(4)Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die 1. als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und 2. die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes nicht erfüllen, weil sie
- a)keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind oder
- b)einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 20 Prozent beträgt, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat. Satz 1 ist auch anzuwenden für selbständige Unternehmensteile, die abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes deshalb nicht erfüllen, weil das Unternehmen einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist. Im Übrigen sind Absatz 3 und die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. Zwar ist die Klägerin unstreitig der Liste 2 zuzuordnen, sie verfügt aber über keine eigene bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2014, so dass mangels Anspruchsvoraussetzungen die Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 EEG 2014 nicht greift. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Begrenzungsbescheid vom 4. Dezember 2013 der Vorgängerin der Klägerin, A-GmbH „alt“ (Amtsgericht E-Stadt HRB xxx), weder auf die Klägerin mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 übertragen worden (1.), noch hat sie einen Anspruch auf Übertragung (2.). 1. Es kann dahinstehen, ob in der im Antragsverfahren für das Begrenzungsjahr 2015 am 29. Juni 2014 hochgeladenen „manuellen Bemerkung“ zur Umstrukturierung (Bl. 109 d.A.) oder in dem am 23. September 2014 im Portal hochgeladenen Serienbriefschreiben vom 4. September 2014 nebst Handelsregisterauszügen (Bl. 110 ff. d.A.) ein konkludenter Antrag auf Übertragung des der A-GmbH „alt“ erteilten Begrenzungsbescheides vom 4. Dezember 2013 auf die Klägerin nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 zu sehen ist. Ungeachtet der Frage der maßgeblichen EEG-Fassung spräche hiergegen bereits – worauf auch die Beklagte hinweist – die gesetzgeberische Unterscheidung im Wortlaut des § 67 Abs. 2 EEG 2014 („Anzeige“) einerseits und des § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 („Antrag“) andererseits. Das Gericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Begrenzung der EEG-Umlage an den Nachweis der Begrenzungsvoraussetzungen in einem streng formalisierten Antragsverfahren geknüpft hat (stRspr. vgl. nur VG Frankfurt, VG Frankfurt, Beschluss vom 17. April 2020 – 5 L 329/20.F , juris); dies umfasst auch einen förmlichen Antrag, der das angestrebte Ziel des Verwaltungsverfahrens erkennen lässt. Jedenfalls wurde mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 der Begrenzungsbescheid nicht auf die Klägerin übertragen. Denn der Grundsatz der Formalisierung, aber auch der Bestimmtheit erfordern eine förmliche – und nicht etwa konkludente – Bescheidung. Hieran fehlt es vorliegend. Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts als öffentlich-rechtlicher Willenserklärung ist in entsprechender Anwendung der § 133, § 157 BGB der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, maßgebend. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 3 B 87.10, juris Rn. 3). Zwar ergibt sich weder aus dem Anschriftenfeld noch aus der Bezugnahme im Betreff des Bescheides vom 19. Dezember 2014 eindeutig, ob die Klägerin selbst oder die Vorgängerin der Klägerin, die A-GmbH „alt“, Adressatin ist. Angesichts der gleichlautenden Firma wäre die Angabe der Handelsregisternummer zur hinreichenden Identifizierung sinnvoll gewesen. Jedenfalls erfolgte ausweislich der Überschrift des Begrenzungsbescheides „ Begrenzungsbescheid sUT nach § 103 Abs. 4 i.V.m. § 103 Abs. 3 S. 1 EEG“ und der Begründung „ Zu 1.: Als Unternehmen, das einer der Branchen nach Liste 2 bzw. keiner Branche der Listen der Anlage 4 des EEG 2014 zuzuordnen ist, jedoch für die oben genannte Abnahmestelle über einen Begrenzungsbescheid nach den §§ 40 bis 44 EEG 2012 für das Begrenzungsjahr 2014 verfügt, haben Sie für oben genannten selbständigen Unternehmensteil (…) den Nachweis führen können, dass 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 EEG 2014 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an dieser Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. im Nachweiszeitraum die Stromkostenintensität mindestens 14 % betragen hat, § 103 Abs.4 S. 1 EEG 2014. (…)
- c)Da Sie für die oben genannte Abnahmestelle über einen Begrenzungsbescheid nach §§ 40 bis 44 EEG 2012 für das Begrenzungsjahr 2014 verfügen, ist für diese die Übergangsregelung nach § 103 Abs. 3 S. 1 EEG 2014 anzuwenden. (…)“ gerade keine Übertragung nach § 67 Abs. 3 EEG 2014. Angesichts dieser Eindeutigkeit kann der Begrenzungsbescheid vom 19. Dezember 2014 nicht dahingehend verstanden werden, dass damit der der A-GmbH „alt“ erteilte Begrenzungsbescheid vom 4. Dezember 2013 auf die Klägerin übertragen worden ist. Vor diesem Hintergrund und weil überdies auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist, kommt es nicht auf die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 24. September 2018 angeführten und damit für die Klägerin erst nachträglich zutage getretenen internen Umstände an, wonach man „fälschlicherweise“ davon ausgegangen sei, es handele sich mangels Veränderung beim selbständigen Unternehmensteil um keinen Umwandlungssachverhalt mit der Folge, dass eine Bescheidübertragung unterblieben und allein eine Härtefallbegrenzung erfolgt sei. Zwar ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte „fälschlicherweise“ der Klägerin für das Begrenzungsjahr 2015 einen Begrenzungsbescheid erteilt haben kann und warum sie diesen bei Erkennen des Fehlers nicht aufgehoben hat. Jedenfalls kann die Klägerin hieraus für sich nichts fruchtbar machen. Im Gegenteil, sie hätte bei rechtmäßigem Handeln der Beklagten bereits für das Begrenzungsjahr 2015 keinen Begrenzungsbescheid erhalten. Auch entfaltet die Formulierung in der Begründung des Begrenzungsbescheides, wonach die Klägerin über einen Begrenzungsbescheid nach den §§ 40 bis 44 EEG 2012 für das Begrenzungsjahr 2014 verfügt, keine Feststellungs- oder Bindungswirkung. Insoweit handelt es sich um eine fehlerhafte Tatsachenannahme, die der Subsumtion des § 103 EEG 2014 zugrunde gelegt wurde. Es bleibt dabei, dass die Klägerin objektiv zu keinem Zeitpunkt über einen Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014 verfügt hat. 2. Soweit die Klägerin erstmals ausdrücklich in der Begründung ihres Widerspruchs mit Schreiben vom 10. Juni 2016 hilfsweise die Übertragung des der A-GmbH „alt“ erteilten Begrenzungsbescheides vom 4. Dezember 2013 beantragt hat, kann dahinstehen, ob § 67 Abs. 3 EEG 2014 grundsätzlich eine nachträgliche Antragstellung ausschließt, wie die Beklagte meint. Aus dem Wortlaut allein ließe sich dieser Schluss nicht ziehen. Allerdings hat die Klägerin schon keinen Anspruch auf Übertragung des Begrenzungsbescheides, da für die Antragstellung das EEG 2012, das eine Übertragung noch nicht kannte, und nicht – wie von den Verfahrensbeteiligten angenommen – das EEG 2014 maßgeblich ist. Auch bezüglich des Antrags auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides ist für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist für den zu übertragenden Begrenzungsbescheid bestand, maßgebend. Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gebietet eine einheitliche Betrachtungsweise, so dass nicht der Zeitpunkt der individuellen Antragstellung mit dann jeweils unterschiedlichen geltenden normativen Bestimmungen entscheidend sein kann (ähnlich VG Frankfurt Urteil vom 5. November 2019 - 5 K 4657/18.F , juris). Gerade die Entwicklungen und Veränderungen, denen das EEG und die Vorgängerregelungen ausgesetzt waren, verdeutlichen, dass mit den jeweiligen Regelungen keine endgültige Normierung des Rechts der Erneuerbaren Energien beabsichtigt war. Daraus folgt aber auch, dass die jeweilige Anspruchsberechtigung durch die jeweils gültige Fassung des EEG abschließend begrenzt wird. Es ist daher durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass die Anspruchsberechtigung unter den jeweiligen Fassungen andere Voraussetzungen haben können (für neugegründete Unternehmen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris). Bezweckt der Gesetzgeber mit einer Novellierung eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung, nutzt er die Möglichkeit von Übergangsbestimmungen ( HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15 , juris Rn. 48 ). Die Notwendigkeit eines einheitlichen Beurteilungszeitpunktes wird gerade an dem Umwandlungsbegriff und damit auch Übertragungstatbestand des EEG deutlich. So wurde der Umwandlungsbegriff in § 3 Nr. 45 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258; EEG 2017) im Vergleich zu § 5 Nr. 32 EEG 2014 weiter gefasst. Die Antragstellung wurde erleichtert, ohne dass vom Gesetzgeber durch Übergangsbestimmungen die Anwendung auf zurückliegende Anträge geregelt worden wäre (hierzu VG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F , juris). Insoweit drängt es sich auf, dass es nicht in das Belieben des jeweiligen Antragstellers gestellt werden kann, mit der Wahl des Zeitpunktes seiner Antragstellung zugleich die für ihn günstigere normative Situation zu wählen. Für das Begrenzungsjahr 2014 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens am 30. Juni 2013 gestellt werden. Damit ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, für einen Antrag auf Begrenzung sowie für einen Antrag auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides maßgeblich. Diese Fassung enthielt allerdings keine Regelung zur Übertragung von Begrenzungsbescheiden. Die Übertragungsmöglichkeit ist erst mit dem Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingeführt worden, da der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Umwandlung von Unternehmen zahlreiche Rechtsfragen für die antragstellenden bzw. bereits begünstigten Unternehmen erkannte. Mit § 67 EEG 2014 erfolgte ausweislich der Gesetzesbegründung eine Kodifizierung der Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BTDrucks. 1891, S. 214 f.). Bis dahin fehlte eine gesetzliche Normierung und bestand lediglich eine Verwaltungspraxis. Der Gesetzgeber hat damit zunächst gesehen, dass eine bloß administrative Praxis keine genügende Rechtsgrundlage bilden kann. Maßgeblich sind mithin die rechtlich vorgegebenen Kriterien, nicht – wie im Subventionsbereich und der dortigen Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz – die Verwaltungspraxis des Bundesamtes (zum EEG 2012 HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/15 , juris Rn. 44 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 19. März 2020 - 5 K 9248/17.F , juris Rn. 47 ; VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2019 - 5 K 4780/17.F , juris Rn. 17 ). Denn bei der Besonderen Ausgleichsregelung handelt es sich um ein restriktiv auszulegendes Ausnahmerecht, bei dem jede Begrenzung der Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher geht (vgl. HessVGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 6 A 1706/15 , juris Rn. 21 m.w.N.). Eine analoge Anwendung der erstmals im EEG 2014 enthaltenen Regelungen über die Gewährung der Vergünstigung bei Umwandlung und Umstrukturierung von Unternehmen auf Streitigkeiten unter der Geltung des EEG 2012 kommt nicht in Betracht ( HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15 , juris Rn. 50 ; Urteil vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16.Z , juris Rn. 11 ). Die Anwendung des EEG 2012 führt letztlich dazu, dass Begrenzungsbescheide für das Begrenzungsjahr 2014 grundsätzlich nicht übertragen werden können. Dies steht – ohne dass es vorliegend darauf ankommt – im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer, wonach ein nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 erteilter Bescheid, der tatbestandsmäßig an einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014 anknüpft, nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 nicht übertragungsfähig ist ( VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 – 5 K 291/18.F , juris). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 302.030,16 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldleistung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001987