Asylbewerberleistungsrecht Leitsatz 1. Auch bei der Konkretisierung der Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 2 AsylbLG beanspruchen die Überlegungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - zur Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung Geltung, wonach wegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG die Abgabe einer solchen Erklärung von niemandem verlangt werden kann, der den entsprechenden Willen nicht besitzt; ansonsten wäre er zum Lügen gezwungen. 2. Legt ein Leistungsempfänger Widerspruch gegen eine nach seiner Auffassung zu niedrige Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG für einen Monat ein, so werden nach § 86 SGG analog die Bescheide über monatsweise Bewilligungen für die Folgemonate Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 14. August 2017, S 20 AY 2/13, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2012 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen i.H.v. 149,03 € für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Juli 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der Kläger ist iranischer Staatsbürger und lebt seit 1978 in der Bundesrepublik Deutschland und stellte im Januar 1979 einen Asylantrag; im streitgegenständlichen Zeitraum war er Inhaber einer Duldung. Er ist der Vater von zwei aus Beziehungen mit deutschen Staatsangehörigen hervorgegangen, 1982 und 1989 geborenen Söhnen. Bis 1994 war er aufgrund einer zwischenzeitlich geschiedenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Verfügung vom 18. Juli 1994 lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten den Antrag auf Verlängerung ab. Wiederholt stellte er daraufhin erfolglos Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, u.a. unter Berufung auf § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auch Petitionen an den Hessischen Landtag blieben erfolglos. Er bezog dann Leistungen nach dem AsylbLG, jedenfalls ab August 2008 auf der Grundlage von § 2 AsylbLG. Dem Kläger waren zuletzt Leistungen analog dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) i.H.v. 894 € monatlich (374 € Regelbedarf, 520 € Kosten der Unterkunft) gewährt worden (Bescheid vom 21. Juni 2012, Bl. 535 der Verwaltungsakten des Jugend- und Sozialamtes). Mit E-Mail vom 13. Februar 2008 informierte das Regierungspräsidium Darmstadt u.a. die Beklagte darüber, dass nach Einschätzung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran Iraner für die Ausstellung eines Passes keine Freiwilligkeitserklärung abgeben müssten (Bl. 1627 der Ordnungsamtsakte). Mit Schreiben der Ausländerbehörde (Ordnungsamt) der Beklagten vom 20. Juni 2008 an den Bevollmächtigten des Klägers forderte die Beklagte den Kläger auf, sich einen Reisepass zu beschaffen um seiner Mitwirkungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachzukommen (Bl. 1532 der Ordnungsamtsakte). Mit Verfügung vom 18. August 2008 (Bl. 1585 der Ordnungsamtsakte) wurde er zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung in Gestalt der Vorlage einer Originalbescheinigung des Personenstandswesens der Region C. aufgefordert. In den Verwaltungsakten der Ordnungsbehörde (Ausländerbehörde) der Beklagten findet sich eine 2008 zu den Akten gelangte Bescheinigung des Zentralamtes für Personenstandswesen der iranischen Region C. bezüglich des Klägers und eine Kopie des abgelaufenen Reisepasses (unblattierte Kopien in Band 4). 2010 und 2011 beantragte der Kläger wiederholt und erfolglos, verbunden mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Ausstellung eines Reiseausweises. Am 22. Juli 2012 beantragte der Kläger einen Fremdenpass. Anlässlich dieses Antrages erklärte er: „Ich wäre auch jederzeit gerne bereit die Ausstellung eines iranischen Reisepasses zu beantragen, wenn unter schriftlicher Gewährleistung mir zugesichert wird, dass die Ausstellung eines iranischen Reisepasses nicht zur Abschiebung missbraucht wird“ (Bl. 1848 der Ausländerakte, Band 4). Der Kläger wurde wiederholt wegen Verstoßes gegen § 95 AufenthG verurteilt. Am 17. Juni 2011 und am 19. September 2011 wurde er nochmals über seine Mitwirkungspflichten belehrt und allgemein zur Passbeschaffung aufgefordert (Bl. 1779, 1820 der Ordnungsamtsakte). Auf den Vermerken findet sich die Anmerkung „Unterschrift verweigert“. Unter dem Datum vom 10. September 2012 (Bl. 1851 der Ordnungsamtsakte) findet sich in der Akte des Ordnungsamts folgender E-Mal-Vermerk: „Laut telefonischer Mitteilung des iranischen Konsulats vom 22.06.2010 kann Herr A. bei Vorlage seiner Geburtsurkunde, die er im Original besitzt, und einer Flugbestätigung definitiv ein Heimreisedokument erhalten.“ Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 teilte das Ordnungsamt der Beklagten dem Jugend- und Sozialamt mit, dass der Kläger keinerlei Anstrengungen unternehme, um seine bestehende Passlosigkeit zu ändern. Die Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht scheitere daran, dass er seine Unterschrift, welche zur Passausstellung erforderlich sei, im Konsulat verweigere. Er sei einzig wegen seiner selbstverschuldeten Passlosigkeit geduldet (Bl. 539 Verwaltungsakte). Der Kläger war im Juli 2012 einkommens- und vermögenslos. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen der Beklagten zu Einkommen und Vermögen wird insbesondere auf das Vorspracheprotokoll vom 28. Juni 2012 (Bl. 545 der Verwaltungsakte) sowie den gesamten Inhalt von Band III der Verwaltungsakten der Beklagten (Jugend- und Sozialamt) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2012 gewährte der Beklagte dem Kläger ab 1. Juli 2012 neben den Kosten der Unterkunft nur noch den Asylgrundbetrag und den Asylbarbetrag in Höhe von 184,07 € zuzüglich 40,90 €, insgesamt 744,97 € (Bl. 541 Verwaltungsakte). Der Kläger legte mit Schreiben vom 22. Juli 2012 Widerspruch ein (Bl. 555 Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 13. August 2012 bewilligte der Beklagte Leistungen für August 2012 i.H.v. 744,97 €, mit Änderungsbescheid und Bescheid vom 30. August 2012 (in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012) Leistungen für August und September 2012 i.H.v. 866 €, mit Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Oktober 2012 Leistungen ebenfalls i.H.v. 866 € monatlich, ebenso mit wiederholendem Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2012 für November 2012. Mit Änderungsbescheid vom 29. November 2012 bewilligte die Beklagte für Dezember 2012 lediglich Grundleistungen und den Barbetrag i.H.v. 346 €. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2012 „gegen den Bescheid des Jugend- und Sozialamtes (…) vom 27.06.2012“ zurückgewiesen (Bl. 581 Verwaltungsakte). Nur der Zugang dieses Widerspruchsbescheides ergibt sich aus den Akten, nachdem die Beklagte bereits zuvor unter anderen Daten gleichlautende Widerspruchsbescheide verschickt hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Umsetzung der Rückkehrpflicht scheitere am fehlenden Pass. Da der Widerspruchsführer eine Geburtsurkunde besitze und damit seine Identität feststehe, werde er auf entsprechenden Antrag bei seinem Konsulat einen Pass ausgestellt erhalten. Dies habe das Konsulat telefonisch bestätigt. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft. Die Passausstellung setze zwingend die Antragstellung und die Vorsprache des Widerspruchsführers beim Konsulat voraus. Da er sich weigere, erfülle er den Tatbestand des § 1a AsylbLG, weil bei ihm aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Ohne einen Pass könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren. Die Ausländerbehörde habe auch deutlich gemacht, dass sie die Ausreisepflicht durchsetzen wolle. Im Übrigen gebe es keine Gründe, die gegen eine Ausreisepflicht sprechen. Es sei nicht zutreffend, dass man sich von den Leistungen nicht ausreichend ernähren könne. Der Widerspruch sei daher zurückzuweisen. Der Kläger hat am 14. Januar 2013 Klage beim Sozialgericht Frankfurt erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen analog der Sozialhilfe. Er könne sich seinen Pass nicht beschaffen. Es sei sehr schwierig, einen iranischen Pass zu beschaffen (Bl. 42 d.A.). Zudem würde dieser zu seiner Ausweisung verwendet werden (Bl. 41 d.A.). Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, es bestünde kein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistungen. Der Vortrag des Klägers zu seiner Passlosigkeit sei unschlüssig und nicht glaubhaft. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. August 2017 abgewiesen. Das Begehren des Klägers werde nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in dem Sinne ausgelegt, dass er ab Juli 2012 die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG analog dem SGB XII begehre. Die in diesem Sinne ausgelegte Klage sei zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 27. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Dezember 2012 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat sich nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides bezogen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 17. August 2017 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist am Montag, den 18. September 2017 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen. Der Kläger trägt vor, er habe alles für ihn Mögliche getan, um seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, insbesondere an der Passbeschaffung mitzuwirken. Er habe Herrn Dr. D. D. als Verfahrensbevollmächtigten beauftragt, alles Erforderliche zu unternehmen, um einen iranischen Reisepass zu erlangen. Die Ausstellung eines iranischen Reisepasses stelle sich durch das iranische Generalkonsulat in Frankfurt am Main jedoch als sehr schwer, gar unmöglich heraus, denn für die Ausstellung eines iranischen Personalausweises bzw. Reisepasses müsse eine andere amtliche Urkunde vorliegen. In Ermangelung dessen müssten drei Zeugen unter Eid unzweifelhaft Erkenntnisse über die Identität des Klägers bestätigen und bekunden, dass sie den Kläger aus dem Iran kennen würden. Selbst dann sei es schwer, einen Reisepass ausgestellt zu erhalten, da die Unterlagen und Zeugenaussagen von iranischen Behörden geprüft und abgesegnet werden müssten. Dies sei ein langwieriger Prozess, der nicht vom Kläger beeinflusst werden könne und nicht in seinem Verantwortungsbereich liege. Er habe 12 Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Das Erfordernis der Beibringung von Zeugen zur Begründung seiner Identität sei bereits deshalb unmöglich, weil der Kläger sich seit 1978 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 bestätigt, dass der Kläger zur Beschaffung seiner Geburtsurkunde bei der Passbeschaffung mitgewirkt habe. Herrn Dr. D. D. habe die Ausstellung eines zweiten iranischen Personalausweises für den Kläger erwirkt. Dieser Personalausweis sei der Beklagten vorgelegt worden. Die Behauptung einer angeblichen telefonischen Auskunft durch das iranische Konsulat darüber, dass der Kläger lediglich einen entsprechenden Antrag stellen müsse, sei nicht bewiesen. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch den Kläger im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG liege nicht vor. Die Beweislast für Rechtsmissbrauch liege bei der Beklagten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R). Die Entscheidung des Sozialgerichts sei verfahrensfehlerhaft ergangen; angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte nicht durch Gerichtsbescheid entschieden werden können. Das Absehen von Gründen verletze den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Juli 2012 Leistungen nach dem AsylbLG analog dem SGB XII zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Berufung sei unzulässig, da sich die Klage allein gegen den Leistungsbescheid vom 27. Juni 2012 für den Monat Juli 2012 richte. Weder werde die Wertgrenze von 750 € erreicht noch würden Leistungen für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten begehrt. Die Berufung sei auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 AsylbLG in der bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung lägen vor. Der Kläger habe seine Passlosigkeit selbst zu verantworten. Er sei mehrfach wegen Verstoßes gegen § 95 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verurteilt worden. Teil des strafrechtlichen Vorwurfes sei, dass selbstverschuldete Passlosigkeit vorliegen. Die Verweigerungshaltung werde aus den Einlassungen des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde ersichtlich. Mit Schreiben vom 22. Juli 2012 habe der Kläger die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt. In diesem Schreiben heiße es, er sei jederzeit gerne bereit, die Ausstellung eines iranischen Reisepasses zu beantragen, wenn unter schriftlicher Gewährleistung zugesichert werde, dass die Ausstellung eines iranischen Passes nicht zur Abschiebung missbraucht werde. Dem Kläger ist mit Beschluss vom 4. September 2019 Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug bewilligt worden. Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Verfügung vom selben Tage auf die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen, da der Kläger formal dadurch beschwert sei, dass das Sozialgericht nach den Entscheidungsgründen die Rechtskraftwirkung seines Urteils auf dem Zeitraum ab Juli 2012 bis zum Datum des Gerichtsbescheides erstrecke. Mit Berichterstatterverfügung vom 16. Juli 2020 sind die Beteiligten auf die vom Senat herangezogenen behördlichen Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse zur Reisepassbeschaffung bezüglich der Islamischen Republik Iran hingewiesen worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2020, den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Ordnungsamtsakte (1 Hefter) und der Jugend- und Sozialamtsakten (4 Bände) verweisen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, insbesondere am Maßstab von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dabei ist der Beschwerdegegenstand das, was das angefochtene Urteil des Sozialgerichts in seiner Hauptsachentscheidung dem Kläger und Berufungskläger versagt hat und er nun mit der Berufung weiterverfolgen möchte. Es genügt insoweit grundsätzlich die sich aus dem Vergleich seines Antrags mit dem Urteilstenor ergebende formelle Beschwer (BSG, Urteil vom 29. September 1999 – B 6 KA 30/98 R –, SozR 3-1500 § 54 Nr. 4 m. w. N.; Schreiber, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 143 Rn. 10). Bei Zweifeln an der Reichweite des Antrages ist die Auslegung des Antrages durch das Sozialgericht maßgeblich, denn eine formelle Beschwer kann sich auch aus der Abweisung eines durch das Sozialgericht überdehnt ausgelegten Antrages ergeben (Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 143 Rn. 16). Das Sozialgericht hat nach seinen eindeutigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen den erstinstanzlichen Antrag dahingehend ausgelegt, dass der Kläger Leistungen nach § 2 AsylbLG zukunftsoffen ab Juli 2012 begehrt. Der erstinstanzliche Antrag war insoweit auch auslegungsbedürftig. Der Kläger ist formell dadurch beschwert, dass das Sozialgericht die Rechtskraftwirkungen seines Urteils ausweislich der insoweit tragenden Entscheidungsgründe auf den Zeitraum ab Juli 2012 bis zum Datum des Gerichtsbescheides erstrecken möchte. Kommt es allein auf die so ermittelte formelle Beschwer an, so kann die Beklagte im Rahmen der Statthaftigkeit nicht damit gehört werden, dass der streitgegenständliche Bescheid allein Leistungen für Juli 2012 regelt. Die Berufung ist aber nur teilweise begründet. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Klägers ist die Klage nur bezüglich des Streitgegenstandes, in Abänderung des Bescheides vom 27. Juni 2012 744,97 € übersteigende Leistungen in Höhe des § 2 AsylbLG für den Monat Juli 2012 zu erhalten, gegenwärtig einer Sachentscheidung zugänglich. Im Übrigen fehlt es an der abschließenden Nachprüfung der Bescheide für dem Folgezeitraum vom 13. August 2012, 30. August 2012, 4. Oktober 2012, 29. Oktober 2012 und 29. November 2012 im Vorverfahren (§ 78 SGG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8 AY 11/07 R –, juris, Rn. 10; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. April 2011 – B 8 SO 12/09 R –, SozR 4-3500 § 82 Nr. 7; zuletzt BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 14/15 R –, juris Rn. 11), der der Senat folgt (Beschluss vom 2. Juni 2020 – L 4 AY 7/20 B ER -, juris Rn. 13), werden nach § 86 SGG analog im Falle der monatsweisen Bewilligung die Bescheide für die Folgemonate Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens. Die Beklagte hat indes im Widerspruchsbescheid allein eine Entscheidung bezüglich des Bescheides vom 27. Juni 2012 getroffen. Angesichts der eindeutigen Formulierung im Widerspruchsbescheid ist die Auslegung einer konkludenten Mitentscheidung über die Bescheide für dem Folgezeitraum vom 13. ugust 2012, 30. August 2012, 4. Oktober 2012, 29. Oktober 2012 und 29. November 2012 ausgeschlossen. II. Die Klage ist im zulässigen Umfang begründet. 1. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.