericht der Radiologin Dr. C. vom 10.07.2013, des Allgemeinmediziners Dr. B. vom 10.09.2013 sowie der Allgemeinmedizinerin Dr. D. vom 12.11.2013. Das Gericht hat zudem Beweis angeordnet durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. Der Kläger hat mehrmals darauf hingewiesen, dass er eine Begutachtung nicht für erforderlich halte, da er das Gutachten der NVA aus dem Jahr 1976 vorgelegt habe und er zudem ein Attest seines Hausarztes vom 24.02.2014 vorgelegt habe, aus dem sich ergebe, dass es beim Kläger in Stresssituationen im Zusammenhang mit Gerichtsterminen oder Begutachtungen zu psychovegetativen Dekompensationen bis hin zu Panikattacken und Blutdruckentgleisungen komme. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger zudem mitgeteilt, dass er einer Begutachtung durch den Sachverständigen auch bei ihm zu Hause oder in der Praxis seines Hausarztes nicht zustimmen werde. Eine Entbindung seines Hausarztes von der Schweigepflicht gegenüber dem Sachverständigen hat der Kläger abgelehnt (Bl. 144 der Gerichtsakte). Daraufhin hat der Sachverständige am 10.06.2014 ein Gutachten nach Aktenlage erstattet. Der Sachverständige hat auf psychiatrischem Fachgebiet ein organisches Psychosyndrom nach einem Schädelhirntrauma diagnostiziert. Auf anderen Fachgebieten lägen eine Rizarthrose, ein chronisches Wirbelsäulensyndrom sowie eine Schlafapnoesyndrom und eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung vor. Der Hirnschaden sei nach Ziff. 3.1.2. der Versorgungsmedizinverordnung als Hirnschaden mit psychischen mittelgradigen Auswirkungen mit einem Grad der Behinderung von 60 zu bewerten. Unter Berücksichtigung der übrigen Beeinträchtigungen ergebe sich für den Kläger ein Gesamt-GdB von 80. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.08.2014 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass sein Gutachten nicht die Klärung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall im Jahr 1966 und den Behinderungen des Klägers zum Gegenstand hatte, sondern die Feststellung einer Behinderung. Unter Bezugnahme auf das Gutachten hat der Beklagte einen Vergleich vorgeschlagen, wonach der Wortlaut der Behinderungen ergänzt werden solle und ab dem 17.10.2012 ein GdB auf insgesamt 80 festgestellt werde. Der Kläger hat den Vergleich nicht angenommen. Termine mit denen das Gericht beabsichtigte die Sach- und Rechtslage zu erörtern, mussten aufgehoben werden, da der Kläger unter Vorlage von Attesten vortrug, dies sei ihm gesundheitlich nicht zuzumuten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Das Begehren des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er lediglich die Erhöhung des GdB begehrt. Im Schreiben vom 27.11.2013 teilte er mit, dass es ihm „im Grunde um die Erhöhung der Schwerbehindertenprozente“ gehe, da er vom Landkreis von der Rundfunkgebühr befreit sei. Auch auf Anfrage des Gerichts vom 28.01.2014 nach seinem konkreten Antrag, teilte der Kläger am 03.02.2014 mit, dass er die „Aufstockung“ seiner Schwerbehindertenprozente beantrage (Bl. 92 der Gerichtsakte). Die Klage hat teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht für die Beeinträchtigungen des Klägers nur einen Gesamt-GdB von 70 festgestellt. Seit Antragstellung am 15.10.2012 ist bei dem Kläger ein GdB von 80 festzustellen. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen den Grad der Behinderung fest. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach § 69 Abs. 1 S. 4 SGB IX als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX gelten für diese Feststellung die Maßstäbe von § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und insbesondere ihre Anlage zu § 2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze) entsprechend. Bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird nach § 69 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Die Bemessung des (Gesamt-)GdB ist dabei in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.12.2010, Az.: B 9 SB 35/10, juris Rdnr. 3). In einem ersten Schritt sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt sind diese Beeinträchtigungen den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann, in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB, in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der maßgebliche (Gesamt-)GdB zu bilden (Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.12.2010, Az.: B 9 SB 35/10, juris Rdnr. 3). Der GdB ist dabei gemäß Punkt A. 2.
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