Ein Beschwerdeausschluss ergibt sich weder aus § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG noch aus §§ 198 ff. SGG i. V. m. den Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO). Über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges hat der Senat nicht abschließend zu befinden. Denn
V. m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG liegt jedenfalls dann vor, wenn - wie hier - das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung in einer Sachfrage getroffen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
8 Halbsatz 2 SGB II, 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit dem einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des Landes (hier: § 12 Hessisches VwVG) kommunale Behörden für die Vollstreckung zuständig sind (vgl. BSG, Beschluss vom
dem SGB II. Bei dem Gegenstand des Rechtsstreits handelt es sich somit um eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet sein dürfte (vgl. BSG, Urteil vom
2 SGG kommt nur in Betracht, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass einstweiliger Rechtsschutz vorliegend
2 SGG zu gewähren ist. Denn gegen die bloße Ankündigung der zwangsweisen Einziehung der Forderungen ist kein Widerspruch gegeben. Dieser kommt mangels Regelungswirkung nicht die Qualität eines Verwaltungsakts zu. Vielmehr hat die Vollstreckungsankündigung lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf die Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen (vgl. BSG, Urteil vom
träglichen Rechtsschutz - einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes - unzumutbar ist. Dies gilt in besonderem Maße für das Begehren
vorläufigem vorbeugenden Rechtsschutz (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom
2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher
teile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für eine - vorliegend von dem Antragsgegner in Aussicht gestellte - Vollstreckungsmaßnahme ist nicht - wie das Sozialgericht angenommen hat - § 40 Abs. 8 Halbsatz 1 SGB II i. V. m. §§ 1 bis 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (VwZG), die nur für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger anwendbar sind, sondern § 40 Abs. 8 Halbsatz 2 SGB II i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach finden die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren, vorliegend also die Regelungen des Hessischen VwVG, Anwendung. Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Hess. VwVG sind gegeben.
VG können u. a. unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, vollstreckt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 5. November 2013 ist, da er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG angefochten wurde,
Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind damit gegeben. Gründe für die Einstellung der Vollstreckung liegen nicht vor.
VG ist die Vollstreckung einzustellen, sobald
Erlass des Verwaltungsakts
VG erloschen. Zwar kann der Erstattungsanspruch des Leistungsträgers durch Verjährung erlöschen (BFH, Beschluss vom 11. September 1989 - VII B 129/89 -). Die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Verjährung greift aber nicht durch, da sich die Verjährungsfrist vorliegend nicht aus § 50 Abs. 4 SGB X, sondern aus § 52 Abs. 2 SGB X ergibt.
1 Satz 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X). Hemmende Wirkung im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X kommt dabei jedem Verwaltungsakt zu, der zur Festsetzung oder Durchsetzung eines Anspruchs ergeht. Dazu zählen der Verwaltungsakt, mit dem der Verpflichtete erstmals zur Leistungserbringung aufgefordert wird oder der im Vollstreckungsverfahren der Durchsetzung des Anspruchs dient. Auch Festsetzungs- und Leistungsbescheide, mit denen die Leistung festgestellt bzw. festgesetzt wird, erfolgen zur Durchsetzung des Anspruchs und haben damit verjährungshemmende Wirkung, z. B. Verwaltungsakte zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen (§ 50 SGB X), von Erstattungsansprüchen wegen der die zustehenden Leistungen übersteigenden Vorschüssen (§ 42 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -) oder vorläufigen Leistungen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB I, § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -), außerdem Verwaltungsakte, mit denen Leistungen aufgerechnet (§ 51 SGB I) oder verrechnet (§ 52 SGB I) werden. Auf die Art und Weise der Geltendmachung kommt es nicht an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 12 B 651/10 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2019 - L 3 AS 3321/19 -; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., Stand: 1. Dezember 2017, § 52 Rn. 18.; Engelmann in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 52 Rn. 10). Der Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 5. November 2013 ist unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze als Verwaltungsakt zur Feststellung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlich Rechtsträgers im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu qualifizieren. Der Antragsgegner hat den Erstattungsanspruch konkret festgestellt und den geforderten Betrag genau beziffert, wobei er die Forderung mittlerweile auf die der Antragstellerin gewährten überzahlten Leistungen beschränkt hat.
Unanfechtbarkeit des Erstattungsbescheides des Antragsgegners vom 5. November 2013 beträgt die Verjährungsfrist daher 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X). Etwas anderes folgt nicht aus § 50 Abs. 4 SGB X.
Satz 1 dieser Vorschrift verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt
Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß (§ 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X). § 52 bleibt unberührt (§ 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X). Eine unmittelbare Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X scheidet vorliegend aus, da sich die Vorschrift
ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Verwaltungsakte
3 SGB X bezieht. Die Verjährungsvorschrift des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist in der vorliegenden Konstellation aber auch nicht entsprechend anwendbar. Eine solche entsprechende Geltung ist zwar für Vorschüsse (§ 42 Abs. 2 Satz 3 SGB I) normiert, nicht aber für Erstattungsansprüche
3 Satz 2 SGB III. Für eine entsprechende Anwendung bedürfte es daher einer zu schließenden planwidrigen Regelungslücke. Diese wird für die Frage, wann der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch im Sinne des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III verjährt, bevor dieser durch einen Verwaltungsakt formell festgesetzt wurde, in Rechtsprechung und Literatur bejaht. Insoweit wird angenommen, dass der Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem der endgültige Bescheid unanfechtbar geworden ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
zuzahlende Forderungen, soweit Sondervorschriften (vgl. etwa § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II) nichts anderes bestimmten, eine Begrenzung auf vier Jahre vor. Die Verjährungsfrist von vier Jahren stelle
allem ein allgemeines Rechtsprinzip im Sozialrecht dar (vgl. BSG, Urteil vom
Unanfechtbarkeit des endgültigen Bescheides festgestellte Erstattungsansprüche
3 SGB III scheidet aber aus. Denn in diesem Fall besteht mit § 52 Abs. 2 SGB X eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Verjährung, so dass schon keine im Wege einer Analogie zu schließende Regelungslücke besteht. Außerdem würde die vorrangige (entsprechende) Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X eine Durchbrechung des ansonsten bestehenden Grundsatzes bedeuten, dass bestandskräftige Verwaltungsakte, die zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wurden,
dem Willen des Gesetzgebers
VfG) regelmäßig der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen (wie hier: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2020 - s. o., m. w. N., das zudem auf den unterschiedlichen Charakter der Erstattungsregelungen
3 Satz 2 SGB III einerseits und § 50 Abs. 3 SGB X andererseits und daraus folgend die Notwendigkeit der differenzierten Beurteilung der Frage der Verjährung verweist; SG Reutlingen, Urteil vom
den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber
Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden „besonderen Umstände“ liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
teil entstehen würde (vgl. Urteil des Senats vom
den aufgezeigten Maßstäben die Anforderungen an ein Vertrauen begründendes Verwirkungsverhalten (noch) nicht. Der Antragsgegner hat zu keiner Zeit (wenigstens konkludent) zum Ausdruck gebracht, von der Geltendmachung der Erstattungsforderung absehen zu wollen. Aufgrund des bloßen Untätigbleibens des Antragsgegners konnte die Antragstellerin nicht darauf vertrauen, nicht (mehr) herangezogen zu werden.
dem Vortrag der Antragstellerin ist auch weder ein Vertrauenstatbestand noch ein Vertrauensverhalten erkennbar. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher
teile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.