tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
r Ausfuhr unbestrahlter Uranoxid-Brennelemente aus Deutschland für Block 1 und 2 des Atomkraftwerks in Doel (Belgien), die von der Beigeladenen
2. betrieben werden, gemäß § 3 Abs. 3 AtG. Hiergegen erhob der Beigeladene
rückgewiesen wurde. Am 11. August 2020 erhob der Beigeladene
1. daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (6 K 2094/20.F). Nachdem die Antragstellerin
nächst bei der Antragsgegnerin beantragt hatte, diese möge feststellen, dass die vom Beigeladenen
r Ausfuhr von 52 unbestrahlten Brennelementen durch die Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 18. März 2020
r Ausfuhr von 52 unbestrahlten Brennelementen anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. Oktober 2020 als unbegründet
rückgewiesen.
r Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, dass es nicht festzustellen vermag, dass der Klage des Beigeladenen
1. keine aufschiebende Wirkung
komme, denn die Klage sei
mindest nicht mangels Klagebefugnis offensichtlich unzulässig. Ob § 3 Abs. 3 AtG eine drittschützende Vorschrift sei, sei eine bisher weder höchstrichterlich noch überhaupt verwaltungsgerichtlich entschiedene schwierige und komplexe Rechtsfrage des nationalen wie des Unionsrechts. Angesichts des besonders hohen Zeitdrucks des Eilverfahrens lasse die Kammer die Frage offen. Gegen den am 16. Oktober 2020
gestellten Beschluss hat die Antragstellerin am
lässig. Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte dem gestellten Hauptantrag der Antragstellerin stattgeben müssen. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, dass die Klage des Beigeladenen
2.
liefernden Uranoxid-Brennelemente spätestens im März 2021 der Beigeladenen
2.
r Verfügung stehen müssen, damit der (Weiter-) Betrieb der beiden Reaktoren in Doel im bisherigen Umfang sichergestellt ist. Bis
diesem Zeitpunkt ist nicht damit
rechnen, dass über die Klage des Beigeladenen
1. rechtskräftig entschieden ist, so dass die Antragstellerin - angesichts der bislang offenen Rechtsfrage, ob die Klage des Beigeladenen
1. ausgeht, änderte dies nichts daran, dass die Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr begehrte Feststellung hat. Der Antrag ist auch begründet, denn die Klage des Beigeladenen
2. folgt dies nicht aus § 14 Abs. 2 AWG i. V. m. § 3 Abs. 4 AtG. Gemäß § 3 Abs. 3 AtG ist die Genehmigung
r Ausfuhr (von Kernbrennstoffen)
erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
verlässigkeit des Ausführers ergeben (Nr. 1), und wenn gewährleistet ist, dass die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 4 AtG bleiben andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr unberührt. Der Senat lässt offen, ob aus diesem Verweis (nur)
entnehmen ist, dass eine Genehmigung nach dem Atomgesetz eine weitere Genehmigung etwa nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes nicht entfallen lässt (so die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 2020). Aus § 3 Abs. 4 AtG i. V. m. § 14 Abs. 2 AWG folgt jedenfalls - entgegen der Ansicht der Antragstellerin und der Beigeladenen
2. - nicht, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Genehmigung nach § 3 Abs. 3 AWG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Weder § 3 AtG noch sonstigen Vorschriften des Atomgesetzes lässt sich entnehmen, ob und in welcher Weise ein Drittbetroffener gegen eine Genehmigung nach § 3 Abs. 3 AtG rechtlich vorgehen kann. Dementsprechend ergibt sich die
lässigkeit des Rechtsschutzes aus den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, hier des § 68 und des § 42 VwGO. Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO u. a. dann, wenn dies durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kommt im Hinblick auf die Nennung des Bundesgesetzes keine konstitutive Bedeutung
, denn der Bundesgesetzgeber könnte auch ohne den in dieser Vorschrift enthaltenen Verweis auf ein Bundesgesetz ohne weiteres durch eine spezielle Vorschrift das Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs regeln (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 80 Rn. 65). Indem § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausdrücklich auf das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung abstellt, wird aber (auch) deutlich
m Ausdruck gebracht, dass das jeweilige Bundesgesetz den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich und eindeutig vorschreiben muss (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 154 - Stand Juli 2020 -; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 65). § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO trägt somit dem rechtsstaatlichen Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
1. entfaltet aber deshalb keine aufschiebende Wirkung, weil § 3 Abs. 3 Nr. 2 AtG, den der Beigeladene
1. als verletzt ansieht, offensichtlich keinen Schutz
seinen Gunsten bewirkt. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO soll sicherstellen, dass vor Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts nicht vollendete Tatsachen geschaffen und Rechte beeinträchtigt werden können (Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 1). Die Rechtslage soll mithin grundsätzlich bis
m Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes „offengehalten“ werden. Nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nicht verlangt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage
lässig sind, insbesondere stellt der Gesetzeswortlaut nicht darauf ab, ob für Widerspruch und Anfechtungsklage die grundsätzlich erforderliche Widerspruchs- und Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. auch für den Widerspruch § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „dem Beschwerten“) gegeben sind. Demgemäß wird teilweise die Ansicht vertreten, auch der unzulässige Rechtsbehelf habe aufschiebende Wirkung (vgl. nur Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 32 Rn. 5 f., der allerdings eine Ausnahme im Fall des verfristeten Rechtsbehelfs machen will). Folgt man dieser Ansicht, so kann dies bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung dazu führen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet mit der Folge, dass der Begünstigte des Verwaltungsakts von der Begünstigung keinen Gebrauch machen kann, obgleich keine Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis gegeben, mithin der Rechtsbehelf also unzulässig ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass, wenn der Rechtsschutzsuchende nicht geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt
sein (Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24/92 -, juris Rn. 21). Ein Drittbetroffener - wie vorliegend der Beigeladene
sammenhang mit § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht wirksam begegnet werden könnte. Der Beigeladene
1. ist der Ansicht, durch die Belieferung der Beigeladenen
m einen das Gesetz vom 28. Juni 2015 „
r Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit“ für nichtig erklärt wird und
m anderen die Folgen des für nichtig erklärten Gesetzes (längstens bis einschließlich
m
1. kann sich jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, durch die genehmigte Ausfuhr der Antragstellerin und die sich anschließende Verwendung der Kernbrennstoffe werde die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Indem § 3 Abs. 3 Nr. 2 AtG auf die Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abstellt, wird deutlich, dass die Vorschrift dem Interesse der Allgemeinheit
dienen bestimmt ist. Der Begriff der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland taucht bereits in § 1 Nr. 3 AtG auf. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom
den subjektiven Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen gehören auch Leben, Gesundheit und Sachgüter, die in § 1 Nr. 2 AtG gesondert unter Schutz gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Begriff der inneren Sicherheit im Atomgesetz enger
verstehen ist als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht (so auch Thiemel, a. a. O., § 1 AtG Rn. 14; in diesem Sinne wohl auch Fischerhof, a. a. O., § 1 AtG Rn. 12, der davon spricht, Schutzobjekt sei hier primär der Staat, und Steindorf/Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 AtG Rn. 9 - Stand Januar 2019 -, die feststellen, Schutzobjekt der Nr. 3 sei der Staat; vgl. auch Ruttloff/Staubach NuR 2017, 826, 830: „Während Nr. 2 Individualrechtsgüter betrifft, richtet sich Nr. 3 gegen Gefährdungen von Allgemeininteressen.“). Die Abgrenzung des Begriffes der inneren Sicherheit von den Rechtsgütern Dritter findet sich auch in anderen Vorschriften. So ist in § 56 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Rede von einer erheblichen „Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter“. Aus der Gegenüberstellung von „innere Sicherheit“ einerseits und „Leib und Leben Dritter“ andererseits wird auch hier deutlich, dass der Begriff der inneren Sicherheit nicht den Schutz von Leib und Leben Dritter einschließt.
treffend weist die Antragstellerin in diesem
sammenhang auch auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b) GG hin, wonach der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die
sammenarbeit des Bundes und der Länder
m Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes hat. Auch in diesem
sammenhang wird der Begriff der Sicherheit nicht i. S. des allgemeinen Polizeirechts verstanden (Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 73 Rn. 50). Auch im Außenwirtschaftsgesetz, das über § 3 Abs. 4 AtG auch im Atomrecht Berücksichtigung findet, ist von den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland die Rede, die im Außenwirtschaftsverkehr
Beschränkungen führen können (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG). Die wesentlichen Sicherheitsinteressen i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG umfassen sowohl die äußere als auch die innere Sicherheit (Pelz, in: Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 4 AWG Rn. 9 u. 12). Dass die Bürgerinnen und Bürger durch den so verstandenen Begriff der inneren Sicherheit (mittelbar) auch in den Genuss dieses Schutzgutes kommen - worauf der Beigeladene
1.
treffend verweist - ändert nichts daran, dass sich § 3 Abs. 3 Nr. 2 AtG mit seinem Verweis auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet. Dass § 3 Abs. 3 Nr. 2 AtG mit seinem Verweis auf das Schutzgut innere Sicherheit nicht auch den individuellen Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern umfasst, wird bestätigt durch die Gesetzessystematik. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 AtG ist die Genehmigung
r Einfuhr
erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die einzuführenden Kernbrennstoffe u. a. unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes verwendet werden. Durch den Verweis auf die Vorschriften dieses Gesetzes werden u. a. auch § 1 Nr. 2 und 3 AtG
m Maßstab für die Genehmigung der Einfuhr gemacht (vgl. Thiemel, a. a. O., § 1 Rn. 14, § 3 AtG Rn. 2). Hinsichtlich der Ausfuhr von Kernbrennstoffen fehlt in § 3 Abs. 3 AtG der Verweis auf die „Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes“. In Nr. 2 dieser Vorschrift wird ausdrücklich und wortgleich wie in § 1 Nr. 3 AtG auf Gefährdungen für „die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ verwiesen. Würde man demgegenüber auch für die Ausfuhr auf die Schutzgüter abstellen, die nach § 1 Nr. 2 AtG maßgeblich sind, verletzte dies die durch das Gesetz vorgegebene Systematik.
treffend verweist die Antragstellerin auch darauf, dass in anderen Vorschriften des Atomgesetzes die in § 1 AtG genannten Schutzgüter differenziert angesprochen werden (vgl. § 4 Abs. 4 AtG: § 1 Nr. 2 bis 4; § 9a Abs. 1 Satz 1 AtG: § 1 Nr. 2 bis 4; § 9b Abs. 3 AtG: § 1 Nr. 2 bis 4; § 10 Satz 1 AtG: § 1 Nr. 3 und 4; § 12 Satz 2 AtG: § 1 Nr. 1, 3 und 4; § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG: § 1 Nr. 2 und 3), was ebenfalls dafür spricht, die unterschiedliche Bedeutung der Schutzgüter nach § 1 AtG jeweils hinsichtlich Ein- und Ausfuhr von Kernbrennstoffen
beachten. An diesem nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes gewonnenen eindeutigen Befund vermag auch die Begründung der Bundesregierung vom 17. Dezember 1958
m Entwurf des Atomgesetzes nichts
ändern.
des Gesetzentwurfs heißt es einleitend, die Regelung der Einfuhr und Ausfuhr durch das Atomgesetz dient in erster Linie dem in § 1 Nr. 2 genannten Schutzzweck des Gesetzes sowie dem in Nummer 3 genannten Zweck (BT-Drs. 3/759 S. 18). Dass sowohl für die Einfuhr als auch die Ausfuhr § 1 Nr. 2 und 3 AtG maßgeblich sind, lässt sich aus diesem einleitenden Satz
G nicht zwingend entnehmen. Der einleitende Satz könnte nämlich auch so verstanden werden, dass die Regelung der Einfuhr durch das Atomgesetz in erster Linie dem in § 1 Nr. 2 genannten Zweck dient und die Regelung
r Ausfuhr dem in § 1 Nr. 3 genannten Zweck.
G (Einfuhr) heißt es dann in der Gesetzesbegründung, dass die Genehmigung erteilt werden muss, wenn keine Gefährdung der in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke des Gesetzes erkennbar ist (BT-Drs. 3/759 S. 18). Dies entspricht auch dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AtG, nach dem u. a. die Vorschriften dieses Gesetzes
beachten sind.
G heißt es einleitend in der Gesetzesbegründung, in diesem Absatz seien die Voraussetzungen der Ausfuhr in gleicher Weise geregelt wie die Voraussetzungen der Einfuhr (BT-Drs. 3/759 S. 19). Dies trifft ausweislich des Wortlautes des Entwurfs insoweit
, als in § 3 Abs. 2 Nr. 1 wie auch in § 3 Abs. 3 Nr. 1 AtG die
verlässigkeit des Ein- bzw. Ausführers für relevant erklärt wird. Soweit es dann
G weiter heißt, außerdem soll sichergestellt sein, dass die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht
Zwecken verwendet werden, durch welche die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet werden könnte, ist die Begründung ungenau. Der Schutz der inneren und äußeren Sicherheit ist für die Einfuhr ebenfalls maßgeblich, wie in der Gesetzesbegründung
G auch ausdrücklich festgestellt wird. Die Formulierung „außerdem“ kann deshalb auch so verstanden werden, dass die
verlässigkeit des Ausführers und „außerdem“ der Schutz der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bei der Ausfuhr von Kernbrennstoffen
beachten sind. Nach alledem ist die Begründung der Bundesregierung
m Entwurf des Atomgesetzes nicht derart eindeutig, dass diese es rechtfertigen könnte, § 3 AtG entgegen dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik des Gesetzes anzuwenden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene
1. keinen Antrag gestellt hat und mithin kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
1. der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
2., die im Beschwerdeverfahren antragsgemäß beigeladen worden ist, sind demgegenüber erstattungsfähig, da sie einen Antrag entsprechend dem Antrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt sowohl für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - als auch für das Beschwerdeverfahren (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) aus § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001941
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.