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AG Gießen 6 IK 79/03 Beschluss Ausnahmen vom Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren für Unterhalts- und Deliktsgläubiger 38 InsO, 89 InsO, 850c ZP

Ausnahmen vom Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren für Unterhalts- und Deliktsgläubiger Leitsatz Unterhaltsgläubiger bzgl. Ansprüchen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-standen sind

§ 850c ZPO vollstreckt, bestehen.

Insoweit wird die Beschwerde des Treuhänders zurückgewiesen. Gründe In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden die Ansprüche des Schuldners auf Rente wegen Erwerbsminderung pp. gegen die Bundesanstalt für Angestellte gepfändet. Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Treuhänder am 14.04.2004 Erinnerung eingelegt. Das Antragsrecht des Treuhänders ergibt sich aus Frankfurter Kommentar zur InsO,

  1. Auflage, § 89 Rn.
  2. Die Erinnerung wurde ausschließlich auf § 89 InsO gestützt. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes ergibt sich somit aus § 89 Abs.3 InsO. Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (24.09.2004) entstanden sind, sind Insolvenzforderungen. Eine Einzelzwangsvollstreckung von Insolvenzforderungen ist nach § 89 Abs. 1 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig. Aus diesem Grund war der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben, soweit wegen rückständigem Unterhalt vollstreckt wird, der bis zur Verfahrenseröffnung entstanden ist. Die Forderungen, die nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind bzw. entstehen, sind keine Insolvenzforderungen. Hier findet § 89 Abs. 2 InsO Anwendung. Nach Satz 1 dürfen diese Gläubiger nicht in künftige Forderungen (hier: Forderungen, die nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind) vollstrecken. Jedoch dürfen nach § 89 Abs. 2 S. 2 InsO Unterhaltsgläubiger in den Teil der Bezüge vollstrecken, die für andere Gläubiger nicht pfändbar sind. Das ist der Differenzbetrag zwischen §

§ 850c ZPO.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält eine Beschränkung nach § 850 d ZPO. Soweit vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch Beträge erfasst sind, die die Grenze des § 850 c ZPO übersteigen, war der Beschluss insoweit auch bzgl. des laufenden Unterhaltes aufzuheben. Die Beträge, die die Grenze des § 850 c ZPO überschreiten, fallen wegen §§ 35, 36 Abs. 1 InsO in die INsolvenzmasse. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt jedoch wegen der Vollstreckung des laufenden Unterhaltes in das Einkommen in den Grenzen zwischen §

§ 850c ZPO (Differenzbetrag) bestehen, § 89 Abs. 2 S. 2 Ins

O. Der Gläubigervertreter vertritt in der Stellungnahme vom 20.04.2004 die Auffassung, dass aufgrund des § 89 Abs. 2 S. 2 InsO auch Unterhaltsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, in den Differenzbetrag trotz eröffnetem Verfahren vollstrecken können. § 89 Abs. 2 S. 2 InsO würde insoweit eine Einschränkung des Pfändungsverbotes für Insolvenzgläubiger (§ 89 Abs. 1 InsO) darstellen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. § 89 Abs. 2 S. 2 InsO ist eine Ausnahmeregelung von § 89 Abs. 2 S. 1 InsO. Für Insolvenzforderungen (und somit auch für Unterhaltsforderungen, die gleichzeitig Insolvenzforderungen sind) gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Insoweit wird auch auf die Stellungnahme des Treuhänders vom 30.04.2004 Bezug genommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001860

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