Insoweit wird die Beschwerde des Treuhänders zurückgewiesen. Gründe In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden die Ansprüche des Schuldners auf Rente wegen Erwerbsminderung pp. gegen die Bundesanstalt für Angestellte gepfändet. Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Treuhänder am 14.04.2004 Erinnerung eingelegt. Das Antragsrecht des Treuhänders ergibt sich aus Frankfurter Kommentar zur InsO,
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält eine Beschränkung nach § 850 d ZPO. Soweit vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch Beträge erfasst sind, die die Grenze des § 850 c ZPO übersteigen, war der Beschluss insoweit auch bzgl. des laufenden Unterhaltes aufzuheben. Die Beträge, die die Grenze des § 850 c ZPO überschreiten, fallen wegen §§ 35, 36 Abs. 1 InsO in die INsolvenzmasse. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt jedoch wegen der Vollstreckung des laufenden Unterhaltes in das Einkommen in den Grenzen zwischen §
O. Der Gläubigervertreter vertritt in der Stellungnahme vom 20.04.2004 die Auffassung, dass aufgrund des § 89 Abs. 2 S. 2 InsO auch Unterhaltsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, in den Differenzbetrag trotz eröffnetem Verfahren vollstrecken können. § 89 Abs. 2 S. 2 InsO würde insoweit eine Einschränkung des Pfändungsverbotes für Insolvenzgläubiger (§ 89 Abs. 1 InsO) darstellen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. § 89 Abs. 2 S. 2 InsO ist eine Ausnahmeregelung von § 89 Abs. 2 S. 1 InsO. Für Insolvenzforderungen (und somit auch für Unterhaltsforderungen, die gleichzeitig Insolvenzforderungen sind) gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Insoweit wird auch auf die Stellungnahme des Treuhänders vom 30.04.2004 Bezug genommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001860
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