Anforderungen an die schriftliche Entscheidung des Versicherers gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG Leitsatz
(1984); OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.1995 - 2 WF 139/94, BeckRS 1995, 31346696). Die Frage, ob eine Partei an Stelle eines Antrags auf Berichtigung auch ein Rechtsmittel mit dem Ziel einer entsprechenden Korrektur der fehlerhaften Entscheidung einlegen kann, ist streitig. Im Grundsatz dürfte kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Ein Rechtsmittel zur Berichtigung einer fehlerhaften Entscheidung ist freilich zulässig, wenn es sich nicht zweifelsfrei um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, die gemäß § 319 ZPO korrigiert werden könnte (Musielak in Musielak/Voit, ZPO,
- Auflage 2020, § 319, Rz. 18; Elzer in BeckOK ZPO,
- Edition, Stand: 01.07.2020, § 319, Rz. 67). Vorliegend waren die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit unzweifelhaft gegeben. Es war eindeutig erkennbar, dass es sich hier um einen offenbaren Schreibfehler in Form eines „Zahlendrehers“ (6.707,72 € statt richtigerweise 6.070,72 €) gehandelt hat. Der Senat vertritt hier die Auffassung, dass in einem solchen Fall die Durchführung des Verfahrens gemäß § 319 ZPO den einfacheren und kostengünstigeren Weg zur Beseitigung der Beschwer darstellt. Solange und soweit ein Berichtigungsantrag angezeigt und innerhalb einer laufenden Rechtsmittelfrist möglich ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die unrichtige Entscheidung (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.1995 - 2 WF 139/94, BeckRS 1995, 31346696; OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2011 - 17 W 85/11, NJOZ 2012, 403). Vor diesem Hintergrund entspricht es nach Ansicht des Senats der Billigkeit, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils den Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 47 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001900