(2140)). Hier hat die Beklagte am 17.03.2020 den Rücktritt erklärt und nicht bis zum 31.03.2020 den Reisepreis zurück erstattet. Die Frist wurde auch nicht durch die erfolgten Gutschriften gewahrt, denn darin ist keine „Erstattung“ im Sinne der Norm zu sehen. Der Wortlaut des § 651h Abs. 5 BGB spricht ausdrücklich von einer Rückerstattung des Reisepreises. Dies meint einen vollständigen Transfer des entrichteten Betrages. Als Reisegutschein stünde dieser jedenfalls nicht wieder zur völlig freien Verfügung, sondern würde eine Bindung an einen bestimmten Vertragspartner bedeuten. Dies ließe sich mit dem Schutzzweck der Norm nicht in Einklang bringen und eine diesbezügliche Verpflichtung wäre als Umgehungsversuch nach § 651y Satz 2 BGB zu werten ( Staudinger/Achilles-Pujol , in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise,
- Aufl. 2020, § 7 Rndr. 18). Da die genannten Vorschriften auf europäischen Vorgaben (namentlich Art. 12 Abs. 4 RL (EU) 2015/2302; Art. 23 RL (EU) 2015/2302) beruhen, bleibt es auch den einzelnen Mitgliedstaaten verwehrt, eine davon abweichende nationale Regelung zu treffen. Da eine sog. „verpflichtende Gutscheinlösung“ auf europäischer Ebene nicht erzielt wurde, hat sich der Bundestag am 02.07.2020 im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht für eine lediglich „freiwillige Gutschein-Lösung“ entschieden. In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass das bereits in Kraft getretene Moratorium nach Art. 240 § 1 EGBEB nicht im pauschalreiserechtlichen Kontext gilt (a.A. nur Bergmann , in: Kroiß, Rechtsprobleme durch COVID-19, 2020, § 8 Rdnr. 26 ff.) und der Reiseveranstalter deshalb erst Recht nicht zu Lasten des Reisenden seine Rückzahlung aussetzen darf (auch nicht bis zur Entscheidung über die endgültige Form der Gutschein-Lösung). Gleichfalls kann ein Abwarten des Reiseveranstalters darauf, ob sein Vertragspartner tatsächlich Gutscheine annimmt oder nicht, nicht zu Lasten des Reisenden gehen. Der Veranstalter trägt letztlich das Risiko für inzwischen eingetretene Verzugsschäden, wenn die Gutscheine letztlich nicht angenommen werden und die Frist aus § 651h Abs. 5 BGB bereits abgelaufen ist; es sei denn, das Handeln des Reisenden widerspräche Treu und Glauben (§ 240 BGB). Letzteres ist hier jedoch nicht ersichtlich. Ein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Erfüllung der Rückzahlungspflicht setzt gemäß § 280 Abs. 1, 286 Abs. 4, § 276 BGB zudem ein Verschulden der Beklagten voraus, welches zunächst vermutet wird. Der Beklagten ist es vorliegend auch nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen. Sie führt hierzu im Wesentlichen an, dass sie aufgrund der Vielzahl an aufgetretenen Rückzahlungsforderungen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei und auch die Rückzahlung habe organisatorisch nicht stemmen können. Jedoch kann dieses Argument nicht verfangen, denn bei einer Geldschuld hindert eine zeitweise Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – unabhängig vom Verschulden – nicht den Eintritt des Verzuges ( BGH , Urt. v. 25.03.2982 – VII ZR 60/81; Ernst , in: MünchKomm-BGB,
- Aufl. 2019, § 286 Rndr. 112). Dass er für seine finanzielle Leistungsfähigkeit (verschuldensunabhängig) einzustehen hat, wird heute überwiegend aus der Existenz des Insolvenzrechtes abgeleitet: „Geld hat man zu haben“. Als Annex der vorhandenen Rückzahlungspflicht ist der Geldschuldner gleichzeitig auch (verschuldensunabhängig) dazu verpflichtet, die erforderlichen Organisationsformen aufzuweisen, um eine fristgerechte Zahlung in die Wege leiten zu können. Einem Reiseunternehmen in der Größe der Beklagten ist es zuzumuten, innerhalb von kürzester Zeit auf die sich anhäufenden Zahlungsansprüche zu reagieren und sich dementsprechend zu organisieren (etwa durch Einrichtung einer speziellen Abteilung). Dem Kläger ist durch die verzögerte Rückzahlung auch ein kausaler Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB entstanden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch der vorgerichtlichen Anwaltskosten im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st.Rspr; z.B. BGH , Urt. v. 26.
- 2009 – VI ZR 174/08). Der Kläger hat durch Vorlage einer Quittung nachgewiesen, dass er die maßgeblichen Gebühren an seinen Vertreter gezahlt hat. Die Mandatierung wird auch für erforderlich gehalten, da die Beklagte sich bereits mit der Rückzahlung in Verzug befand und von dem Kläger nicht erwartet werden konnte, dass er mit neu auftretenden, reiserechtlichen Fragen firm ist. Die Kosten durften aus einem Gegenstandswert in Höhe von 2.381,35 Euro angesetzt werden (1,3 Regelgeschäftsgebühr, 20 Euro Verwaltungspauschale und Steuer). Als weiterer Verzugsschaden treten – wie beantragt – die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB aus einem Betrag in Höhe von 381,35 Euro nach Ablauf der durch den Prozessbevollmächtigten gesetzten Frist hinzu. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO durch die Beklagte war nicht anzunehmen, da sie sich mit der Rückzahlung des Reisepreises – wie oben bereits dargestellt – nach Ablauf der 14-tägigen Frist bereits in Zahlungsverzug befand. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung eines Berufungsgerichts erforderlich wäre, vgl. § 511 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i.V.m. §§ 2, 4 ZPO. Er reduzierte sich entsprechend nach teilweiser Anerkenntnis. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200002025