Zum Abnahmestellenbezug der Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 EEG 2014 Leitsatz Im Rahmen von § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 erstreckt sich die Privilegierungswirkung einer bestandskräftigen Begrenzung
§§ 40bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und 2. die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes nicht erfüllen, weil sie
- a)keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind oder
- b)einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 20 Prozent beträgt, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat. […] 3 Im Übrigen sind Absatz 3 und die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. Randnummer 24 Zwar erfüllt die Klägerin – wie es § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
- b)EEG 2014 erfordert – die Voraussetzungen nach § 64 EEG 2014 nicht, weil sie einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 20 Prozent beträgt. Auch hat die Stromkostenintensität der Klägerin ausweislich der Antragsunterlagen mehr als 14 Prozent betragen. Randnummer 25 Die Klägerin erfüllt jedoch die Voraussetzung des § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 deshalb nicht, da sie an der streitgegenständlichen Abnahmestelle „Produktion / Lager I-Ortsteil, H-Straße, D-Stadt“ nicht für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige
§§ 40bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Juli 2014 geltenden Fassung (EEG 2012) verfügt. Randnummer 26 Entgegen der Ansicht der Klägerin muss eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 für die jeweilige(
- n)Abnahmestelle(
- n)vorliegen, für die eine Begrenzung nach § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 begehrt wird. Im Rahmen von § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 erstreckt sich die Privilegierungswirkung einer bestandskräftigen Begrenzungsentscheidung für 2014 nicht auf andere Abnahmestellen als die im Begrenzungsjahr 2014 tatsächlich privilegierten Abnahmestellen. Randnummer 27 Zwar ist der Wortlaut von § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 insoweit nicht eindeutig. Die Reichweite der Privilegierungswirkung ergibt sich jedoch im Wege der Auslegung aus der Gesetzessystematik, der Gesetzgebungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Randnummer 28 Dabei gilt zu beachten, dass die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen sind (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2016 – 8 C 3.15 –; BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 –; HessVGH, Beschl. v. 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16.Z –, Rn. 10 ; HessVGH, Urt. v. 14. Oktober 2009 – 6 A 1002/08 –; alle juris). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 – juris, Rn. 19). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln ( HessVGH, Urt. v. 23. März 2017 – 6 A 414/15 – juris, Rn. 40 ). Randnummer 29 Der Wortlaut von § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist allerdings auf der Tatbestandsseite nicht eindeutig, denn dort wird nicht explizit erwähnt, dass eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 gerade für die jeweilige Abnahmestelle vorliegen muss, für die eine Begrenzung begehrt wird. Indes ist die Auslegung der Klägerin, wonach aufgrund der Erwähnung des „Unternehmens“ im Wortlaut ausreichend sei, dass ein Unternehmen für eine beliebige Abnahmestelle über eine Begrenzungsentscheidung verfüge, damit sämtliche Abnahmestellen des Unternehmens in den Genuss einer Begrenzung nach § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 gelangen könnten, ebenfalls nicht zwingend. Denn soweit die Vorschrift Bezug auf „ Unternehmen “ nimmt und fordert, dass diese über eine Begrenzungsentscheidung „ verfügen “, ist zu berücksichtigen, dass nicht einzelne – nicht rechtsfähige – Abnahmestellen, sondern die jeweiligen Unternehmen (vgl. § 5 Nr. 34 EEG 2014) als antragstellende Personen Adressaten eines Begrenzungsbescheids sind (vgl. § 66 Abs. 4 EEG 2014). Nur Unternehmen, nicht aber Abnahmestellen „ verfügen “ in diesem Sinne über Begrenzungsentscheidungen. Randnummer 30 Die weitere Auslegung der Vorschrift ergibt allerdings, dass eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 jeweils für die zu begrenzende Abnahmestelle vorliegen muss. Randnummer 31 Dies ergibt sich zunächst aus der Systematik der Vorschrift. Randnummer 32 Wie bereits die Überschrift des § 103 EEG 2014 „ Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung “ zeigt, modifiziert und ergänzt § 103 Abs. 4 EEG 2014 die Vorschriften zur Besonderen Ausgleichsregelung in §§ 63 ff. EEG 2014 und steht mit diesen Vorschriften in einem engen regelungssystematischen Zusammenhang. Im Rahmen der damit in Bezug genommenen allgemeinen Vorschriften in §§ 63 ff. EEG 2014 gehört es ausweislich der mit „ Grundsatz “ überschriebenen Regelung in § 63 EEG 2014 zu den Grundsätzen der Besonderen Ausgleichsregelung, dass das Bundesamt die EEG-Umlage auf Antrag „ abnahmestellenbezogen “ begrenzt. Randnummer 33 Ein solcher Abnahmestellenbezug wird aber auch in § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 selbst durch die Bezugnahme auf „ eine bestandskräftige
§§ 40bis 44 [EEG 2012] “ deutlich.
Denn nach § 40 Satz 1 EEG 2012 erfolgte eine Begrenzung „ auf Antrag für eine Abnahmestelle “. Auch wenn ein Unternehmen als Rechtsträger Adressat eines Begrenzungsbescheids war, erstreckte sich bereits unter dem EEG 2012 die Begrenzungswirkung eines Begrenzungsbescheides – ebenso wie es unter dem EEG 2014 immer noch der Fall ist –nur auf die im Bescheid genannte(
- n)Abnahmestelle(
- n)und nicht auf etwaige weitere Abnahmestellen eines Unternehmens – und damit nicht notwendigerweise auf das Unternehmen an sich. Dass der Gesetzgeber in § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 nicht von dem in §§ 40 ff. EEG 2012 und §§ 63 ff. EEG 2014 verankerten Grundsatz der abnahmestellengenauen Begrenzung abweichen wollte, zeigt sich auch am Aufbau von § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014. Während nämlich unter Nr. 2 ausdrücklich geregelt ist, dass hinsichtlich der dortigen Vorgaben von den allgemeinen Voraussetzungen in § 64 EEG 2014 abgewichen wird und insoweit eine Sonderregelung erfolgt, lässt sich der Nr. 1 nichts Vergleichbares entnehmen. Vielmehr wird durch die dortige explizite Bezugnahme auf die Vorschriften des EEG 2012 deutlich, dass der Gesetzgeber von den allgemeinen Grundsätzen in §§ 40 bis 44 EEG 2012 – und damit auch der abnahmestellengenauen Begrenzung – gerade nicht abweichen wollte Randnummer 34 Diese Auslegung wird gestützt durch die Gesetzgebungsgeschichte. Nach der Gesetzesbegründung zu § 103 Abs. 4 EEG 2014 (BT-Drs. 18/1891, S. 223 f.) wurde die Regelung geschaffen, da sich „[m]it der Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung in den §§ 63 bis 69 EEG 2014 (neu) […] im Vergleich zur Rechtslage des EEG 2012 auch der Kreis der Unternehmen, die eine Begrenzungsentscheidung erhalten [,]“ geändert hatte. Vor diesem Hintergrund sollte durch § 103 Abs. 4 EEG 2014 eine in der Gesetzesbegründung ausdrücklich als „ Härtefallregelung “ bezeichnete Regelung für diejenigen Unternehmen und selbständigen Unternehmensteile geschaffen werden, „die derzeit über bestandskräftige Begrenzungsentscheidungen verfügen, [aber] künftig die Besondere Ausgleichsregelung nicht mehr in Anspruch nehmen können, sei es, weil sie keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind, sei es, weil ihre Stromkostenintensität nicht das geforderte Mindestmaß beträgt, oder sei es, weil sie als selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 2 zuzuordnen ist, die Voraussetzung des § 64 Absatz 5 EEG 2014 (neu) – Zuordnung zu Liste 1 – nicht erfüllen (unabhängig von ihrer Stromkostenintensität).“ Randnummer 35 Entgegen der Ansicht der Klägerin wollte der Gesetzgeber durch die „ Härtefallregelung “ in § 103 Abs. 4 EEG 2014 jedoch zugunsten der entsprechenden Unternehmen (und Unternehmensteile) eine bestehende Privilegierung lediglich in dem bislang unter dem EEG 2012 bestehenden Umfang erhalten, nicht aber die Begrenzungsmöglichkeit über den bisherigen Umfang hinaus erweitern. Die Begrenzungsmöglichkeit unter dem EEG 2012 bestand aber – wie bereits ausgeführt – nur abnahmestellenbezogen. Dass der Gesetzgeber mit § 103 Abs. 4 EEG 2014 in Abkehr vom EEG 2012 einen Systemwechsel von einer abnahmestellenbezogenen Privilegierung hin zu einer unternehmensbezogenen Privilegierung vollziehen wollte, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht im Ansatz entnehmen. Vielmehr zeigt der Gesetzgeber an, dass er gerade keine Besserstellung von Unternehmen gegenüber der Rechtslage unter dem EEG 2012 beabsichtigte. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1891, S. 224): „Die Unternehmen und selbständigen Unternehmensteile müssen weiterhin nachweisen, dass ihre Stromkostenintensität mindestens 14 Prozent betragen hat. Andernfalls hätten sie auch bei Fortgeltung des EEG 2012 nicht mehr die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen können. Insofern soll hier keine Besserstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage erfolgen.“ Randnummer 36 Schließlich lässt sich der Gesetzesbegründung auch an einer weiteren Stelle entnehmen, dass der Gesetzgeber auch unter § 103 Abs. 4 EEG 2014 von dem Grundsatz einer abnahmestellenbezogenen Begrenzung nicht abweichen wollte. Dies wird an der Formulierung „ an der betreffenden Abnahmestelle “ in der nachfolgenden Passage deutlich (BT-Drs. 18/1891, S. 224): „Die §§ 64, 66, 67, 68 und 69 EEG 2014 sind im Übrigen entsprechend anzuwenden; auch § 103 Absatz 3 EEG 2014 findet Anwendung. Die Unternehmen müssen also insbesondere einen Mindeststromverbrauch von einer Gigawattstunde an der betreffenden Abnahmestelle und den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nachweisen sowie den Antrag auf Begrenzung für jedes Jahr im jeweiligen Vorjahr stellen.“ Randnummer 37 Auch wenn an dieser Stelle nicht unmittelbar auf das Erfordernis einer bestandskräftigen Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 eingegangen wird, so zeigt sich an der ausdrücklichen Bezugnahme auf die „ betreffende[ ] Abnahmestelle“ dennoch klar, dass die mit § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 intendierte Privilegierung nicht – wie die Klägerin meint – pauschal einem gesamten Unternehmen mit all seinen Abnahmestellen zugute kommen soll, sondern dass bereits auf Tatbestandsseite der Norm – und nicht erst auf Rechtsfolgenseite – die jeweilige „ betreffende[ ] Abnahmestelle“ in den Blick zu nehmen und zwischen einzelnen Abnahmestellen zu differenzieren ist. Randnummer 38 Vor diesem Hintergrund liegt für ein Unternehmen, das – wie die Klägerin – bereits unter Geltung des EEG 2012 für eine bestimmte Abnahmestelle keine Begrenzung für das Begrenzungsjahr 2014 erlangt hatte und dementsprechend seinen Geschäftsbetrieb und seine wirtschaftlichen Dispositionen auf eine fehlende Privilegierung ausrichten musste, in Bezug auf diese Abnahmestelle kein plötzlicher und unvorbereiteter Wegfall der Privilegierung infolge der Gesetzesänderung vor, den es mit einer Härtefallregelung abzumildern gilt. Randnummer 39 Daher dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, dass durch eine Beschränkung der Härtefallregelung auf einzelne Abnahmestellen die unternehmerische Freiheit eingeschränkt werde. Die Klägerin argumentiert nämlich im Wesentlichen mit angeblich eingeschränkten unternehmerischen Expansionsmöglichkeiten. Wie aber die obige Auslegung zeigt, soll die Härtefallregelung gerade nur den Status quo ante erhalten, den Unternehmen also gerade keine darüber hinaus gehenden Erweiterungsmöglichkeiten eröffnen. Auch das Grundrecht aus Art. 12 des Grundgesetzes schützt die Klägerin grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilnehmer haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (BVerfG, Urt. v. 20. April 2004 – 1 BvR 905/00 – BVerfGE 110, 274 <288> = juris, Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 <50> = juris, Rn. 26 m.w.N.). Randnummer 40 Nach alledem erfordert § 103 Abs. 4 EEG 2014, dass eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 jeweils für die zu begrenzende Abnahmestelle vorliegen muss. Für die streitgegenständliche Abnahmestelle „Produktion / Lager I-Ortsteil, H-Straße, D-Stadt“ verfügt die Klägerin nicht über eine solche bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014. Randnummer 41 Der Einwand der Klägerin, sie habe ihren Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2014 hinsichtlich der streitgegenständlichen Abnahmestelle „Produktion / Lager I-Ortsteil, H-Straße, D-Stadt“ nur aufgrund eines Hinweises seitens des Bundesamts auf die fehlenden Begrenzungsvoraussetzungen zurückgenommen und würde – hätte sie dies nicht getan – über eine bestandskräftige, wenn auch ablehnende Entscheidung für das Jahr 2014 verfügen, verhilft ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Es kann dabei dahinstehen, ob – wie die Klägerin meint – eine „bestandskräftige Begrenzungsentscheidung“ im Sinne von § 103 Abs. 4 EEG 2014 auch im Falle der bestandskräftigen Ablehnung eines Begrenzungsantrags vorläge. Denn die Klägerin verfügt infolge ihrer – aus eigenem freien Entschluss erfolgten – Rücknahme ihres Antrags hinsichtlich der streitgegenständlichen Abnahmestelle „Produktion / Lager I-Ortsteil, H-Straße, D-Stadt“ weder über einen ablehnenden noch einen stattgebenden Bescheid für das Jahr 2014. Lediglich ergänzend sei daher angemerkt, dass bereits der Wortbestandteil „ Begrenzung -“ im Wort „ Begrenzungsentscheidung “ nahelegt, dass eine Begrenzung auch tatsächlich erfolgt sein muss. Darüber hinaus wird der Begriff „ Begrenzungsentscheidung “ an anderen Stellen im EEG 2014 im Sinne einer stattgebenden Entscheidung verwendet (vgl. insbes. § 64 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Nr. 2 und 3, § 65 Abs. 4 Satz 2 und 4 sowie § 69 Satz 2 Nr. 1 EEG 2014). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Literaturstelle bei Salje , EEG 2014, 7. Aufl., S. 1553 f. (§ 103, Rn. 11). Dort wird lediglich erläutert, dass der Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides nicht davon abhängt, ob der Antrag positiv oder (teilweise) ablehnend beschieden wurde. Anders als die Klägerin vermag das Gericht dieser Textstelle nicht zu entnehmen, dass der Autor der Ansicht sei, auch ein ablehnender Bescheid des Bundesamtes stelle eine „ bestandskräftige Begrenzungsentscheidung“ im Sinne von § 103 Abs. 4 EEG 2014 dar. Denn in der sich an die obige Literaturstelle anschließenden Textpassage heißt es ( Salje , EEG 2014, 7. Aufl., § 103, Rn. 12): Randnummer 42 „[…] Sinn und Zweck beider Regelungen [in § 103 Abs. 3 und 4 EEG 2014] ist es für solche Unternehmen, die zwar in der Vergangenheit, nicht aber nach neuem Recht alle Begrenzungsvorgaben vollständig zu erfüllen vermögen, einen gleitenden Übergang in die demnächst in voller Höhe zu zahlende EEG-Umlage zu ermöglichen. Diesen Vertrauensschutz verdienen solche Unternehmen nicht, die bereits im Begrenzungsjahr 2014 keine (positive) Begrenzungsentscheidung mehr erhalten haben […]“ Randnummer 43 Dort wird ausdrücklich auf eine „ (positive) Begrenzungsentscheidung“ Bezug genommen. Über eine solche verfügt die Klägerin nicht. Randnummer 44 Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Randnummer 45 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 46 Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Rechtsschutzinteresse, da aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Randnummer 47 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird auf 24 677,02 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200002013