gehend Hessisches Landessozialgericht, 3. Dezember 2019, L 3 U 107/12, Urteil
gehend BSG Kassel, B 2 U 9/20 BH Tenor
1 Sozialgesetzbuch - Siebter Band (SGB VII) dürfe bei einer Wiedererkrankung Verletztengeld nur gewährt werden, wenn vor dem Wiedererkrankungszeitpunkt eine der in § 45 Abs. 1 SGB VII genannten Leistungen bezogen worden sei. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Klägerin einen entsprechenden Leistungsbezug nicht
gewiesen, sodass sie auch keinen Anspruch auf Verletztengeld habe. Die hiergegen bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobene Klage wies das Gericht durch Gerichtsbescheid vom
einem Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Dies habe sich in der Folgezeit dann auch bestätigt. Dafür, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Klägerin beeinträchtigt würden, hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen. Man habe das Datum über den Bezug von Arbeitslosengeld benötigt, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztengeld bei Wiedererkrankung zu prüfen. Dies habe zu Gunsten der Klägerin sehr schnell geklärt werden können. Daher habe man sich telefonisch direkt an das Jobcenter gewandt. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2009
dem Arbeitslosengeld II erhalten habe. Sie weise nochmals daraufhin, dass die Beklagte zukünftig sämtliche Daten schriftlich ausschließlich bei ihr anfordern und dazu ihr berechtigtes Interesse darlegen müsse. Mit formlosem Bescheid vom 8. Januar 2010 teilte die Beklagte mit, dass ein Löschungsanspruch
2 SGB X nicht bestehe, weil die Datenerhebung beim Jobcenter zulässig gewesen sei; diese sei für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich gewesen. Auch eine sonstige Rechtsgrundlage, die einen Löschungsanspruch begründen könne, sei nicht ersichtlich. Die Angabe der Klägerin, die Auskunft des Jobcenters sei unrichtig gewesen lasse sich derzeit weder bestätigen noch widerlegen. Daher halte man an dieser Stelle fest, dass die Sachlage insoweit momentan ungeklärt sei (Zweifelsvermerk). Mit Widerspruchsschreiben vom 9. Januar 2010
gewiesen, dass die Datenerhebung zur Erfüllung ihres gesetzmäßigen Auftrages notwendig sei. Im Übrigen sei der Löschungseintrag berechtigt, da unrichtige Daten von der Beklagten gespeichert würden. Dies lasse sich zum Beispiel durch die Zahlungsnachweise des Jobcenters Rhein-Main belegen. Ein solcher Zahlungsnachweis liege nicht vor und sei von der Beklagten zur Überprüfung der telefonischen Auskunft auch nicht angefordert worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2010
2 SGB X lägen nicht vor. Die telefonische Datenerhebung beim Jobcenter sei zulässig gewesen und entspreche dem gesetzlichen Beschleunigungsgebot. Sie sei auf der Grundlage des § 67 a SGB X zur Erfüllung einer Aufgabe der Beklagten
dem SGB VII (Prüfung eines Anspruchs auf Verletztengeld) erfolgt. Eine Datenerhebung bei der Klägerin selbst habe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, da die Klägerin für die Beklagte telefonisch nicht erreichbar sei und schriftliche Fragen schon vor dem
einer Entfernung der Telefonnotiz erschließen. Statt der von der Klägerin beantragten Löschung der Daten sei ein Zweifelsvermerk in die Akte aufgenommen worden. Hiergegen richtet sich die am
weisen konnte. Sie hat auf eine erneute Befragung im Senatstermin diesen Umstand letztlich bestätigt mit der Bemerkung an: „Wo nichts ist kann man aber auch nichts
weisen“. Im Senatstermin hat die Klägerin zum Verfahren L 3 U 89/09 NZB dargelegt, dass ihr im Jahr 2010 eine Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend ab dem Monat Oktober 2005 zuerkannt worden ist, was indessen keine für die Klägerin günstige Entscheidung rechtfertigt. Denn eine Rente dieser Art stellt keine im Rahmen des § 45 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VII beachtliche Sozialleistung dar, deren Verlust durch Gewährung von Verletztengeld auszugleichen wäre. Da ein durch die Wiedererkrankung eingetretener Einkommensverlust der Klägerin nicht feststellbar ist, war ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verletztengeld für den gesamten streitigen Zeitraum vom
1 SGB X sind Sozialdaten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind . Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betroffenen bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, bewirkt dies keine Sperrung, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf genutzt und übermittelt werden. Demgegenüber sind Sozialdaten
2 Satz 1 SGB X zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist . Speichern ist gem. § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 SGB X das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung. Unter Erfassen ist das schriftliche Fixieren der Daten zu verstehen. Aufnehmen bedeutet in erster Linie das Fixieren der Daten mit Aufnahmetechniken wie z.B. Karteikarte, Magnetband, Film, Video, Tonband. Das ausdrückliche Aufführen des „Aufbewahrens“ verdeutlicht, dass auch das bloße Aufbewahren anderweitig fixierter Daten – z.B. in einer Akte – den Tatbestand des Speicherns erfüllt (Bieresborn, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 67 SGB X Rn. 24).
1 Satz 1 SGB X ist das Speichern von Sozialdaten zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben
diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Angaben des Jobcenter-Mitarbeiters beanstandet, hat die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid völlig zu Recht lediglich einen Zweifelsvermerk festgehalten und keine Löschung des Telefonvermerks vorgenommen. Denn unrichtige Sozialdaten sind entweder zu berichtigen oder es ist die ungeklärte Sachlage in geeigneter Weise festzuhalten, § 84 Abs. 1 SGB X. Ein Anspruch auf Löschung des Telefonvermerks
2 Satz 1 SGB X stand der Klägerin nicht zu, weil die Speicherung der Angaben des Jobcenter-Mitarbeiters in dem Telefonvermerk zulässig war. Denn Voraussetzung für einen Anspruch auf Verletztengeld war gerade, ob die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II unmittelbar vor dem
2 Satz 1 SGB X nicht verlangen. Soweit die Klägerin ihr Löschungsbegehren darüber hinaus auch darauf stützt, dass die Daten bei ihr persönlich hätten erhoben werden müssen, gebietet dies keine andere Sicht der Dinge. Mit dieser Begründung kann ein Löschungsbegehren nicht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X gestützt werden. Die Vorschrift umfasst angesichts ihres insoweit klaren Wortlauts nur Fälle einer unzulässigen Speicherung. Denkbar wäre allein ein Anspruch aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog bzw. aufgrund des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs. Ob diese Anspruchsgrundlagen neben § 84 SGB X Anwendung finden, wurde bisher offen gelassen (Bieresborn, a.aO., § 84 SGB X Rn. 2 unter Hinweis auf: BSG, Urteil vom 21. März 2006, SozR 4–1300 § 84 Nr 1 Rn 26 = NZS 2007, 166 f). Die Beantwortung dieser Frage kann die Kammer im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls offen lassen, da die Voraussetzungen solcher Ansprüche nicht gegeben sind.
den genannten Rechtsgrundlagen käme eine Entfernung des Telefonvermerks aus den Verwaltungsakten der Beklagten allenfalls dann in Betracht, wenn die darin festgehaltenen Angaben des Mitarbeiters des Jobcenters - wie die Klägerin behauptet - nicht ordnungsgemäß erhoben worden wären. Diese ist jedoch nicht der Fall.
SGB X ist das Erheben von Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle
diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn Voraussetzung für einen Anspruch der Klägerin auf Verletztengeld war, ob die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II unmittelbar vor dem 16. Februar 2007 hatte. Die Beklagte hat mit ihrer telefonischen Anfrage bei dem Jobcenter auch nicht gegen § 67a Abs. 2 SGB X verstoßen. Zwar sind gem. Satz 1 der Vorschrift die Sozialdaten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Allerdings dürfen Sozialdaten gem. § 67 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB X auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Abs. 2 genannten Stellen erhoben werden, wenn
diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist. Die dritte Alternative des § 69 Abs. 1 Nr. 1 erlaubt damit die Übermittlung von Sozialdaten an andere Leistungsträger, soweit sie erforderlich ist, damit der empfangende Leistungsträger eine ihm im Sozialgesetzbuch zugewiesene Aufgabe erfüllen kann (Bieresborn, a.a.O., § 69 Rn. 10). Dies war hier der Fall, da die Beklagte die Angaben des Jobcenters benötigte um über den Verletztengeldanspruch der Klägerin zu entscheiden. Ferner hätte die Erhebung der Daten bei der Klägerin einen unverhältnismäßigen Aufwand
Nr. 1 b) bedeutet. Rechtsgrund ist das öffentliche Interesse an einem effektiven und kostengerechten Verwaltungsvollzug. Hinzukommen muss
Nr. 1 c), dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Es muss eine Abwägung stattfinden zwischen dem Interesse der öffentlichen Stelle an der Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen und dessen möglicherweise entgegenstehenden Interessen (Bieresborn, a.a.O., § 67a SGB X, Rn. 8 m.w.N.). Unumstritten dürfte aber jedenfalls sein, dass bei der notwendigen Überprüfung von Angaben der Antragsteller und bei der Schließung von Lücken in diesen Angaben in aller Regel von einem solchen unverhältnismäßigen Aufwand auszugehen und deshalb eine Anfrage bei anderen Leistungsträgern gerechtfertigt ist (Bieresborn, a.a.O., § 67a SGB X, Rn. 8 m.w.N.).
dieser Maßgabe durfte die Beklagte das Jobcenter direkt befragen. Denn für die Gewährung des Verletztengeldes ist insbesondere die Kenntnis des Zeitraumes des Bezuges von Arbeitsentgeld bzw. Sozialleistungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sowie deren Höhe erforderlich. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin auf eine ganze Reihe von Schreiben der Beklagten nicht geantwortet hat, musste bei der Beklagten der Eindruck entstehen, dass die Klägerin keine Bereitschaft habe konstruktiv an dem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Selbst wenn die Klägerin Angaben gemacht hätte, wären diese Angaben nochmals bei dem Jobcenter zu überprüfen gewesen. Gegenüber diesem Interesse der Beklagten an der Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen hat die Klägerin keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Insgesamt durfte eine Abwägung damit zugunsten einer direkten Anfrage bei dem Jobcenter ausfallen. Da die Datenerhebung mithin rechtmäßig war, kam auch kein Anspruch aus § 1004 BGB analog und auch kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Frage, ob die Daten inhaltlich richtig sind für einen Löschungsanspruch unerheblich ist, vgl. § 84 Abs. 1 SGB X. Daher musste sich die Kammer auch nicht gedrängt sehen, den zuständigen Mitarbeiter des Jobcenters Rhein-Main, Herrn C., als Zeugen zu vernehmen.
alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001991
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