1 BGB (Anschluss an BAG
G zu vergüten sind. Die Regelung in § 11 BUrlG ist einer unionsrechtskonformen Auslegung gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88 zugänglich, weil und soweit sichergestellt wird, dass sämtliche ausgefallenen Arbeitsstunden dem Arbeitnehmer
den §§ 1, 3, 13 BUrlG - also im Rahmen des Zeitfaktors - garantiert werden. Führendes Verfahren zu folgenden Parallelsachen: 10 Sa 786/19 , 10 Sa 788/19 , 10 Sa 895/19 , 10 Sa 897/19 , 10 Sa 899/19 , 10 Sa 922/19 , 10 Sa 837/19 , 10 Sa 850/19 , 10 Sa 860/19 , 10 Sa 870/19 . Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt am Main,
oben oder unten durch Auf- oder Abbau des jeweiligen Zeitkontostandes erfasst.
2a MTV Nr. 14 werden im Rahmen der Jahresarbeitszeit als zuschlagsberechtigte Stunden erfasst. Die Auszahlung erfolgt nicht sofort, sondern richtet sich
den Regelungen des § 3 Abs. 6 dieser Betriebsvereinbarung. …
ein Anspruch auf Schadensersatz
den §§ 280, 283 BGB gerichtet auf Freizeitausgleich zusteht. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Seit 2016 stellt die Beklagte freiwillig eine Zeitgutschrift von 16 Minuten pro Arbeitstag in das jeweilige Arbeitskonto ein. Mit seiner am
den §§ 280 Abs. 1, 3 und 283 BGB zu, da es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen habe, die Umkleidezeiten im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen. Für das Jahr 2013 habe der Kläger nicht konkret angegeben, an welchen Tagen er gearbeitet habe. An Tagen, an denen er wegen Urlaubs oder infolge einer Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet hat, habe er sich nicht umkleiden müssen, so dass insoweit auch kein Schaden entstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 53 - 61 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 19. Juli 2019 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 13. August 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
den Vorgaben der RahmenBV Flex sei es nicht möglich,
Ablauf des Ausgleichszeitraums noch eine bezahlte Freistellung für den Arbeitnehmer - auch in Form eines Schadensersatzanspruchs - anzunehmen. Der von der Rechtsprechung statuierte Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit verfallenem Urlaub könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da Urlaub und bezahlte Freistellung nicht vergleichbar seien. Urlaub sei schon seiner Natur
stets in Natur zu gewähren. Es sei widersprüchlich, einerseits die RahmenBV Flex anzuwenden, sofern es um das Erfordernis des Einbuchens der Arbeitszeit geht, sodann aber die Betriebsvereinbarung in Bezug auf die finanzielle Abgeltung und den Ausgleichszeitraum für unanwendbar zu erklären. Außerdem müsse der Fixschuldcharakter der Arbeitsleistung Berücksichtigung finden. Der finanzielle Schaden umfasse auch Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer nicht zur Durchführung der Arbeit umgezogen hat, etwa im Fall von Urlaub oder Krankheit. Die 16 Minuten Umkleidezeit pro Tag würden Teil der Regelarbeitszeit. In Hessen seien im Kalenderjahr 2013 251 Arbeitstage, im Kalenderjahr 2014 gleichfalls 251 Arbeitstage und im Jahr 2015 253 Tage zu leisten gewesen. Der Kläger könne daher für 755 Tage insgesamt 4.463,49 Euro verlangen. Hilfsweise verlange er Entgelt auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Arbeitstage. Im Kalenderjahr 2013 habe er konkret an 170 Arbeitstagen, im Kalenderjahr 2014 an 179 Arbeitstagen und im Kalenderjahr 2015 an 138 Arbeitstagen gearbeitet und sich umgezogen. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 19. Juni 2019 - 7 Ca 1812/17 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.463,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2018 zu zahlen; 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung für 201,33 Arbeitsstunden von der Arbeitsleistung freizustellen; 3. höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung für 129,87 Arbeitsstunden von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, allenfalls käme
den zu Grunde liegenden Kollektivvereinbarungen ein Anspruch auf Freizeitausgleich in Betracht. Sie vertritt die Auffassung, dass die zu Grunde liegenden Betriebsvereinbarungen zwar nicht ausdrücklich die Frage regelten, was mit zu Unrecht nicht verbuchten Arbeitszeitstunden zu geschehen habe, eine an Sinn und Zweck der Vereinbarung orientierte Auslegung müsse allerdings ergeben, dass auch in diesem Fall zunächst versucht werden müsse, Freizeitausgleich zu gewähren. Zum gleichen Ergebnis komme man, wenn man mit dem Landesarbeitsgericht bzw. dem Arbeitsgericht dem Grunde
eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht. Auch in diesem Fall sei der Schadensersatz zunächst auf einen tatsächlichen Freizeitausgleich gerichtet. Das Arbeitsgericht habe darüber hinaus zutreffend angenommen, dass dem Kläger dann kein Schaden entstanden sei, sofern er wegen Krankheit oder Urlaub nicht im Betrieb anwesend und sich dann auch nicht umgezogen habe. Die nicht vergütete Zeit für das Umkleiden sei als Mehrarbeit anzusehen, nicht aber als Teil der regelmäßigen Arbeitszeit. Dies gelte im Hinblick auf die §§ 27, 32 Nr. 14 MTV Boden auch im vorliegenden Fall. Sie erhebe ferner die Einrede der Verjährung in Bezug auf vermeintliche Ansprüche für das Jahr 2013. Außerdem sei der Anspruch verwirkt. Aus den monatlichen Abrechnungen habe der Kläger ersehen können, dass Umkleidezeiten nicht vergütet würden. Hiergegen habe er sich gegenüber der Beklagten nicht gewandt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. Entscheidungsgründe Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann verlangen, das Entgelt für die Umkleidezeiten
gezahlt zu bekommen. Die RahmenBV Flex steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Für Fehlzeiten wegen Krankheit gilt dies aber nicht, da die tarifliche Regelung in § 5 Abs. 3 UAbs. 3 MTV Boden nur eine Zeitgutschrift in Höhe der tariflichen Grundarbeitszeit vorsieht und die Abweichung vom EFZG durch § 4 Abs. 4 EFZG gedeckt ist. Hingegen sind die Umkleidezeiten im Falle von Urlaub entgeltpflichtig, da § 13 Abs. 1 BUrlG eine Abweichung bzgl. des Zeitfaktors nicht gestattet. Die Ansprüche auch für das Kalenderjahr 2013 sind nicht verjährt. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) . Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1
1 BGB (vgl. BAG
1 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an. Zu der weisungsabhängigen Arbeit im Dienst eines anderen i.S.d. § 611a BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG
den oben dargestellten Grundsätzen handelt, für die grundsätzlich eine Vergütung geschuldet ist. Seit dem Jahr 2016 trägt die Beklagte dem Rechnung durch entsprechende Gutschriften im Arbeitszeitkonto.
der ständigen Rspr. des BAG und den dort verwendeten Obersätzen kann von der
BGB bestehenden Vergütungspflicht nur aufgrund einer Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag abgewichen werden. Betriebsvereinbarungen erwähnt das BAG hingegen (gerade) nicht (vgl. BAG
2 BGB auch nicht anderweitig geregelt (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 36, NZA 2014, 787) . b) Für den Kläger wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Dies steht dem Anspruch von seinem Sinn und Zweck aus betrachtet nicht entgegen, da die jeweiligen Bezugs- und Ausgleichszeiträume abgelaufen sind. Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos führt auch nicht zu einer Unmöglichkeit, „erarbeitete“ Stunden
träglich in Geld auszuzahlen. aa) Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos
1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (z.B. § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EFZG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. BAG
BV Flex wird für jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto geführt. Die tarifliche bzw. individuelle Jahresarbeitszeit wird hierauf als Sollarbeitszeit dokumentiert. Jede tatsächlich geleistete Stunde bzw. Ersatzzeiten werden gegen diese Sollarbeitszeit gebucht. Bezugszeitraum soll die Zeit vom
st. Rspr. des BAG beantragen, die fehlenden Stunden dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist insbesondere hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (vgl. BAG
trägliche Vergütung von Umkleidezeiten ging, problematisiert, ob der Kläger anstelle eines Zahlungsanspruches ggf. nur Einstellung der Stunden in das Arbeitszeitkonto verlangen könne (vgl. BAG
4 TV-Nahverkehr Berlin (ebenfalls) ein auf das Jahr angelegte Arbeitszeitkonto geführt (i.E. ebenso LAG Sachsen
BV Flex der Stand des Jahresarbeitszeitkontos am Ende des Bezugszeitraums die regelmäßige tarifliche oder individuelle Jahresarbeitszeit zzgl. der Auslösegrenze von 75 Stunden nicht überschreiten soll. Stunden bis zur Auslösegrenze werden in das Folgejahr übertragen, während darüber hinausgehende Stunden vergütet werden und gegebenenfalls mit einem Zuschlag ausgezahlt werden. Werden Stunden in das folgende Kalenderjahr übertragen, sollen diese bis zum 30. Juni des Folgejahres abgebaut werden.
Ende des sechsmonatigen Ausgleichszeitraums entfallen die Minusstunden, die verbleibenden Überstunden werden entsprechend ihrer Wertigkeit allerdings gemäß § 3 Abs. 8 Satz 3 RahmenBV Flex ausgezahlt. Einem Entgeltanspruch könnte ein Arbeitszeitkonto somit
dessen Sinn und Zweck nur dann entgegenstehen, wenn der maßgebliche Bezugs- und Ausgleichszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Klagt der Arbeitnehmer z.B. am Anfang des Jahres 2018 auf die Auszahlung von „Überstunden“, die er in 2018 erarbeitet hat, so kann einem solchen Anspruch solange nicht stattgegeben werden, wie das Kalenderjahr 2018 noch nicht abgelaufen ist und - ggf. unter Berücksichtigung eines sich anschließenden Ausgleichszeitraums - deshalb noch nicht feststeht, ob die „Überstunden“ nicht gebraucht werden, um auf die geschuldete Solljahresarbeitszeit des Arbeitnehmers zu kommen. Solange der Bezugszeitraum noch nicht abgelaufen ist, sind die geleisteten Stunden und das ausgezahlte verstetigte Monatsentgelt nur „Rechengrößen“, die am Ende des Bezugszeitraums gegeneinander verrechnet werden müssen. Die Situation ist aber eine andere, wenn der jeweilige Bezugs- und Ausgleichszeitraum abgelaufen ist. Ob ein Arbeitszeitguthaben, welches z.B. aus dem Jahr 2014 stammt, stellte man dieses zu einem Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung in das Arbeitszeitkonto - hier also etwa 2019 oder 2020 - ein, zu einem Freizeitanspruch, zu einem Anspruch auf eine zuschlagspflichtige Überstunde oder dazu verwendet wird, Minusstunden abzubauen, ist eine rein hypothetische und spekulative Frage.
der hier vertretenen Ansicht kann daher der Arbeitgeber deshalb nicht verlangen, dass die Überstunden nur in einer bestimmten Weise, nämlich durch Freizeitausgleich, abgegolten werden. Ein allgemeines Primat, dass Plusstunden durch Freizeit abzubauen sind, lässt sich der RahmenBV Flex entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entnehmen. Für Stunden oberhalb der Auslösegrenze von 75 Stunden gilt, dass diese grds. mit Zuschlägen abzugelten sind. Sind am Ende des Übertragungszeitraums noch Überstunden vorhanden, werden diese nicht etwa fortlaufend im Arbeitszeitkonto fortgeführt und später in Freizeit abgegolten, sondern sie werden ebenfalls in Geld abgegolten. Es begegnet vor diesem Hintergrund Bedenken, zugunsten des Arbeitgebers allgemein eine Ersetzungsbefugnis anzunehmen i.S.e. Wahlrecht, ob ein Ausgleich in Freizeit oder in Entgelt vorzunehmen ist. Eine solche Ersetzungsbefugnis besteht allenfalls bis zum Ablauf des Ausgleichszeitraums. Wie die Regelung in § 3 Abs. 9 RahmenBV Flex zeigt, steht ein Wahlrecht im begrenzten Umfang auch den Beschäftigten zu. Die Betriebsvereinbarung dient auch nicht vorrangig den Interessen des Arbeitgebers, sondern vielmehr allgemein dem Interesse an Flexibilisierung der Arbeitszeit. Dies bringt für beide Seiten sowohl Vor- als auch
teile mit sich. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er die Arbeitnehmer gemäß der anfallenden Arbeit flexibel einsetzen kann. Die Arbeitnehmer haben den Vorteil, dass sie ein monatlich verstetigtes Gehalt erhalten, auch wenn sie weniger als die monatliche Sollarbeitszeit gearbeitet haben. Sinn und Zweck der RahmenBV Flex ist es aber nicht, einen Anspruch des Arbeitgebers dahingehend abzusichern, dass er - ggf. zur Vermeidung zuschlagspflichtiger Überstunden - in jedem Fall ein Wahlrecht zugunsten von Freitzeitausgleich ausüben darf. Geht man mit dem BAG davon aus, dass eine Gutschrift in einem Arbeitszeitkonto nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt (vgl. BAG
dem Arbeitsvertrag bestehende Hauptleistungspflicht aus § 611a Abs. 2 BGB zu disponieren. Zieht man einen Vergleich zum Urlaubsrecht, so hat die Rspr. eine Unmöglichkeit der
gewährung von Urlaub angenommen, wenn das Kalenderjahr abgelaufen war und kein Übertragungstatbestand vorlag. Dies beruhte aber auf einer klaren gesetzlichen Regelung, nämlich auf § 7 Abs. 3 BUrlG. An einer entsprechenden Regelung fehlt es in der RahmenBV. Es gibt dort keine Regelung, die anordnet, dass der Vergütungsanspruch für „erdiente“ Arbeitsstunden untergehen soll (i.E. ebenso LAG Sachsen
BV Flex erfolgt die Zuschreibung im Falle von Krankheit auf das Zeitkonto auf Basis der geplanten Arbeitszeit. In den streitgegenständlichen Kalenderjahren hat die Arbeitgeberin in die Arbeitszeitpläne Zeiten für das Umkleiden nicht mit aufgenommen. Damit ist ausgeschlossen, eine „fiktive“ Zeit für das Umkleiden anzusetzen. b) Dieses Ergebnis steht auch mit höherrangigen Recht im Einklang. Der Klägerseite ist zwar darin Recht zugeben, dass es sich bei den ständig abgeleisteten Umkleidezeiten um keine - nicht entgeltpflichtige - Überstunden i.S.d. § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG handelt. Allerdings durften die Tarifpartner hiervon
4 EFZG zulasten der Arbeitnehmer abweichen. aa) Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt
1 EFZG ein modifiziertes Entgeltausfallprinzip. Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich diejenige Vergütung erhalten, die er
der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre, sondern gearbeitet hätte (vgl. BAG
1a Satz 1 EFZG gehört nicht zum Arbeitsentgelt
Abs. 1 das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Dieses ist im Krankheitsfall nicht fortzuzahlen. Das Gesetz klammert sowohl die Grundvergütung als auch die Zuschläge für die Überstunden aus. Maßgeblich für das Vorliegen von Überstunden ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers (vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - Rn. 22, NZA 2004, 1042) . § 4 Abs. 1a EFZG erfasst
seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck auch wiederholt geleistete Überstunden. Überstunden i.S.v. § 4 Abs. 1a EFZG liegen vor, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Leistet der Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit, die mit der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit nicht übereinstimmt, kann von Überstunden i.S.d. Gesetzes nicht gesprochen werden. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände zusätzlich geleistet (vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - Rn. 22, NZA 2004, 1042) . Damit sind Überstunden
der Ansicht des BAG nur dann im Rahmen der Entgeltfortzahlung vergütungspflichtig, wenn sie vorübergehend und wegen eines besonderen Ereignisses anfallen. So liegt der Fall hier nicht. Die Umkleidezeiten fielen vielmehr jeden Arbeitstag an und hingen untrennbar mit der zu verrichteten Arbeit zusammen. In einem solchen Fall verbleibt es grds. bei der Vergütungspflicht. Werden dauerhaft Überstunden abgefordert, ist das auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung relevant (vgl. BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 45, NZA 2018, 528; LAG Sachsen 31. Juli 2014 - 8 Sa 137/14 - BeckRS 2014, 19061; ErfK/Reinhard 19. Aufl. § 4 EFZG Rn. 7; AR/Vossen 9. Aufl. § 4 EFZG Rn. 29 Schmitt/Küfner-Schmitt in Schmitt EFZG 8. Aufl. § 4 Rn. 132; implizit für
dem Dienstplan vorgesehene Überstunden auch BAG
4 Satz 1 EFZG eine von den Abs. 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. „Bemessungsgrundlage“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung. Hierzu gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld- und Zeitfaktor zusammen. Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Arbeitszeit i.S.d. § 4 Abs. 4 EFZG meint dabei diejenige Arbeitszeit, für die der Arbeitnehmer in dem Zeitraum
1 EFZG Arbeitsentgelt bekommen hätte, wenn er nicht an der Arbeitsleistung verhindert gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte (vgl. BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 17, NZA 2015, 499) . In diesem Rahmen sind Abweichungen auch zulasten des Arbeitnehmers zulässig. Bei der Gestaltung der Bemessungsgrundlage müssen die Tarifvertragsparteien aber darauf achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die anderen,
Die Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100 %) im Krankheitsfall gebunden (vgl. BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 18, NZA 2015, 499) .
3 UAbs. 3 MTV Boden ist es zulässig, dass für Tage der Abwesenheit unter Fortzahlung der Vergütung eine Zeitgutschrift in Höhe der durchschnittlichen tariflichen Grundarbeitszeit in das Arbeitszeitkonto eingestellt wird. Damit wird nicht in die Substanz des Entgeltfortzahlungsanspruchs eingegriffen. Obwohl der Arbeitnehmer an sich Überstunden geleistet hätte, ist es hinzunehmen, dass zum Zwecke der Berechnung lediglich die tarifübliche Arbeitszeit zugrunde gelegt wird (vgl. BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - NZA 2015, 499) . Aus § 27 Abs. 2 MTV Boden kann der Kläger nichts Weitergehendes herleiten. Dort wird auf die Grundvergütung und die Zulagen bzw. auf einen Pauschalbetrag zur Abgeltung von Zeitzuschlägen abgestellt. Eine Grundlage für eine entsprechende Berechnung hat der Kläger nicht im Prozess unterbreitet. cc) Dies entspricht auch der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BAG. Das BAG hat in einem Fall, in dem es ebenfalls um die
trägliche Vergütung von Umkleidezeiten ging und in dem ebenfalls ein Arbeitszeitkonto - dort auf tariflicher Grundlage - geführt worden ist, angenommen, dass die Krankheitstage unberücksichtigt bleiben müssten (vgl. BAG
dem EFZG an sich kein Zahlungsanspruch ergeben. Für den Urlaub ist in § 4 Abs. 2 RahmenBV Flex geregelt, dass die vertraglich vereinbarte durchschnittliche tägliche Arbeitszeit auf Basis des Urlaubswochenfaktors, der sich aus den Dienst- und Schichtplänen ergibt, zugeschrieben wird. Auch insoweit hat die Arbeitgeberin die Umkleidezeiten in der Vergangenheit nicht berücksichtigt. b) Die Nichtberücksichtigung von den Umkleidezeiten bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für den gesetzlichen Mindesturlaub verstößt aber gegen § 11 Abs. 1 BUrlG. Dauerhaft anfallende Mehrarbeit muss auch im Falle des Urlaubs weitergezahlt werden. Dies ergibt sich auch aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 11 BUrlG. Die Regelung ist einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich, weil und soweit durch die Anwendung des § 11 BUrlG sichergestellt wird, dass sämtliche ausgefallene Arbeitsstunden dem Arbeitnehmer
den §§ 1, 3, 13 BUrlG - also im Rahmen des Zeitfaktors - garantiert werden (vgl. EuArbR/Gallner
dem in § 11 Abs. 1 BUrlG geregelten Referenzprinzip. Der Zeitfaktor bestimmt die am jeweiligen Urlaubstag infolge der Freistellung ausfallende Arbeitszeit, für die das Urlaubsentgelt fortzuzahlen ist. Maßgeblich hierfür sind nicht Daten aus der Vergangenheit, sondern die durch die Befreiung von der Arbeitspflicht ausgefallene Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstunden zu vergüten, die der Arbeitnehmer während des Urlaubs gearbeitet hätte, wäre er an diesen Tagen nicht von seiner Arbeitspflicht befreit worden (vgl. BAG
seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 29, NZA 2014, 593) . Demgegenüber können Entgeltbestandteile, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, die bei der Erfüllung der dem Arbeitnehmer
seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entstehen, unberücksichtigt bleiben (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 31, NZA 2014, 593) . Die Umkleidezeiten fallen notwendig mit der täglichen Verrichtung der Arbeit an und stellen eine Unannehmlichkeit dar, die mit der Erfüllung der Arbeitsaufgaben untrennbar verbunden ist. Für diese Arbeitszeit ist auch
1 BGB das Entgelt fortzuzahlen (vgl. BAG
G durch Tarifvertrag zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Die Tarifvertragsparteien könnten z.B. anstelle des Referenzprinzips das Entgeltausfallprinzip normieren oder auch Modifikationen bei dem Entgeltfaktor vornehmen. Sie können aber nicht den Zeitfaktor in der Weise ändern, dass der Arbeitnehmer im Ergebnis weniger Stunden für jeden Urlaubstag erhält, als er bei Fortsetzung seiner Tätigkeit gearbeitet hätte (vgl. BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - NZA 2003, 726; ErfK/Gallner 19. Aufl. § 13 BUrlG Rn. 19; NK-ArbR/Düwell § 13 BUrlG Rn. 10) . Das hier vorgenommene Auslegungsergebnis von § 11 BUrlG ist
oben Gesagten auch unionsrechtlich geboten. 6. Die Ansprüche sind auch nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB verjährt. Bei dem zugrunde liegenden Arbeitszeitkonto kann sich erst mit Ablauf des Kalenderjahres entscheiden, ob ein positiver Saldo zugunsten des Arbeitnehmers besteht oder nicht. Der Bezugszeitraum endet
BV Flex am
BGB begann
1 BGB somit am
kann der Kläger
zahlung der Umkleidezeiten von 16 Minuten pro Arbeitstag in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 verlangen. In Bezug auf den Urlaub dürfen die Tarifvertragsparteien eine ungünstigere Regelung wählen, soweit der übergesetzliche Urlaub betroffen ist. Bei einer 5-Tage-Woche (vgl. § 5 Abs. 3 UAbs. 3 und § 32 Abs. 3 MTV Boden) beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Tage, der sich auch mit dem vierwöchigen Mindesturlaub
1 RL 2003/88/EG deckt. Zugunsten des Klägers müssen demnach die Umkleidezeiten für bis zu 20 Urlaubstage pro Jahr in Ansatz gebracht werden. Der Kläger hat gemäß Schriftsatz vom
dem MTV Boden beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Hierzu hätte es eines konkreten Vortrags bedurft, dass in jedem der Kalenderjahre unter Hinzurechnung der vergütungspflichtigen Stunden für das Umkleiden die Auslösegrenze von 75 Stunden
BV Flex überschritten worden wäre. Dies lässt sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen. II. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger hat zuletzt Zahlung von Zinsen erst seit dem 19. Januar 2018 beantragt, so dass
1 ZPO Zinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen sind. III. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Es besteht für den Freistellungsanspruch
dem oben Gesagten kein Raum für eine über die bei der Berechnung des Entgeltanspruchs zugrunde gelegte Anzahl der Stunden. Soweit der Kläger das Entgelt erhält, kann er nicht zusätzlich Freistellung verlangen. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1
GG zu. Da es sich nicht um ein Rechtsmittel handelt, ist eine eingehende Rechtsmittelbelehrung insoweit nicht erforderlich (vgl. BAG 22. Juli 2008 - 3 AZN 584/08 (F) - Rn. 17, NJW 2009, 541) . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001879
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