← Deutschland

LG Darmstadt 26. Zivilkammer 26 O 214/20 Urteil § 910 BGB, §§ 922 S. 3, 1004 BGB

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, den auf seinem Grundstück B entlang der Grenze zu dem Grundstück der Kläger (Grundstück A) stehenden, ca. 2 Meter hohen Metallzaun, der parallel zum bestehenden

zu. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf nach § 922 S. 3

eine Grenzeinrichtung, an deren Fortbestand einer der Nachbarn ein Interesse hat, nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden, und kann jeder Nachbar dann, wenn sich die Grundstücksnachbarn – ausdrücklich oder stillschweigend – für eine bestimmte Grenzeinrichtung entschieden haben, die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen und dann, wenn sie in ihrem Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt wird, nach §§ 922 S. 3, 1004

Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 528 Rn. 15). Danach steht den Klägern gegen den Beklagten ein Beseitigungsanspruch bezüglich des streitgegenständlichen Metallzauns zu. Bei dem Maschendrahtzaun auf der Grenze der streitgegenständlichen Nachbargrundstücke handelt es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinn von § 921

. Eine Grenzeinrichtung in diesem Sinn liegt vor, wenn die Anlage – nicht notwendigerweise in der Mitte – von der Grenzlinie geschnitten wird und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie errichtet worden ist; erforderlich für das Vorliegen einer Grenzeinrichtung ist, dass beide Nachbarn ihrer Errichtung als einer gemeinsamen Grenzanlage zustimmen, wobei an die Zustimmung der früheren Eigentümer die Rechtsnachfolger gebunden sind (BGH, NJW-RR 2018, 528 Rn. 6). Bei einer Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Einverständnis beider Nachbarn errichtet worden ist, da die Regelung in den §§ 921, 922

zum Ziel haben, Streit über Vorgänge in der Vergangenheit zu vermeiden; eine scheinbare Grenzeinrichtung soll im Zweifel als eine wirkliche gelten (BGH, NJW-RR 2018, 528 Rn. 11). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Maschendrahtzaun um eine Grenzeinrichtung i.S.v. §§ 921, 922

. Denn er befindet sich seit etwa 1972 auf der Grenzlinie der beiden Grundstücke und kommt beiden Grundstücken in seiner Grenzscheidefunktion zugute. Dafür, dass der Maschendrahtzaun nicht im Einverständnis der damaligen Eigentümer der beiden benachbarten Grundstücke errichtet worden ist, ist weder etwas ausdrücklich vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der streitgegenständliche Metallzaun beeinträchtigt den Maschendrahtzaun als Grenzeinrichtung jedenfalls in optisch-ästhetischen Gesichtspunkten wesentlich. Mit dem niedrigen Maschendrahtzaun ist eine verhältnismäßig unauffällige Art der Markierung der Grundstücksgrenze verbunden, während sich der nun unmittelbar anschließende ca. 2 m hohe Metallzaun auf dem Grundstück des Beklagten als eine besonders markante Abgrenzung zum Grundstück der Kläger darstellt, wie sich insbesondere auch aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch BGH, NJW-RR 2018, 525 Rn. 22). Der Metallzaun nimmt dem Maschendrahtzaun seine Grenzscheidefunktion, der Maschendrahtzaun wird praktisch funktionslos. Die Hecke auf dem Grundstück der Kläger stellt dabei keinen Teil der Grenzeinrichtung dar, da diese die Grenze der beiden Grundstücke schon gar nicht kreuzt. Der Hecke kommt auch ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder gerade vor dem Hintergrund der deutlichen Grenzscheidefunktion des Maschendrahtzauns bei natürlicher Betrachtung selbst keine eigentliche Grenzscheidefunktion zu. Vielmehr wird mit ihr eher der Randbereich des Grundstücks der Kläger – aber allein das Grundstück der Kläger – gestaltet. Selbst wenn die Kläger aber durch die Gestaltung der Hecke die gemeinsame Grenzeinrichtung mit dem Beklagten verändert haben sollten, so könnte dieser allenfalls selbst Beseitigung bzw. Anpassung der Hecke zum Schutz der gemeinsamen Grenzeinrichtung verlangen, es gäbe ihm aber kein Recht, selbst einseitig die Grenzeinrichtung weiter wesentlich zu verändern. Die Kläger sind an der Durchsetzung ihres Beseitigungsanspruchs auch nicht etwa gehindert, weil den Klägern nach Treu und Glauben gemäß § 242

gegen sie ein Anspruch auf Zustimmung der von ihm mit Errichtung des Metallzauns einseitig durchgeführten Änderung der bestehenden Grenzeinrichtung zustünde. Ein solcher Anspruch besteht für den Beklagten nicht. Soweit er sich darauf beruft, die Kläger schikanierten ihn und drängen in seine Privatsphäre ein, könnte er sich eventueller – von den Klägern bestrittener – rechtswidriger Übergriffe seinerseits mit Abwehransprüchen erwehren; ein Anspruch auf einseitige Veränderung der im Einverständnis der Nachbarn errichteten Grenzeinrichtung kann daraus nicht begründet sein. Der zulässige Antrag zu 2. ist teilweise begründet. Der Antrag war so auszulegen, dass eine Verurteilung zu Gunsten der Kläger als Gesamtgläubiger begehrt wird, weil es sich dabei um den Regelfall gemäß § 428

handelt. Den Klägern steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 201,71 € als Verzugsschadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1

zu. Der Beklagte befand sich mit seiner Pflicht zur Entfernung des Metallzauns jedenfalls nach der gescheiterten Einigung im Streitschlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt… in Verzug. Eine Mahnung war gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3

entbehrlich, weil der Beklagte durch die Ablehnung einer Einigung auf eine Kürzung des Zaunes konkludent auch ernsthaft und endgültig eine vollständige Entfernung verweigert hatte. Eine weitere Mahnung von Seiten der Kläger wäre jedenfalls gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4

entbehrlich gewesen und hätte sich als bloße Förmelei dargestellt. Die Höhe des Ersatzanspruchs bestimmt sich wie folgt: Aus einem Gegenstandswert von 1.500 € für die Entfernung des Sichtschutzzauns – den die Kläger selbst zugrunde legen (undatierter Schriftsatz, Bl. 34 der Akte) – eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG VV) zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 € (Nr. 7002 RVG VV) und insgesamt zuzüglich Umsatzsteuer (Nr. 7008 RVG VV) ergibt sich ein Gesamtbetrag von 201,71 €. Dass der Beklagte gegenüber den Klägern bei der vorgerichtlichen Beauftragung der derzeitigen Prozessbevollmächtigten mit sonstigen Ansprüchen in Verzug gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Ein ursprünglich bestehender Befreiungsanspruch hat sich jedenfalls analog § 251

durch den Klageabweisungsantrag des Beklagten als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch gewandelt. Der Zinsanspruch ergibt sich als Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2

. Der Zahlungsanspruch nebst Zinsanspruch steht den Klägern gemäß § 428 S. 1

als Gesamtgläubiger zu. Der Antrag zu 3. ist zulässig. Auch dieser Antrag war so auszulegen, dass eine Verurteilung zu Gunsten der Kläger als Gesamtgläubiger begehrt wird, weil es sich dabei um den Regelfall gemäß § 428

handelt. Es bedurfte hier keines vorprozessualen Einigungsversuchs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) HSchlichtG, weil es sich um einen Zahlungsanspruch handelt (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1238). Der Antrag zu 3. ist aber unbegründet. Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch wegen des von ihnen behaupteten Rückschnitts des streitgegenständlichen Nadelbaumes zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht als Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1

. Die Kläger tragen nicht schlüssig zu einem ihnen nach § 823 Abs. 1

ersatzfähigen entstandenen Schaden durch den von ihnen behaupteten Rückschnitt durch den Beklagten vor. Einer solcher ersatzfähiger Schaden könnte nicht auf dem erfolgten Rückschnitt als solchem – von wem auch immer er ausgeführt worden sein mag – beruhen, sondern allein in einem Schaden bestehen, der gerade ursächlich dadurch entstanden ist, dass die gesetzte Frist nicht abgewartet wurde oder der als solches berechtigte Rückschnitt nicht fachgerecht ausgeführt wurde (vgl. Palandt/Herrler,

, 79. Aufl. 2020, § 910 Rn. 4). Denn der Beklagte hatte die über die Grenze gewachsenen Äste nicht zu dulden und ihm stand grundsätzlich das Selbsthilferecht des § 910 Abs. 1

zu – unabhängig davon, ob er es war, der die Äste abschnitt. Dieses Selbsthilferecht unterliegt nicht der Verjährung gemäß § 194 Abs. 1

, weil es keinen Anspruch darstellt (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 17; BeckOK

/Fritzsche, 55. Ed. 1.8.2020,

§ 910Rn.

10). Das Selbsthilferecht war auch nicht gemäß § 910 Abs. 2

ausgeschlossen. Danach wäre das Selbsthilferecht des Beklagten nur dann ausgeschlossen, wenn die streitgegenständlichen überragenden Äste die Benutzung des Grundstücks des Beklagten nicht beeinträchtigt hätten. Eine solche lag hier aber vor. Der Maßstab zur Beurteilung, ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist ein objektiver (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 7), nicht die subjektive Einschätzung des Beklagten und insbesondere auch nicht die subjektive Einschätzung der Kläger. Dabei ist zu beachten, dass § 910 Abs. 2

als bloße Ausprägung des Schikaneverbots gemäß § 226

dem Gericht keinen Raum für eine Billigkeitsentscheidung eröffnet und dann, wenn irgendeine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt, das Selbsthilferecht nicht ausgeschlossen ist, und das Selbsthilferecht auch dann, wenn es sich für einen Außenstehenden – oder etwa den Eigentümer des Baumes – um eine bloß marginale Beeinträchtigung handeln mag, nicht ausgeschlossen ist (vgl. AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256; Staudinger/Roth

(2020)

§ 910Rn.

18; Elzer in: Erman,

, 16. Aufl. 2020, § 910

Rn. 2; ausdrücklich zu § 910 Abs. 2

als Ausprägung des Schikaneverbots aus § 226

auch: BeckOGK/Vollkommer, 1.10.2020,

§ 910Rn.

15). Das ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von § 910 Abs. 2

, der keine Unterscheidung von erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen kennt (Staudinger/Roth

(2020)

§ 910Rn.

18; vgl. auch AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256). Dieses Normverständnis wird bestätigt durch einen systematischen Vergleich mit den Regelungen zum Überbau, wo in § 912 Abs. 2

für den Fall der Duldungspflicht des beeinträchtigten Eigentümers eine Rentenzahlungspflicht des überbauenden Nachbarn festgesetzt ist. Eine solche entschädigende Rentenzahlungspflicht ist beim Überhang nicht geregelt und auch nicht notwendig, weil eben beim Überhang eine Duldungspflicht nur dann besteht, wenn der Nachbar in seiner Benutzung seines Grundstücks überhaupt nicht beeinträchtigt ist, sodass dann wegen völlig fehlender Beeinträchtigung auch keine Entschädigung geboten ist. Es kann im Übrigen auch nicht angenommen werden, dass es sich beim Fehlen einer Entschädigungspflicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt. Denn bei der Ausarbeitung des

wurde bei den Vorschriften über den Überhang auch die Frage einer Entschädigungspflicht erörtert und dennoch fand eine solche keinen Eingang ins Gesetz (siehe Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. III, S. 592, 594 ff. (Protokolle, S. 3564, 3574 ff.)). Dieses Normverständnis wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt: So war die Beschränkung des Selbsthilferechts wegen fehlender Beeinträchtigung des Nachbarn im ersten Entwurf des

gar nicht vorgesehen und wurde erst in den zweiten Entwurf aufgenommen (siehe § 861 des Ersten Entwurfs und § 824 des Zweiten Entwurfs in Mugdan, Bd. III, S. XVII); die Ergänzung der Bestimmung über den Überhang um den Ausschluss des Selbsthilferechts bei fehlender Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung des Nachbarn wurde angenommen, um einer möglichen Schikane entgegenzutreten (siehe Mugdan, Bd. III, S. 593 (Protokolle, S. 3567); auf die Gesetzgebungsgeschichte abstellend auch: AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256; Elzer in: Erman,

, 16. Aufl. 2020, § 910

Rn. 2; Staudinger/Roth

(2020)

§ 910Rn.

18). Auch gab es im Rahmen der Erarbeitung des

einen Antrag, der eine Duldungspflicht für solche Fälle vorsah, in denen nach richterlichem Ermessen die Beseitigung von Ästen oder Wurzeln einen überwiegenden Nachteil des anderen Nachbarn zur Folge hätte, bei gleichzeitiger Regelung einer Entschädigungsrente (Mugdan, Bd. III, S. 592 (Protokolle, S. 3564 f.)); die Entschädigungsrente hätte entsprechend dem oben Dargelegten bei einer solchen Regelung der Duldungspflicht – anders als im Fall der zum Gesetz gewordenen Regelung – auch Sinn ergeben. Dieser Regelungsvorschlag wurde jedoch bei der Erarbeitung des

ausdrücklich abgelehnt (Mugdan, Bd. III, S. 594 f. (Protokolle, S. 3574 ff.)). Schließlich wird das oben genannte Normverständnis auch durch die Intention des historischen Gesetzgebers bestätigt, der mit der Gesetz gewordenen Regelung beabsichtigte, durch eine möglichst einfache und allgemeinverständliche Regelung Prozesse zwischen Nachbarn möglichst zu vermeiden und auf eine rasche Erledigung entstehender Streitigkeiten hinzuwirken (Mugdan, Bd. III, S. 593, (Protokolle, S. 3566 f.); auf die Intention des historischen Gesetzgebers verweisend auch Elzer in: Erman,

, 16. Aufl. 2020, § 910

Rn. 1). Daraus folgt, dass es nicht in der Absicht des historischen Gesetzgebers lag, die Bestimmung einer Einwirkung i.S.v. § 910 Abs. 2

an eine Ermessens- oder Billigkeitsentscheidung des Gerichts zu binden oder eine von Wertungsgesichtspunkten abhängige Erheblichkeitsschwelle vorzusehen, sondern dass es der Intention des historischen Gesetzgebers entspricht, dass das Selbsthilferecht bereits dann nicht nach § 910 Abs. 2

ausgeschlossen ist, wenn irgendeine Beeinträchtigung der tatsächlichen Grundstücksnutzung des betroffenen Nachbarn vorliegt, ohne dass es auf deren Gewicht ankommt. Auch eine teleologische Auslegung bestätigt dieses Normverständnis: Ausgangspunkt ist dabei die umfassende Eigentümerbefugnis gemäß § 903 S. 1

, wonach der Eigentümer einer Sache mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, wenn nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die nachbarrechtliche Beschränkung des § 910 Abs. 2

dient – ähnlich wie die Regelungen des Überbaus – dazu, die widerstreitende Nachbarinteressen zu einem Ausgleich zu bringen, wobei bei Anerkennung des Rechts des Eigentümers, Einwirkungen auf sein Eigentum abzuwehren, dieses Recht doch dort zurücktreten soll, wo durch eine unbedingte Durchsetzung des Eigentumsrechts eine zwecklose Zerstörung wirtschaftlicher Werte des anderen Nachbarn herbeigeführt würde (vgl. Mugdan, Bd. III, S. 593 (Protokolle, S. 3566)). Danach ist es aber dem Sinn der Norm entsprechend, dass beim Überhang der von diesem betroffene Nachbar immer zu dessen Beseitigung berechtigt ist, es sei denn, er wird in der Nutzung seines Grundstücks überhaupt nicht durch den Überhang beeinträchtigt. Denn anders als bei übergebauten Gebäuden stellen einzelne Pflanzen regelmäßig nicht den maßgeblichen Faktor für den Grundstückswert dar, ist in der Regel durch einen Rückschnitt der Bestand einer Pflanze nicht gefährdet und falls dem doch so sein sollte, läge in der Regel eine besonders nahe Pflanzung an der Grenze und damit eine im besonderen Maße nicht ordnungsgemäße Grundstücksnutzung (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 9) vor. Es ist damit sinnvoll, dass der von dem Überhang betroffene Eigentümer zur Verteidigung seines Eigentumsrechts den Überhang grundsätzlich immer beseitigen darf, weil dadurch nicht in unverhältnismäßigem Umfang in die Interessen des anderen Nachbarn eingegriffen wird – wie denn der erste Entwurf des

das Beseitigungsrecht ja auch ohne die Einschränkung im heutigen § 910 Abs. 2

vorsah –, und dies nur in dem Ausnahmefall nicht gilt, dass der die Beseitigung begehrende Eigentümer durch die Beseitigung selbst gar nichts gewinnen würde und er damit lediglich seinen Nachbarn zwecklos, also schikanös, schädigen würde. Schließlich kann auch heute noch die Intention des historischen Gesetzgebers Geltung verlangen, wonach durch die Regelung von § 910

Streitigkeiten zwischen Nachbarn wegen überragender Äste schnell und einfach zu lösen sein sollen (vgl. Elzer in: Erman,

, 16. Aufl. 2020, § 910

Rn. 1), und es deshalb nicht auf eine schwer vorherzusehende richterliche Bestimmung eines bestimmten Erheblichkeitsgrads der Beeinträchtigung oder gar eine Beweisaufnahme zum fraglichen Ausmaß der Beeinträchtigung ankommen kann. Diesem Normverständnis steht schließlich auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen: In seiner Entscheidung vom 14.06.2019 (NJW-RR 2019, 1356), auf die die Kläger insbesondere abstellen, hat er entschieden, dass eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung bezüglich einer Garageneinfahrt dann vorliegt, wenn von herüberragenden Ästen einer Douglasie Nadeln und Zapfen in einem Umfang von ca. 480 l pro Jahr auf die Garageneinfahrt fallen und diese verunreinigen. Es ist auch ohne weiteres überzeugend, dass in einem solchen Fall eine objektive Beeinträchtigung vorliegt. Daraus folgt aber natürlich nicht, dass erst dann eine objektive Beeinträchtigung der konkreten Grundstücksnutzung des Nachbarn im Sinn von § 910 Abs. 2

vorliegt, wenn von überragenden Ästen mindestens ca. 480 l Zapfen und Nadeln pro Jahr auf eine Garageneinfahrt fallen und diese verunreinigen. Der Bundesgerichtshof hat es – weil es nicht entscheidungserheblich war – in dieser Entscheidung im Übrigen ausdrücklich offen gelassen, ob das Selbsthilferecht im Fall einer als gänzlich unerheblich anzusehenden Beeinträchtigung aufgrund einer Duldungspflicht ausgeschlossen wäre. Nach dem dargelegten Maßstab lag im vorliegenden Fall aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft eine objektive Beeinträchtigung der konkreten Grundstücksnutzung des Beklagten durch die streitgegenständlichen überragenden Äste des streitgegenständlichen Nadelbaums vor. Wie sich insbesondere aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt, besteht die fragliche Grundstücksnutzung des Beklagten darin, dort einen Ziergarten mit Rasenbepflanzung in der Fläche zu unterhalten, wobei der Beklagte selbst an der Grundstücksgrenze zu den Klägern im Bereich des streitgegenständlichen Nadelbaums keinen dem streitgegenständlichen vergleichbaren eigenen Nadelbaum unterhält und der Garten im Übrigen auch von überschaubarer Größe ist. Wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern und insbesondere auch dem Vortrag der Kläger selbst ergibt, handelte es sich bei den überragenden Ästen um Grobäste, die praktisch in ihrer vollen Länge, jedenfalls aber zu einem ganz erheblichen Teil, in das Grundstück des Beklagten hinüberragten. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die konkrete Grundstücksnutzung des Beklagten durch die streitgegenständlichen Äste objektiv beeinträchtigte wurde. Denn es ergibt sich aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass Nadelbäume regelmäßig Nadeln verlieren. Diese Nadeln mussten zwangsläufig von den überragenden Ästen auf den überragten Ziergarten mit Rasenbepflanzung in der Fläche des Beklagten fallen. Aufgrund des von den Klägern selbst betonten Ausmaßes der streitgegenständlichen Äste ist auch ausgeschlossen, dass ein solcher Nadelwurf auf den Ziergarten des Beklagten objektiv unmerklich war. Damit ist die konkrete Nutzung des Grundstücks des Beklagten in diesem Bereich des Grundstücks als Ziergarten mit Rasenbepflanzung in der Fläche von überschaubarer Größe objektiv beeinträchtigt. Da es nach dem oben Dargelegten nicht auf ein wertungsmäßig oder abwägend festzustellendes bestimmtes Ausmaß der Beeinträchtigung ankommt, sondern jede Beeinträchtigung der konkreten Nutzung ausreicht, um die Einschränkung von § 910 Abs. 2

auszuschließen, kommt es auch auf die von den Klägern geforderte genaue Mengenfeststellung des Nadelabwurfs nicht an. Wenn die Kläger im Übrigen pauschal behaupten, der Beklagte sei durch die Äste nicht beeinträchtigt worden, so ist dies entweder eine aufgrund des unstreitigen Sachverhalts bezüglich der örtlichen Begebenheiten unzutreffende rechtliche Wertung oder steht, wenn es als Tatsachenbehauptung zu werten wäre, im offenen Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag zu den örtlichen Begebenheiten und wäre danach prozessual unbeachtlich. Der Beklagte brauchte diesem Vortrag nicht ausdrücklich entgegenzutreten; sein Vortrag zu einer Nutzungsbeeinträchtigung wegen überhängender Äste und Zweige im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.11.2020 ist im Übrigen gemäß § 296a S. 1 ZPO unbeachtlich. Es kann im Übrigen dahin gestellt bleiben, ob es Fälle gibt, in denen überragende Äste eines Nadelbaums keine Beeinträchtigung im Sinn von § 910 Abs. 2

darstellen, wie das bei anderen konkreten Nutzungsarten denkbar wäre, etwa in dem Fall, dass der Nachbar im betroffenen Bereich selbst einen vergleichbaren Nadelbaum unterhält oder das betroffene Grundstück nicht als Ziergarten mit Rasen genutzt wird, sondern brachliegt. Ein Ausschluss des Selbsthilferechts aus anderen Gründen kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Vorschriften der §§ 905 ff.

und der Nachbargesetze der Länder regeln das nachbarliche Verhältnis grundsätzlich abschließend (so auch OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 28). Den Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Fall des Überhangs hat das Gesetz in § 910

geregelt, wobei ein Ausschluss des Selbsthilferechts allein nach § 910 Abs. 2

ausgeschlossen sein kann (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 6 und 8), der aber die Interessen des beeinträchtigenden Nachbarn am möglicherweise durch den Rückschnitt gefährdeten Erhalt des Baumes, von dem der Überhang ausgeht, nicht berücksichtigt (vgl. auch Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020, Kapitel 2 Rn. 393). Der Unterhalt eines Baumes, dessen Äste und Zweige über die Grenze wachsen, stellt eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des eigenen Grundstücks dar (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 9). Das Eigentum des Nachbarn, dessen Grundstück von dem Übergang beeinträchtigt wird, hat sich danach gerade auch im besonders erheblichen Fall des Überhangs von Grobästen zu bewähren. Das Selbsthilferecht zur Beseitigung war insbesondere auch nicht aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242

eingeschränkt. Es kann dahinstehen, ob aus der grundsätzlich daraus für die Nachbarn folgenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auch das Selbsthilferecht aus § 910

ausgeschlossen werden kann, wenn ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (so OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 27 f.; dagegen: Staudinger/Roth

(2020)

§ 910Rn. 18; Beck

OGK/Vollkommer, 1.10.2020,

§ 910Rn.

16). Ein Ausnahmefall, in demein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint, liegt hier jedenfalls nicht vor. Denkbar wäre das abhängig von den weiteren Einzelheiten des Falles etwa bei besonders lange bestehendem Zustand über fast 30 Jahre ohne Beanstandung oder gar fast 100 Jahre bei vorher jeweils bestehendem einheitlichen Grundstück oder bei der voreiligen einseitigen Schaffung von Fakten in einem Fall der Grenzverwirrung, da der rechtlich gebotene Ausgleich noch nicht vorab feststeht (vgl. BGH, NJW 2003, 1392, NJW-RR 2003, 1313 und NJW-RR 2008, 610 als die von dem OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 28., zitierten Fälle). Der vorliegende Fall ist mit solchen Ausnahmekonstellationen aber nicht vergleichbar. Die Kläger tragen lediglich vor, die streitgegenständlichen Äste ragten jedenfalls seit 2015 „und früher“ hinüber. Auch ist die nach § 910 Abs. 1 und 2

vom Gesetz vorgesehene Lösung des Interessenkonflikts nicht ungewiss: Der Beklagte brauchte die überhängenden Äste nicht zu dulden. Zudem ist die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Kläger durch den Rückschnitt der streitgegenständlichen Äste nicht unzumutbar. Eine weitere Inhaltskontrolle der Ausübung zivilrechtlicher Rechte – unabhängig davon, ob der Beklagte die streitgegenständlichen Äste abschnitt –, etwa mit einer Verweisung auf ein milderes Mittel findet nicht statt. Wenn die Parteien ihr nachbarschaftliches Verhältnis nicht einvernehmlich regeln können, müssen es die Kläger letztlich hinnehmen, dass der Beklagte bis zur Missbrauchsgrenze auf den ihm zustehenden Rechten – etwa bezüglich überragender Äste – besteht, wie der Beklagte es seinerseits bis zur Grenze des Missbrauchs hinnehmen muss, dass die Kläger ihm gegenüber ihre Rechte durchsetzen – etwa bezüglich der Frage der Grenzeinrichtung. Unerheblich ist schließlich auch, ob der streitgegenständliche Rückschnitt gegen § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG verstieß. Denn jedenfalls könnten die Kläger daraus nichts für sich herleiten, weil ihnen wegen des nicht ihr Eigentum schützenden Zwecks dieser Norm daraus kein Schadenersatzanspruch entstanden sein kann (vgl. OLG München, BeckRS 2016, 9995 Rn. 26). Zu einem allein einen Schadenersatzanspruch der Kläger möglicherweise begründenden Schaden gerade aufgrund verfrühten, vor der gesetzten Frist erfolgten oder unfachmännischem Zurückschneiden der streitgegenständlichen Äste tragen die Kläger nicht schlüssig vor. Den Schaden durch das Zurückschneiden der Äste, die überwiegend einen Durchmesser von mehr als 5 cm hatten, haben die Kläger so vorgetragen, dass sie behaupten, an dem Grundstück sei durch den Rückschnitt ein Schaden i.H.v. 3.300 € entstanden. Die Kläger betrachten unzutreffend den Rückschnitt insgesamt als rechtswidrig, halten das Schneiden von Grobästen von mehr als 5 cm Durchmesser lediglich aus Gründen der Verkehrssicherheit und im Übrigen allenfalls die Entfernung von Totholz und moderate Kronenauslichtung sowie die Entfernung von Stamm- und Stockaustrieben für fachgerecht und beziffern allein danach den angeblich entstandenen Schaden. Auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer haben die Kläger lediglich unzureichend vorgetragen, sie müssten ein Fachunternehmen zur fachgerechten Kürzung der Äste beauftragen und hätten daraus eine „künftige Schadensposition“, was einem höheren dreistelligen Euro-Betrag entspreche. Die Anträge zu 4. und 5. sind unzulässig, weil es hier an dem erforderlichen vorprozessualen Einigungsversuch gemäß Art. 15a Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) HSchlichtG fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für die Vollstreckung durch die Kläger auf § 709 S. 1 und 2 ZPO und für die Vollstreckung durch den Beklagten auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001854

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.