die dem Dienstposten zugeordnete Planstelle frei ist (Vakanzvertretung). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
nach dem Ausscheiden des Schulleiters zum August 2009 der stellvertretende Schulleiter mit der kommissarischen Leitung der Schule beauftragt worden sei und gleichzeitig er (der Kläger) die Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters übernommen habe. Das Staatliche Schulamt schrieb dem Kläger daraufhin,
die Gewährung einer Zulage nicht möglich sei, weil keine Verfügung vorliege, mit der ihm die Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters kommissarisch übertragen worden seien. Nach erneuter Prüfung des Antrags auf Gewährung einer Zulage teilte das Staatliche Schulamt dem Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit,
die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes des stellvertretenden Schulleiters leider nicht vorgelegen hätten. Die Stelle des stellvertretenden Schulleiters sei nach wie vor von Herrn Studiendirektor C. besetzt gewesen und habe deshalb nicht mit einem anderen Bewerber besetzt werden können. Herrn Studiendirektor C. sei kein anderes Amt verliehen worden. Randnummer 4 Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom
G nur im Fall der Vakanzvertretung greife. Die Stelle des ständigen Vertreters des Leiters der Schule sei aber während des gesamten geltend gemachten Vertretungszeitraums nicht vakant gewesen. Randnummer 5 Am
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG erfüllt seien. Die Stelle des Schulleiters sei damals nicht ausgeschrieben worden, weil eine Zusammenlegung der Schule mit einer anderen Schule zur Diskussion gestanden habe. Schließlich sei die Stelle doch ausgeschrieben und im Februar 2012 mit Studiendirektor C. besetzt worden. Dieser habe für die Zeit der Wahrnehmung der Schulleitung auf seinen Antrag hin seit Anfang 2011 die Besoldung nach A 16 erhalten. Haushaltsrechtlich sei daher dessen Stelle des stellvertretenden Schulleiters (A 15 mit Amtszulage) frei gewesen. Dem Erfordernis des § 49 Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) sei genüge getan. Statusrechtlich habe es keiner vakanten Stelle bedurft, da der Kläger bereits in eine Planstelle nach A 15 eingeordnet gewesen sei. Die begehrte Zulage stelle auch keine Mehrbelastung für den hessischen Haushalt dar. Randnummer 7 Er, der Kläger, habe die Aufgabe des stellvertretenden Schulleiters mit Wissen und Wollen des Dienstherrn wahrgenommen. Zwar habe eine schriftliche Beauftragung durch das Schulamt nicht vorgelegen, gleichwohl sei ihm die Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters übertragen worden. Die Email des kommissarischen Schulleiters an das Staatliche Schulamt vom 30. März 2011 bestätige,
ihm bereits Ende 2009 der Großteil der Aufgaben des Stellvertreters übertragen worden sei. Er sei der von der Gesamtkonferenz gewählte Abwesenheitsvertreter gewesen und wegen seiner Stellvertretung zu den Dienstversammlungen mit dem Staatlichen Schulamt eingeladen worden. Auch das Staatliche Schulamt habe seine Abteilungsleiterstelle und sein Amt im konkret-funktionellen Sinne als vakant angesehen. Denn bereits im Januar/Februar 2010 sei nicht etwa eine zusätzliche Abteilungsleiterstelle, sondern laut vorgelegtem Ausschreibungstext seine Stelle des Leiters der Abteilungsleitung I (Elektrotechnische Berufe und besondere Bildungsgänge) ausgeschrieben und Mitte März 2011 auch mit einem Studiendirektor besetzt worden. In dem Protokoll einer Dienstversammlung mit dem Staatlichen Schulamt vom 9. Dezember 2010 sei von der vakanten Abteilungsleiterstelle die Rede. In einem Protokoll vom 12. April 2011 sei bemerkt,
Herr C. und „evt. Herr A.“ den Antrag auf entgeltliche Honorierung der Wahrnehmung höherwertiger Funktionen stellen sollten. Randnummer 8 Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrages ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Zulage. Nach der Ruhestandsversetzung des ehemaligen Schulleiters seien dessen Aufgaben nicht dem damals stellvertretenden Schulleiter dauerhaft kommissarisch übertragen worden. Dieser habe vielmehr gemäß § 26 Abs. 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter vom 4. November 2011 (ABl. 2011, S. 870) die Schulleiteraufgaben kraft seines Amtes als stellvertretender Schulleiter wahrgenommen. Randnummer 9 Die Einladungen zu den Schulleiterdienstversammlungen seien durch den schulfachlichen Aufsichtsbeamten des Staatlichen Schulamtes per E-Mail erfolgt. Sie seien nicht an einen als Person genannten Adressaten gerichtet worden, sondern an die Poststelle der Schulen gegangen und hätten als Adressaten nur allgemeine Funktionsbezeichnung enthalten. Angesichts der ursprünglich beabsichtigten Zusammenführung der Schule mit einer anderen Schule sei die Stelle der Schulleitung nicht ausgeschrieben worden. Im Hinblick auf die Zusammenlegung sei aber eine zusätzliche Abteilungsleiterstelle, d.h. eine Stelle eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben nach Besoldungsgruppe A 15 ausgeschrieben worden. Randnummer 10 Maßgeblich sei hier,
die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen einer vakanten Stelle nicht vorgelegen hätten, die allein in Bezug auf die vom Kläger vertretene Stelle zu sehen seien. Diese Stelle des stellvertretenden Schulleiters sei aber nicht vakant, sondern noch durch Herr C. besetzt gewesen. Dessen Ernennung zum Oberstudiendirektor als Leiter einer beruflichen Schule (Besoldungsgruppe A 16) sei erst nach der Versetzung des Klägers in den Ruhestand erfolgt. Gemäß § 49 Abs. 1 HLO hätten die haushaltsrechtlichen Planstellen einen konkreten Bezug zu den bei dem Verwaltungsträger eingerichteten Dienstposten. Fehle es an einer entsprechenden Planstelle sei eine vorübergehende vertretungsweise Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG nicht möglich. Ob im fraglichen Zeitraum andere Stellen an der Schule unbesetzt gewesen seien, sei ebenso unerheblich wie der Umstand,
eine weitere Abteilungsleiterstelle ausgeschrieben und besetzt worden sei. Das Vorhandensein irgendeiner besetzbaren Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe reiche nicht aus. Randnummer 11 Den in der mündlichen Verhandlung vom
als Anspruchsgrundlage § 46 BBesG in der bis
es in der Gesamtbilanz nicht zu einer Mehrbelastung des Haushalts käme, sei nachvollziehbar, aber im Rahmen des § 46 BBesG nicht zulässig. Randnummer 15 Auch aus der Fürsorgepflicht folge kein Anspruch auf die Zulage. In Ausnahmefällen könne der Dienstherr zwar bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens zur Bereitstellung einer entsprechenden Planstelle verpflichtet sein. Die Zeitspanne von zweieinhalb Jahren sei aber noch hinnehmbar. Randnummer 16 Das Urteil ist dem Kläger am
die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes schon dann erfüllt seien, wenn der Beförderung des betroffenen Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegenstehe, mithin die erforderlichen Haushaltsmittel für die Übertragung des betreffenden Statusamtes grundsätzlich vorhanden seien. Genau dies sei hier der Fall: Die Stelle des Schulleiters hätte - wie später auch geschehen - mit dem bisherigen stellvertretenden Schulleiter besetzt werden können, der die höherwertigen Aufgaben des Schulleiters als dessen Vakanzvertreter übernommen habe. Damit wäre der Weg für eine Übertragung des Statusamtes des stellvertretenden Schulleiters an den Kläger frei gewesen. Dieser Weg sei nicht beschritten worden, um keine Fakten zu schaffen, die der zwischenzeitlich geplanten Zusammenlegung der Einsatzschule mit einer anderen Schule hätten entgegenstehen können. Randnummer 19 Der Kläger beantragt (wörtlich), auf die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
G auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Fälle der Vakanzvertretung erfasse, bei denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehle. Eine „Zulagenkette“ für die Vertretung des Vakanzvertreters, der noch seine ursprüngliche Planstelle besetzt halte, gebe es nicht. Es habe eine Verhinderungsvertretung vorgelegen, die von der allgemeinen beamtenrechtlichen Verpflichtung gedeckt sei, vorübergehend auch höherwertige Aufgaben ohne höhere Besoldung zu übernehmen. Randnummer 22 Die neuere Rechtsprechung bejahe die haushaltsrechtliche Voraussetzung einer freien Planstelle auch im Fall der so genannten Topfwirtschaft. Stehe für bestimmte Dienstposten lediglich eine bestimmte Planstelle zur Verfügung, käme sowohl eine Beförderung als auch eine Zulage für einen gegebenenfalls vertretungsweise höherwertig beschäftigten Beamten nur in Betracht, wenn eben dieser Posten vakant sei. So sei es bei Schulleitern und deren Stellvertretern bzw. Konrektoren, weil deren Stellen im Haushaltsplan für jede Schule nur einmal ausgewiesen seien. Es stünden gerade nicht - anders als bei der Topfwirtschaft - mehrere für entsprechende Beförderungen geeignete Planstellen austauschbar für die Besetzung von Dienstposten zur Verfügung. Randnummer 23 Vor dem Hintergrund dieser Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne auch keine haushaltsmäßige Gesamtbetrachtung in dem Sinne stattfinden, freie Personalmittel soweit wie möglich an verdiente Beamte auszuschütten. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und die beigezogene Behördenakte (ein Hefter Personalakte des Klägers) verwiesen, die zum Gegenstand der Beratung am
die Zulage spätestens ab dem
für Ansprüche, die in der Vergangenheit liegen, der Zeitpunkt der Antragstellung (Sodan/Ziekow, VwGO, § 113, Rn. 104) oder der in Rede stehende Zeitraum maßgeblich ist. Randnummer 32 Der von § 3 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung in Bezug genommene § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am
dem Kläger die Aufgaben des höherwertigen Amtes nicht im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG übertragen worden sind. Es fehlt an dem erforderlichen Übertragungsakt der hierfür zuständigen Stelle. Randnummer 36 Es bedarf der kommissarischen Übertragung des höherwertigen Dienstpostens (BVerwG, Urteil vom
es - nachdem er selbst mit der kommissarischen Schulleitung beauftragt worden sei - nahegelegen habe, dem Kläger als langjährigem und mit stundenplantechnischen Aufgaben vertrautem Mitglied der Schulleitung den Großteil der Aufgaben eines Stellvertreters zu übertragen und dessen vorherige Aufgaben als Abteilungsleiter - soweit möglich - auf weitere Kolleginnen und Kollegen zu verteilen; es sei ihm ein Anliegen,
der Kläger als Anerkennung seiner besonderen Leistungen die Besoldung des Stellvertreters des Schulleiters erhalte. Randnummer 38 Allerdings fehlt es an der Zuständigkeit des stellvertretenden Schulleiters für eine kommissarische Übertragung eines höherwertigen Amtes. Die in einer Übertragung zu sehende Organisationsmaßnahme muss von der zuständigen Stelle des Dienstherrn getroffen worden werden (VG München, Urteil vom 29. November 2016 - M 21 K 14.4702 -, juris Rn. 25). Diese Voraussetzung ist deshalb geboten, weil nur der zuständigen personalverantwortlichen Stelle eine höherwertige Verwendung des Beamten dienst- und besoldungsrechtlich zugerechnet werden kann, während sonstige Vorgesetzte grundsätzlich nur Anordnungen für das bereits zugewiesene Amt erteilen können. Die Schulleitung ist in Bezug auf die Lehrkräfte keine solche personalverantwortliche Stelle. Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Schulgesetz (HSchG) nimmt der Schulleiter Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe des HSchG und der Dienstordnung (nur) wahr, soweit es die Selbstverwaltung der Schule erfordert. Bei Vakanz der Schulleiterstelle übt der Stellvertreter diese Dienstvorgesetzteneigenschaft aus. Allerdings erfordert die Selbstverwaltung der Schule in Bezug auf eine Übertragung höherwertiger Aufgaben nicht die Dienstvorgesetzteneigenschaft des Schulleiters. Randnummer 39 Ebenso wenig folgt aus dem Umstand,
der Kläger der von der Gesamtkonferenz gewählte Abwesenheitsvertreter gewesen ist (26 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen etc. vom 4. November 2011 <ABl. 2011, 870>), eine kommissarische Übertragung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Denn auch der Gesamtkonferenz kommt keine diesbezügliche Zuständigkeit zu. Randnummer 40 Eine (konkludente) kommissarische Übertragung der Aufgaben des höherwertigen Amtes ist auch nicht in dem Verhalten des Staatlichen Schulamtes zu sehen. Randnummer 41 Dem Staatlichen Schulamt ist bekannt gewesen,
der Kläger Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters wahrgenommen hat. Diese Kenntnis ist nicht nur der Email des stellvertretenden Schulleiters vom
eventuell auch der Kläger den Antrag auf Verwendungszulage stellen solle. Die hier zu sehende Duldung dieser Aufgabenwahrnehmung genügt aber nicht für einen Übertragungsakt. Das Staatliche Schulamt ist auch nicht davon ausgegangen,
des Klägers Stelle als Abteilungsleiter frei geworden ist, weil er Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters wahrgenommen hat. Denn das Staatliche Schulamt hat - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht konkret dessen Stelle als Abteilungsleiter I ausgeschrieben, sondern eine zusätzliche Abteilungsleitungsstelle, die im Übrigen auch noch vor der Ruhestandsversetzung des Klägers besetzt worden ist. Randnummer 42 Fehlt es bereits an einer Übertragung der höherwertigen Aufgabe durch das Staatliche Schulamt, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob für die Übertragung höherwertiger Aufgaben im Sinne des § 46 BBesG die Zuständigkeit des Staatlichen Schulamtes als Dienstvorgesetzter ( § 3 Abs. 6 HBG ) gegeben ist oder nicht vielmehr das Hessische Kultusministerium zuständig gewesen wäre. Randnummer 43 Aber selbst wenn eine wirksame kommissarische Übertragung erfolgt wäre, scheitert der Anspruch des Klägers auf die Verwendungszulage daran,
er keine Vakanzvertretung, sondern lediglich eine Verhinderungsvertretung wahrgenommen hat. Auch bei der hier vorliegenden „Vertretungskette“ ist Voraussetzung,
die dem jeweils vertretungsweise wahrgenommenen Dienstposten zugeordnete Planstelle frei ist. Randnummer 44 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leitet sich aus den Tatbestandsmerkmalen „vorübergehend vertretungsweise“ und „haushaltsrechtliche Voraussetzungen“ ab,
die Zulage nur in Fällen so genannter „Vakanzvertretung“ in Betracht kommt, bei denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt (BVerwG, Urteil vom
für die Zahlung der Zulage zusätzliche Haushaltsmittel aufgewandt werden (BVerwG, Urteil vom
der Beamte - wenn er schon nicht befördert wird - jedenfalls für die vorübergehende vertretungsweise Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben die Zulage erhält. Die längerfristige oder dauerhafte Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen (Status-)Amtes wird idealerweise durch eine Beförderung honoriert, mit der die Einheit von Statusamt und Funktionsamt - auf dem höheren Niveau des Funktionsamtes - hergestellt wird (vgl. § 21 HBesG ). Kommt eine Beförderung gegenwärtig nicht in Betracht - etwa weil der Dienstposten nicht dauerhaft benötigt wird oder der Beamte wegen Leistungskonkurrenz mit anderen Bewerber nicht zum Zuge kommt -, so bietet eine Zulage für die Verwendung in der höherwertigen Funktion einen gewissen Ausgleich für die ausbleibende Beförderung (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 4/2015 Anm. 5 <zum Urteil des BVerwG vom
Beförderungen in dem Rahmen vollzogen werden, den der Haushaltsplan in Form von Planstellen verbindlich festsetzt (Piduch, Bundeshaushaltsrecht,
es vorliegend an dieser kongruenten Vakanz von Dienstposten und Planstelle fehlt. Die im Haushaltsplan für das Hessische Kultusministerium ausgewiesene Planstelle für den stellvertretenden Schulleiter ist noch von Studiendirektor C. besetzt gewesen. Da dieser nicht sogleich auf die Stelle des Schulleiters befördert worden ist, sondern ihm lediglich die Verwendungszulage des § 46 BBesG für die Wahrnehmung der vertretungsweise übertragenen Aufgaben dieses Amtes des ausgeschiedenen Schulleiters gewährt worden ist, hat sich an dessen Einweisung in die Planstelle des stellvertretenden Schulleiters nichts geändert. Die Vakanz von dessen Planstelle ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich,
er (der Kläger) bereits in eine Planstelle A 15 eingewiesen ist. Denn bei einer Beförderung in das höherwertige Amt A 15 mit Zulage bedürfte es einer Einweisung in diese entsprechende Planstelle. Randnummer 48 Der vorliegende Fall der „Vertretungskette“, bei der der ausgeschiedene Schulleiter vom stellvertretenden Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter wiederum durch den Kläger (Abteilungsleiter I) vertreten worden ist, bietet keinen Anlass, ausnahmsweise von diesem Erfordernis der Vakanzvertretung abzusehen. Randnummer 49 Eine Ausnahme ergibt sich insbesondere nicht aus dem zur Verwendungszulage in den Fällen der so genannten Topfwirtschaft ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
die Planstelle dem Amt im konkret-funktionellen zugeordnet werden kann, hat es im Urteil vom 25. September 2014 (- 2 C 16/13 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 16 ff.) klargestellt,
G auf der Ebene des Haushaltsplans keine feste Verknüpfung zwischen einem vertretungsweise wahrgenommenen konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten (freien) Planstelle voraussetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt,
bei den bisher entschiedenen Fällen - z. B. aus dem Bereich der Vakanzen von Schulleitungsstellen - die Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten tatsächlich ohne weiteres möglich gewesen sei. § 46 BBesG gelte aber auch für den Fall,
der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweise als Planstellen und Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stünden (juris Rn.18). Der Dienstherr habe es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Eine solche Anpassung erscheine auch geboten, weil das längerfristige oder gar dauerhafte Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten im Hinblick auf die Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung problematisch sei (juris Rn.18). Verzichte der Dienstherr allerdings bei der Topfwirtschaft auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, solle er davon nicht noch in der Weise profitieren,
der Anspruch auf die Zulage nach § 46 BBesG von vorneherein nicht bestehe. Auch in diesen Konstellationen erfülle die Zulage die dreifache Zwecksetzung des § 46 BBesG (juris Rn.18), einen Anreiz für die vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstposten zu schaffen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen mit bereitstehenden Haushaltsmitteln zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen hausgemachten Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts besetzen (juris Rn.18, 15 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasse (juris Rn. 12) und (im entschiedenen Fall) das (im Topf befindliche) höherwertige Funktionsamt deshalb vakant gewesen sei, weil es nicht mit einem Beamten besetzt gewesen sei, der das seiner Wertigkeit entsprechende Statusamt innegehabt habe (juris, Rn. 27). Randnummer 53 Soll also verhindert werden,
der Dienstherr finanzielle Vorteile aus der (vom Bundesverwaltungsgericht wohl als fragwürdig erachteten) Praxis der Topfwirtschaft zieht, indem er sich die Gewährung der Zulage für die Vertretung einer vakanten Stelle (Dienstposten) dadurch erspart,
er von der grundsätzlich gebotenen Zuordnung einer Planstelle zum Dienstposten absieht, scheidet ein vergleichbarer Zweck hier von vorneherein aus. Vielmehr entspricht die vorliegende Fallkonstellation aus dem Schulbereich den bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, in denen die Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten tatsächlich ohne weiteres möglich gewesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom
diese Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten insbesondere für die Fälle gelte, in denen Schulleiter oder Konrektoren den Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG geltend gemacht hätten. Die jeweils betroffene Planstelle habe im Haushaltsplan leicht identifiziert werden können, weil die Stelle des Schulleiters oder des Konrektors im Haushaltsplan für jede Schule nur einmal ausgewiesen sei. Randnummer 54 Danach besteht also bei der hier gegebenen Konnexität von Dienstposten und Planstelle kein Anlass, irgendeine freie Stelle im etatisierten Bereich als Grundlage für die Verwendungszulage heranzuziehen. Das im Fall der Topfwirtschaft bestehende Defizit an „mit Dienstposten verknüpften Planstellen“ liegt hier gerade nicht vor. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen und das Erfordernis der Vakanzvertretung sind auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 (- 2 C 16/13 -, juris) so zu verstehen,
aufgrund einer besetzbaren Planstelle die Beförderung des Dienstposteninhabers haushaltsrechtlich möglich ist. Das gilt gleichermaßen für die traditionelle Planstellenbewirtschaftung wie für die Topfwirtschaft. Bei der traditionellen Planstellenbewirtschaftung und damit einhergehender konkreter Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn beide, d. h. Dienstposten und Planstelle, vakant sind. Die Vakanz des Dienstpostens zieht im Fall der (festen) Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle die Vakanz der Planstelle nach sich (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 4/2015 Anm. 5 <zum Urteil des BVerwG vom
sich der stellvertretende Schulleiter Studiendirektor C. der Aufgaben des Schulleiters angenommen hat, führt nicht zur Vakanz seiner eigenen (Plan-)Stelle des stellvertretenden Schulleiters. Es kann offenbleiben, ob dem stellvertretenden Schulleiter die Aufgaben des Amts des Schulleiters tatsächlich kommissarisch übertragen worden sind oder die Wahrnehmung der Schulleitungsaufgaben nicht bereits durch sein Stellvertreteramt abgedeckt gewesen ist. Denn jedenfalls hatte er weiterhin die Planstelle des stellvertretenden Schulleiters (A 15 plus Zulage) inne. Eine Einweisung des stellvertretenden Schulleiters in die Planstelle des Schulleiters ist erst mit dessen Beförderung zum Februar 2012 und somit nach dem Beginn des Ruhestands des Klägers erfolgt. Bis dahin galt dessen Einweisung in die Planstelle des stellvertretenden Schulleiters. Die Einweisung eines weiteren Beamten auf dieselbe Planstelle ist gemäß § 49 LHO grds. haushaltsrechtlich nicht zulässig. Randnummer 57 Fehlt es hier wegen der besetzten Planstelle an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 49 LHO , ist es auch nicht aus Billigkeitserwägungen oder aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geboten, andere freie Planstellen oder Haushaltsmittel für die begehrte Zulage zu verwenden. Wenngleich der Kläger über nahezu zweieinhalb Jahre und damit über einen sehr langen Zeitraum die Verhinderungsvertretung wahrgenommen hat, ist ihm dies nicht schlechthin unzumutbar gewesen. Randnummer 58 Zwar hat der Dienstherr aufgrund der „Kettenvertretung“ den Unterschiedsbetrag zwischen A 15 mit Zulage (stellvertr. Schulleiter) und A 15 (Abteilungsleiter) auf „Kosten“ des Klägers eingespart. Diese Lage ist dennoch nicht vergleichbar mit dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 (- 2 C 16/13 -, juris Rn. 18) beklagten Missstand, wonach der Dienstherr noch durch Einsparung der Zulage davon profitiere,
er die gebotene und ihm auch mögliche Anpassung der Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers unterlasse. Die Entscheidung der Schulverwaltung, die Stelle des Schulleiters nicht zu besetzen, weil nach den Plänen der Zusammenlegung der Schule mit einer anderen Schule zukünftig eine Schulleitungsstelle entfiele, und stattdessen lediglich eine zusätzliche Abteilungsleitungsstelle auszuschreiben und zu besetzen, hält sich im Rahmen des weiten Ermessens, das dem Dienstherrn in organisatorischen und personalwirtschaftlichen Angelegenheiten zusteht. In dieser, auf den organisatorischen Einzelfall bezogenen Verfahrensweise ist jedenfalls kein Grund zu erkennen, der dem (rein) „fiskalischen“ oder anderen „hausgemachten Grund“ gleichkäme, den das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Topfwirtschaft ergangenen Urteil bejaht hat. Es ist kein (rechtliches) Gebot ersichtlich, die freie Schulleitungsstelle ungeachtet der organisatorischen Erwägungen zu besetzen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
die Stelle willkürlich unbesetzt geblieben ist. Randnummer 59 Abgesehen davon verbietet der Gesetzesvorbehalt die vom Kläger angestellte wirtschaftliche Gesamtbetrachtung,
die Gewährung der begehrten Verwendungszulage keine Mehrbelastung des Haushalts mit sich bringe. Gemäß § 2 Abs. 1 HBesG wird die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt wird. Es ist daher ausgeschlossen, aus Billigkeitsüberlegungen auf die Erfüllung der ausdrücklichen Tatbestandsmerkmale zu verzichten. Anhaltspunkte für eine planwidrige Lücke im Gesetz sind aus den genannten Gründen nicht ersichtlich. Randnummer 60 Es kann daher offenbleiben, ob es im Haushaltstitel/Stellenplan des Hessischen Kultusministerium noch irgendwelche sonstigen Haushaltsmittel für die Finanzierung einer Verwendungszulage gibt. Randnummer 61 Scheitert nach alledem der geltend gemachte Anspruch sowohl an der erforderlichen Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes als auch an der Vakanzvertretung, kommt es auf die weitere - vom Verwaltungsgericht bejahte - laufbahnrechtliche Voraussetzung der Beförderungsreife des Klägers nicht an. Randnummer 62 Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 63 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. v. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 64 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erkennbar. Die Voraussetzungen der Verwendungszulage im Fall der Übertragung höherwertiger Aufgaben sind grundsätzlich höchstrichterlich geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001976
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.